Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 18. Feb. 2014 - 20 C 3087/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die Klage ist unbegründet.
3I.
4Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch gemäß §§ 611, 675 BGB auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 148,75 €.
5Die Klägerin kann entsprechend der erfolgten Zahlung durch den Beklagten lediglich eine Grundgebühr gemäß Ziff. 5100 RVG-VV in Höhe von 60,00 €, eine Verfahrensgebühr gemäß Ziff. 5103 RVG-VV in Höhe von 95,00 €, eine Verfahrensgebühr gemäß Ziff. 5109 RVG-VV in Höhe von 95,00 €, eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € und lediglich eine Umsatzsteuer in Höhe von 80,75 € beanspruchen. Soweit die Klägerin weiter eine Zusatzgebühr gemäß Ziff. 5115 RVG-VV in Höhe von 135,00 €, Kopierkosten in Höhe von 8,00 € und eine Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 € erstattet verlangt hat, ist bereits vorprozessual Erfüllung eingetreten.
61.
7Die Klägerin hat die streitgegenständlichen Gebühren nicht gemäß § 315 Abs.1, Abs. 2 BGB, § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG für den Beklagten verbindlich festgesetzt, da die Bestimmung nicht der Billigkeit entspricht. Bei Rahmengebühren - wie sie hier mit Rücksicht auf die Gebührentatbestände der Nr. 5100, 5103 und 5109 im Streit stehen - bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Damit eröffnet § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG dem Rechtsanwalt ein Leistungsbestimmungsrecht, seine Vergütung nach Maßgabe des § 315 Abs. 1 BGB festzusetzen. Unbilligkeit ist dabei regelmäßig dann zu bejahen, wenn die von dem Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die von dem Gericht für angemessen erachtete um mehr als 20 % überschreitet.
8Bei der in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutierten Frage, ob im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten die Abrechnung nach sogenannten Mittelgebühren (wie von der Klägerin vorgenommen) angemessen ist oder aber im Hinblick auf die geringe Bedeutung der Verkehrsordnungswidrigkeiten lediglich Mindestgebühren unterhalb der Mittelgebühr in Ansatz gebracht werden können, ist eine an den Kriterien des § 14 Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes orientierte Einzelfallbetrachtung erforderlich (vgl. z. B. Landgericht Saarbrücken, Beschluss vom 14.03.2012, Az. 2 Qs 8/12; Amtsgericht Grimma, Beschluss vom 18.07.2012, Az. 9 OWi 14/11, jeweils zitiert nach juris). Mit einer in der Rechtsprechung im Vordringen begriffenen Auffassung verbietet sich einerseits eine im Hinblick auf die meist geringen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten von Verkehrsordnungswidrigkeiten schematisch in Ansatz zu bringende Mindestgebühr. Die Ansicht, dass bei Verkehrsordnungswidrigkeiten immer von einer unterhalb der Mittelgebühr liegenden Gebühr auszugehen sei, lässt sich nicht mit den in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. Teil 5 RVG-VV normierten Voraussetzungen vereinbaren. Der Gesetzgeber hat in Teil 5 RVG-VV nicht einen eigenen Gebührentatbestand für Verkehrsordnungswidrigkeiten geschaffen und damit zum Ausdruck gebracht, dass auch diese grundsätzlich den Gebührenrahmen ausschöpfen können. Voraussetzung ist jedoch stets die Bemessung der festgesetzten Gebühr anhand der Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG. Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen gilt für die streitgegenständlichen Rahmengebühren folgendes:
9a)
10Der vorgegebene Gebührenrahmen für die Grundgebühr gemäß Ziff. 5100 RVG-VV, mit der die Verteidigertätigkeit für die für die Ersteinarbeitung sowie die Beschaffung der Erstinformation vergütet wird, gilt für die Verteidigertätigkeit in allen Instanzen unabhängig von der Höhe der Geldbuße und der Art der Ordnungswidrigkeit.
11aa)
12Das Gericht vermag sich der Einschätzung der Rechtsanwaltskammer zur Frage der Bedeutung der Angelegenheit nicht anschließen. Die Bedeutung der Angelegenheit ist nach Auffassung des Gerichts unterdurchschnittlich.
13Verfahrensgegenstand war hier eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße in Höhe von 80,00 €. Dabei ist zu beachten, dass der vorgegebene Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühr für Geldbußen zwischen 40,00 € und 5.000,00 € mit bzw. ohne Verhängung eines Fahrverbots gilt und der vorliegende Fall einer Geldbuße in Höhe von 80,00 € angesichts dessen als unterdurchschnittlich anzusehen ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich Verkehrsordnungswidrigkeiten hinsichtlich der verhängten Geldbuße in der Regel im unteren Bereich des hier möglichen Rahmens halten und Verkehrsordnungswidrigkeiten eine Vielzahl der Ordnungswidrigkeitenverfahren betreffen. Auch wenn Ordnungswidrigkeitenverfahren in einem hohen Anteil Verkehrsordnungswidrigkeiten zum Gegenstand haben, werden die Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren dadurch nicht bedeutsamer oder schwieriger. Die indirekte Heranziehung der Höhe der Geldbuße unter dem Gesichtspunkt der Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen stellt auch keine unzulässige "Doppelverwertung" dar, da gerade die Höhe der finanziellen Belastung durch den Bußgeldbescheid eines der ausschlaggebenden Kriterien dafür ist, welche Bedeutung die Angelegenheit für den Betroffenen hat.
