Amtsgericht Lahr/Schwarzwald Urteil, 10. Dez. 2010 - 5 C 121/10

published on 10/12/2010 00:00
Amtsgericht Lahr/Schwarzwald Urteil, 10. Dez. 2010 - 5 C 121/10
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 247,69 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Telekommunikationsvertrag.
Die Beklagte erteilte zusammen mit Herrn H. der Klägerin am 01.08.2007 den Auftrag, ihr einen Telefonfestnetzanschluss sowie eine DSL-Anbindung ins Internet im "C. Comfort (2)"-Tarif zur Verbindung zu stellen. Der Anschluss wurde ihnen mit der Rufnummer 0. zur Verfügung gestellt.
In der Auftragsbestätigung vom 01.08.2007 heißt es unter anderem: "Wir werden Ihren Auftrag am 13.08.2007 ausführen. Eine Montage in Ihren Räumen ist nicht erforderlich."
In der dem Vertragsverhältnis zugrunde gelegten Leistungsbeschreibung heißt es u.a.: "Die D. (im Folgenden D. genannt) überlässt dem Kunden im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten C. Comfort (2) Anschluss mit einem analogen Telefonanschluss (im Folgenden Standard-Anschluss genannt), DSL 6000 der D. und Internetleistungen mit Flatrate zur Datenübertragung für den Zugang zum Internet über den DSL der D."
Noch vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit von 24 Monaten zogen die Beklagte und Herr H. am 12.12.2008 innerhalb ihres bisherigen Wohnortes um.
Sie zeigten dies mit Schreiben vom 03.12.2008 der Klägerin an und baten darum, den früheren Tarif auch an ihrem neuen Wohnsitz weiter nutzen zu können. Die Klägerin lehnte dies mit Schreiben vom 11.12.2008 ab und bot der Beklagten und Herrn H. den Abschluss eines neuen Vertrages ("C. Comfort (4) ") mit geänderten Konditionen und einer neu beginnenden Laufzeit von 24 Monaten an. Die Beklagte und Herr H. nahmen dieses Angebot nicht an. Mit Anwaltsschreiben vom 17.12.2008 forderten sie die Klägerin dazu auf, bis zum 30.12.2008 zu erklären, dass das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen auch unter der neuen Wohnanschrift fortgeführt werde. Als es zu keiner entsprechenden Erklärung von Seiten der Klägerin kam, erklärten die Beklagte und Herr H. gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 07.01.2009 die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses.
Die Klägerin stellte der Beklagten sodann die Erbringung ihrer Dienste am alten Wohnort zum alten Tarif bis Juni 2009 in Rechnung. Die Beklagte bezahlte die bis zum Zugang der Kündigung vom 07.01.2009 entstandenen Kosten. Weitere Zahlungen leistete sie nicht. Die Klägerin fordert für den verbleibenden Zeitraum einen Betrag in Höhe von 247,69 Euro.
Die Klägerin meint, die Beklagte sei zur Erfüllung des ursprünglichen Vertrages verpflichtet gewesen. Durch den Umzug der Beklagten sei der Klägerin die weitere Erfüllung nicht mehr möglich, da der Festnetzvertrag ein ortsgebundener Vertrag sei. Der Vertrag nach den alten Bedingungen werde von der Klägerin nicht mehr angeboten.
Die Klägerin beantragt,
10 
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 247,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.07.2009 sowie 11,62 Euro Nebenkosten und 39,00 Euro außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
Klageabweisung.
13 
Die Beklagte meint, das Vertragsverhältnis sei durch ihre Kündigung beendet worden. Die Klägerin hätte ihr eine Fortsetzung des Vertrages am neuen Wohnort anbieten müssen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
15 
1. Der zwischen den Parteien geschlossene Telekommunikationsvertrag wurde durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 07.01.2009 beendet, so dass der Klägerin kein Anspruch auf Entgelt für die Zeit nach Zugang der Kündigung zusteht.
