Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 25. Jan. 2016 - 55 C 278/15
Gericht
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorfauf
die mündliche Verhandlung vom 23.11.2015
durch die Richterin am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Namen, Vornamen Anschriften und e-mail-Adressen sämtlicher Treugeber der T durch einen Ausdruck oder auf einem elektronischen Datenträger mitzuteilen. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3000 EUR. Der Kläger darf die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbringen.
1
Tatbestand:
2Die Beklagte ist Treuhandkommanditistin der T, einem geschlossenen Immobilienfond, im weiteren als „Fondgesellschaft“ bezeichnet.
3Mit schriftlicher Beitrittsvereinbarung und Angebot zur Abschluss eines Treuhandvertrages vom 16.01.2006 beteiligte sich der Kläger mit einer Summe von 15.000 als treuhänderisch beteiligter Kommanditist gemäß Treuhandvertrag mit der Beklagten an der Fondgesellschaft, Bl. 8-8 R der Akten. Der Kläger schloss mit der Beklagten einen entsprechenden Treuhandvertrag, dessen Bestandteil der Gesellschaftsvertrag der Fondgesellschaft als Anhang wurde. Wegen des Vertrages nebst Anhang wird auf Blatt 9 bis 17 d.A. verwiesen.§ 3 Ziff. 2 des Treuhandvertrages (Bl.10 d.A.) regelt wie folgt:„Der Treugeber ist berechtigt, die aus der Beteiligung an der Fondgesellschaft resultierenden Rechte mit Ausnahme des Stimmrechts selbst auszuüben bzw. wahrzunehmen….Der Treugeber ist ferner gemeinschaftlich mit den übrigen Treugebern dazu berechtigt, der Treuhänderin in Bezug auf die auf seinen Kapitalanteil entfallenden Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung Weisung zu erteilen. Die Treuhänderin ist daher verpflichtet, vor der Durchführung von Gesellschafterversammlungen bzw. Abstimmungen im Umlaufverfahren eine Treugeberversammlung bzw. eine schriftliche Treugeberbefragung entsprechend der von der Fondgesellschaft gewählten Verfahrensart durchzuführen…Erfolgt eine Beschlussfassung der Treugeber nach Maßgabe des Vorstehenden, ist die Treuhänderin angewiesen, entsprechend in der Gesellschafterversammlung der Fondgesellschaft abzustimmen. Kommt kein Beschluss der Treugeber zustande, hat sich die Treuhänderin zu enthalten.“
4Gemäß Art. 6 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages der Fondgesellschaft treten die mittelbar beteiligen Kommanditisten über eine Treuhandgesellschaft deutschen Rechts auf der Grundlage eines gesondert abzuschließenden Treuhandvertrages bei, Bl. 12 R d.A..
5Die Beklagte ist nicht bereit, ein Schreiben des Klägers ihrerseits den übrigen Treugeber zukommen zu lassen.
6Der Kläger behauptet:
7Er wolle sich mit anderen Treugebern der Beklagten hinsichtlich Einflussmöglichkeiten auf die Beklagte austauschen.
