Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 05. Mai 2015 - 29 C 24/15


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Reiseabbruchversicherung geltend.
3Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann bei der Firma G im Zeitraum vom 12. bis 26. April 2014 eine Ayurvedakur im Begnas Lake Resort & Villas in Nepal mit Unterbringung in einem „Premier Room“ und Vollpension zu einem Gesamtpreis von 4.810 EUR für zwei Personen zuzüglich Transferkosten von 125 EUR und Kreditkartenkosten i.H.v. 49,35 EUR. Wegen der Einzelheiten des Vertrags wird auf die Reisebestätigung/Rechnung auf Bl. 7, 8 der Gerichtsakte verwiesen. Die Klägerin und ihr Ehemann wurden in einem eigenständigen Haus untergebracht. Den Hin-und Rückflug buchte die Klägerin separat über ihre Lufthansa Miles & More Credit Card. Emittentin dieser Kreditkarte ist die E Bank, die mit der Beklagten einen Kollektivversicherungsvertrag abgeschlossen hatte.
4Unter den Erläuterungen zum Versicherungspaket für die Lufthansa Miles & More Credit Card heißt es unter anderem:
5„§ 6 Sonderbedingungen für gemietete Ferienwohnungen/Mietobjekte
6Dieser Abschnitt findet bei Abschluss von Mietverträgen für Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Ferienappartements, Hotelzimmer mit Hotel Verpflegung, Wohnwagen, Wohnmobile, gemietete Personenkraftwagen sowie Schiffscharter (Mietobjekte) Anwendung.
7Der Versicherer leistet Entschädigung:
8a) bei Nichtbenutzung der gemieteten Ferienwohnung/Mietobjekte aus einem der in § 7 Abs. 2. genannten wichtigen Gründe für die dem Vermieter oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten/Stornokosten;
9B) bei vorzeitiger Aufgabe der Ferienwohnung, des Ferienhauses oder des Ferienappartements im Hotel aus einem der in § 7 Abs. 2. genannten wichtigen Gründe für den nicht abgewohnten Teil der Mietkosten, falls eine Weitervermietung nicht gelungen ist.
10Die übrigen Bestimmungen der Versicherungsbedingungen für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung gelten sinngemäß.
11§ 7 Versicherungsumfang
121. Der Versicherer leistet Entschädigung:
13a) bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten/Stornokosten
14b) bei Abbruch der Reise für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten und hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten, vorausgesetzt, dass An- und Abreise in den versicherten Arrangements enthalten sind; dies gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr.
15...“
16Der Vertrag enthält eine Selbstbeteiligung i.H.v. 10 %.
17Da der Vater der Klägerin verstarb, brachen die Klägerin und ihr Ehemann die Reise am 19.4.2014 ab. Die Beklagte erstattete der Klägerin die Kosten für den nicht planmäßigen Rückflug abzüglich der Selbstbeteiligung i.H.v. 1.920,42 EUR.
18Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung des aufgrund des Versicherungsfalls nicht in Anspruch genommenen Anteils der Reise für den Zeitraum von sieben Tagen, also die Hälfte des Reisepreises sowie des nicht in Anspruch genommenen Tageszimmers „Summerhill House“, jeweils abzüglich der Selbstbeteiligung.
19Vorgerichtlich wies die Beklagte die Forderung mit Schreiben vom 17.8.2014 und 16.10.2014 zurück.
20Daraufhin mahnten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Forderung nochmals mit Schreiben vom 18.11.2014 an.
21Die Klägerin ist der Auffassung, bei dem gebuchten „Premier Room“ handele es sich um ein Ferienhaus, so dass § 6 der Versicherungsbedingungen anzuwenden sei. Wenn § 7 der Versicherungsbedingungen keine anteilige Entschädigungspflicht vorsehe, sei dies eine überraschende Klausel, da der Sinn einer Reiseabbruchversicherung gerade darin bestehe, den Versicherungsnehmer bei vorzeitigem Abbruch der Reise gegen einen Schaden in Gestalt nutzloser Aufwendungen abzusichern.
22Die Klägerin beantragt,
23die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.208,92 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.6.2014 zu zahlen und sie von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 334,75 EUR freizustellen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Sie ist der Auffassung, der Aufenthalt der Klägerin in Nepal falle unter § 7 der Versicherungsbedingungen und nicht unter § 6. In der Ausgestaltung ihrer Leistungen sei sie – die Beklagte – frei, solange sie - wie hier – über den Umfang des Versicherungsschutzes keine falschen Vorstellungen erwecke. Ihre Leistungsbeschränkung gefährde auch nicht den Vertragszweck, da sie den Vertrag nicht so weit aushöhle, dass er in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wäre.
27Entscheidungsgründe:
28Die zulässige Klage ist unbegründet.
29Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 2.208,92 EUR aus dem zwischen der Beklagten und der E Bank zu Gunsten der Inhaber der Lufthansa Miles & More Credit Card-Inhaber abgeschlossenen Kollektivversicherungsvertrag.
30Das Bestehen eines Versicherungsvertragsverhältnisses gemäß § 328 BGB und der Eintritt des Versicherungsfalls ist zwischen den Parteien unstreitig.
31Die begehrte Leistung, Erstattung des nicht angetretenen Teils der Reise, ist jedoch nicht vom Versicherungsumfang gedeckt.
32§ 6 der Versicherungsbedingungen ist nicht anwendbar.
33Der Anwendungsbereich der Sonderbedingungen von § 6 unterscheidet sich von dem in § 7 genannten allgemeinen Versicherungsumfang dahingehend, dass Voraussetzung von § 6 der Abschluss eines Mietvertrages und von § 7 der Abschluss eines Reisevertrages ist.
