Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 14. Aug. 2015 - 37 C 15236/14
Gericht
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 24.07.2015durch die Richterin C
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2014 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger weitere 112,75 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt mit vorliegender Klage von der Beklagten Entschädigung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 aus eigenem und abgetretenem Recht.
3Der Kläger sowie seine Ehefrau, Frau G2, verfügten über eine bestätigte Buchung des seitens der Beklagten ausgeführten Fluges von Hurghada, Ägypten nach Düsseldorf (Flugnummer A) im Rahmen einer bei einem Reiseveranstalter gebuchten Pauschalreise.
4Das Flugzeug sollte am 13.07.2014 in Hurghada starten und um 08:50 Uhr in Düsseldorf landen. Der Flug wurde auch planmäßig durchgeführt.
5Dem Kläger sowie seiner Ehefrau wurde im Bus, der sie vom Hotel zum Flughafen verbringen sollte, jedoch mitgeteilt, dass die Beförderung nicht stattfinden würde. Der Kläger und seine Ehefrau wurden sodann wieder im Hotel untergebracht.
6Die Beförderung des Klägers und seiner Ehefrau erfolgte stattdessen um 22:20 Uhr mit der Fluggesellschaft B nach Köln/Bonn mit anschließendem Bustransfer nach Düsseldorf. Sie erreichten Düsseldorf tatsächlich erst am 14.07.2014 gegen 4:00 Uhr.
7Mit Schreiben vom 15.07.2014 wurde die Beklagte durch die Kläger sowie seiner Ehefrau zur Zahlung der Entschädigung bis zum 01.08.2014 aufgefordert. Eine Zahlung erfolgte nicht.
8Frau G erklärte mit Schreiben vom 30.10.2014 (Anl. K 7) die Abtretung ihrer Ansprüche auf Ausgleichszahlung aus der Flugleistung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 an den Kläger.
9Der Kläger beantragt,
101. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.200 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2014 zu zahlen,
112. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 112,75 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie behauptet, unmittelbar nach der Landung des Vorfluges in Hurghada, ca. eine Stunde vor dem vorgesehenen Start des streitgegenständlichen Fluges, sei ein Crew-Mitglied schwer erkrankt, so dass dieses den streitgegenständlichen Rückflug nicht habe durchführen können. Es seien lediglich drei Crew-Mitglieder verblieben, so dass aufgrund von Sicherheitsvorschriften für den Betrieb des Flugzeuges die Anzahl der Fluggäste auf 150 habe reduziert werden müssen. Da die Maschine voll ausgebucht gewesen sei, hätten in Folge dessen 39 Passagiere auf andere Flüge umgebucht werden müssen. Darunter hätten sich der Kläger und seine Ehefrau befunden. Die Beklagte ist der Ansicht, es handele sich dabei um einen vertretbaren Grund für die Nichtbeförderung im Sinne von Art. 2 lit. j) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sowie um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Die Rechtslage sei insbesondere vergleichbar mit den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen zu Streiks, im deren Rahmen es keine Rolle spiele, ob es sich um einen externen oder internen Streik handele.
15Die Klage ist der Beklagten am 04.12.2014 zugestellt worden.
16Entscheidungsgründe
17Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
18I.
19Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 1.200,00 € aus eigenem und abgetretenem Recht gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
201.
21Eine Nichtbeförderung im Sinne von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 liegt nach dem unstreitigen Parteivortrag vor. Dem Kläger sowie seiner Ehefrau wurde die Beförderung von Hurghada nach Düsseldorf gegen ihren Willen verweigert, obwohl beide gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über jeweils eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügten. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Kläger und seine Ehefrau nicht rechtzeitig zur Abfertigung am Flughafen in Hurghada eingefunden haben. Denn es handelt sich vorliegend um eine vorzeitige Beförderungsverweigerung vor dem Transfer zum Flughafen, die nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, dazu führt, dass das Vorliegen einer Nichtbeförderung nicht vom Erscheinen des Fluggastes am Flug Steig abhängig gemacht werden kann (BGH, Urt. v. 17.03.2015 – X ZR 34/14). Dem Bundesgerichtshof ist darin zuzustimmen, dass das Erscheinen zur Abfertigung in diesem Fall eine sinnlose, unter Umständen - etwa bei längerer Anreise zum Flughafen - mit beträchtlichem Aufwand verbundene Handlung des Fluggastes wäre. Könnte aber das Luftverkehrsunternehmen sich dem Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung durch eine vorzeitige Verweigerung entziehen, wäre der durch die Verordnung erstrebte Schutz des Fluggastes ausgehöhlt (vgl. BGH, ebd.).