8Der Kläger ist der Ansicht:
9Er habe auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 05.02.2013 Az: II ZR 134/11, Beschluss vom 23.09.2014 Az: II ZRE 374/13 ) gegenüber der Beklagten den Anspruch auf Auskunft über die Namen und Anschriften der anderen Anleger, denn um seine Weisungsrechte gemäß § 3 des Treuhandvertrages und hierdurch mittelbar seine Mitgliedschaftsrechte an der Fondgesellschaft informiert ausüben zu können, müsse er sich mit den übrigen Treugebern zum Zweck einer fundierten Meinungsbildung austauschen können. Sein Anspruch
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, ihm die Namen, Vornamen Anschriften und e-mail-Adressen sämtlicher Treugeber der T durch einen Ausdruck oder au einem elektronischen Datenträger mitzuteilen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Hilfsweise beantragt sie widerklagend die Klägerin zu verurteilen,
15zu versichern, dass sie die Daten nur selbst oder durch einen in ihren Namen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Rechtsanwalt in ihrem Nahmen zu einer Kontaktaufnahme mit weiteren Treugebern bzw. Direktkommanditisten zu nutzen,
16zu versichern, dass sie ihre derzeitigen Rechtsanwälte schriftlich und unwiderruflich angewiesen habe, die klagegegenständlichen Daten nur in ihrem, der Klägerin Namen zu verwenden und diesem schriftlich untersagt habe, die Daten für andere als sie selbst betreffende Zwecke zu verwerten, insbesondere die Daten dazu zu nutzen, andere Treugeber bzw. Gesellschafter der streitgegenständlichen Gesellschaft als Mandanten zu gewinnen sowie entsprechend auch mit anderen, etwa künftig von ihr zu mandatierenden Rechtsanwälten zu verfahren,
17zu erklären, dass sie die Beklagte gegenüber jedweden Ansprüchen und Rechtsverfolgungskosten anderer Gesellschafter bzw. Treugeber, die diese insbesondere aufgrund schuldrechtlicher und/oder datenschutzrechtlicher Bestimmungen nach einer erteilten Auskunft geltend machen, sowie sonstigen Nachteilen freistellt und insoweit Sicherheit in Höhe von 10.000 € leistet
18Die Beklagte behauptet:
19Die Klage diene allein dazu, dem Klägervertreter neue Mandate zu verschaffen. Der Kläger habe an seinen Anwalt für die vorliegende Klage kein Honorar bezahlt.
20Die Beklagten sind der Ansicht:Aus diesem Grunde sei die Klage unzulässig. Dem Kläger fehle ein berechtigtes Interesse für den geltend gemachten Anspruch. Die Preisgabe der persönlichen Daten der Mitgesellschafter und Mittreugeber verstoße gegen deren Anspruch auf Anonymität. Die Rechtsprechung des BGH sei nicht anwendbar, da italienisches Recht gelte. Außerdem stehe dem Anspruch entgegen, dass gemäß § 67 Abs. 6 AktG der Aktionär nur einen Anspruch auf Mitteilung der über die eigene Person im Aktienregister eingetragenen Daten habe.Dem Anspruch des Klägers stehe schließlich der Einwand des Rechtsmissbrauchs und der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Jedenfalls müsse der Kläger sie von eventuellen Schadensersatzansprüchen anderer Anleger freistellen.
21Der Kläger beantragt,
22die Hilfswiderklage abzuweisen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage ist zulässig und begründet, die Hilfswiderklage unbegründet.
26Die Klage ist zulässig. Zwar meint die Beklagte unter Berufung auf das Urteil des OLG Bamberg vom 20.01.2014, Az: 4 U 200/12, die Klage müsse wegen unzulässiger Rechtsausübung als unzulässig abgewiesen werden. Der Kläger hat aber ein schutzwürdiges Interesse am begehrten Urteil, sein Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. Grundsätzlich hat jeder Rechtssuchende einen öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass die Gerichte sein Anliegen sachlich prüfen und bescheiden. Wenn sich die Schutzwürdigkeit der klägerischen Position erst auf Grund näherer Prüfung der materiellen Rechtslage beurteilen lassen, darf das Rechtsschutzbedürfnis nicht verneint werden (BGH LM § 16 UWG Nr.142). Entsprechend hat der BGH (Urteil vom 05.02.2013, Az.: II ZR 134/11 Rdz. 43 ff) den hier vorgebrachten Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit als Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit der Klage angesehen.
27Die Klage ist begründet.
28Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Bekanntgabe der Namen und Kontaktdaten der Mittreugeber zu. Nach der ständiger Rechtsprechung des BGH (BGH Az: II ZR 187/09, BGH Urteil vom 05.02.2013, Az.: II ZR 134/11 Rdz.12) folgt aus der Gesellschafterstellung in einer Personenhandelsgesellschaft das selbstverständliche Recht, seine Mitgesellschafter zu kennen. Der Kläger hat nach dem Gesellschaftsvertrag mit der Fondgesellschaft und dem Treuhandvertrag mit der Beklagten im Innenverhältnis zur Gesellschaft und den Gesellschaftern die Stellung eines Gesellschafters. Diese Regelung ist rechtlich unbedenklich, weil alle Gesellschafter mit Beitritt zur Gesellschaft zugestimmt haben (BGH a.a.O Rdz: 15) Diese Stellung beinhaltet auch das Stimmrecht in der Fondgesellschaft. Zwar steht dem Kläger gemäß § 3 Ziff. 2 des Treuhandvertrages das Stimmrecht in der Fondgesellschaft nicht unmittelbar zu. Er übt es aber mittelbar über die Beklagte aus. Er ist gemeinsam mit den übrigen Treugebern der Beklagten gegenüber gemäß § 3 Ziff. 2 S.3 ff. des Treuhandvertrages weisungsbefugt. Die Beklagte muss vor jeder Stimmabgabe im Rahmen der Gesellschaft eine Treugeberversammlung einberufen bzw. eine schriftliche Treugeberbefragung durchführen. An den Beschluss der Treugeber ist die Beklagte gebunden. Der Gesellschafter hat das berechtigte Interesse, die mit ihm weisungsbefugten Mittreugeber zu kennen, denn nur so ist er in der Lage, seine Weisungsrechte und damit mittelbar seine Stimmrechte in der Gesellschaft informiert auszuüben. Durch eine solche Regelung besteht die Möglichkeit für die Beteiligten, ihre Rechtsbeziehungen untereinander der wirklichen Sachlage anzupassen (BGH a.a.O Rdz: 14) Andernfalls wäre einem dem Gesellschafter gleichgestellten Treuhandgeber die Ausübung seiner gesellschaftlichen Rechte unmöglich gemacht, seine Rechte wären ausgehöhlt (BGH a.a.O Rdz: 39 f; BGH Urteil vom 16.12.2014, Az: II ZR 277/13; Bergmann in Herberger/Martinek/Rüßmann, jurisPK 7.Auflage 2014, § 716 BGB Rdn. 7.1, 8; Westermann in Erman BGB 14. Auflage 2014, § 716 BGB Rdn.2, Palandt/Sprau 73. Auflage 2014, § 716 BGB Rdn.1)
29Die Rechtsprechung des BGH ist auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Zwar gilt für die Fondgesellschaft italienisches Recht. Art.6 des Gesellschaftsvertrages der Fondgesellschaft legt aber fest, dass für die Rechtstellung des mittelbaren Treugebers die Regeln des nach deutschem Recht geschlossenen Treuhandvertrages gelten. Art 6 des Gesellschaftsvertrages schafft zudem in Verbindung mit § 3 Ziff. 2 des Treuhandvertrages die notwendige Verzahnung zwischen dem Treuhandvertrag und dem Gesellschaftsvertrag, auf der sich die vom BGH vorausgesetzte unmittelbare gesellschaftsrechtliche Stellung des Klägers in der Fondgesellschaft begründet.
30Der Rechtsprechung des BGH steht auch die aktienrechtliche Regelung des § 67 Abs.6 AktG entgegen. Die Grundsätze des BGH gelten für die Personengesellschaft. Mit diesen ist die Rechtsstellung des Aktionärs in der Kapitalgesellschaft nicht zu vergleichen (OLG München Az: 23 U 1975/14 Urteil vom 05.02.2015, Rdz.61).
31Es besteht auch kein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber aus datenschutzrechtlichen Gründen. Diese sind zur Ausübung ihrer gesellschaftlichen Rechte ebenso wie der Kläger auf die Datenverwendung angewiesen (BGH Urteil vom 05.02.2013, Az.: II ZR 134/11 Rdz 41) Sie haben sich freiwillig in die dem Gesellschafter gleichgestellte Rechtsposition begeben mit allen daraus folgenden Rechten und Pflichten und wissen, dass dies auch für ihre Mittreugeber der Fall ist.
