Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 27. Okt. 2014 - 20 C 6875/14
Gericht
Tenor
Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung hiermit angedrohten Ordnungsgeldes bis zum 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft für die Beklagte an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, untersagt, zu Werbezwecken mit dem Kläger per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass seine ausdrückliche Zustimmung vorliegt, insbesondere wenn dies wie geschehen mit E-Mails vom 28.03.2014 und 05.04.2014 geschieht.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu geben, welche Daten zu seiner Person bei ihrem Unternehmen gespeichert sind, auch soweit sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen, welcher Zweck mit der Speicherung dieser Daten verfolgt wird und an welche Personen oder Stellen diese Daten übermittelt wurden bzw. werden.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf den klägerseits verauslagten Gerichtskostenvorschuss Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 21.05.2014 bis zum Eingang eines Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
4I.
5Der Klageantrag zu 1) ist hinreichend bestimmt und wahrt die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 ZPO. Wie das OLG Celle in einem ähnlichen Fall ausgeführt hat (Urt. v. 15.05.2014, 13 U 15/14), ist der Antrag insbesondere nicht deswegen zu unbestimmt, weil er nah am Wortlaut des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG angelehnt ist. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist nicht grundsätzlich unzulässig. Sie würde nur dann zur Unbestimmtheit des Antrags führen, wenn zwischen den Parteien Streit über die Auslegung und Bedeutung des unbestimmten Rechtsbegriffs herrschen würde oder bei fehlender objektiver Kriterien zur Abgrenzung von zulässigem und unzulässigem Verhalten. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Insbesondere nach Umstellung des Antrags mit Schriftsatz vom 16.09.2014 wird durch die Bezugnahme auf konkrete Verletzungshandlungen die Bestimmtheit hergestellt. Dass im Vollstreckungsfall das Vollstreckungsgericht prüfen müsste, ob eine bestimmte E-Mail-Adresse dem Kläger zuzuordnen ist, ist unbedenklich und steht der Bestimmtheit des Antrags nicht entgegen (vgl. OLG Celle, Urt. v. 15.05.2014, 13 U 15/14). Anderenfalls wäre der Kläger gezwungen, bei jeder Neueinrichtung einer E-Mailadresse einen neuen Unterlassungsantrag geltend zu machen. Dies ist vor dem Hintergrund, dass vorliegend die Belästigung von der Beklagten ausgeht, nicht zumutbar.
6II.
7Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
81.
9Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Durch Versand der E-Mails vom 28.03.2014 und 05.04.2014 hat die Beklagte in den jeweils geschützten Bereich des Klägers eingegriffen.
10a)
11Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit werblichem Inhalt an ein Unternehmen – zu dem auch eine Rechtsanwaltskanzlei gehört – stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (vgl. OLG Celle, Urt. v. 15.05.2014, 13 U 15/14). Geschützt werden insoweit auch Angehörige freier Berufe, die kein eigentliches Gewerbe betreiben, soweit der unmittelbare Eingriff ihre Berufstätigkeit betrifft (Palandt, BGB, 72. Aufl., § 823 Rdziff. 127. m. w. N.). Die hier im Streit stehende Beeinträchtigung ist für den Kläger auch von solcher Intensität, dass sie als Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bewertet wird. Eine unaufgeforderte E-Mail-Werbung stellt nach ständiger Rechtsprechung eine erhebliche, im Ergebnis nicht hinnehmbare Belästigung des Empfängers dar. Der Empfänger muss Arbeitszeit aufwenden, um unerwünschte Werbe-E-Mails auszusortieren. Die Vorgehensweise des Werbenden beeinträchtigt die negative Informationsfreiheit des Empfängers. Auch ist zu berücksichtigen, dass ein Werbender mit sehr geringen eigenen Kosten Werbe-E-Mails an eine Vielzahl von Personen gleichzeitig versenden kann. Erachtet man das Versenden von Werbe-E-Mails für zulässig, würde dies zu einer unübersehbaren Flut von Werbe-E-Mails führen. Denn das Versenden von Werbe-E-Mails ist für den Werbenden ungleich billiger als das Versenden von Werbung per Post, so dass dem Werbemedium E-Mail als solchem die Gefahr der Ausuferung inne wohnt (AG Hannover, Urt. v. 03.04.2013 - 550 C 13442/12).
