Amtsgericht Köln Urteil, 04. Nov. 2015 - 118 C 327/15
Gericht
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 150 € und an die B. Rechtsschutzversicherungs AG, V.-straße 0, 00000 München (Schadensnummer 00 000000 00 0) 2.859,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 150 € und 2.645,12 € seit dem 13.07.2015 und aus 214,20 € seit dem 13.08.2015 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind Mieter des Hauses Q.-straße 00 in 00000 Köln. Der Beklagte ist der Eigentümer des Nachbargrundstücks.
3Ein Ast eines Baumes, der auf dem Grundstück des Beklagten steht, ragte zu den Klägern im Bereich des Hauseingangs herüber. Sie rügten, dass dieser Ast eine Gefahr für Leben und Eigentum darstellt. Sie sprachen den Beklagten zunächst mündlich darauf an, dann forderten sie ihn mit Schreiben vom 24.09.2013 auf, für die Entfernung des Astes Sorge zu tragen.
4Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.10.2013 wurde der Beklagte noch einmal aufgefordert, den bereits angebrochenen Ast entfernen zu lassen. In einem Telefonat des Prozessbevollmächtigten der Kläger mit dem Beklagten lehnte dieser eine Entfernung des Astes ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.11.2013 wurde der Beklagte noch einmal gebeten, sich in der Sache bis zum 29.11.2013 zu melden.
5Mit Antrag vom 06.01.2014 leiteten die Kläger ein selbstständiges Beweisverfahren ein mit der Beweisfrage, ob ein Abbruch des Astes droht. Das im selbstständigen Beweisverfahren mit dem Aktenzeichen 112 H 1/14 eingeholte Sachverständigengutachten ergab, dass ein Bruchereignis absehbar war. Es war dabei anzunehmen, dass sich die Gefahr in absehbarer Zeit realisieren wird. Zugleich wurde auch festgestellt, dass es auch ohne erkennbare Anzeichen direkt bei einem Belastungsfall zu einem Bruch kommen kann.
6Nach dem Vorliegen des Gutachtens und Einholung einer Fällgenehmigung entfernte der Beklagte am 02.04.2014 den Ast.
7Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens beliefen sich auf 2.328,04 €. Für die Inanspruchnahme ihres Prozessbevollmächtigten fielen für die Kläger weitere 467,08 € an Geschäftsgebühren zuzüglich Pauschale für Post und Telekommunikation und Mehrwertsteuer und Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren an.
8Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.06.2015 wurde der Beklagte aufgefordert, die Kosten in Höhe von 2.328,04 € zu zahlen. Mit E-Mail des Beklagten vom 25.06.2015 kündigte dieser an, dass er den Anspruch unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkennen wird.
9Die Kläger sind bei der B. Rechtsschutzversicherung mit einem Selbstbehalt von 150 € rechtsschutzversichert. Die Kläger haben von den geltend gemachten Kosten den Eigenanteil gezahlt, den Rest die Rechtsschutzversicherung. Diese hat die Kläger ermächtigt, die Forderung gerichtlich im eigenen Namen geltend zu machen.
10Die Kläger haben im Mahnverfahren beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.795,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheid zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 05.08.2015 haben sie die Klage erweitert und geändert und beantragen nunmehr,
11den Beklagte zu verurteilen, an die Kläger € 150,00 und an die B. Rechtsschutzversicherungs AG, V.-straße 0, 00000 München (Schadennummer 00 000000 00 0) 2.859,32 € zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz von € 150,00 und von weiteren € 2.645,12 seit Zustellung des Mahnbescheids und von weiteren € 214,20 ab Zustellung des heutigen Schriftsatzes.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er meint, er habe sich gar nicht im Verzug befunden, da ihm in keinem Schreiben eine Frist gesetzt worden sei. Zudem habe keine akute Gefahr bestanden, der Abbruch hätte sich erst in absehbarer Zeit realisiert, sodass ein Anspruch der Kläger auch nie fällig gewesen sei. Zudem ist er der Ansicht, die Kosten des selbstständigen Beweisverfahren seien Kosten des Rechtsstreits und nicht als Verzugsschaden geltend zu machen.
15Der Mahnbescheid ist dem Beklagten am 13.07.2015 zugestellt worden, der Widerspruch ist am 14.07.2015 beim Mahngericht eingegangen, die Abgabe an das Prozessgericht erfolgte am 27.07.2015. Der Schriftsatz vom 05.08.2015 ist dem Beklagten am 13.08.2015 zugestellt worden.
16Die Akte des selbstständigen Beweisverfahrens mit dem Aktenzeichen 112 H 1/14 ist beigezogen worden und lag in der Hauptverhandlung am 23.09.2015 vor.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klageerweiterung ist nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Die Klageänderung mit der Einbeziehung der B. Rechtsschutzversicherung ist nach § 263 ZPO aufgrund von Sachdienlichkeit zulässig. Der Anspruch der Versicherung hängt mit dem der Kläger untrennbar zusammen und es ist daher prozessökonomisch den bereits im Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch hier unter Einbeziehung des tatsächlichen Teil-Forderungsinhabers weiter zu verfolgen.
