Amtsgericht Köln Urteil, 28. Aug. 2014 - 209 C 209/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T A T B E S T A N D
2Die Beklagten sind seit dem 01.01.2009 Mieter der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung des Hauses X.str in Köln. Sie schlossen den Mietvertrag mit dem ehemaligen Vermieter Herrn B. X. Die Klägerin erwarb das Objekt und ist im Grundbuch eingetragen.
3In § 4 des Mietvertrages ist die Zahlung der Miete geregelt. Die Parteien vereinbarten danach, dass die Miete spätestens bis zum dritten Werktag des Monats auf das Konto der Klägerin zu zahlen ist. Laut der Klausel kommt es dabei nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Das Geld ging im Jahr 2013 in den Monaten Januar, Februar, März, Mai, und Juli erst nach dem dritten Werktag des jeweiligen Monats auf dem Konto der Klägerin ein. Mit Schreiben vom 23. 08. 2013 mahnte sie deshalb die Beklagten ab.
4Die Mieten der Monate März, April, Mai 2014 gingen ebenfalls nach dem dritten Werktag des Monats ein. Bereits mit Schreiben vom 06.05.2014 kündigte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise fristgerecht zum 30.11.2014. Am 26.05.2014 kündigte er erneut fristlos bzw. hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Für seine Tätigkeit stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dieser 571,44 € in Rechnung.
5Die Beklagten widersprachen der Kündigung.
6Die Klägerin ist der Ansicht, gem. § 4 des Mietvertrages komme es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung auf den Eingang des Geldes auf dem Vermieterkonto an, weshalb die Beklagte stets in Zahlungsverzug gewesen sei.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagten zu verurteilen,
9die Wohnung im 1. Obergeschoss des Hauses X.str. in Köln, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Diele, Bad, WC im geräumten Zustand an sie herauszugeben.
10an sie 571,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu zahlen.
11Die Beklagten beantragen,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagten tragen unwidersprochen vor, sie hätten die Zahlungen der Miete jeweils am dritten Werktag eines Monats vorgenommen. Sie halten die Regelung in § 4 des Mietvertrages für unwirksam.
14Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Klage ist am 14.06.2014 zugestellt worden.
15E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
16Die zulässige Klage ist unbegründet.
17Die Beklagten sind nicht gem. § 546 Abs. 1 BGB zur Herausgabe der Wohnung verpflichtet. Das Mietverhältnis ist nicht durch die Kündigungen der Klägerin vom 06.05.2014 bzw. 26.05.2014 beendet worden. Die Kündigungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 534 BGB ist nicht gegeben. Gleiches gilt für die Voraussetzungen des § 573 Abs. 1,Abs. 2 Nr. 1 BGB. Es fehlt hier an einer nicht unerheblichen Pflichtverletzung der Beklagten.
18Zwar ist es zutreffend, dass die Mietzahlungen mehrfach entgegen § 4 des Mietvertrages erst nach dem dritten Werktag des Monats auf dem Konto der Klägerin eingingen. Einen Schuldnerverzug nach §§ 286 Abs.1, Abs. 2 Nr.1 BGB begründet dies aber nicht.
19Das Amtsgericht Köln hat mit Beschluss vom 11.07.2013 (Az.: 205 C 30/13), bestätigt durch Beschluss des Landgerichts Köln vom 23.10.2013 (Az.: 39 T 176/13) in einem gleichgelagert Fall – in welchem auch formularmietvertraglich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Tag der Absendung des Geldes durch den Mieter vereinbart war – ausgeführt:
20„Verzug tritt nach § 286 I 1 BGB ein, wenn der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt. Dabei war hier eine Mahnung gem. §§ 286 II, 556 b BGB entbehrlich, so dass es alleine auf die Fälligkeit des Anspruchs ankommt.
21Die Miete ist gem. § 556 I BGB bei Beginn, spätestens zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, wobei der Samstag kein Werktag ist (BGH vom 13.07.2012, VIII ZR 129/09). Für den Monat November 2012 ist das der Dienstag, der 6. November 2012.
22a)
23Dabei genügt der Mieter seinen Verpflichtungen, wenn er die Miete bis zum Ablauf dieses Datums angewiesen hat. § 556 b BGB enthält keine Bestimmungen über Leistungs- und Zahlungsort, so dass es bei den Auslegungsregeln der §§ 269, 270 BGB verbleibt. Danach hat der Mieter die Miete an dem Ort zu leisten, an dem er bei der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hat und sie auf seine Gefahr und Kosten dem Vermieter an dessen Wohnsitz zu übermitteln. Ausreichend ist, da es sich bei Geldschulden um sog. „qualifizierte Schickschulden“ handelt, die rechtzeitige Leistungshandlung des Mieters (so auch im Grundsatz MüKo/Artz, BGB, 6. A, § 556, Rn. 6; Schmidt/Futterer, Mietrecht, § 556 b, Rn. 6), die hier nach dem unstreitigen und damit gem. § 138 III ZPO zugestandenen Sachvortrag am 06.11.2012, mithin rechtzeitig, erfolgte.
