Amtsgericht Dortmund Urteil, 25. Juni 2014 - 413 C 10946/13

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2014:0625.413C10946.13.00
published on 25/06/2014 00:00
Amtsgericht Dortmund Urteil, 25. Juni 2014 - 413 C 10946/13
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass in der Mietwohnung der Klägerin, belegen im Hause G-Straße, 44137 Dortmund, 1. OG links, in der Zeit vom 01.10. bis 30.04. des Folgejahres (Heizperiode) die Mieträume eine Temperatur von 21 Grad für die Zeit von 7.00 Uhr bis 23.00 Uhr aufweisen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, durch geeignete Maßnahmen die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass in der o.g. Mietwohnung der Wärmeverbrauch erfasst wird.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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27/08/2015 13:12

Ist zuvor nichts anderes vereinbart worden, muss in der Mietwohnung eine Heizungsmöglichkeit vorhanden sein, die der Mieter allein und selbst steuern kann.
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