32Der Anspruch des Klägers scheitert auch nicht am Verbot der unzulässigen Rechtsausübung oder der Schikane. Die Beklagten meinen zwar, der Kläger habe kein eigenes Interesse an der Klage und erhebe sie nur, um seinem Prozessbevollmächtigten Daten für neue potentielle Mandanten zu verschaffen. Die Beklagten tragen aber keine objektiven Tatsachen vor, die diesen Verdacht erhärten würden.
33Bei verständiger Würdigung liegt das erkennbare Interesse des Klägers darin, möglichst effektiv über die Beklagte auf die Geschicke der Fondgesellschaft Einfluss zu nehmen. Es ist nachvollziehbar, wenn der Kläger –mit Hilfe eines Rechtsanwalts- durch die Bildung einer Anlegerinteressengemeinschaft seine Verhandlungsposition und die Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Geschicke der Fondgesellschaft verbessern will. Auf Grund der hohen Anzahl der Treugeber sind die Möglichkeiten der Einflussnahme für ihn alleine gering. Gerade deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger in der Vergangenheit seine Mitgliedschaftsrechte persönlich ausgeübt hat. Jetzt möchte er es jedenfalls. Es würde auch einleuchten, wenn der Kläger sich hierfür Rechtsbeistand von einem Rechtsanwalt suchen würde, der auch weitere Treugeber der Beklagten vertritt. Denn der Aufwand, die Angelegenheiten der Fondgesellschaft so nachzuvollziehen, dass auf Grund fundierten Kenntnisstandes Einfluss auf deren Geschicke ausgeübt werden kann, ist so groß, dass dies nur schwerlich von einem Anleger allein in Auftrag gegeben und finanziert werden kann.
34Der Bekanntgabe der Daten stehen auch nicht § 28 BDSG oder Art 7 S. 2 a der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG entgegen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf erfolgen, wenn sie erforderlich für die Erfüllung des Vertrages sind, dessen Vertragspartner die betroffene Person ist. Diese Voraussetzungen liegen hier gerade vor. Der Treugeber hält sich im Rahmen des Vertragszweckes. Er benötigt die Daten, um seine –mittelbaren- Stimmrechte im Gesellschaftsvertrag ausüben zu können (OLG München Urteil vom 05.02.2015 Az 23 U 1875/14 Rdz.51.59).
35Die Hilfswiderklage ist nicht begründet.
36Der Kläger darf die Informationen über den Namen und die Kontaktdaten der übrigen Treugeber uneingeschränkt nutzen, soweit dies der Ausübung seiner Weisungsbefugnisse gegenüber der Beklagten und seiner Gesellschafterrechte bei der Fondgesellschaft dient. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn ein von ihm beauftragter Rechtsanwalt auch das Mandat anderer Treugeber übernimmt. Dem Interesse des Klägers dient der Zusammenschluss der Treugeber bei gleicher Interessenlage. Es ist interessengerecht, wenn dies durch einen Rechtsanwalt fachkundig in die Wege geleitet und begleitet wird. Eine darüberhinausgehende Verwendung ist dem Kläger nicht zu untersagen. Insoweit fehlt die Klagebefugnis. Denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Daten zu anderen als gesellschaftsrechtlichen Zwecken nutzen wollte.
37Der Kläger muss die Beklagte auch nicht von Ansprüchen anderer Gesellschafter und Treugeber freistellen. Gesellschafter können schon keine Ansprüche stellen, denn der Kläger verlangt deren Daten nicht. Auch für Ansprüche von Treugebern haftet der Kläger nicht. Wie oben dargestellt, verstößt die Weitergabe der Kontaktdaten nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften sondern beruht auf dem Inbegriff des Gesellschaftsvertrages und des Treuhandvertrages. Jedenfalls wäre die Inanspruchnahme durch andere Treugeber nicht vom Kläger verursacht. Die Ursache liegt im Risikobereich der Beklagten. Denn es ist an ihr, durch die Regelungen im Treuhandvertrag, für ihre Treugeber die Ausübung der grundlegenden und unabdingbaren Gesellschafterrechte sicherzustellen.
38Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 91 Abs.1, 709 S.1 ZPO.
