Amtsgericht Lemgo Beschluss, 09. März 2015 - 17b Lw 110/14
Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Antragsgegnerin aufgrund der Übertragung der in den Grundbüchern von Blatt und Blatt eingetragenen Grundstücke und des landwirtschaftlichen Betriebes des zwischen dem am 04. und 07.07.2006 verstorbenen Landwirts von dem Antragsteller auf ein Nachabfindungsanspruch gem. § 13 HöfeO nicht zusteht. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Verfahrenswert wird auf 400.000,00 € festgesetzt.
1
I.Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob aufgrund der Übertragung des im Antrag genannten Grundbesitzes auf die Beteiligte zu 2. der Beteiligten zu 3. ein Nachabfindungsanspruch aus § 13 HöfeO zusteht.Ursprünglich war Eigentümer des in den oben genannten Grundbüchern eingetragenen Grundbesitzes der in 2006 verstorbene Landwirt . In weiteren landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren hat das hiesige Landwirtschaftsgericht festgestellt, dass seine Ehefrau Hoferbin geworden ist. Frau ist zwischenzeitlich ebenfalls verstorben und hat testamentarisch den Beteiligten zu 1. als Hoferben eingesetzt. Zwischen den Beteiligten zu 1. und 2. war in der Folgezeit streitig, ob diese Erbeinsetzung zu Gunsten des Beteiligten zu 1. rechtlich wirksam gewesen ist. Die Beteiligte zu 2. hat insoweit Zweifel im Hinblick auf die Regelungen der Höfeordnung und bezweifelt im Übrigen, dass Frau zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch testierfähig gewesen ist. Die Beteiligte zu 2. ist die Schwester der verstorbenen Frau .Im Rahmen dieser Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten zu 1. und 2. haben die Beteiligten zu 1. und 2. eine notarielle Vereinbarung unter dem 18.07.2012 geschlossen. Diese Vereinbarung hat zum Inhalt, dass die Höfe letztendlich der Beteiligten zu 2. im Ergebnis zustehen sollten.Durch weitere notarielle Vereinbarung vom 30.07.2014 haben die Beteiligten zu 1. und 2. vereinbart, dass das Eigentum an dem oben genannten Grundbesitz nunmehr auf die Beteiligte zu 2. übergehen soll. In dieser notariellen Vereinbarung heißt es auch, dass sich die Beteiligte zu 2. verpflichtet, den Beteiligten zu 1. von Ansprüchen von der Beteiligten zu 3. mit schuldbefreiender Wirkung freizustellen. Nach Auffassung der Beteiligten zu 1. und 2. bezieht sich das auf eventuelle Nachabfindungsansprüche aus § 13 HöfeO, die in Zukunft aufgrund von Tatbeständen dieses Paragraphen zu Gunsten der Beteiligten zu 3. entstehen könnten.Zwischenzeitlich ist im Grundbuch in den oben genannten Grundbüchern die Beteiligte zu 2. als Eigentümerin eingetragen. Die Eintragung erfolgte am 06.10.2014.Zuvor ist im Grundbuch der Beteiligte zu 1. als Eigentümer vermerkt.In rechtlicher Hinsicht ist zwischen den Beteiligten streitig, ob dieser Vorgang einen Nachabfindungsanspruch zu Gunsten der Antragsgegnerin auslöst.Die Antragsgegnerin hat in der Vorkorrespondenz einen solchen Anspruch geltend gemacht. Verhandlungen über einen Ausgleich sind zwischen den Beteiligten gescheitert. Daraufhin haben nunmehr die Beteiligten zu 1. und 2. einen negativen Feststellungsantrag eingereicht.
