Amtsgericht Dortmund Urteil, 26. Aug. 2013 - 419 C 1978/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d und E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 179,91 € geltend. Auf die Rechnung des Sachverständigen Stumpf vom 30.11.2012 über 760,91 € brutto hat die Beklagte einen Betrag in Höhe von 581,-- € gezahlt, der Restbetrag beinhaltet die Klageforderung.
3Die Parteien streiten zum einen über die Wirksamkeit der Abtretung und zum anderen über den Umfang der für die Gutachtenerstellung erforderlichen Kosten.
4Die Klage ist unbegründet.
5Zum einen kann es dahinstehen, ob die Klägerin befugt ist, die streitgegenständliche Forderung geltend zu machen. Denn dem Geschädigten steht über den gezahlten Betrag hinaus kein weitergehender Erstattungsanspruch bezüglich der Sachverständigenkosten zu.
6Die Beklagte hat mit der Zahlung in Höhe von 581,-- € die Sachverständigenrechnung in einem erforderlichen Umfang ausgeglichen. Da keine Honorarvereinbarung getroffen wurde, war die Gebührenforderung nach billigem Ermessen zu ermitteln. Dabei war zu berücksichtigen, dass zum einen die berechnete Schreibgebühr in Höhe von 49,14 € nicht anzusetzen war, da mit dem Grundhonorar auch die Erstellung des Gutachtens in schriftlicher Form mit abgegolten wird. Soweit Kosten für eine Online-Restwertabfrage in Höhe von 45,-- € in Rechnung gestellt wurden, so ist diese Forderung in keiner Weise substantiiert dargelegt und in keiner Weise ersichtlich, inwieweit sich die berechneten Kosten ergeben könnten. Im Übrigen ist auch mit dem Grundhonorar die Tätigkeit, die den Gutachtenauftrag umfasst, und insoweit auch die Restwertabfrage mit abgegolten. Soweit Porto- und Telefonkosten in Höhe von 19,08 € in Rechnung gestellt werden, so ist dieser Betrag ebenfalls mit dem Grundhonorar abgerechnet. Notwendigerweise gehört zur Erstellung des Gutachtens auch die Versendung und auch die mit der Recherche verbundenen Telefonate. Soweit Lichtbilder je Stück in Höhe von 2,66 € in Ansatz gebracht werden, so ist dieser Betrag angesichts der inzwischen gegebenen technischen Möglichkeiten überhöht, sodass insoweit höchstens Kosten von 1,-- € pro Lichtbild gerechtfertigt sind. Nicht substantiiert dargelegt sind die Kosten für die Überlassung der Urheberrechte für die Fotodokumentation in Höhe von 5,-- €, sodass auch dieser Posten nicht in Ansatz zu bringen war. Insgesamt sind daher von dem Nettogesamtbetrag der streitgegenständlichen Rechnung Kosten in Höhe von 151,42 € in Abzug zu bringen und inklusive Mehrwertsteuer ein Betrag in Höhe von 180,20 €.
7Ein restlicher Schadensersatzanspruch ergibt sich daher nicht, sodass die Klage abzuweisen war.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 f. ZPO.
Annotations
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.