16 
1.1 Auf den vorliegenden Telekommunikationsvertrag ist Dienstvertragsrecht nach §§ 611 ff. BGB anzuwenden.
17 
Bei der rechtlichen Einordnung von Telekommunikationsverträgen gibt es unterschiedliche Meinungen. Möglich erscheint die Einordnung als Dienstvertrag, als Mietvertrag, als Werkvertrag oder als Vertrag eigener Art.
18 
Nach den vertraglichen Vereinbarungen liegt der Schwerpunkt des Vertragszwecks auf der Gewährleistung eines Netzzugangs zum Telefon-Festnetz sowie zum DSL-Netz. Gleichzeitig geht es um die Gewährung eines Zugangs zum Internet mittels einer Flatrate. Der Anbieter schuldet beim DSL-Anschluss das Bereithalten des Anschlusses und den Transport von Daten in das und aus dem Internet sowie im Bereich des Festnetzanschlusses die Herstellung von Verbindungen zwischen den Kunden und Dritten sowie den Transport von Informationen. Damit liegen schwerpunktmäßig dienstvertragliche Elemente vor (BGH, Beschluss vom 23.03.2005 -III ZR 338/04).
19 
Die Charakterisierung des Festnetzvertrages als Mietvertrag stammt aus einer Zeit, als von der damaligen Deutschen Bundespost ein Telefon mitgeliefert wurde, das benutzt werden musste (Härting/Müßig K u. R 2009, 233). Nach der Beendigung des Vertrages musste dieses Gerät zurückgegeben werden. Heutzutage kann jeder Nutzer ein eigenes Endgerät einsetzen. Der Hausanschluss wird dem Nutzer zwar noch gestellt, aber er ist Mittel zum Zweck der Herstellung von Verbindungen zwischen dem Kunden und Dritten. Nach dem Vertragszweck liegt demgemäß keine "Anschlussmiete" vor.
20 
Einer Einordnung als Werkvertrag steht der Umstand entgegen, dass die Klägerin bei dem vorliegenden Vertrag nicht dafür einstehen will, dass ununterbrochen eine Telefon- bzw. Internetverbindung besteht. Auch das Abnahmeerfordernis des Werkvertragsrechts passt nicht zu den monatlich vereinbarten Zahlungen.
21 
Für die Annahme eines Vertrages eigener Art gibt es kein Bedürfnis, da auch bei der Annahme der Anwendbarkeit Dienstvertragsrechtes dieses immer anhand der konkreten vertraglichen Vereinbarungen zu überprüfen ist. Wenn die Parteien Abweichungen zu den gesetzlichen Vorschriften vereinbart haben, die sich aus den Gegebenheiten des Vertragsgegenstandes ergeben, so sind sie auch nach AGB-Recht anzuerkennen.
22 
1.2 Der Beklagten stand ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 626 BGB zu, da die Klägerin trotz Mahnung und Fristsetzung gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen hat.
23 
1.2.1 Der Umzug der Beklagten stellt keinen Beendigungsgrund für das Vertragsverhältnis dar. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Risiko eines Umzugs im Rahmen eines DSL-Laufzeitvertrages bei einer Unmöglichkeit der Leistungserbringung an dem neuen Wohnsitz grundsätzlich allein die Interessenssphäre des Kunden betrifft, so dass daraus kein Kündigungsgrund hergeleitet werden kann (BGH Urteil vom 11.11.2010 -III ZR 57/10).
24 
1.2.2 Die Ablehnung der unstreitig am neuen Wohnort möglichen Fortsetzung des bisherigen Vertrages auch nach Mahnung und Fristsetzung mit Ankündigung der außerordentlichen Kündigung stellt einen so schwerwiegenden Verstoß gegen die vertraglichen Treuepflichten dar, dass der Beklagten auch unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien eine Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten war.
25 
1.2.2.1 Eine ausdrückliche Bindung an einen Ort der Leistungsgewährung lässt sich dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht entnehmen.
26 
Aus der Charakterisierung des Anschlusses als "Festnetzanschluss" ergibt sich nicht automatisch, dass dieser nur an dem ursprünglich vereinbarten Ort geleistet werden könnte. Der Begriff des "Festnetzanschlusses" dient in erster Linie der Abgrenzung vom Begriff des "Mobilfunkanschlusses". Dies bedeutet, dass der Festnetzanschluss stationär eingerichtet wird und nicht ständig auch an anderen Orten verfügbar ist.