3Sie machen geltend:Der Sache nach handele es sich bei der Vereinbarung zwischen den Beteiligten zu 1. und 2. um einen Vertrag eigener Art, der die Hoferbfolge regeln würde. Ein Veräußerungserlös sei nicht erzielt worden. Durch die Vereinbarung habe im Ergebnis der Beteiligte zu 1. auch keine inwieweit auch immer geartete Gegenleistung erhalten, die Grundlage für einen Nachabfindungsanspruch sein könne.Demgegenüber vertritt die Antragsgegnerin die Auffassung, dass der Vorgang durchaus einen Nachabfindungsanspruch ausgelöst habe, weil der Beteiligte zu 1. die Substanz des Hofes weggegeben habe. Dies führe automatisch dazu, dass zumindest aufgrund des fiktiven Veräußerungserlöses, der sich hier nach dem Verkehrswert bemesse, ein Abfindungsanspruch bestehe. Letztlich sei dieser Fall vergleichbar mit der Einbringung eines Hofes in eine Gesellschaft, der dann auch zu einer Abfindung führe. Ebenso sei es so, dass der Hoferbe auf Kosten der Miterben und Nachabfindungsberechtigten keine Schenkung vornehmen dürfe. Das führe auch zu entsprechenden Nachabfindungsansprüchen.Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
4II.Der Feststellungsantrag ist sowohl zulässig als in der Sache auch begründet.
5A)Die Zulässigkeit ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 256 ZPO. Die Antragsteller haben ein Feststellungsinteresse deshalb, weil zwischen den Beteiligten grundsätzlich im Streit steht, ob der Antragsgegnerin ein Nachabfindungsanspruch aufgrund der Übertragung der Höfe auf die Beteiligte zu 2. zusteht. Das führt zu einer notwendigen gerichtlichen Klärung ( vgl. Zöller-Greger, 29. Auflage, § 256 ZPO Rz. 14a). Das Feststellungsinteresse wird auch von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt.
6B)Der Feststellungsantrag ist auch begründet, weil die Übertragung auf die Beteiligte zu 2. im Ergebnis keinen Nachabfindungsanspruch nach § 13 HöfeO ausgelöst hat.Wie das Gericht bereits mitgeteilt hat, hat es keine Bedenken dahingehend, dass die Übertragung von dem Beteiligten zu 1. auf die Beteiligte zu 2. eine Veräußerung im Sinne des §13 HöfeO ist. Der Begriff der Veräußerung ist zivilrechtlicher Natur und bezieht sich damit auf die Regelungen in §§ 873, 925 BGB ( Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, Höfeordnung, 10. Auflage, § 13 HöfeO Rz. 7).
7Hier hat ein Eigentümerwechsel stattgefunden. Ursprünglich war Hoferbe der Beteiligte zu 1. Durch dingliche Einigung und Eintragung im Grundbuch, die auch entsprechend nachzuvollziehen ist, ist die Beteiligte zu 2. im Ergebnis nunmehr Eigentümerin. Das führt grundsätzlich der Sache nach auch zu einem Abfindungsanspruch der weichenden Erben, also hier der Beteiligten zu 3.. Allerdings ist Voraussetzung dafür, dass ein Erlös aufgrund dieser Veräußerung bzw. ein Gewinn erzielt worden ist. Daran fehlt es hier im Ergebnis.Grundsätzlich kann auch ein Erlös darin liegen, dass statt Geld ein anderer Wert dem Hoferben zufließt ( vgl. Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, Höfeordnung, 10. Auflage, § 13 HöfeO Rz. 8 für Tausch) . Aber auch dies ist hier nicht der Fall. Letztendlich hat der Beteiligte zu 1. hier nur erreicht, dass insoweit eine Rechtsklarheit eingetreten ist und er damit letztendlich weiteren gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten zu 1. und 2. aus dem Weg gegangen ist. Ob man die Vereinbarung schuldrechtlich als Erbvergleich oder Testamentsauslegungsvertrag wertet, ist für die Frage der Abfindung aus Sicht des Gerichts unerheblich. Letztendlich kommt es nur darauf an festzustellen, ob ein Erlös in welcher Form auch immer dem Hoferben zugeflossen ist. Ein solcher Erlös kann nur wirtschaftlich benannt werden. Ein solcher wirtschaftlicher Erlös ist hier nicht festzustellen.Dem widerspricht auch nicht die Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 4 HöfeO, auf die sich die Antragsgegnerin bezieht. Nach dieser Regelung führt auch das Einbringen des Hofes in eine Gesellschaft zu einer Nachabfindung aufgrund des Verkehrswertes. Die Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 4 HöfeO ist allerdings restriktiv auszulegen (vgl. Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 9. Auflage, § 13 HöfeO, Rz. 59). Das bedeutet, dass man nicht ohne Weiteres auf andere Vertragsgestaltungen diese Regelung analog übertragen kann. Vielmehr hält das Gericht die Regelung in § 13 Abs. 5 Satz 3 HöfeO für die entscheidende Norm, die zu prüfen ist. Nach dieser Vorschrift ist ein Erlös dann fiktiv zuzurechnen, wenn der Hoferbe wider Treu und Glauben es unterlassen hat, diesen zu erzielen.Dann bildet der fiktive Erlös nach § 13 Abs. 5 Satz 3 HöfeO die Grundlage der Berechnung des Ausgleichsanspruches. Gegen Treu und Glauben verstößt der Hoferbe, der auch die Interessen der Ausgleichsberechtigten wahrzunehmen hat, jedenfalls dann, wenn er zum Nachteil der Nachabfindungsberechtigten und auf deren Kosten veräußert, ohne dass es sich stets um eine manipulatorische Maßnahme handeln muss. Schenkungen sollen grundsätzlich den Tatbestand erfüllen (vgl. dazu: OLG Celle, Beschluss vom 20.12.1999 – 7 W 94/99 -, RdL 2000, 127 f.). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien liegt aber keine Schenkung oder ein vergleichbarer Vorgang vor, der hier gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Denn es muss berücksichtigt werden, dass im Ergebnis der Antragsteller mit der Verwaltung und Inbetriebnahme der Höfe völlig überfordert gewesen wäre. Der Antragsteller ist ein Idealverein, der ehrenamtlich geführt wird. Die Vorstandsmitglieder dürfen schon aufgrund ihrer Vorbildung nicht in der Lage sein, solche landwirtschaftlichen Betriebe sachgerecht und verantwortungsbewusst zu führen. Im Ergebnis hat sich also dieses Erbe durchaus als Belastung für den Antragsteller herausgestellt, so dass es durchaus nachvollziehbar und folgerichtig war, dass die Beteiligten zu 1. und 2. eine Lösung gewählt haben, da unzweifelhaft die Beteiligte zu 2. einen etwaigen Anspruch „ durchprozessiert“ hätte.
8Vor dem spezifischen Hintergrund der Situation kann das Gericht hier also keinen Verstoß gegen Treu und Glauben und eine Benachteiligung der Ausgleichsberechtigten annehmen. Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, dass durch diese Übertragung hier zukünftig Ansprüche aus § 13 HöfeO gegen die Beteiligte zu 2. abgeschnitten werden. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist noch einmal die Frage erörtert worden, inwieweit jetzt etwaige Veräußerungen der Beteiligten zu 2. in Zukunft Nachabfindungsansprüche auslösen würden. Hier hat die Beteiligte zu 2. erklärt, auch dafür Nachabfindungen leisten zu wollen, wenn es insoweit zu Veräußerungen der Fallgruppen des § 13 HöfeO kommen würde. Zwar bezweifelt die Antragsgegnerin, dass eine solche Erklärung rechtsgültig und durchsetzbar wäre.
9Das sieht das Gericht allerdings nicht so. Zwar ist die Vereinbarung nur zwischen den Beteiligten zu 1. und 2. getroffen worden. Aus Sicht des Gerichts beinhaltet aber unter Berücksichtigung von §§ 133, 157 BGB diese Erklärung schon ein Angebot an die Beteiligte zu 3. auf Vereinbarung eines entsprechenden Schuldversprechens bzw. Schuldanerkenntnisses im Sinne von §§ 780, 781 BGB. Das Gericht versteht jedenfalls die Erklärung so, dass die Beteiligte zu 2. auch in Zukunft Nachabfindungsansprüche der Antragsgegnerin nicht mit der Begründung verweigern würde, sie würde grundsätzlich nicht nachabfindungspflichtig bei Veräußerungen. Hier liegt deshalb der Sache nach eine Erweiterung von § 13 Abs. 7 HöfeO vor.Insoweit kann das Gericht also keine deutliche Schlechterstellung gegenüber früheren Situationen feststellen, als der Beteiligte zu 1. noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war.Im Ergebnis wertet also das Gericht den Übertragungsvorgang nicht als einen Verstoß gegen Treu und Glauben im Sinne von § 13 Abs. 5 Satz 3 HöfeO, so dass im Ergebnis allein dieser Übertragungsvorgang nicht zu einer Nachabfindung im Sinne des Gesetzes führt.
10Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
11Die Wertfestsetzung folgt aus § 34 Abs. 2 LwVG. Das Gericht hat sich dabei an den Vorstellungen der Beteiligten zu 3. über die Höhe eines Anspruchs orientiert.
12RechtsmittelbelehrungGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, das binnen einer Frist von 1 Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Lemgo einzulegen ist.
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(1) Veräußert der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall den Hof, so können die nach § 12 Berechtigten unter Anrechnung einer bereits empfangenen Abfindung die Herausgabe des erzielten Erlöses zu dem Teil verlangen, der ihrem nach dem allgemeinen Recht bemessenen Anteil am Nachlaß oder an dessen Wert entspricht. Dies gilt auch, wenn zum Hof gehörende Grundstücke einzeln oder nacheinander veräußert werden und die dadurch erzielten Erlöse insgesamt ein Zehntel des Hofeswertes (§ 12 Abs. 2) übersteigen, es sei denn, daß die Veräußerung zur Erhaltung des Hofes erforderlich war. Eine Übergabe des Hofes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gilt nicht als Veräußerung im Sinne des Satzes 1. Wird der Hof in eine Gesellschaft eingebracht, so gilt der Verkehrswert des Hofes im Zeitpunkt der Einbringung als Veräußerungserlös.
(2) Hat der nach Absatz 1 Verpflichtete innerhalb von zwei Jahren vor oder nach der Entstehung der Verpflichtung einen land- oder forstwirtschaftlichen Ersatzbetrieb oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Ersatzgrundstücke erworben, so kann er die hierfür gemachten Aufwendungen bis zur Höhe der für einen gleichwertigen Ersatzerwerb angemessenen Aufwendungen von dem Veräußerungserlös absetzen; als gleichwertig ist dabei eine Besitzung anzusehen, die als Ersatzbetrieb oder als um die Ersatzgrundstücke vervollständigter Restbesitz dem Hofeswert (§ 12 Abs. 2) des ganz oder teilweise veräußerten Hofes entspricht. Dies gilt auch, wenn der Ersatzbetrieb oder ein Ersatzgrundstück im Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz oder des Saarlandes belegen ist.
(3) Macht der Verpflichtete glaubhaft, daß er sich um einen Ersatzerwerb bemüht, so kann das Gericht den Anspruch bis zum Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist stunden; § 12 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Hat der Verpflichtete einen notariellen Vertrag über den Erwerb eines Ersatzbetriebes oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 über den Erwerb von Ersatzgrundstücken abgeschlossen, so ist die Frist nach Absatz 2 Satz 1 auch gewahrt, wenn der Antrag auf Eintragung des Eigentumsübergangs oder einer den Anspruch auf Übereignung sichernden Vormerkung bis zum Ablauf der Frist beim Grundbuchamt eingegangen ist.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall
- a)
wesentliche Teile des Hofeszubehörs veräußert oder verwertet, es sei denn, daß dies im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung liegt, oder - b)
den Hof oder Teile davon auf andere Weise als land- oder forstwirtschaftlich nutzt
(5) Von dem Erlös sind die durch die Veräußerung oder Verwertung entstehenden öffentlichen Abgaben, die vom Hoferben zu tragen sind, abzusetzen. Erlösminderungen, die auf einer vom Hoferben aufgenommenen dinglichen Belastung des Hofes beruhen, sind dem erzielten Erlös hinzuzurechnen, es sei denn, daß die Aufnahme der Belastung im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung lag. Ein Erlös, den zu erzielen der Hoferbe wider Treu und Glauben unterlassen hat, wird hinzugerechnet. Von dem Erlös ist der Teil abzusetzen, der bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf eigenen Leistungen des Hoferben beruht oder dessen Herausgabe aus anderen Gründen nicht der Billigkeit entsprechen würde. Von dem Erlös ist abzusetzen ein Viertel des Erlöses, wenn die Veräußerung oder Verwertung später als zehn Jahre, die Hälfte des Erlöses, wenn sie später als fünfzehn Jahre nach dem Erbfall erfolgt.
