Amtsgericht Hagen Urteil, 15. Juni 2016 - 144 C 10/16
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt,
1. an die Klägerin 4.105,62 EUR zu zahlen;
2. die Klägerin freizustellen von ihr vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten durch Zahlung von 492,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 21.01.2016 an die Sozietät X & L mbH, T 83, Köln.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 5%, der Beklagte zu 95%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin und der Beklagte waren - die Klägerin zu 1/5, der Beklagte zu 4/5 - Miteigentümer des Grundbesitzes X-Straße 17-19 in Köln-Nippes. Der Grundbesitz wurde am 17.11.2011 versteigert.
3Aus der Teilungsmasse von 160.866,64 EUR
4wurden nach Entnahme von Kosten in Höhe von 5.854,36 EUR
5und Zuteilung an die Gläubigerbank von 16.030,44 EUR
6aus den verbliebenen 138.981,84 EUR
7zugeteilt an den Beklagten 111.185,47 EUR
8und der Klägerin die restlichen 27.796,37 EUR.
9Der Beklagte stimmte der Auszahlung dieses Betrages an die Klägerin nicht zu, so dass dieser Erlösanteil zugunsten der beiden Parteien bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln zum Az. 81 HL 64/12 hinterlegt wurde.
10Mit Schreiben vom 23.08.2012 an die seinerzeitige Prozessbevollmächtigte des Beklagten forderte der anwaltliche Vertreter der Klägerin diesen zur Freigabe des hinterlegten Betrages auf. Der Beklagte lehnte die Freigabe des hinterlegten Betrages mit Schreiben vom 10.09.2012 ab.
11Die Klägerin verklagte den Beklagten auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages an sie. Durch Urteil des Landgerichts Hagen vom 03.02.2015, Az. 4 O 311/12, wurde der Beklagte verurteilt, gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln zum Aktenzeichen 81 HL 64/12 seine unbedingte Zustimmung zu erklären, dass der Hinterlegungsbetrag von 27.796,37 EUR nebst Hinterlegungszinsen an die Klägerin ausgezahlt wird. Die Berufung des Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichtes Hamm vom 23.11.2015, Az. I-5 U 39/15, zurückgewiesen.
12Mit Ablauf des 28.12.2015 trat die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hagen vom 03.02.2015, Az. 4 O 311/12, ein. Der von dem Beklagten freizugebende Betrag in Höhe von 27.796,37 EUR ging am 16.02.2016 bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein.
13Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe aus dem Betrag von 27.796,37 EUR für den Zeitraum vom 10.09.2012 bis zum 16.02.2016 zu. Zudem könne sie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 4.173,64 EUR in Höhe von 492,54 EUR verlangen.
14Die Klägerin beantragt unter Klagerücknahme im Übrigen,
151. den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.265,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16.02.2016 zu zahlen;
162. den Beklagten weiterhin zu verurteilen, die Klägerin freizustellen von ihr vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten durch Zahlung von 492,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung der Klageschrift an die Sozietät X & L mbH, Sachsenring 83, 50677 Köln.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Er ist der Auffassung, ein Verzugszinsanspruch folge weder aus einer unmittelbaren noch analogen Anwendung des § 288 BGB. Zudem habe er sich jedenfalls bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm in einem verzugshindernden Rechtsirrtum befunden. Weiter ende ein etwaiger Verzug spätestens mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts Hagen.
20Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend verwiesen.
21Die Klageschrift nebst prozessleitender Verfügung ist dem Beklagten am 21.01.2016 zugestellt worden.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
23Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
24Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 4.105,62 EUR gem. §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 analog BGB zu.
25Zwar findet § 288 Abs. 1 S. 1 BGB auf den Anspruch der Klägerin keine unmittelbare Anwendung, weil der Beklagte nicht mit einer Geldschuld in Verzug war.
26§ 288 Abs. 1 S. 1 BGB findet nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift jedoch auf den Verzug mit einer Freigabeerklärung in Bezug auf hinterlegtes Geld entsprechende Anwendung.
27§ 288 Abs. 1 BGB gewährt dem Gläubiger einer Geldschuld einen Anspruch auf Verzugszinsen in der durch die Vorschrift festgelegten Höhe, ohne dass ein konkreter Verzugsschaden dargelegt werden muss. Der Gesetzgeber wollte hierdurch dem Umstand Rechnung tragen, dass die Vorenthaltung geschuldeten Geldes stets einen Schaden darstellt, weil die mit dem Besitz verbundenen Nutzungsmöglichkeiten regelmäßig geldwerte Vorteile bieten, die dem Gläubiger durch die Nichterfüllung einer Geldschuld genommen werden. Zudem soll der Schuldner durch die in § 288 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 BGB bestimmte Höhe der Verzugszinsen auch dazu angehalten werden, eine Geldschuld pünktlich zu erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2012, Az. XII ZR 44/11, Fundstelle juris).
