Amtsgericht Köln Urteil, 19. Feb. 2015 - 148 C 31/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht Schadens- und Aufwendungsersatz aufgrund einer Urheberrechtsverletzung geltend.
3Die Klägerin hat mit Schreiben ihrer vorgerichtlich tätig gewordenen Rechtsanwälte vom 20.07.2010 die Beklagten wegen einer von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzung in Bezug auf den streitgegenständlichen Film „ XXX “ abgemahnt und diese aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung abzugeben sowie einen pauschalen Betrag i.H.v. 850 € zu zahlen, der Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatz beinhalte.
4Die Klägerin behauptet, ihr stehe das ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrecht an dem streitgegenständlichen Film „ XXX “ zu. Durch softwarebasierte Ermittlungen der Firma F Ltd. sei festgestellt worden, dass am 26.02.2010 um 10:30:41 Uhr über einen Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse 80.000… zugewiesen war, im C - Netzwerk der streitgegenständliche Film zum Herunterladen angeboten wurde. Im Rahmen der von ihr durch die Deutsche Telekom AG als Provider erteilten Auskunft wurden die Beklagten als Nutzer benannt, was zwischen den Parteien unstreitig ist.
5Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten schuldeten ihr im Wege des Lizenzanalogieschadens einen Betrag von 400 EUR. Dieser Anspruch unterliege der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäß § 852 S. 2 BGB. Durch die Einleitung des Mahnverfahrens und des am 27.8.2013 zugestellten Mahnbescheides sei die Verjährung gehemmt worden. Des Weiteren schuldeten die Beklagten ihr einen Betrag von 651,80 EUR für die Erstattung der für die Abmahnung entstandenen Kosten aus einem Gegenstandswert von 19.000 € bei einem Gebührensatz einer 1,3 fachen Rechtsanwaltsgebühr nebst Auslagenpauschale.
6Die Klägerin beantragt,
71. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie einen Schadensersatzbetrag i.H.v. 400 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
82. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 651,80 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9Die Beklagten beantragen,
10die Klage abzuweisen.
11Sie berufen sich auf die Verjährung der Ansprüche und behaupten überdies, dass auch zwei ihrer im Haushalt lebenden Kinder zum streitgegenständlichen Zeitpunkt auf den Internetanschluss Zugriff gehabt hatten.
12Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen.
13Aufgrund des Antrages vom 22.08.2013 erließ das Amtsgericht Euskirchen in dieser Sache am 23.8.2013 einen den Beklagten am 27.8.2013 zugestellten Mahnbescheid. Als Hauptforderung in Höhe von 1.051,80 EUR wurde "unerlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke aus Repertoire des Antragstellers gem. Schreiben vom 19.07.2010" benannt.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage ist unbegründet.
16Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 1.051,80 EUR aus §§ 97 Abs. 2 S. 1, 97 a Abs. 1 S. 2 a. F. UrhG zu.
17Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagten für die von der Klägerin vorgetragene Urheberrechtsverletzung als Täter haften. Denn die Beklagten berufen sich zu Recht auf die Verjährung der Ansprüche.
18Die Verjährungsfrist für die geltend gemachten Ansprüche beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass auf den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren gemäß § 97 Abs. 2, S. 1 UrhG die zehnjährige Verjährungsfrist nach den §§ 102 UrhG, 852 BGB anzuwenden sei, kann das Gericht dieser Auffassung nicht zustimmen. Vielmehr schließt sich das Gericht im Ergebnis den jüngeren Entscheidungen des AG Kassel (Az.: 410 C 625/14); AG Bielefeld (Az.: 42 C 368/13), AG Düsseldorf (Az.: 57 C 15659/13) sowie AG Köln (Az.: 125 C 314/14) an.
19§ 852 BGB soll verhindern, dass, wer einen anderen durch eine unerlaubte Handlung geschädigt und dadurch das eigene Vermögen vermehrt hat, im Besitz dieses Vorteils bleibt. Die Klägerin macht vorliegend einen Schadensersatzanspruch geltend mit der Behauptung, die Beklagten hätten den streitgegenständlichen Film unerlaubt anderen Teilnehmern im Rahmen einer Internettauschbörse zum Download angeboten. Durch dieses „Anbieten“ haben die Beklagten jedoch nichts im Sinne des § 852 BGB erlangt.
20Zu denken wäre allenfalls daran, dass sich die Beklagten Lizenzgebühren erspart haben. Eine Ersparnis von Lizenzgebühren kommt aber nur dann in Betracht, wenn die Wahrnehmung des Urheberrechts typischerweise gegen eine Lizenzgebühr eingeräumt wird (so BGH, Urteil vom 27.10.2011 – I ZR 175/10). Dies ist vorliegend jedoch zu verneinen, da eine Lizenzierung dergestalt, dass Filme im Rahmen des Filesharing angeboten werden können, nicht existiert. Der Nutzer einer Internet-Tauschbörse, so wie es den Beklagten vorgeworfen wird, erlangt letztlich nur mit dem Herunterladen des streitgegenständlichen Films zum eigenen Gebrauch etwas, nämlich die Befreiung von einer Verbindlichkeit, da die entsprechende Vergütung für die eigene Nutzung des Films erspart wird.
21Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von allen anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Verjährungsbeginn für den Schadensersatzanspruch war, nachdem die Klägerin spätestens nach Auskunftserteilung der Deutschen Telekom AG am 31.05.2010 von der Rechtsverletzung und der hierfür verantwortlichen Person, nämlich den Beklagten, Kenntnis erlangt hat, der 31.12.2010, 24 Uhr. Ebenfalls begann die Verjährung für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten am 31.12.2010, 24 Uhr, da die Versendung der Abmahnung, mit der der Anspruch entsteht, im Juli 2010 erfolgte.
22Die Verjährungsfrist für beide Ansprüche lief somit am 31.12.2013 ab. Klage wurde jedoch erst im Jahr 2014 eingereicht.
23Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass die Zustellung des Mahnbescheides am 27.8.2013 die Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB bewirkte, kann dem nicht zugestimmt werden. Denn es fehlt die erforderliche Individualisierung im Mahnbescheidantrag (Palandt- Ellenberger, BGB, 74. Auflage, 2015, § 204 Rd. 18). Aus dem Mahnbescheid muss der Schuldner erkennen können, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird. Dabei ist ein im Mahnbescheid genanntes Anspruchsschreiben zu berücksichtigen. Wird eine Mehrheit von Forderungen geltend gemacht, so müssen alle individualisiert werden (BGH, NJW 1993, 862; Palandt- Ellenberger, a.a.O.). Denn der Abgemahnte muss im Mahnverfahren beurteilen können, ob er sich gegen eine Forderung zur Wehr setzen will oder nicht (BGH NJW 2013, 3509).
24Wie § 97 a Abs. 2 S. 3 UrhG (2013) nunmehr auch verdeutlicht, handelt es sich bei den streitgegenständlichen Ansprüchen nicht nur um Rechnungspositionen eines einheitlichen Anspruches (vergleiche dazu BGH NJW 2013, 3509), sondern um dem Wesen nach unterschiedliche Ansprüche aufgrund unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen. Selbst wenn man trotz erheblicher Bedenken § 97 Abs. 2 UrhG als einheitliche Anspruchsgrundlage annähme, handelt es sich vorliegend nicht um Rechnungspositionen eines einheitlichen Anspruchs, sondern um voneinander unabhängige, selbstständige Ansprüche, einerseits auf Schadensersatz und andererseits auf Aufwendungsersatz.
25Die Beklagten hätten vorliegend somit unter Berücksichtigung eines etwaigen im Mahnbescheid genannten Anspruchsschreibens aus dem Mahnbescheid erkennen können müssen, welche Ansprüche gegen sie geltend gemacht werden. Mit dem Mahnbescheid wurde lediglich eine Forderung über 1.051,80 € wegen unerlaubter Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke aus dem Repertoire des Antragstellers gem. Schreiben vom 19.07.2010 geltend gemacht. Zwar wird in dem Mahnbescheid auf ein Abmahnschreiben vom 19.7.2010 Bezug genommen, welches die Beklagten auch dem Abmahnschreiben vom 20.07.2010 zuordnen konnten, da keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beklagten zwei Abmahnschreiben erhalten haben und anzunehmen ist, dass es sich bei der falschen Datumsangabe lediglich um einen offensichtlichen Tippfehler handelt. Die Beklagten konnte aber auch unter Berücksichtigung dieses Abmahnschreibens nicht klar erkennen, welche Ansprüche im Mahnbescheid und in jeweils welcher Höhe gegen sie geltend gemacht werden. Aus dem genannten Abmahnschreiben vom 20.07.2010 ergibt sich nämlich keine konkrete Aufschlüsselung in Anwaltskosten und Schadensersatz, sondern es wird lediglich ein pauschaler Gesamtbetrag i.H.v. 850 € angeboten.
26Da sich somit weder aus dem Mahnbescheid noch aus dem in Bezug genommenen Abmahnschreiben eine Aufschlüsselung der aus zwei Einzelforderungen bestehenden Gesamtforderung ersehen lässt und somit die Beklagten aus dem Mahnbescheid nicht erkennen konnten, welche Ansprüche in welcher Höhe gegen sie geltend gemacht werden, konnte keine Hemmung eintreten.
27Die nach Verjährungseintritt, nämlich erst im Jahr 2014, erfolgte Individualisierung der Ansprüche durch Zustellung des Klagebegründungsschriftsatzes wird nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides zurück (BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 – IX ZR 160 / 07).
28Mangels Hauptforderung steht der Klägerin gegenüber den Beklagten auch kein Anspruch auf Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu.
29Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
30Der Streitwert wird auf 1.051,80 festgesetzt.
31.
32Rechtsbehelfsbelehrung:
33Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
34a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
35b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
36Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
37Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
38Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
39Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.