(6) Veräußert oder verwertet der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall einen Ersatzbetrieb, Ersatzgrundstücke oder Hofeszubehör, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Ersatzbetrieb oder ein Ersatzgrundstück die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt.
(7) Veräußert oder verwertet ein Dritter, auf den der Hof im Wege der Erbfolge übergegangen oder dem er im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übereignet worden ist, innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall (Absatz 1 Satz 1) den Hof, Teile des Hofes oder Hofeszubehör, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
(8) Der Veräußerung stehen die Zwangsversteigerung und die Enteignung gleich.
(9) Die Ansprüche sind vererblich und übertragbar. Sie verjähren mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen des Anspruchs Kenntnis erlangt, spätestens in dreißig Jahren vom Erbfall an. Sie entstehen auch, wenn die Besitzung im Grundbuch nicht als Hof eingetragen ist oder wenn der für sie eingetragene Hofvermerk gelöscht worden ist, sofern sie Hof ist oder war.
(10) Der Verpflichtete hat den Berechtigten über eine Veräußerung oder Verwertung unverzüglich Mitteilung zu machen sowie über alle für die Berechnung des Anspruchs erheblichen Umstände auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Veräußert der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall den Hof, so können die nach § 12 Berechtigten unter Anrechnung einer bereits empfangenen Abfindung die Herausgabe des erzielten Erlöses zu dem Teil verlangen, der ihrem nach dem allgemeinen Recht bemessenen Anteil am Nachlaß oder an dessen Wert entspricht. Dies gilt auch, wenn zum Hof gehörende Grundstücke einzeln oder nacheinander veräußert werden und die dadurch erzielten Erlöse insgesamt ein Zehntel des Hofeswertes (§ 12 Abs. 2) übersteigen, es sei denn, daß die Veräußerung zur Erhaltung des Hofes erforderlich war. Eine Übergabe des Hofes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gilt nicht als Veräußerung im Sinne des Satzes 1. Wird der Hof in eine Gesellschaft eingebracht, so gilt der Verkehrswert des Hofes im Zeitpunkt der Einbringung als Veräußerungserlös.
(2) Hat der nach Absatz 1 Verpflichtete innerhalb von zwei Jahren vor oder nach der Entstehung der Verpflichtung einen land- oder forstwirtschaftlichen Ersatzbetrieb oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Ersatzgrundstücke erworben, so kann er die hierfür gemachten Aufwendungen bis zur Höhe der für einen gleichwertigen Ersatzerwerb angemessenen Aufwendungen von dem Veräußerungserlös absetzen; als gleichwertig ist dabei eine Besitzung anzusehen, die als Ersatzbetrieb oder als um die Ersatzgrundstücke vervollständigter Restbesitz dem Hofeswert (§ 12 Abs. 2) des ganz oder teilweise veräußerten Hofes entspricht. Dies gilt auch, wenn der Ersatzbetrieb oder ein Ersatzgrundstück im Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz oder des Saarlandes belegen ist.