28Dieser Rechtsgedanke gilt in gleicher Weise für den Fall der verzögerten Freigabe eines Hinterlegungsbetrages, weil dem Gläubiger auch in dieser Fallkonstellation ein Geldbetrag, auf den er einen Anspruch hat, vorenthalten wird. Zwar schuldet der Schuldner nicht das hinterlegte Geld, indes hängt die Auszahlung des Geldes allein von seiner Freigabeerklärung ab, so dass der Anspruch lediglich der äußeren Form nach nicht auf Zahlung von Geld, sondern auf die Einwilligung in die Auszahlung von Geld gerichtet ist (vgl. BGH Urteil vom 25.04.2006, Az. XI ZR 271/05, Fundstelle juris).
29Die Entscheidung des BGH vom 05.12.2012 steht einer analogen Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB in diesem Fall nicht entgegen. Im dortigen Fall hatte der BGH zu entscheiden, ob Verzugszinsen auf das Abrechnungsguthaben bei verspäteter Abrechnung von Betriebskosten verlangt werden können und festgestellt, dass der Anspruch des Mieters auf Abrechnung der Betriebskosten nicht mit einer Geldschuld iSv § 288 Abs. 1 BGB gleichgesetzt werden könne, bei der von vornherein feststehe, dass dem Gläubiger durch eine verspätete Leistung des Schuldners Geld vorenthalten werde. Anders als der Gläubiger einer "echten" Geldschuld verfüge der Mieter über ausreichend Möglichkeiten, den Vermieter zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung zu veranlassen (vgl. BGH Urteil vom 05.12.2012, Az. XII ZR 44/11, Rn. 24ff, Fundstelle juris).
30Ausdrücklich nimmt der BGH Bezug auf seine Entscheidung vom 25.04.2006 und stellt fest, dass seine dortige Rechtsprechung nicht auf den zu entscheidenden Fall übertragen werden könne, da im dortigen Fall die geltend gemachten Ansprüche unmittelbar darauf gerichtet waren, dem Gläubiger einen Geldbetrag zu verschaffen und dieses gemeinsame Merkmal die Gleichstellung mit einer "echten" Geldschuld rechtfertige, die Verpflichtung des Vermieters zur Erstellung einer Betriebskostenabrechnung indes dieses Merkmal nicht aufweise (vgl. BGH Urteil vom 05.12.2012, Az. XII ZR 44/11, Rn. 27ff, Fundstelle juris). Ein "Abrücken" von der Rechtsprechung des 11. Zivilsenats lässt sich dieser Entscheidung gerade nicht entnehmen.
31Mit Hinterlegung des Betrages von 27.796,37 EUR bei dem Amtsgericht Köln zu dem Aktenzeichen 81 HL 64/12 stand der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein fälliger Anspruch auf Freigabe des hinterlegten Betrages aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB zu, da der Beklagte ohne Rechtsgrund eine Blockadeposition im Hinterlegungsverfahren beim Amtsgericht Köln erlangt hatte, § 22 Abs. 1, 3 HintG NRW.
32Der Anspruch ist rechtskräftig festgestellt durch Urteil des Landgerichts Hagen vom 03.02.2015, Az. 4 O 311/12, mit dem der Beklagte dazu verurteilt worden ist, seine unbedingte Zustimmung zu erklären, dass der Hinterlegungsbetrag von 27.796,37 EUR nebst Hinterlegungszinsen an die Klägerin ausgezahlt wird.
33Da der Beklagte die Freigabe des hinterlegten Betrages mit Schreiben vom 10.09.2012 ernsthaft und endgültig ablehnte, befindet er sich seit diesem Zeitpunkt mit seiner Freigabeerklärung in Bezug auf hinterlegtes Geld in Verzug, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
34Der Beklagte hat weiter auch nicht substantiiert dargelegt und bewiesen, dass die Leistung infolge eines Umstands unterblieben ist, den er nicht zu vertreten hat, § 286 Abs. 4 BGB.
35Da das Vertretenmüssen des Schuldners keine Verzugsvoraussetzung, sondern ihr Fehlen ein Einwendungstatbestand ist, trifft die Beweislast insofern den Schuldner (vgl. Palandt, BGB, § 286, Rn. 32).
36Insoweit er einwendet, er habe sich jedenfalls bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm in einem verzugshindernden Rechtsirrtum befunden, da er die Zustimmung zur Freigabe des hinterlegten Betrages im Hinblick auf von ihm angenommener Gegenansprüche gegenüber der Klägerin verweigert habe, kann der Beklagte hiermit nicht durchdringen.