19Die Klage ist auch zulässig und begründet.
20Die Kläger können im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen auch die Ansprüche der B. Rechtsschutzversicherungs AG geltend machen. Hierzu wurden sie ausdrücklich und schriftlich ermächtigt. Der Anspruch ist auch abtretbar und die Kläger haben, da sie auch einen Teil der Forderung an sich selbst verlangen können, ein rechtliches Interesse an deren Durchsetzung.
21Ein Anspruch der Kläger gegen den Beklagten aus §§ 780, 781 BGB aufgrund eines Anerkenntnisses der Kostentragungslast ist dabei allerdings noch nicht zu erkennen. Der Beklagte hat in der E-Mail vom 25.06.2015 noch kein Anerkenntnis erklärt, sondern es allenfalls angekündigt. Es mangelt daher am Rechtsbindungswillen.
22Die Kläger haben aber einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 150 € an sich und 2.859,32 € an die Rechtsschutzversicherung aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 S. 1 BGB.
23Dabei können die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens als Verzugsschaden im Sinne eines materiell – rechtlichen Kostenerstattungsanspruches geltend gemacht werden.
24Zutreffend ist, dass es sich bei den Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens um Kosten des Rechtsstreits handelt, wenn im Anschluss ein streitiges Verfahren durchgeführt wird (Zöller –Herget, ZPO, § 490 Rn 7).
25Kommt es bereits während des selbstständigen Beweisverfahrens zu einer Erledigung des Hauptsacheanspruches, so ist umstritten, ob Erledigungserklärungen abgegeben werden können oder ob darin eine Antragsrücknahme mit der Kostenfolge nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO gesehen werden muss (vgl. BGH, MDR 2007, 1150). Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat insoweit auch entschieden, dass in dieser Konstellation ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch möglich ist (OLGR Schleswig 2009, 444).
26Für den hier vorliegenden Fall, dass sich der Anspruch nach Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens und ohne die Stellung eines Antrages nach § 494a ZPO „erledigt“, ist –soweit ersichtlich- bislang zumindest nicht explizit entschieden worden, wie die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens geltend gemacht werden können. Die Geltendmachung über prozessrechtliche Kostenregelungen erscheint dabei unmöglich, da das selbstständige Beweisverfahren mit der Beweiserhebung bereits beendet ist und damit mangels Antrag nach § 494a Abs. 1 ZPO auch keine Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO getroffen werden darf. Eine Überleitung ins streitige Verfahren mit einer Kostenentscheidung nach §§ 91 ff ZPO kann ebenfalls nicht mehr ergehen, da nach Erfüllung der begehrten Handlung oder Unterlassung kein Anspruch mehr besteht und die Klage daher einen negativen Ausgang für die Antragsteller mit der Kostentragungspflicht des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zur Folge hätte.
27Einem Antragsteller, welcher einen Anspruch gegen den Antragsgegner hatte und dies in einem selbstständigen Beweisverfahren sichern wollte, bleibt mithin nur die Möglichkeit seine Ansprüche nach dem materiellen Recht geltend zu machen. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Diskussion darum, ob im selbstständigen Beweisverfahren eine Erledigung mit einer Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO eintreten kann, unter anderem gerade deshalb geführt wird, weil man die materiell-rechtlichen Kostenerstattungsklagen aus prozessökonomischen Gründen vermeiden möchte (Zöller –Vollkommer, ZPO, § 91a Rn 58). Dies lässt den Schluss darauf zu, dass ein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch aber jedenfalls möglich ist. Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf befürwortet die Möglichkeit eines materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs (Beschluss vom 11.09.2002, Az. 5 W 26/02). Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 09.05.2007 (Az. IV ZB 26/06), in welchem er eine Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren gemäß § 91 a ZPO analog nach beiderseitiger Erledigungserklärung ablehnte, den Grundsatz betont, dass sich die Kostentragungspflicht grundsätzlich nach dem materiellen Ergebnis des Hauptsacheprozesses und der Notwendigkeit der Kosten für die Rechtsverfolgung beurteilt. Gerade diese Prüfung ist im Prozess über einen materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch möglich.
28Der Beklagte befand sich bereits seit dem 24.09.2013 gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 BGB im Verzug.
29Dafür ist zunächst notwendig, dass die Kläger einen fälligen Anspruch gegen ihn hatten. Es bestand ein fälliger Anspruch auf Entfernung des Astes aus §§ 1004 Abs.1, 823 Abs. 1 BGB analog.