(3) Macht der Verpflichtete glaubhaft, daß er sich um einen Ersatzerwerb bemüht, so kann das Gericht den Anspruch bis zum Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist stunden; § 12 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Hat der Verpflichtete einen notariellen Vertrag über den Erwerb eines Ersatzbetriebes oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 über den Erwerb von Ersatzgrundstücken abgeschlossen, so ist die Frist nach Absatz 2 Satz 1 auch gewahrt, wenn der Antrag auf Eintragung des Eigentumsübergangs oder einer den Anspruch auf Übereignung sichernden Vormerkung bis zum Ablauf der Frist beim Grundbuchamt eingegangen ist.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall
- a)
wesentliche Teile des Hofeszubehörs veräußert oder verwertet, es sei denn, daß dies im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung liegt, oder - b)
den Hof oder Teile davon auf andere Weise als land- oder forstwirtschaftlich nutzt
(5) Von dem Erlös sind die durch die Veräußerung oder Verwertung entstehenden öffentlichen Abgaben, die vom Hoferben zu tragen sind, abzusetzen. Erlösminderungen, die auf einer vom Hoferben aufgenommenen dinglichen Belastung des Hofes beruhen, sind dem erzielten Erlös hinzuzurechnen, es sei denn, daß die Aufnahme der Belastung im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung lag. Ein Erlös, den zu erzielen der Hoferbe wider Treu und Glauben unterlassen hat, wird hinzugerechnet. Von dem Erlös ist der Teil abzusetzen, der bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf eigenen Leistungen des Hoferben beruht oder dessen Herausgabe aus anderen Gründen nicht der Billigkeit entsprechen würde. Von dem Erlös ist abzusetzen ein Viertel des Erlöses, wenn die Veräußerung oder Verwertung später als zehn Jahre, die Hälfte des Erlöses, wenn sie später als fünfzehn Jahre nach dem Erbfall erfolgt.
(6) Veräußert oder verwertet der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall einen Ersatzbetrieb, Ersatzgrundstücke oder Hofeszubehör, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Ersatzbetrieb oder ein Ersatzgrundstück die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt.
(7) Veräußert oder verwertet ein Dritter, auf den der Hof im Wege der Erbfolge übergegangen oder dem er im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übereignet worden ist, innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall (Absatz 1 Satz 1) den Hof, Teile des Hofes oder Hofeszubehör, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
(8) Der Veräußerung stehen die Zwangsversteigerung und die Enteignung gleich.
(9) Die Ansprüche sind vererblich und übertragbar. Sie verjähren mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen des Anspruchs Kenntnis erlangt, spätestens in dreißig Jahren vom Erbfall an. Sie entstehen auch, wenn die Besitzung im Grundbuch nicht als Hof eingetragen ist oder wenn der für sie eingetragene Hofvermerk gelöscht worden ist, sofern sie Hof ist oder war.
(10) Der Verpflichtete hat den Berechtigten über eine Veräußerung oder Verwertung unverzüglich Mitteilung zu machen sowie über alle für die Berechnung des Anspruchs erheblichen Umstände auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.
(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.
(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.
(1) Veräußert der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall den Hof, so können die nach § 12 Berechtigten unter Anrechnung einer bereits empfangenen Abfindung die Herausgabe des erzielten Erlöses zu dem Teil verlangen, der ihrem nach dem allgemeinen Recht bemessenen Anteil am Nachlaß oder an dessen Wert entspricht. Dies gilt auch, wenn zum Hof gehörende Grundstücke einzeln oder nacheinander veräußert werden und die dadurch erzielten Erlöse insgesamt ein Zehntel des Hofeswertes (§ 12 Abs. 2) übersteigen, es sei denn, daß die Veräußerung zur Erhaltung des Hofes erforderlich war. Eine Übergabe des Hofes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gilt nicht als Veräußerung im Sinne des Satzes 1. Wird der Hof in eine Gesellschaft eingebracht, so gilt der Verkehrswert des Hofes im Zeitpunkt der Einbringung als Veräußerungserlös.
(2) Hat der nach Absatz 1 Verpflichtete innerhalb von zwei Jahren vor oder nach der Entstehung der Verpflichtung einen land- oder forstwirtschaftlichen Ersatzbetrieb oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Ersatzgrundstücke erworben, so kann er die hierfür gemachten Aufwendungen bis zur Höhe der für einen gleichwertigen Ersatzerwerb angemessenen Aufwendungen von dem Veräußerungserlös absetzen; als gleichwertig ist dabei eine Besitzung anzusehen, die als Ersatzbetrieb oder als um die Ersatzgrundstücke vervollständigter Restbesitz dem Hofeswert (§ 12 Abs. 2) des ganz oder teilweise veräußerten Hofes entspricht. Dies gilt auch, wenn der Ersatzbetrieb oder ein Ersatzgrundstück im Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz oder des Saarlandes belegen ist.