24b)
25Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Anwendung der Richtlinie 2000/35/EG vom 29.06.2000 (Zahlungsverzugsrichtlinie). Diese ist nämlich sowohl nach der Ursprungs- (Erwägungsgrund 13) als auch der Neufassung (Erwägungsgrund 8) der Richtlinie auf als Entgelt für Handelsgeschäfte geleistete Zahlungen beschränkt (vgl. hierzu Schmidt/Futterer/Langenberg, Mietrecht, § 556 b Rn. 9). Sie umfasst ausdrücklich keine Geschäfte mit Verbrauchern.
26Die Ausdehnung der Richtlinie auf Verbraucher kommt bei dieser Ausgangslage daher nur in Betracht, wenn die Veränderung zulasten der Verbraucher durch herausragende Gründe gerechtfertigt wäre. Diese sind nicht zu erkennen. Nach einer Meinung resultiert die richtlinienkonforme Auslegung und damit die Anwendung auch auf Verbraucher schon aus dem Gesichtspunkt, dass Geldschulden nicht als qualifizierte Schickschulden, sondern als modifizierte Bringschulden einzuordnen sind, weil mit Fälligkeit von den Vertragsparteien im Zweifel der Leistungserfolg gemeint sei. Dieser von der jahrzehntelangen Rechtsprechung des BGH abweichenden Auffassung ist nicht zu folgen, zumal es die Parteien selbst in der Hand haben, durch vertragliche Absprachen zu einer Korrektur hinsichtlich des Verzögerungsrisikos zu kommen. Nach anderer Meinung soll ein gespaltenes Verständnis der Vorschrift des § 270 BGB, je nachdem, ob nur Unternehmen oder auch Verbraucher beteiligt sind, die Sicherheit des Rechtsverkehrs in erheblichem Maß beeinträchtigen; es widerspräche auch einer einheitlichen Systematik des BGB. Dieses Argument überzeugt nicht, weil im Interesse des Verbraucherschutzes auch in anderem Zusammenhang zwischen beteiligten Verbrauchern und Unternehmern unterschieden wird (vgl. § 310 BGB). Insbesondere würde dem Mieter der Vorteil aus § 556b Abs. 1 BGB, eine „Schonfrist“ zur Vermeidung einer ordentlichen oder fristlosen Kündigung zu haben, teilweise genommen. Nicht zu übersehen ist z. B., dass der Mieter den Überweisungsauftrag bei den vorbeschriebenen Banklaufzeiten häufig zu einem Zeitpunkt erteilen müsste, zu dem sein Gehalt oder Lohn noch nicht bei ihm eingegangen ist; aus der Praxis ist hinreichend bekannt, dass Arbeitnehmer immer wieder noch nicht zum Monatsende über ihr Entgelt verfügen können (Schmidt/Futterer/Langenberg, Mietrecht, § 556 b, Rn. 9 m.w.N.).
27c)
28Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 4 Ziffer 3 MV, wonach es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht auf die Absendung sondern den Eingang des Geldes ankommt. Die formularvertragliche Regelung ist nach § 307 I BGB unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt. Unangemessen ist die Benachteiligung dabei im Grundsatz, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartner durchzusetzen versucht, ohne von vorn herein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Palandt/Grüneberg, BGB, § 307, Rn. 12, BGH NJW 2005, 1774). Zur Beurteilung bedarf es einer umfassenden Würdigung, in die die Art des konkreten Vertrages, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien einzubeziehen sind. Danach ist die Klausel hier unwirksam. Sie nimmt nämlich keine Verzögerungen aus, für die der Vermieter nicht verantwortlich ist, die also nicht auf seinem Verhalten beruhen. Das betrifft sowohl Verspätungen durch das Geldinstitut des Vermieters als auch außergewöhnliche Verzögerungen im Bereich seines eigenen Geldinstituts (Schmidt/Futterer/Langenberg, Mietrecht, § 556 b, Rn. 11; Sternel, Mietrecht aktuell, II, Rn. 214). Jedenfalls erwecken sie den Eindruck, der Mieter müsse für den rechtzeitigen Eingang der Miete beim Vermieter „auf alle Fälle“ einstehen.“
29Diesen Ausführungen, den sich das Gericht im vorliegenden Fall in vollem Umfang anschließt, ist nichts weiter hinzuzufügen.
30Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass auch der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Klägerseite nebst Zinsen nicht besteht.
31Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
32Streitwert: 5.880,00 €
33Rechtsbehelfsbelehrung:
34Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
35a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
36b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
37Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
38Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
39Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
40Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
moreResultsText
Annotations
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, - 2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder - 3.
der Mieter - a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder - b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, - 2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder - 3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.
Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.
(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.
(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 556b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.
(2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.