34Die Klägerin hat keinen Mietvertrag für eine Ferienwohnung oder Ähnliches abgeschlossen. Sie hat vielmehr einen Reisevertrag abgeschlossen. Wesentlich ist dabei, dass sie neben der Gebrauchsüberlassung auch andere Hauptleistungen in Anspruch nimmt (vergleiche Führich Reiserecht 5. Auflage Rn. 843).
35Ausweislich der Reisebestätigung kann es keinem Zweifel unterliegen, dass sie neben der Unterbringung in dem „Premier Room“ weitere Hauptleistungen in Form der Vollpension und der Ayurveda-Kur gebucht hat.
36Es spielt daher überhaupt keine Rolle, ob die Klägerin in einem eigenen Haus untergebracht wurde oder in einem von mehreren Zimmern im Hotelgebäude. Es ist auch überhaupt kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb dieser marginale Unterschied irgendeine Bedeutung dafür haben soll, ob der Klägerin die anteiligen Kosten für den nicht in Anspruch genommenen Teil der Reise zustehen sollen.
37Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dagegen ein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass § 6 bei Reiserücktritt eine Leistung für den nicht abgewohnten Teil der Mietkosten vorsieht, § 7 eine solche Leistung bei Reiseabbruch aber nicht.
38Denn ohne diese Klausel würde der Ferienhausmieter tatsächlich in der Regel überhaupt keine Leistungen aus der Reiseabbruchversicherung gemäß § 7 erhalten.
39Denn zusätzliche Rückreisekosten fallen durch die vorzeitige Aufgabe des Ferienhauses regelmäßig nicht an, da die An- und Abreise dem Mieter obliegt und es sich daher bei den Kosten der vorzeitigen Rückreise um Sowieso-Kosten handelt. Um die Attraktivität der Kreditkarte auch für potentielle Ferienhausmieter zu erhöhen, ist daher für die Differenzierung ein sachlicher Grund vorhanden.
40Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 7 der Versicherungsbedingungen.
41Auch für die durchschnittlichen Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ergibt sich aus dem Wortlaut des § 7 insbesondere in Gegenüberstellung zum § 6, dass der nutzlos aufgewendete Reisepreis für die Zeit nach der Abreise nicht zu erstatten ist, sondern nur die zusätzlichen Rückreisekosten.
42Die Klausel ist auch nicht im Sinne der Klägerin erweiternd auszulegen, weil es sich bei dieser Einschränkung des Versicherungsschutzes nicht um eine überraschende Klausel handelt, sondern die Beklagte sich zulässigerweise im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit hält.
43Genauso wie die Beklagte Haftungshöchstgrenzen festlegen kann, kann sie ihre Haftung auch für verschiedene Schadenspositionen ausschließen oder positiv nur bestimmte Schadenspositionen versichern.
44Die Grenze, die Aushöhlung des vom durchschnittlichen Versicherungsnehmer billigerweise zu erwartenden Versicherungsschutzes, ist hier nicht überschritten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nur die zusätzlichen Kosten der Rückreise versichert. Denn auch diese können, gerade bei Fernreisen und bei der dann erforderlichen spontanen Buchung, nicht unerheblich sein, wie auch dieser Fall zeigt, bei dem die Beklagte immerhin unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung eine Leistung i.H.v. 1.920,42 EUR erbrachte.
45Die Klägerin kann sich auch nicht auf die in ihrem Schriftsatz vom 24.04.2015 genannten Urteile des Landgerichts Düsseldorf vom 25.7.2012 (welches sich in den Gründen auf das – soweit ersichtlich nicht veröffentlichte – Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.6.2011 bezieht) und des BGH vom 28.01.2004 – IV ZR 65/03 – berufen.
46Denn die Versicherungsbedingungen in diesen Fällen unterscheiden sich von den Versicherungsbedingungen im vorliegenden Fall dadurch, dass diese auch die Erstattung des anteiligen Reisepreises für nicht genutzte Reiseleistungen vorgesehen haben. Gegenstand der Entscheidungen war daher nur, wie diese Klauseln auszulegen waren. Auch die Kommentierung von Dörner in Prölls/Martin bezieht sich auf die unverbindliche Muster-AVB des GDV, die ebenfalls eine solche Erstattung vorsieht. Weder den genannten Entscheidungen noch der Kommentierung können daher Anhaltspunkte für die Annahme entnommen werden, dass es unzulässig sein soll, den Versicherungsschutz auf die zusätzlichen Reisekosten zu beschränken.
47Mangels Hauptforderung besteht daher auch kein Anspruch auf die Nebenforderungen.
48Darüber hinaus wäre die Klage auch bezüglich des Betrages von 49,35 EUR abzüglich des Selbstbehalts unschlüssig, da es sich dabei ausweislich der Reisebestätigung nicht um die Kosten des Rücktransfers und des Tageszimmers am 26.04.2014 handelt, sondern um das „Zahlungtransaktionsentgelt“ für die Nutzung der Kreditkarte in Höhe von einem Prozent des Gesamtreisepreises. Dieses Entgelt wurde nicht nutzlos aufgewendet.
49Auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nicht erstattungsfähig.
50Die Klägerin verstößt gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB, wenn sie nach einer zweimaligen ausdrücklichen Weigerung der Beklagten, die hier geforderten Kosten zu übernehmen, nochmals die Forderung außergerichtlich durch ihre Rechtsanwälte geltend macht. Dies war auch aus einer Ex-ante-Sicht nicht Erfolg versprechend.
51Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 708 Nr. 11, 711 einerseits und 91 ZPO andererseits.
52Der Streitwert wird auf 2.208,92 EUR festgesetzt.
53Rechtsbehelfsbelehrung:
54Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
55a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
56b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
57Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
58Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
59Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
60Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.