(3) Macht der Verpflichtete glaubhaft, daß er sich um einen Ersatzerwerb bemüht, so kann das Gericht den Anspruch bis zum Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist stunden; § 12 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Hat der Verpflichtete einen notariellen Vertrag über den Erwerb eines Ersatzbetriebes oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 über den Erwerb von Ersatzgrundstücken abgeschlossen, so ist die Frist nach Absatz 2 Satz 1 auch gewahrt, wenn der Antrag auf Eintragung des Eigentumsübergangs oder einer den Anspruch auf Übereignung sichernden Vormerkung bis zum Ablauf der Frist beim Grundbuchamt eingegangen ist.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall
- a)
wesentliche Teile des Hofeszubehörs veräußert oder verwertet, es sei denn, daß dies im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung liegt, oder - b)
den Hof oder Teile davon auf andere Weise als land- oder forstwirtschaftlich nutzt
(5) Von dem Erlös sind die durch die Veräußerung oder Verwertung entstehenden öffentlichen Abgaben, die vom Hoferben zu tragen sind, abzusetzen. Erlösminderungen, die auf einer vom Hoferben aufgenommenen dinglichen Belastung des Hofes beruhen, sind dem erzielten Erlös hinzuzurechnen, es sei denn, daß die Aufnahme der Belastung im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung lag. Ein Erlös, den zu erzielen der Hoferbe wider Treu und Glauben unterlassen hat, wird hinzugerechnet. Von dem Erlös ist der Teil abzusetzen, der bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf eigenen Leistungen des Hoferben beruht oder dessen Herausgabe aus anderen Gründen nicht der Billigkeit entsprechen würde. Von dem Erlös ist abzusetzen ein Viertel des Erlöses, wenn die Veräußerung oder Verwertung später als zehn Jahre, die Hälfte des Erlöses, wenn sie später als fünfzehn Jahre nach dem Erbfall erfolgt.
(6) Veräußert oder verwertet der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall einen Ersatzbetrieb, Ersatzgrundstücke oder Hofeszubehör, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Ersatzbetrieb oder ein Ersatzgrundstück die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt.
(7) Veräußert oder verwertet ein Dritter, auf den der Hof im Wege der Erbfolge übergegangen oder dem er im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übereignet worden ist, innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall (Absatz 1 Satz 1) den Hof, Teile des Hofes oder Hofeszubehör, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
(8) Der Veräußerung stehen die Zwangsversteigerung und die Enteignung gleich.
(9) Die Ansprüche sind vererblich und übertragbar. Sie verjähren mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen des Anspruchs Kenntnis erlangt, spätestens in dreißig Jahren vom Erbfall an. Sie entstehen auch, wenn die Besitzung im Grundbuch nicht als Hof eingetragen ist oder wenn der für sie eingetragene Hofvermerk gelöscht worden ist, sofern sie Hof ist oder war.
(10) Der Verpflichtete hat den Berechtigten über eine Veräußerung oder Verwertung unverzüglich Mitteilung zu machen sowie über alle für die Berechnung des Anspruchs erheblichen Umstände auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
(1) Veräußert der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall den Hof, so können die nach § 12 Berechtigten unter Anrechnung einer bereits empfangenen Abfindung die Herausgabe des erzielten Erlöses zu dem Teil verlangen, der ihrem nach dem allgemeinen Recht bemessenen Anteil am Nachlaß oder an dessen Wert entspricht. Dies gilt auch, wenn zum Hof gehörende Grundstücke einzeln oder nacheinander veräußert werden und die dadurch erzielten Erlöse insgesamt ein Zehntel des Hofeswertes (§ 12 Abs. 2) übersteigen, es sei denn, daß die Veräußerung zur Erhaltung des Hofes erforderlich war. Eine Übergabe des Hofes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gilt nicht als Veräußerung im Sinne des Satzes 1. Wird der Hof in eine Gesellschaft eingebracht, so gilt der Verkehrswert des Hofes im Zeitpunkt der Einbringung als Veräußerungserlös.