27 
Bei dem streitgegenständlichen Dienstvertrag hängt eine Nutzung der Dienste an einem anderen Ort davon ab, inwieweit an dem in der neuen Wohnung vorhandenen physikalischen Anschluss eine Freischaltung der Rufnummer erfolgt, wobei durch den vorliegend erfolgten Umzug innerhalb einer Stadt diese Rufnummer nicht geändert werden musste.
28 
1.2.2.2 Die Verpflichtung der Klägerin zur Durchführung der Schaltung des Anschlusses in der neuen Wohnung ergibt sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach § 242 BGB.
29 
Die Parteien haben für den Fall des Umzugs mit der Möglichkeit, den Vertrag an dem neuen Ort fortzusetzen, keine Regelung getroffen. Dabei handelt es sich um eine Vertragslücke, da der Kunde eines Dienstvertrages ohne entsprechende Hinweise in dem Vertrag nicht damit rechnen muss, dass er den Vertrag bei technischer Möglichkeit nicht in der neuen Wohnung fortsetzen kann.
30 
Es besteht ein schützenswertes Interesse des Kunden daran, nicht auf einen neuen Vertrag mit einer neu beginnenden Laufzeit verwiesen zu werden, wenn der Vertrag nach den alten Bedingungen erfüllt werden kann. Die Klägerin erklärt zwar, dass sie im Rahmen von Neuverträgen den bisherigen Tarif nicht mehr anbietet. Allerdings erfolgten die Leistungen der Klägerin in der alten Wohnung nach dem alten Vertrag, so dass nicht nachvollziehbar erscheint, dass entsprechende Leistungen bei einer Vertragsfortsetzung nicht auch in der neuen Wohnung möglich sein sollten.
31 
Die Klägerin hat wiederum ein Interesse daran, dass ihr der Aufwand erstattet wird, der für sie durch die Änderung des Anschlusses entsteht. Hierzu wird man aus dem Preis- und Leistungskatalog der Klägerin das Entgelt für die Schaltung eines Neuanschlusses heranziehen können. Bei einer Abdeckung dieser Kosten ist ein weitergehendes schützenswertes Interesse der Klägerin, das bei der Schließung der Regelungslücke des Vertrages zu berücksichtigen wäre, nicht ersichtlich.
32 
Die Fälle, in denen dem Kunden eine Kündigung kompensationlos verwehrt wird, betreffen Sachverhalte, in denen die bisherigen Leistungen am neuen Ort aus technischen Gründen nicht zu erbringen sind. Hier wird der Anbieter nach § 275 BGB von seiner Leistungspflicht befreit, da ihm durch den Umzug der Kunden die Leistungserbringung unmöglich gemacht wurde. Vorliegend besteht aber die technische Möglichkeit der weiteren Leistungserbringung in der neuen Wohnung, so dass der Vertrag fortgesetzt werden kann.
33 
1.2.2.3 Durch die Klägerin erfolgte ausweislich des Schreibens vom 11.12.2008 eine komplette Ablehnung der Möglichkeit der Fortsetzung des bisherigen Vertrages, so dass es eines Angebotes der Beklagten auf Übernahme der durch die Umschaltung des Anschlusses entstehenden Kosten nicht bedurfte.
34 
1.3 Die Kündigung vom 07.01.2009 erfolgte innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB, da die Beklagte nach dem Ablehnungsschreiben der Klägerin vom 11.12.2008 berechtigt war, mit dem Rechtsanwaltsschreiben vom 17.12.2008 unter Fristsetzung bis zum 30.12.2008 ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen mit der Ankündigung der fristlosen Kündigung.
35 
2. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreites beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
36 
3. Die Berufung wird nach § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen, da dies zur Fortbildung des Rechts erforderlich erscheint.

Gründe

 
14 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
15 
1. Der zwischen den Parteien geschlossene Telekommunikationsvertrag wurde durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 07.01.2009 beendet, so dass der Klägerin kein Anspruch auf Entgelt für die Zeit nach Zugang der Kündigung zusteht.