12Jedenfalls nach Versand der E-Mail des Klägers vom 12.02.2014 von seiner beruflichen E-Mailadresse, mit der dieser ausdrücklich darauf hinwies, keine Werbemails und Feedbackanfragen zu wünschen, bestand für den Versand der Feedbackanfrage auf die berufliche Mailadresse kein Einverständnis. Dennoch hat die Beklagte diese E-Mail unverlangt versandt.
13Dabei ist das Gericht zum Einen der Überzeugung, dass auch die hier versandte Feedbackanfrage eine Werbemail darstellt. Diese belästigt den Kläger in der gleichen Form, wie jede andere Werbemail. Umfragen zu Meinungsforschungszwecken lassen sich ohne Weiteres als Instrumente der Absatzförderung einsetzen. Wegen der Tarnung des Absatzinteresses greifen sie sogar noch gravierender in die Rechte des Betroffenen ein (LG Hamburg, NJW RR 2007, Seite 45). Ein absatzfördernder Zweck ist bereits auch dann anzunehmen, wenn Verbrauchergewohnheiten abgefragt werden, die im Zusammenhang mit den Produkten oder Dienstleistungen des Auftraggebers stehen (AG Hannover, Urt. v. 03.04.2013 - 550 C 13442/12).
14Zum anderen hält das Gericht dafür, dass die Ankündigung der möglicherweise erfolgenden Feedbackanfrage in der E-Mail vom 03.04.2014, mit der dem Kläger zugesagt wird, dass seine E-Mailadresse aus dem Verteiler herausgenommen worden sei, die Rechtswidrigkeit des tatsächlich erfolgten Versands der Feedbackanfrage nicht beseitigen kann. Es wäre Aufgabe der Beklagten gewesen, im konkreten Fall auch die anschließende Feedbackanfrage zu unterbinden. Es wäre widersprüchlich, wenn die Ankündigung einer etwaig erfolgenden weiteren Mail, deren Versand zulässig machen würde, obwohl der Adressat keine Einwilligung erklärt hat.
15Auch ein widersprüchliches Verhalten des Klägers ist nicht zu bejahen. Wenn die Beklagte per E-Mail Kontakt mit dem Kläger aufnimmt und dieser auf demselben Weg um Abstellung des E-Mailversands bittet, und gegen die daraufhin dennoch versandte Feedbackanfrage vorgeht, ist hierin kein Widerspruch zu sehen.
16b)
17Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass die Zusendung einer unverlangten Werbe-E-Mail das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Adressaten in relevanter Weise beeinträchtigt, wenn E-Mails an die private Mailadresse des Adressaten versandt werden. Dies ist vorliegend mit dem Versand des Newsletters vom 28.03.2014 geschehen. Die bereits im Zusammenhang mit dem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erläuterten Belästigungen gelten ebenso für private Mailadressen und damit für den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
18Dabei musste das Gericht vorliegend nicht entscheiden, ob die ausdrückliche Erklärung des Klägers per Mail vom 12.02.2014 von seiner beruflichen E-Mailadresse, mit der dieser ausdrücklich darauf hinwies, keine Werbemails und Feedbackanfragen zu wünschen, sich für die Beklagte erkennbar auch auf dessen private E-Mailadresse erstreckte. Denn die Beklagte hat bereits nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass der Kläger überhaupt jemals zuvor seine ausdrückliche Einwilligung in den Versand von Werbemails erklärt hätte. Da die Beklagte hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt, darf sie sich nicht auf die bloße Äußerung von Vermutungen beschränken, dass die Mailadresse nur dadurch in den Verteiler gelangt sein könne, dass der Kläger einen entsprechenden Wunsch geäußert bzw. sich in eine Liste eingetragen habe.