22Es handelte sich ferner um einen nicht innergemeinschaftlichen Flug mit einer Entfernung über 3.500,00 km im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, welcher eine Entschädigungsleistung in Höhe von 600,00 € pro Fluggast zur Folge hat.
232.
24Dem Kläger und seiner Begleiterin wurde die Beförderung gegen ihren Willen verweigert, ohne dass hierfür vertretbare Gründe im Sinne von Art. 2 lit. j) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 feststellbar sind. Die Begrenzung der Anzahl der Passagiere wegen zu weniger Flugbegleiter aufgrund eines Krankheitsfalles stellt sich nicht als ein „vertretbarer Grund“ im Sinne des Art. 2 lit. j) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dar.
25Nach der - nicht abschließenden, sondern Beispiele aufzählenden - Definition in Art. 2 lit. j) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 liegen vertretbare Gründe für eine Nichtbeförderung vor, wenn sie im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen stehen. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf Sicherheitsgründe aufgrund des Ausfalls eines Crew-Mitglieds. Vertretbar ist eine Zurückweisung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aus Sicherheitsgründen grundsätzlich dann, wenn diese den gesetzlichen oder behördlichen Sicherheitsvorschriften entspricht, die das Luftfahrtunternehmen am Abflugort, am Ankunftsort oder nach den Bestimmungen am Unternehmenssitz zu beachten hat (BGH, Urt. v. 28.08.2012 – X ZR 128/11). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in der vorgenannten Entscheidung sowie nach Auffassung der Literatur (Führich, Reiserecht, 6. Aufl., 2010, S. 880, Rn. 1023 m. w. N.) ist dies dahin auszulegen, dass das allgemeine oder betriebliche Sicherheitsrisiko im Zusammenhang mit dem abgewiesenen Fluggast bzw. den abgewiesenen Fluggästen stehen muss. Demgegenüber soll es nicht genügen, dass Gründe außerhalb der Person oder des Fluggastes als vertretbare Gründe herangezogen werden können. Das erkennende Gericht schließt sich dieser Auffassung an. Dafür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, der in seinen Beispielen (Gesundheit, Reiseunterlagen) eindeutig auf in der Person des Fluggastes liegende Umstände abstellt. Anhaltspunkte dafür, dass dies gerade bei dem Beispiel allgemeine Sicherheit oder betriebliche Sicherheit anders sein soll, gibt es nicht. Ferner spricht für diese Auslegung die unterschiedliche Ausgestaltung von Art. 4 und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Nur in Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 werden außergewöhnliche, von der Person des Fluggastes losgelöste, Umstände als Rechtfertigung zugelassen. Dass der Verordnungsgeber einen Verweis oder eine entsprechende Regelung weggelassen hat, ist nicht als Versehen zu werten. Gegen diese Auslegung spricht ferner der vom Europäischen Gerichtshof hervorgehobene Gleichbehandlungsgrundsatz (EuGH, Urt. v. 19.11.2009, C-402/07 „Sturgeon u. a.“). Denn während im Falle einer Annullierung oder einer Verspätung eines Flugzeuges alle im Flugzeug anwesenden Fluggäste gleichermaßen betroffen sind, betrifft die Nichtbeförderung lediglich einzelne Fluggäste. Dem widerspräche es, wenn ein Fluggast, der der nicht befördert wird, bereits bei vertretbaren in der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit gelegenen Gründen ohne Anspruch bleiben soll, während der von einer Annullierung oder großen Verspätung betroffene Fluggast erst dann ohne Ausgleich nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bleibt, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch nur vorliegen, wenn sie nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und aufgrund ihrer Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen sind und zudem nicht zu vermeiden waren.