37Wäre dies richtig, so käme ein Schuldner regelmäßig nicht in Verzug, wenn er es wegen der geschuldeten Leistung auf einen Rechtsstreit ankommen ließe. Dies steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH Urteil vom 27.09.1989, IVa ZR 156/88, Fundstelle juris; BGH Urteil vom 06.12.2006, IV ZR 34/05).
38Danach ist zwar anerkannt, dass ein unverschuldeter Rechtsirrtum des prozessierenden Schuldners ihn von den Folgen des Verzuges freistellen kann, doch werden dabei an die Sorgfaltspflichten des Schuldners strenge Anforderungen gestellt. Es reicht nicht aus, dass er sich seine eigene Rechtsauffassung nach sorgfältiger Prüfung und sachgemäßer Beratung gebildet hat. Unverschuldet ist ein solcher Irrtum nur, wenn der Schuldner nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage mit einem Unterliegen im Rechtsstreit nicht zu rechnen braucht. Das kann vor allem bei höchstrichterlich ungeklärten Rechtsfragen anzunehmen sein. Ein nur "normales Prozessrisiko" entlastet den Schuldner nicht (vgl. BGH Urteil vom 27.09.1989, IVa ZR 156/88, Fundstelle juris). Keinesfalls kann es dem Schuldner gestattet sein, das Risiko einer zweifelhaften Sach- und Rechtslage dem Gläubiger zuzuschieben.
39Bei der gebotenen sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage musste sich der Beklagte aber sagen, dass die Frage, ob ihm der Versteigerungserlös aufgrund etwaiger Zahlungsansprüche gegenüber der Beklagten zustand, zumindest zweifelhaft sei und er in einem Rechtsstreit damit unterliegen könnte. Es handelt sich also um das normale Prozessrisiko bei einer nicht ganz klaren Sachlage. Dieses Risiko kann dem Beklagten nicht abgenommen werden.
40Ein über den 28.12.2015 hinausgehender Verzugszinsanspruch steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten indes nicht zu. Der Verzug endet mit Wirkung ex nunc, wenn eine seiner Voraussetzungen entfällt, insbesondere die geschuldete Leistung nachträglich erbracht wird.
41Der Beklagte schuldete die Einwilligung in die Auszahlung des Hinterlegungsbetrages. Mit seiner rechtskräftigen Verurteilung zur Abgabe der Einwilligungserklärung galt die Erklärung des Beklagten jedoch gem. § 894 ZPO als abgegeben, so dass der Verzug mit Wirkung ex nunc am 28.12.2015 endete.
42Der Zinsanspruch für den Zeitraum vom 10.09.2012 bis zum 28.12.2015 beträgt:
4310.09.-31.12.2012 = (27.796,37 EUR x 5,12% Zinsen) : 365 Tage x 112 Tage = 436,70 EUR,
4401.01.-30.06.2013 = (27.796,37 EUR x 4,87% Zinsen) : 365 Tage x 181 Tage = 671,28 EUR,
4501.07.-31.12.2013 = (27.796,37 EUR x 4,62% Zinsen) : 365 Tage x 184 Tage = 647,37 EUR,
4601.01.-30.06.2014 = (27.796,37 EUR x 4,37% Zinsen) : 365 Tage x 181 Tage = 602,36 EUR,
4701.07.-31.12.2014 = (27.796,37 EUR x 4,27% Zinsen) : 365 Tage x 184 Tage = 598,33 EUR,
4801.01.-30.06.2015 = (27.796,37 EUR x 4,17% Zinsen) : 365 Tage x 181 Tage = 574,79 EUR,
4901.07.-28.12.2015 = (27.796,37 EUR x 4,17% Zinsen) : 365 Tage x 181 Tage = 574,79 EUR,
50insgesamt daher : 4.105,62 EUR.
51Ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen auf diesen Betrag besteht gem. § 289 S. 1 BGB nicht. Ein entsprechender Schadenersatzanspruch gem. § 289 S. 2 BGB besteht ebenfalls nicht, da ein konkreter Schaden durch die Klägerin weder dargelegt noch nachgewiesen worden ist.
52Schließlich hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von ihr vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten. Diese belaufen sich bei einem Gegenstandswert in Höhe der berechtigten Forderung auf 492,54 EUR (1,3-fache Gebühr Nr. 2300 VV RVG Gegenstandswert bis 5.000,00 EUR: 393,90 EUR, Pauschale Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG: 78,64 EUR).
53Der insoweit zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.
54Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2, 711 ZPO.
55Der Streitwert wird abschließend auf 4.319,72 EUR festgesetzt.
56Rechtsbehelfsbelehrung:
57Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
581. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
592. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
60Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
61Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Hagen zu begründen.
62Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Hagen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
63Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.
Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.