39Streitwert: 5000 € (§ 45 Abs. 1 GKG)
40Rechtsbehelfsbelehrung:
41Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
421. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
432. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
44Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
45Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
46Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
47Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Namensaktien sind unabhängig von einer Verbriefung unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und einer Postanschrift sowie einer elektronischen Adresse des Aktionärs sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien des Betrags in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen. Der Aktionär ist verpflichtet, der Gesellschaft die Angaben nach Satz 1 mitzuteilen. Die Satzung kann Näheres dazu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, zulässig sind. Aktien, die zu einem inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch gehören, dessen Anteile oder Aktien nicht ausschließlich von professionellen und semiprofessionellen Anlegern gehalten werden, gelten als Aktien des inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, auch wenn sie im Miteigentum der Anleger stehen; verfügt das Investmentvermögen über keine eigene Rechtspersönlichkeit, gelten sie als Aktien der Verwaltungsgesellschaft des Investmentvermögens.
(2) Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Jedoch bestehen Stimmrechte aus Eintragungen nicht, die eine nach Absatz 1 Satz 3 bestimmte satzungsmäßige Höchstgrenze überschreiten oder hinsichtlich derer eine satzungsmäßige Pflicht zur Offenlegung, dass die Aktien einem anderen gehören, nicht erfüllt wird. Ferner bestehen Stimmrechte aus Aktien nicht, solange ein Auskunftsverlangen gemäß Absatz 4 Satz 2 nach Fristablauf und Androhung des Stimmrechtsverlustes nicht erfüllt ist.
(3) Löschung und Neueintragung im Aktienregister erfolgen auf Mitteilung und Nachweis. Die Gesellschaft kann eine Eintragung auch auf Mitteilung nach § 67d Absatz 4 vornehmen.
(4) Die bei Übertragung oder Verwahrung von Namensaktien mitwirkenden Intermediäre sind verpflichtet, der Gesellschaft die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen Angaben gegen Erstattung der notwendigen Kosten zu übermitteln. Der Eingetragene hat der Gesellschaft auf ihr Verlangen unverzüglich mitzuteilen, inwieweit ihm die Aktien, für die er im Aktienregister eingetragen ist, auch gehören; soweit dies nicht der Fall ist, hat er die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben zu demjenigen zu übermitteln, für den er die Aktien hält. Dies gilt entsprechend für denjenigen, dessen Daten nach Satz 2 oder diesem Satz übermittelt werden. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend; für die Kostentragung gilt Satz 1. Wird der Inhaber von Namensaktien nicht in das Aktienregister eingetragen, so ist der depotführende Intermediär auf Verlangen der Gesellschaft verpflichtet, sich gegen Erstattung der notwendigen Kosten durch die Gesellschaft an dessen Stelle gesondert in das Aktienregister eintragen zu lassen. Wird ein Intermediär im Rahmen eines Übertragungsvorgangs von Namensaktien nur vorübergehend gesondert in das Aktienregister eingetragen, so löst diese Eintragung keine Pflichten infolge des Absatzes 2 aus und führt nicht zur Anwendung von satzungsmäßigen Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 3. § 67d bleibt unberührt.
(5) Ist jemand nach Ansicht der Gesellschaft zu Unrecht als Aktionär in das Aktienregister eingetragen worden, so kann die Gesellschaft die Eintragung nur löschen, wenn sie vorher die Beteiligten von der beabsichtigten Löschung benachrichtigt und ihnen eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs gesetzt hat. Widerspricht ein Beteiligter innerhalb der Frist, so hat die Löschung zu unterbleiben.
(6) Der Aktionär kann von der Gesellschaft Auskunft über die zu seiner Person in das Aktienregister eingetragenen Daten verlangen. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung Weiteres bestimmen. Die Gesellschaft darf die Registerdaten sowie die nach Absatz 4 Satz 2 und 3 mitgeteilten Daten für ihre Aufgaben im Verhältnis zu den Aktionären verwenden. Zur Werbung für das Unternehmen darf sie die Daten nur verwenden, soweit der Aktionär nicht widerspricht. Die Aktionäre sind in angemessener Weise über ihr Widerspruchsrecht zu informieren.
(7) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine.