263.
27Die Beklagte ist auch nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 von der Ausgleichsleistung befreit. Die Vorschrift ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Verordnung bereits nicht auf den Fall einer Nichtbeförderung anwendbar. Einer Anwendbarkeit steht entgegen, dass Art. 2 lit. j) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 eine Regelung hinsichtlich der Gründe, die einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen im Falle einer Nichtbeförderung entfallen lassen, enthält, die auf allein in der Person des Fluggastes liegende Umstände abstellt. Auf die obigen Erwägungen wird Bezug genommen.
28Abgesehen davon liegt selbst nach dem Vorbringen der Beklagten ein außergewöhnlicher Umstand bereits nicht vor. Bei der Erkrankung eines Crew-Mitglieds und der Reduzierung der Fluggäste aufgrund von Sicherheitsvorschriften handelt es sich nicht um einen das Flugunternehmen von der Ausgleichsleistung befreienden Grund.
29Der Begriff „außergewöhnlicher Umstand“ wird in der der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, insbesondere in Art. 2 der Verordnung, nicht näher definiert. Inhalt und Reichweite dieses unbestimmten Rechtsbegriffs sind daher einheitlich mit den Zielen der Verordnung, nämlich ein hohes Schutzniveau der Fluggäste sowie einen angemessenen Verbraucherschutz zu gewährleisten, auszulegen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass sich der Ausschluss der Haftung als Ausnahme vom Grundsatz nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 darstellt, wonach der Fluggast einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen im Falle einer Verspätung oder Annullierung des Flugzeuges hat. Als Ausnahmetatbestand ist die Vorschrift daher prinzipiell eng auszulegen. Als Maßstab bei der Bestimmung eines außergewöhnlichen Umstandes ist die Vorbemerkung 14 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 heranzuziehen, welche als Beispiele für einen außergewöhnlichen Umstand politische Instabilität, mit der Durchführung des Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel oder Streiks aufzählt.
30Das Gericht orientiert sich entgegen der Auffassung der Beklagten bei der rechtlichen Einordnung einer Erkrankung eines Crew-Mitglieds nicht an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Streiks von Angestellten der betroffenen Fluggesellschaft. Die Erkrankung eines Crew-Mitgliedes ist mit einem Streik nach dem Dafürhalten des Gerichts nicht vergleichbar. Zu berücksichtigen ist, dass der Streik als außergewöhnlicher Umstand in der Aufzählung von Erwägungsgrund 14 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ausdrücklich genannt ist. Dabei wird nicht differenziert, ob es sich um eine Tarifauseinandersetzung zwischen Dritten handelt oder eigene Mitarbeiter des ausführenden Luftfahrtunternehmens in den Ausstand treten. Denn in beiden Fällen geht der Streik typischerweise von einer Gewerkschaft aus, die verbesserte Löhne oder bessere Arbeitsbedingungen erstreiten will. Auch in Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 findet sich kein Anhaltspunkt für eine Differenzierung. Ein Arbeitskampf zu diesem Zwecke ist vielmehr Mittel der unionsrechtlich geschützten Koalitionsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 und Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) und suspendiert die sonst bestehenden Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (vergleiche BGH, Urt. v. 21. August 2012 - X ZR 138/11 – Rn. 19, juris). Damit handelt es sich im Ergebnis um ein von außen auf das Flugunternehmen wirkendes Ereignis, was darauf abzielt, den Flugverkehr „lahmzulegen“ und typischerweise nicht nur einen einzelnen, sondern mehrere Flüge des Flugunternehmens erfasst.