16 
1.1 Auf den vorliegenden Telekommunikationsvertrag ist Dienstvertragsrecht nach §§ 611 ff. BGB anzuwenden.
17 
Bei der rechtlichen Einordnung von Telekommunikationsverträgen gibt es unterschiedliche Meinungen. Möglich erscheint die Einordnung als Dienstvertrag, als Mietvertrag, als Werkvertrag oder als Vertrag eigener Art.
18 
Nach den vertraglichen Vereinbarungen liegt der Schwerpunkt des Vertragszwecks auf der Gewährleistung eines Netzzugangs zum Telefon-Festnetz sowie zum DSL-Netz. Gleichzeitig geht es um die Gewährung eines Zugangs zum Internet mittels einer Flatrate. Der Anbieter schuldet beim DSL-Anschluss das Bereithalten des Anschlusses und den Transport von Daten in das und aus dem Internet sowie im Bereich des Festnetzanschlusses die Herstellung von Verbindungen zwischen den Kunden und Dritten sowie den Transport von Informationen. Damit liegen schwerpunktmäßig dienstvertragliche Elemente vor (BGH, Beschluss vom 23.03.2005 -III ZR 338/04).
19 
Die Charakterisierung des Festnetzvertrages als Mietvertrag stammt aus einer Zeit, als von der damaligen Deutschen Bundespost ein Telefon mitgeliefert wurde, das benutzt werden musste (Härting/Müßig K u. R 2009, 233). Nach der Beendigung des Vertrages musste dieses Gerät zurückgegeben werden. Heutzutage kann jeder Nutzer ein eigenes Endgerät einsetzen. Der Hausanschluss wird dem Nutzer zwar noch gestellt, aber er ist Mittel zum Zweck der Herstellung von Verbindungen zwischen dem Kunden und Dritten. Nach dem Vertragszweck liegt demgemäß keine "Anschlussmiete" vor.
20 
Einer Einordnung als Werkvertrag steht der Umstand entgegen, dass die Klägerin bei dem vorliegenden Vertrag nicht dafür einstehen will, dass ununterbrochen eine Telefon- bzw. Internetverbindung besteht. Auch das Abnahmeerfordernis des Werkvertragsrechts passt nicht zu den monatlich vereinbarten Zahlungen.
21 
Für die Annahme eines Vertrages eigener Art gibt es kein Bedürfnis, da auch bei der Annahme der Anwendbarkeit Dienstvertragsrechtes dieses immer anhand der konkreten vertraglichen Vereinbarungen zu überprüfen ist. Wenn die Parteien Abweichungen zu den gesetzlichen Vorschriften vereinbart haben, die sich aus den Gegebenheiten des Vertragsgegenstandes ergeben, so sind sie auch nach AGB-Recht anzuerkennen.
22 
1.2 Der Beklagten stand ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 626 BGB zu, da die Klägerin trotz Mahnung und Fristsetzung gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen hat.
23 
1.2.1 Der Umzug der Beklagten stellt keinen Beendigungsgrund für das Vertragsverhältnis dar. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Risiko eines Umzugs im Rahmen eines DSL-Laufzeitvertrages bei einer Unmöglichkeit der Leistungserbringung an dem neuen Wohnsitz grundsätzlich allein die Interessenssphäre des Kunden betrifft, so dass daraus kein Kündigungsgrund hergeleitet werden kann (BGH Urteil vom 11.11.2010 -III ZR 57/10).
24 
1.2.2 Die Ablehnung der unstreitig am neuen Wohnort möglichen Fortsetzung des bisherigen Vertrages auch nach Mahnung und Fristsetzung mit Ankündigung der außerordentlichen Kündigung stellt einen so schwerwiegenden Verstoß gegen die vertraglichen Treuepflichten dar, dass der Beklagten auch unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien eine Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten war.
25 
1.2.2.1 Eine ausdrückliche Bindung an einen Ort der Leistungsgewährung lässt sich dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht entnehmen.