19c)
20Da nach den obigen Ausführungen sowohl ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Versand der Feedbackanfrage vom 05.04.2014, als auch ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch Versand des Newsletters vom 28.03.2014 erfolgt ist, liegt die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr vor. Es besteht grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, wenn bereits ein rechtswidriger Eingriff, hier in Form der Übersendung einer E-Mail, in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Eigentum bzw. den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs des Klägers vorgenommen wurde. An den Wegfall dieser Vermutung werden strenge Anforderungen gestellt. So kann jedenfalls im Wettbewerbsrecht der Störer die tatsächliche Vermutung nur durch die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungsklärung widerlegen. Der Grundsatz, dass die Wiederholungsgefahr nur dann entfällt, wenn der Störer dem Beeinträchtigten eine strafbewährte Unterlassungserklärung abgibt, gilt auch für den deliktischen Unterlassungsanspruch, jedoch nicht in gleicher Strenge (vgl. LG Leipzig, Urteil vom 12.03.2004, Az.: 16 S 4165/03). Im Deliktsrecht kann die Schwere des Eingriffs, den Umständen der Verletzungshandlung, dem fallbezogenen Grund der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung und vor allem der Motivation des Störers für die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr durchaus ein erhebliches Gewicht zukommen.
21Die Anwendung dieser Grundsätze führt jedoch vorliegend nicht dazu, dass die Vermutung der Wiederholungsgefahr entkräftet ist. Die Beklagtenseite hat keine hinreichende Unterlassungserklärung abgegeben. An den Fortfall der Wiederholungsgefahr werden strenge Anforderungen gestellt. Ein bloßes Unterlassen oder Ändern der beanstandeten Handlung beseitigt die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht. Zwar hat die Beklagtenseite mitgeteilt, dass der Kläger aus dem Verteiler gelöscht wurde. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Aufnahme des Klägers in den Verteiler erneut erfolgt.
22III.
23Der Kläger hat darüber hinaus gemäߠ§ 34 BDSG gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche Daten zu seiner Person bei ihrem Unternehmen gespeichert sind. Dies umfasst auch soweit sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen, welcher Zweck mit der Speicherung dieser Daten verfolgt wird und an welche Personen und Stellen diese Daten übermittelt wurden beziehungsweise werden.
24Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BDSG kann der Betroffene Auskunft verlangen über die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft der Daten beziehen, über den Empfänger oder Kategorien der Empfänger, an die Daten weitergegeben wurden und über den Zweck der Daten. Denn der Kläger ist Betroffener i. S. d. § 3 Abs. 1 BDSG, da bei der Beklagten personenbezogene Daten über ihn gespeichert sind, wie sich aufgrund der Kontaktaufnahme zwingend ergibt. Die Beklagte hat dem Kläger bislang nicht ausreichend Auskunft gegeben, denn die Beklagte hat weder über die Herkunft noch über etwaige Empfänger der Daten Auskunft gegeben (vgl. AG Berlin-Mitte, Urt. v. 21.01.2009 - 25 C 280/08).
25Da es sich bei § 34 Abs. 1 S. 2 BDSG um eine Soll-Vorschrift handelt, steht die fehlende Angabe des Klägers, welche Daten möglicherweise gespeichert sein könnten, dem Anspruch nicht entgegen. Es ist überdies nicht Aufgabe des Gläubigers eines Auskunftsanspruchs, zu antizipieren, welchen Inhalt die begehrte Auskunft haben kann, um überhaupt Auskunft zu verlangen. Derart hohe Anforderungen würden zu einem Zirkelschluss führen.
26IV.