31Nach Auffassung des Gerichts ist die zur Verspätung führende Erkrankung eines Crew-Mitglieds während des Fluges vielmehr mit sogenannten technischen Defekten vergleichbar. Diese beschreiben zwar dem Wortlaut nach ausschließlich Fehlfunktionen des Flugzeuges, welche trotz regelmäßig stattfindender Wartungsintervalle oder aufgrund einer unterbliebenen Wartung auftreten. Dies ist jedoch aus Sicht des Gerichts mit der körperlichen Verfassung eines Crew-Mitglieds im weitesten Sinne vergleichbar. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein technischer Defekt im Hinblick auf die restriktive Handhabung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ausnahmsweise nur dann als ein außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren, wenn er auf Vorkommnisse zurückgeht, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH, Urt. v. 22. Dezember 2008 – C-549/07 „Wallentin-Hermann“, Tz. 23; BGH, Urt. v. 12. November 2009 – Xa ZR 76/07 Rn. 13 – beide zitiert nach juris).
32Die “Normale Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens” beschreibt Vorgänge, die typischerweise beim Betrieb eines Luftfahrtunternehmens auftreten. Krankheitsbedingter Personalausfall kommt typischerweise in jedem Unternehmen vor und ist daher als ein im üblichen betrieblichen Ablauf eines Luftfahrtunternehmens normales Vorkommnis einzustufen.
33Der Frage nach der Beherrschbarkeit kommt aufgrund der Einordnung der Krankheit als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Flugunternehmens eine entscheidende Bedeutung zu. Die Beherrschbarkeit beurteilt sich nicht nach der subjektiven Vorwerfbarkeit, sondern nach der jeweiligen Verantwortungs- und Risikosphäre (vgl. Führich, a.a.O., Rn. 1035). Vorkommnisse, die tatsächlich nicht zu beherrschen sind, sind nur solche, auf deren Eintritt das betroffene Luftfahrtunternehmen keinerlei Einfluss hat, die also gewissermaßen von außen auf die Durchführung eines Fluges einwirken. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit den in den Erwägungsgründen 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 aufgezählten außergewöhnlichen Umständen. Bei der näheren Betrachtung der dort genannten Beispiele, nämlich politische Instabilität, Wetterbedingungen, Streiks und Entscheidungen des Flugmanagements, fällt auf, dass damit stets Konstellationen beschrieben werden, die nicht in der Verantwortungs- und Risikosphäre des ausführenden Luftfahrtunternehmens angesiedelt sind. Auch die vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.12.2008 („Wallentin-Hermann“, a.a.O.) genannten Beispiele für tatsächlich nicht zu beherrschende Vorkommnisse, nämlich Fabrikationsfehler, Sabotageakte oder terroristische Handlungen, liegen allesamt außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Als außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 können daher nur solche Vorkommnisse angesehen werden, die nicht in die betriebliche Verantwortungs- und Risikosphäre des ausführenden Luftfahrtunternehmens fallen. Die Erkrankung eines Arbeitnehmers stellt einen Umstand dar, der sich jederzeit ereignen kann und Risiko eines jeden Arbeitgebers ist. Dass ein Crew-Mitglied erkrankt und die ihm übertragenen Aufgaben nicht wahrnehmen kann, ist daher allein der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft zuzurechnen (vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 23.05.2012 – 7 S 250/11 - Rn. 15, juris). Umstände, aus denen hervorgeht, dass die Erkrankung auf von der Beklagten unbeherrschbare Umstände zurückgeht, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
34II.
35Der Zinsanspruch beruht auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in Verbindung mit §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB. Mit Ablauf der bis zum 01.08.2014 gesetzten Frist ist die Beklagte in Verzug geraten.
36III.
37Der Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen folgt aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in Verbindung mit den §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. Im Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten befand sich die Beklagte mit der Entschädigungsleistung in Verzug.
38IV.
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
40Der Streitwert wird auf 1.200,00 € festgesetzt.
41Rechtsbehelfsbelehrung:
42Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
431. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
442. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
45Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, X-Straße, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
46Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
47Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
48Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Düsseldorf, 11.08.2015AmtsgerichtCRichterin |
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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.