30Eine Beeinträchtigung des durch § 823 Abs. 1 BGB als absolutes Recht geschützten berechtigten Besitzes der Kläger durch den herüberragenden und bereits angebrochenen Ast lag vor. Besteht eine Gefahr für Leib oder Leben, wenn der rechtmäßige Besitz ausgeübt wird, so ist dieser beeinträchtigt. Die Kläger als rechtmäßige Mieter und damit Besitzer des Grundstückes Q.-straße 00 waren hier durch den Ast darin beeinträchtigt, ihren Hauseingang gefahrlos zu nutzen. Nach dem Ergebnis des selbstständigen Beweisverfahrens steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben der Kläger durch den Ast bestand. Dabei ist letztlich unerheblich, ob eine bereits akute Abbruchgefahr bestand oder ob diese sich erst in absehbarer Zeit realisiert hätte. Der im Gutachten verwendete Begriff der „absehbaren Zeit“ ist als solcher auch sehr vage. Er kann einen Zeitraum von wenigen Tagen oder Wochen ebenso ausdrücken wie einen solchen von mehreren Monaten. Zu beachten ist insbesondere auch, dass im Gutachten (Bl. 101 der beigezogenen Gerichtsakte zum selbstständigen Beweisverfahren) festgestellt wird, dass es auch ohne erkennbare Anzeichen bei einem Belastungsfall direkt zum Bruch kommen kann. Der bereits angebrochene Ast hätte mithin bei einem Sturm oder ähnlichem Ereignis jederzeit abbrechen und auf den Bereich des Hauseingangs der Kläger fallen können. Hätte sich zu dieser Zeit jemand dort aufgehalten, hätte er nach der allgemeinen Lebenserfahrung höchstwahrscheinlich nicht ganz unerhebliche Verletzungen davongetragen.
31Eine Duldungspflicht der Kläger bestand nicht. Es sind keine Umstände erkennbar, die eine solche rechtfertigen könnten.
32Der Beklagte ist als Eigentümer des Grundstückes, auf welchem sich der Baum befindet, Zustandsstörer.
33Das Schreiben der Kläger vom 24.09.2013 ist bereits eine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Das ist jede an den Schuldner gerichtete Aufforderung, die geschuldete Leistung zu erbringen (Palandt –Grüneberg, BGB, § 286 Rn 16). Es ist dabei eine eindeutige und unbedingte Aufforderung zu verlangen. Diese Voraussetzungen erfüllt das Schreiben der Kläger vom 24.09.2013. Darin fordern sie den Beklagten unmissverständlich und ohne jegliche Bedingung auf, für die Entfernung des Astes Sorge zu tragen. Eine Fristsetzung ist entgegen der Ansicht des Beklagten keine Voraussetzung für eine Mahnung.
34Ein kausaler Schaden ist den Klägern durch die Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens selbst in Höhe von 150 €, der B. Rechtsschutzversicherung in Höhe von 2.859,32 € entstanden. Das selbstständige Beweisverfahren war dabei eine zweckmäßige Maßnahme, um die Gefahr durch den Ast objektiv feststellen zu können. Ebenso war es erforderlich und zweckmäßig, nach dem der Beklagte auf die Aufforderungen der Kläger selbst nicht reagiert hatte, einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Beseitigungsanspruches zu beauftragen.
35Das Vertreten-müssen des Beklagten wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet.
36Die Kläger haben zudem einen Zinsanspruch gegen den Beklagten aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, 696 Abs. 3 ZPO aus dem Anspruch von 150 € und 2.645,12 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2015. Der Mahnbescheid ist dem Beklagten am 13.07.2015 zugestellt worden. Die darin geltend gemachte Forderung konnte der Beklagte zweifelsfrei als diejenige auf Ersatz der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens erkennen. Dies schon, da sie mit anwaltlichem Schreiben vom 16.06.2015 in dieser Höhe geltend gemacht worden war. Dabei erfolgte die Abgabe an das Prozessgericht bereits am 27.07.2015 und damit innerhalb von 14 Tagen seit dem Eingang des Widerspruchs am 14.07.2015. Die Abgabe erfolgte mithin „alsbald“ im Sinne des § 696 Abs. 3 ZPO. Die übrigen Rechtshängigkeitszinsen, aus den erst später geltend gemachten vorgerichltichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 214,20 €, sind ab Zustellung des Schriftsatzes vom 05.08.2015, also ab dem 13.08.2015 begründet.
37Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.
38Der Streitwert wird auf 2.795,12 € bis zum 05.08.2015
39danach auf 3.009,32 € festgesetzt.
40Rechtsbehelfsbelehrung:
41A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
421. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
432. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
44Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
45Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
46Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
47Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
48B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
49Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, hat das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat.
(2) Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht nach, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss auszusprechen, dass er die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat. Die Entscheidung unterliegt der sofortigen Beschwerde.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.
(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.
(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.
(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.