14Weiter drohte dem Beklagten lediglich die Eintragung von drei Punkten und kein Fahrverbot. Unstreitig hatte der Beklagte auch keine Voreintragungen im Verkehrszentralregister. Weitere unmittelbaren Konsequenzen drohten demnach nicht. Entgegen der Auffassung der Rechtsanwaltskammer kann für die Bedeutung der Angelegenheit nicht entscheidend sein, ob ggf. bei einem weiteren Verstoß „sehr schnell“ an die Grenze einer Gefährdung der Fahrerlaubnis herangerückt wird. Ungewisse Umstände in der Zukunft können die Bedeutung der Angelegenheit im Zeitpunkt der Gebührenentstehung nicht beeinflussen. Im Gegenteil könnte argumentiert werden, dass der Beklagte die jetzige Buße zum Anlass nimmt, sich in Zukunft noch mehr an die Verkehrsregelungen zu halten, so dass weitere Verstöße gerade nicht zu erwarten sind und demnach eine Tilgung der Punkte ebenso wahrscheinlich ist.
15bb)
16Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist ebenfalls als deutlich unterdurchschnittlich anzusehen. Insoweit folgt das Gericht der Auffassung der Rechtsanwaltskammer. Die Verfahrensakte umfasst bis zur Verteidigungsanzeige und zum Akteneinsichtsgesuch gerade einmal 11 Seiten und bis zur Einspruchsrücknahme lediglich 22 Seiten. Weitere Umstände, die den Umfang der Angelegenheit erhöhen, wurden von der Klägerin nicht ausreichend dargelegt.
17cc)
18Entgegen der Auffassung der Rechtsanwaltskammer ist auch die Schwierigkeit der Angelegenheit allenfalls als durchschnittlich zu bewerten. Es handelte sich um einen normalen Verkehrsverstoß, der keine Kenntnisse voraussetzt, die für die Bearbeitung normaler Bußgeldverfahren hinausgehen. Die Auswertung von Messprotokollen, Beschilderungsplänen etc. gehört zum Standardrepertoire eines Rechtsanwalts in Bußgeldverfahren. Es wird auch nicht vorgetragen, dass die Prüfung/Auswertung besondere Schwierigkeiten bereitet hat. Der Umstand, dass der Gesetzgeber einen Fachanwalt für Verkehrsrecht geschaffen hat, ist ohne Bedeutung, weil es stets auf den zu beurteilenden Sachverhalt und nicht die Qualifikation des Anwalts ankommt. Nur dies entspricht der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG. Nicht ernsthaft kann die Auffassung vertreten werden, sämtliche Angelegenheiten aus dem Bereich des Verkehrsrechts weisen allein aufgrund der Schaffung eines Fachanwaltstitels eine überdurchschnittliche Schwierigkeit auf.
19dd)
20Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten sind durchschnittlich.
21ee)
22In der Gesamtschau der obigen Kriterien beurteilt das Gericht die Angelegenheit demnach als unterdurchschnittlich, so dass sich eine Gebühr von 70 % der Mittelgebühr (60,00 €) rechtfertigt. Diesen Betrag hat der Beklagte bereits gezahlt.
23b)
24Aufgrund der Ausführungen unter Ziffer I.1.a) entspricht die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103 VV RVG lediglich in Höhe der bereits gezahlten 95,00 € (70 % der Mittelgebühr) der Billigkeit. Auch insoweit ist die Tätigkeit lediglich als unterdurchschnittlich anzusehen.
25c)
26Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Verfahrensgebühr gemäß Ziff. 5109 RVG-VV, so dass der Beklagte die „billige“ Gebühr bereits gezahlt hat.
27Soweit die Rechtsanwaltskammer darauf hinweist, dass der Beklagte dem Ansatz der Mittelgebühr bei der Ziffer 5115 RVG-VV nicht entgegentritt und diese auch gezahlt hat, ergeben sich hieraus keinerlei Folgen für die Gebühr gemäß Ziff. 5109 RVG-VV. Zutreffend ist zwar, dass der Beklagte auch die Zusatzgebühr nach Ziff. 5115 RVG-VV nach seiner Auffassung ebenfalls nur in Höhe von 95,00 € hätte ausgleichen müssen, weil diese in Höhe der Verfahrensgebühr anfällt. Ein Erklärungsinhalt dahingehend, dass die Mittelgebühr bei den übrigen Gebühren anerkannt wird, kann diesem Umstand jedoch nicht entnommen werden, zumal die Zahlung nicht durch den Beklagten, sondern seine Rechtsschutzversicherung erfolgt ist.
282.
29Die Auslagenpauschale (Ziff. 7002 RVG-VV) kann die Klägerin nur einmal in Höhe von 20,00 € beanspruchen. Die Auslagenpauschale kann in jeder Angelegenheit nur einmal gefordert werden. Das behördliche und das gerichtliche Ordnungswidrigkeitenverfahren sind als dieselbe Angelegenheit anzusehen (BGH, Urteil vom 19.12.2012, IV ZR 186/11).
303.
31Nach den obigen Ausführungen schuldete der Beklagte lediglich einen Nettobetrag in Höhe von 425,00 €. Entsprechend betrug die geschuldete Umsatzsteuer 80,75 €, die ebenfalls bereits gezahlt worden ist.
32II.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
34III.
35Der Streitwert für den Rechtsstreit wird festgesetzt auf 148,75 €.
36R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g :
37Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
38a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
39b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
40Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
41Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht zu begründen.
42Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
43Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.