(2) Hat der nach Absatz 1 Verpflichtete innerhalb von zwei Jahren vor oder nach der Entstehung der Verpflichtung einen land- oder forstwirtschaftlichen Ersatzbetrieb oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Ersatzgrundstücke erworben, so kann er die hierfür gemachten Aufwendungen bis zur Höhe der für einen gleichwertigen Ersatzerwerb angemessenen Aufwendungen von dem Veräußerungserlös absetzen; als gleichwertig ist dabei eine Besitzung anzusehen, die als Ersatzbetrieb oder als um die Ersatzgrundstücke vervollständigter Restbesitz dem Hofeswert (§ 12 Abs. 2) des ganz oder teilweise veräußerten Hofes entspricht. Dies gilt auch, wenn der Ersatzbetrieb oder ein Ersatzgrundstück im Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz oder des Saarlandes belegen ist.
(3) Macht der Verpflichtete glaubhaft, daß er sich um einen Ersatzerwerb bemüht, so kann das Gericht den Anspruch bis zum Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist stunden; § 12 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Hat der Verpflichtete einen notariellen Vertrag über den Erwerb eines Ersatzbetriebes oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 über den Erwerb von Ersatzgrundstücken abgeschlossen, so ist die Frist nach Absatz 2 Satz 1 auch gewahrt, wenn der Antrag auf Eintragung des Eigentumsübergangs oder einer den Anspruch auf Übereignung sichernden Vormerkung bis zum Ablauf der Frist beim Grundbuchamt eingegangen ist.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall
- a)
wesentliche Teile des Hofeszubehörs veräußert oder verwertet, es sei denn, daß dies im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung liegt, oder - b)
den Hof oder Teile davon auf andere Weise als land- oder forstwirtschaftlich nutzt
(5) Von dem Erlös sind die durch die Veräußerung oder Verwertung entstehenden öffentlichen Abgaben, die vom Hoferben zu tragen sind, abzusetzen. Erlösminderungen, die auf einer vom Hoferben aufgenommenen dinglichen Belastung des Hofes beruhen, sind dem erzielten Erlös hinzuzurechnen, es sei denn, daß die Aufnahme der Belastung im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung lag. Ein Erlös, den zu erzielen der Hoferbe wider Treu und Glauben unterlassen hat, wird hinzugerechnet. Von dem Erlös ist der Teil abzusetzen, der bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf eigenen Leistungen des Hoferben beruht oder dessen Herausgabe aus anderen Gründen nicht der Billigkeit entsprechen würde. Von dem Erlös ist abzusetzen ein Viertel des Erlöses, wenn die Veräußerung oder Verwertung später als zehn Jahre, die Hälfte des Erlöses, wenn sie später als fünfzehn Jahre nach dem Erbfall erfolgt.
(6) Veräußert oder verwertet der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall einen Ersatzbetrieb, Ersatzgrundstücke oder Hofeszubehör, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Ersatzbetrieb oder ein Ersatzgrundstück die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt.
(7) Veräußert oder verwertet ein Dritter, auf den der Hof im Wege der Erbfolge übergegangen oder dem er im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übereignet worden ist, innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall (Absatz 1 Satz 1) den Hof, Teile des Hofes oder Hofeszubehör, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
(8) Der Veräußerung stehen die Zwangsversteigerung und die Enteignung gleich.
(9) Die Ansprüche sind vererblich und übertragbar. Sie verjähren mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen des Anspruchs Kenntnis erlangt, spätestens in dreißig Jahren vom Erbfall an. Sie entstehen auch, wenn die Besitzung im Grundbuch nicht als Hof eingetragen ist oder wenn der für sie eingetragene Hofvermerk gelöscht worden ist, sofern sie Hof ist oder war.
(10) Der Verpflichtete hat den Berechtigten über eine Veräußerung oder Verwertung unverzüglich Mitteilung zu machen sowie über alle für die Berechnung des Anspruchs erheblichen Umstände auf Verlangen Auskunft zu erteilen.