Amtsgericht Halle (Saale) Beschluss, 02. Juli 2010 - 103 II 6552/09

ECLI: ECLI:DE:AGHALLE:2010:0702.103II6552.09.0A
published on 02/07/2010 00:00
Amtsgericht Halle (Saale) Beschluss, 02. Juli 2010 - 103 II 6552/09
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Tenor

Auf die Erinnerung vom 26. Mai 2010 wird die Kostenfestsetzung im Beschluss der Rechtspflegerin vom 29. April 2010 abgeändert.

Die dem Rechtsanwalt D… T… aus B… aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf 255,85 €.

Im übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Erinnerung ist gemäß § 56 Abs. 1 RVG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 RPflG zulässig. Sie ist auch weitgehend begründet.

2

Dem Rechtsanwalt steht die Einigungsgebühr gemäß Nr. 2508 VV RVG zu. Der Rechtsanwalt hat am Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mitgewirkt. Das reicht für das Anfallen der Einigungsgebühr aus. Für das Anfallen einer Einigungsgebühr kommt es nicht auf ein gegenseitiges Nachgeben an, sondern nur darauf, dass überhaupt eine Einigung zustandegekommen ist, der Abschluss eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 17. September 2008, Az. IV ZB 14/08).

3

Das Gericht ist nicht befugt zu prüfen, ob die Mitwirkung eines Rechtsanwalts an dem Abschluss der Einigung erforderlich oder notwendig war. Vielmehr fällt beim Zustandekommen der Einigung, wenn der Rechtsanwalt daran mitgewirkt hat, die Gebühr kraft Gesetzes an. Die Situation ist nicht vergleichbar mit der Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG. Hier hat das Gericht die Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung zu prüfen, weil das Gesetz in § 2 Abs. 1 BerHG Beratungshilfe durch Vertretung nur soweit erforderlich gewährt. Eine vergleichbare Einschränkung für die Mitwirkung am Abschluss einer Einigung macht das Gesetz aber gerade nicht.

4

Unzulässig ist der Verweis darauf, dass Beratungshilfe nur für die Prüfung „vertragsrechtlicher Aspekte“ gewährt wurde. Bei der Angelegenheit „Beratung bzgl. Klärung eines Versicherungsvertrages“ und dem Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung wegen Forderungen aus eben diesem Versicherungsvertrag handelt es sich zweifellos um eine einheitliche Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG.

5

Zwar erscheint es in der vorliegenden Angelegenheit nicht unbedingt zwingend, dass der Antragstellerin Beratungshilfe zu gewähren war, da sie letztlich nur allgemeine Lebenshilfe begehrte, im Anwaltsschriftsatz vom 5. Januar 2010 sogar ausdrücklich einräumte, dass „das Beratungshilfegesetz pro forma nicht zuständig“ sei, und da ein Rechtsproblem der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt ersichtlich war (eine „Annullierung“ gibt es im deutschen Recht nicht, sodass wenigstens nähere Ausführungen der Antragstellerin zu erwarten gewesen wären, was sie denn hierunter konkret versteht und was sie eigentlich will). Wenn aber Beratungshilfe gewährt wird, ist dies im Kostenfestsetzungsverfahren bindend, nunmehr können nicht Gebühren mit der Begründung verweigert werden, dass es dem Bürger doch zuzumuten sei, selbstständig zu handeln.

6

Nicht nachvollziehbar ist lediglich, wieso der Rechtsanwalt eine Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 39,00 € beantragt. Diese Pauschale beträgt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes höchstens 20,00 €.

7

Insgesamt stehen dem Rechtsanwalt daher folgende Gebühren zu:

8

Geschäftsgebühr (Nr. 2503 VV RVG):

        

 70,00 €

Einigungsgebühr (Nr. 2508 VV RVG):

        

125,00 €

Pauschale (Nr. 7002 VV RVG):

        

 20,00 €

Zwischensumme:

        

215,00 €

19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG):

        

 40,85 €

Endsumme:

        

255,85 €


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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sach
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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sach
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published on 17/09/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 14/08 vom 17. September 2008 in der Kostenfestsetzungssache Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Ric
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Annotations

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

(1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung, die die Rechtsangelegenheit für sie hat, ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen können.

(2) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.

(3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.