Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 15. Sept. 2016 - 3a C 131/16
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 779,39 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.04.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 37 % und die Beklagte zu 63 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 1.234,92 € festgesetzt.
Tatbestand
- 1
Die Beklagte begehrt mit ihrer am 29.04.2016 zugestellten Klage die Zahlung restlichen Schadensersatzes aufgrund eines Verkehrsunfalls am 11.04.2014 auf der B9 vom Netzknoten 6416250 bis 6416207 bei Station 0,450 kurz vor der Ausfahrt Frankenthal Nord. Der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Sattelschlepper Volvo, amtliches Kennzeichen G..... kam von der Fahrbahn ab und verursachte einen Gehölzschaden in Verbindung mit Flurschäden im Straßengraben. Daneben wurden zwei Leitpfosten und eine Entfernungsbake beschädigt sowie die Fahrbahn verunreinigt. Zur Absicherung der Unfallstelle und zur Unterstützung der Aufräumarbeiten wurden Mitarbeiter der Straßenmeisterei Grünstadt eingesetzt. Die Gesamtarbeitsstundenzahl des Einsatzes betrug 49 Stunden.
- 2
Die Klägerin stellte die Personalkosten für den Einsatz der Mitarbeiter der Straßenmeisterei zuzüglich eines anteiligen Gemeinkostenzuschlags von 50 % der Beklagten in Rechnung. Dabei lagen folgende Angaben zugrunde
- 3
Name des Mitarbeiters, Einsatzzeit (Stunden), Personalkosten im April:
- 4
S....
10
3.618,72 €
E....
16
4.407,40 €
W......
7
4.127,39 €
G.....
4,25
3.443,83 €
S......
6
3.669,92 €
K.....
0,25
3.757,20 €
W.....
5,5
4.270,48 €
- 5
Mit Schreiben vom 28.08.2014 wurden der Beklagten für die Reinigungsarbeiten Kosten in Höhe von insgesamt 4.536,67 € in Rechnung gestellt und wie folgt beziffert:
- 6
1.
Fremdleistungen
106,62 €,
2.
Stoffkosten
31,33 €,
3.
Personalkosten
3.328,57 €,
4.
Kosten für Fahrzeug und Geräteeinsatz
1.050,15 €,
5.
Auslagenpauschale
20,00 €.
- 7
Die Beklagte regulierte außergerichtlich alle Schadenspositionen vollständig bis auf die Personalkosten, auf die lediglich 1.136,31 € gezahlt wurden. Die Beklagte legte hierbei 49 Arbeitsstunden mit einem Stundensatz von 23,19 € zugrunde.
- 8
Die Klägerin behauptet,
- 9
die Anzahl der Arbeitsstunden der eigenen Mitarbeiter sei für die Schadensbehebung erforderlich gewesen, einen Gemeinkostenzuschlag von 50 % sei nicht zu beanstanden.
- 10
Die Klägerin beantragt,
- 11
die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.234,92 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 12
Die Beklagte beantragt,
- 13
die Klage abzuweisen
- 14
und behauptet,
- 15
ein Zuschlag von 50 % gemäß 2. AVVFStr sei ebenso unbegründet wie die von der Klägerin geltend gemachten Personalkosten, deren Berechnung nicht nachvollziehbar ist, wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 20 der Akten verwiesen.
- 16
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 17
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
- 18
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen restlichen Schadensersatzanspruch in Höhe des zuerkannten Betrages gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823 Abs. 1, 115 Abs. 1 VVG. Die Beklagte hat als Haftpflichtversicherer des Sattelzuges Volvo, amtliches Kennzeichen G... mit ihrer Abrechnung auf Grundlage der mitgeteilten Personalkosten und den von ihr unbeanstandeten 49 Arbeitsstunden den geltend gemachten Erstattungsanspruch dem Grunde nach insoweit anerkannt.