26 
Aus der Charakterisierung des Anschlusses als "Festnetzanschluss" ergibt sich nicht automatisch, dass dieser nur an dem ursprünglich vereinbarten Ort geleistet werden könnte. Der Begriff des "Festnetzanschlusses" dient in erster Linie der Abgrenzung vom Begriff des "Mobilfunkanschlusses". Dies bedeutet, dass der Festnetzanschluss stationär eingerichtet wird und nicht ständig auch an anderen Orten verfügbar ist.
27 
Bei dem streitgegenständlichen Dienstvertrag hängt eine Nutzung der Dienste an einem anderen Ort davon ab, inwieweit an dem in der neuen Wohnung vorhandenen physikalischen Anschluss eine Freischaltung der Rufnummer erfolgt, wobei durch den vorliegend erfolgten Umzug innerhalb einer Stadt diese Rufnummer nicht geändert werden musste.
28 
1.2.2.2 Die Verpflichtung der Klägerin zur Durchführung der Schaltung des Anschlusses in der neuen Wohnung ergibt sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach § 242 BGB.
29 
Die Parteien haben für den Fall des Umzugs mit der Möglichkeit, den Vertrag an dem neuen Ort fortzusetzen, keine Regelung getroffen. Dabei handelt es sich um eine Vertragslücke, da der Kunde eines Dienstvertrages ohne entsprechende Hinweise in dem Vertrag nicht damit rechnen muss, dass er den Vertrag bei technischer Möglichkeit nicht in der neuen Wohnung fortsetzen kann.
30 
Es besteht ein schützenswertes Interesse des Kunden daran, nicht auf einen neuen Vertrag mit einer neu beginnenden Laufzeit verwiesen zu werden, wenn der Vertrag nach den alten Bedingungen erfüllt werden kann. Die Klägerin erklärt zwar, dass sie im Rahmen von Neuverträgen den bisherigen Tarif nicht mehr anbietet. Allerdings erfolgten die Leistungen der Klägerin in der alten Wohnung nach dem alten Vertrag, so dass nicht nachvollziehbar erscheint, dass entsprechende Leistungen bei einer Vertragsfortsetzung nicht auch in der neuen Wohnung möglich sein sollten.
31 
Die Klägerin hat wiederum ein Interesse daran, dass ihr der Aufwand erstattet wird, der für sie durch die Änderung des Anschlusses entsteht. Hierzu wird man aus dem Preis- und Leistungskatalog der Klägerin das Entgelt für die Schaltung eines Neuanschlusses heranziehen können. Bei einer Abdeckung dieser Kosten ist ein weitergehendes schützenswertes Interesse der Klägerin, das bei der Schließung der Regelungslücke des Vertrages zu berücksichtigen wäre, nicht ersichtlich.
32 
Die Fälle, in denen dem Kunden eine Kündigung kompensationlos verwehrt wird, betreffen Sachverhalte, in denen die bisherigen Leistungen am neuen Ort aus technischen Gründen nicht zu erbringen sind. Hier wird der Anbieter nach § 275 BGB von seiner Leistungspflicht befreit, da ihm durch den Umzug der Kunden die Leistungserbringung unmöglich gemacht wurde. Vorliegend besteht aber die technische Möglichkeit der weiteren Leistungserbringung in der neuen Wohnung, so dass der Vertrag fortgesetzt werden kann.
33 
1.2.2.3 Durch die Klägerin erfolgte ausweislich des Schreibens vom 11.12.2008 eine komplette Ablehnung der Möglichkeit der Fortsetzung des bisherigen Vertrages, so dass es eines Angebotes der Beklagten auf Übernahme der durch die Umschaltung des Anschlusses entstehenden Kosten nicht bedurfte.
34 
1.3 Die Kündigung vom 07.01.2009 erfolgte innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB, da die Beklagte nach dem Ablehnungsschreiben der Klägerin vom 11.12.2008 berechtigt war, mit dem Rechtsanwaltsschreiben vom 17.12.2008 unter Fristsetzung bis zum 30.12.2008 ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen mit der Ankündigung der fristlosen Kündigung.
35 
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3. Die Berufung wird nach § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen, da dies zur Fortbildung des Rechts erforderlich erscheint.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Annotations

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.