27Hinsichtlich der Verzinsungspflicht des Gerichtskostenvorschusses konnte der Kläger nur mit dem Hilfsantrag auf Feststellung durchdringen. Der auf Zahlung gerichtete Hauptantrag war jedenfalls wegen mangelnder Bestimmtheit, § 253 Abs. 2 ZPO, abzuweisen.
28Der auf Feststellung der Verzinsungspflicht gerichtete Hilfsantrag hat jedoch Erfolg. Der Kläger kann gemäߠ§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB Ersatz für die auf die Gerichtskosten entfallenden Zinsen ab dem Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht verlangen. Die Beklagte ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges verpflichtet, dem Kläger die auf die Gerichtskosten entfallenden Zinsen zu ersetzen (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 11.01.2006 - 12 O 165/05; AG Bad Segeberg, Urteil vom 8. 11. 2012 – 17 a C 256/10). Der rechtswidrige Versand der streitgegenständlichen E-Mails ist ursächlich dafür geworden, dass der Kläger den Gerichtskostenvorschuss aufbringen musste und entsprechende Zinsnachteile hatte. Diese wären bei rechtmäßigem Verhalten der Beklagten nicht entstanden.
29Es besteht ein Rechtschutzbedürfnis des Klägers für seinen Feststellungsantrag, weil für ihn keine Möglichkeit besteht, auf einem einfacheren Weg zu einem Titel über den dem Feststellungsantrag zugrunde liegenden Anspruch zu kommen. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens können im Hinblick auf § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO Zinsen lediglich ab dem Eingang des Festsetzungsantrages festgesetzt werden. Die Gerichtskosten sind Teil des Schadens, der infolge des Verzuges mit der der Klage zugrunde liegenden Hauptforderung entstanden und als solcher mit seinem Eintritt während des Verzuges gemäߠ§ 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen ist
30Die Beklagte befand sich auch im Zeitpunkt der Klageerhebung in Verzug, denn sie hat sich geweigert, die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben.
31V.
32Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
33Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
34Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
35Rechtsbehelfsbelehrung:
36Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
37a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
38b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
39Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
40Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
41Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
42Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
- 1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung, - 2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder - 3.
bei Werbung mit einer Nachricht, - a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder - b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder - c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
- 1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, - 2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, - 3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und - 4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausnahmen nicht, wenn
- 1.
die betroffene Person nach § 33 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b oder Absatz 3 nicht zu informieren ist, oder - 2.
die Daten - a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder - b)
ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.
(2) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist gegenüber der betroffenen Person zu begründen, soweit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die zum Zweck der Auskunftserteilung an die betroffene Person und zu deren Vorbereitung gespeicherten Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden; für andere Zwecke ist die Verarbeitung nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2016/679 einzuschränken.
(3) Wird der betroffenen Person durch eine öffentliche Stelle des Bundes keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen der oder dem Bundesbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(4) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über personenbezogene Daten, die durch eine öffentliche Stelle weder automatisiert verarbeitet noch nicht automatisiert verarbeitet und in einem Dateisystem gespeichert werden, besteht nur, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.
(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausnahmen nicht, wenn
- 1.
die betroffene Person nach § 33 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b oder Absatz 3 nicht zu informieren ist, oder - 2.
die Daten - a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder - b)
ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.
(2) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist gegenüber der betroffenen Person zu begründen, soweit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die zum Zweck der Auskunftserteilung an die betroffene Person und zu deren Vorbereitung gespeicherten Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden; für andere Zwecke ist die Verarbeitung nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2016/679 einzuschränken.
(3) Wird der betroffenen Person durch eine öffentliche Stelle des Bundes keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen der oder dem Bundesbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(4) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über personenbezogene Daten, die durch eine öffentliche Stelle weder automatisiert verarbeitet noch nicht automatisiert verarbeitet und in einem Dateisystem gespeichert werden, besteht nur, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.