- 19
Ein deklaratorisches (bestätigendes) Schuldanerkenntnis liegt dann vor, wenn der in Frage stehende Anspruch nicht auf eine neuen Anspruchsgrundlage gestützt werde, dem Streit jedoch in bestimmten Beziehungen die Ungewissheit entzogen werden soll und der Anspruch insoweit endgültig festgelegt wird (BGH NJW 1995, 960 ff.). Soweit in Fällen wie dem vorliegenden über Notwendigkeit und Umfang von jeweils in Rechnung gestellten Leistungen und die abzurechnenden Personalkosten Streit besteht, gilt, dass die Beklagte den Umfang der geleisteten Arbeitsstunden mit 49 Stunden insoweit anerkannt hat. Dieses Verhalten kann bei der gebotenen Beachtung des Empfängerhorizontes und der beiderseitigen Interessen nur dahin verstanden werden, dass sich die Beklagte bezüglich ihrer Einstandspflicht dem Grunde nach streitvermeidend festgelegt hat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2013 - U 130/12). Durch die unter Bezugnahme auf die vorgelegten Personalkosten erfolgte Abrechnung hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie hinsichtlich der geleisteten Stunden in der weiteren Schadensabwicklung diese Position dem Streit entziehen will. Der Anerkennende ist bei allen anerkannten Positionen mit den Einwendungen ausgeschlossen, die ihm zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses bekannt gewesen sind (BGH NJW 1973, 39 ff.). Nach dem Vorgenannten waren die berechneten Arbeitsstunden daher zur Schadensbeseitigung erforderlich. Die Klägerin kann indes nur den Ersatz der Eigenkosten verlangen, § 249 BGB. Das sind zunächst die Bruttolohnkosten. Um die Bruttolohnkosten für einen Mitarbeiter pro Stunde für den Monat April 2014 auszurechnen, sind daher die Monatsbruttolohnkosten durch die Anzahl der Arbeitsstunden in diesem Monat zu teilen. Die Berechnung hat sich dabei auf den Monat April zu beschränken, weil nur in diesem Monat die Kosten zur Schadensbehebung entstanden sind. Bei einer wöchentlichen (Tarif-)Arbeitszeit von 38,5 Stunden beträgt die Tagesarbeitszeit 7,7 Stunden. Der April 2014 hat in Rheinland-Pfalz 20 Arbeitstage, daher betrug die monatliche Arbeitszeit 154 Stunden. Gegen den Abzug durchschnittlicher Krankheits- und Urlaubstage bei der Berechnung der Arbeitstage spricht entscheidend, dass diese vom Arbeitgeber zu vergüten sind. Für die einzelnen Mitarbeiter ergeben sich danach folgende Bruttolohnkosten:
- 20
Name, Einsatzzeit (Stunden), Bruttolohnkosten im Monat/je Stunde, Kosten des Einsatzes
- 21
S.......
10
3.618,72
23,49
234,98
E......
16
4.407,40
28,61
457,91
W......
7
4.127,39
26,80
187,61
G......
4,25
3.443,83
22,36
95,04
S......
6
3.669,92
23,83
142,98
K....
0,25
3.757,20
24,39
6,10
W.....
5,5
4.270,48
27,73
152,51
Gesamtkosten
1.277,13
- 22
Daneben kann die Klägerin einen Lohnkostenzuschlag von 50 % verlangen gemäß § 19 der 2. AVVStr , wonach die Verwaltung dem Schädiger neben den tatsächlich angefallenen Kosten auch nach Absatz 2 a) einen Zuschlag von 50 % auf die Tariflöhne in Rechnung stellen kann. Damit sollen anteilig die Gemeinkosten vom Schädiger getragen werden. Zwar hat die Verwaltungsvorschrift keine Außenwirkung für den außerhalb der Verwaltung stehenden Bürger und ist somit keine taugliche Rechtsgrundlage, indes würde ein Schädiger unangemessen bevorzugt aufgrund des Umstandes, dass der Staat Arbeitskräfte für die Schadensbehebung vorhält und somit den Einsatz von regelmäßig teureren Fremdunternehmen entbehrlich macht, so dass der Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 50 % auf die Tariflöhne unter Bezugnahme der durch die Klägerin zur Akte gereichten Bezügemitteilungen für den Monat April 2014 (Bl. 32 ff d. A.) gerechtfertigt ist unter Zugrundelegung des subjektiven Schadensbegriffes und des durch die Klägerin insoweit für erforderlich erachteten Gemeinkostenzuschlages (vgl. BGH Urteil vom 28.06.2011, VI ZR 184/10; BGH Urteil vom 09.12.2014 - VI ZR 138/14). Im Schadensersatzrecht ist im Rahmen der Vermutung nach § 252 BGB die Darlegung der erforderlichen Anknüpfungstatsachen durch den Geschädigten ausreichend (Münchener Kommentar zum BGB/Oetker, 7. Auflage 2016, Rn. 37 ff § 252 BGB m.w.N.) Dieser Zuschlag erhöht danach den erstattungsfähigen Schaden auf 1.915,70 €, so dass unter Berücksichtigung vorgerichtlich durch die Beklagte bereits regulierter 1.136,31 € und der insoweit eingetretenen Erfüllung, § 362 Abs. 1 BGB, die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung weiterer 779,39 € hat. Die Klägerin hat dabei einen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers, da sie Dritte im Sinne des § 115 VVG ist (OLG Zweibrücken, Urteil vom 13.08.2014 - 1 U 71/12 m.w.N.).
- 23
Die Zinspflicht folgt aus §§ 292, 288 Abs. 1 BGB, § 261 ZPO seit Zustellung der Klageschrift.
- 24
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
- 25
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzug des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt.
(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.