(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.
(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.
(1) Namensaktien sind unabhängig von einer Verbriefung unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und einer Postanschrift sowie einer elektronischen Adresse des Aktionärs sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien des Betrags in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen. Der Aktionär ist verpflichtet, der Gesellschaft die Angaben nach Satz 1 mitzuteilen. Die Satzung kann Näheres dazu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, zulässig sind. Aktien, die zu einem inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch gehören, dessen Anteile oder Aktien nicht ausschließlich von professionellen und semiprofessionellen Anlegern gehalten werden, gelten als Aktien des inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, auch wenn sie im Miteigentum der Anleger stehen; verfügt das Investmentvermögen über keine eigene Rechtspersönlichkeit, gelten sie als Aktien der Verwaltungsgesellschaft des Investmentvermögens.
(2) Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Jedoch bestehen Stimmrechte aus Eintragungen nicht, die eine nach Absatz 1 Satz 3 bestimmte satzungsmäßige Höchstgrenze überschreiten oder hinsichtlich derer eine satzungsmäßige Pflicht zur Offenlegung, dass die Aktien einem anderen gehören, nicht erfüllt wird. Ferner bestehen Stimmrechte aus Aktien nicht, solange ein Auskunftsverlangen gemäß Absatz 4 Satz 2 nach Fristablauf und Androhung des Stimmrechtsverlustes nicht erfüllt ist.
(3) Löschung und Neueintragung im Aktienregister erfolgen auf Mitteilung und Nachweis. Die Gesellschaft kann eine Eintragung auch auf Mitteilung nach § 67d Absatz 4 vornehmen.
(4) Die bei Übertragung oder Verwahrung von Namensaktien mitwirkenden Intermediäre sind verpflichtet, der Gesellschaft die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen Angaben gegen Erstattung der notwendigen Kosten zu übermitteln. Der Eingetragene hat der Gesellschaft auf ihr Verlangen unverzüglich mitzuteilen, inwieweit ihm die Aktien, für die er im Aktienregister eingetragen ist, auch gehören; soweit dies nicht der Fall ist, hat er die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben zu demjenigen zu übermitteln, für den er die Aktien hält. Dies gilt entsprechend für denjenigen, dessen Daten nach Satz 2 oder diesem Satz übermittelt werden. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend; für die Kostentragung gilt Satz 1. Wird der Inhaber von Namensaktien nicht in das Aktienregister eingetragen, so ist der depotführende Intermediär auf Verlangen der Gesellschaft verpflichtet, sich gegen Erstattung der notwendigen Kosten durch die Gesellschaft an dessen Stelle gesondert in das Aktienregister eintragen zu lassen. Wird ein Intermediär im Rahmen eines Übertragungsvorgangs von Namensaktien nur vorübergehend gesondert in das Aktienregister eingetragen, so löst diese Eintragung keine Pflichten infolge des Absatzes 2 aus und führt nicht zur Anwendung von satzungsmäßigen Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 3. § 67d bleibt unberührt.
(5) Ist jemand nach Ansicht der Gesellschaft zu Unrecht als Aktionär in das Aktienregister eingetragen worden, so kann die Gesellschaft die Eintragung nur löschen, wenn sie vorher die Beteiligten von der beabsichtigten Löschung benachrichtigt und ihnen eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs gesetzt hat. Widerspricht ein Beteiligter innerhalb der Frist, so hat die Löschung zu unterbleiben.
(6) Der Aktionär kann von der Gesellschaft Auskunft über die zu seiner Person in das Aktienregister eingetragenen Daten verlangen. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung Weiteres bestimmen. Die Gesellschaft darf die Registerdaten sowie die nach Absatz 4 Satz 2 und 3 mitgeteilten Daten für ihre Aufgaben im Verhältnis zu den Aktionären verwenden. Zur Werbung für das Unternehmen darf sie die Daten nur verwenden, soweit der Aktionär nicht widerspricht. Die Aktionäre sind in angemessener Weise über ihr Widerspruchsrecht zu informieren.
(7) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine.
(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.
(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.
(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)
(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.