Amtsgericht Coburg Endurteil, 12. Dez. 2016 - 15 C 1482/16

published on 12/12/2016 00:00
Amtsgericht Coburg Endurteil, 12. Dez. 2016 - 15 C 1482/16
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

5. Der Streitwert wird auf 45,77 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht nach einem Verkehrsunfall die Schadensersatzposition „Sachverständigenkosten“ aus abgetretenem Recht geltend.

Die Beklagte ist als Kfz-Haftpflichtversicherer umfassend eintrittspflichtig für einen Verkehrsunfall, bei welchem am 01.07.2016 in ? (wurde nicht mitgeteilt) der Pkw Hyundai i30 (...) des ... aus ... durch ein bei ihr versichertes Kraftfahrzeug beschädigt wurde. Der Unfallgeschädigte hat unter Verwendung des einheitlichen offenbar klägerseits zur Verfügung gestellten Formulars am 18.07.2016 dem Sachverständigen ... aus ... einen Gutachtensauftrag zur Erstellung eines Schadensgutachtens erteilt. Gleichzeitig findet sich dort eine Gebührenvereinbarung. Die Grundgebühr soll sich aus dem Honorarbereich III der BVSK-Befragung 2015 herleiten. Im gleichen Formular wurde eine Abtretung vorgenommen. Insoweit wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.

Ganz am Ende des Gutachtensauftrags im Formular laut Anlage K3 hat der Sachverständige am 22.07.2016 den Anspruch an die Klägerin abgetreten. Dieser ist eine Inkassoerlaubnis erteilt.

Der Sachverständige hat das Unfallfahrzeug ausweislich Seite 11 seines Gutachtens bereits zuvor am 08.07.2016 besichtigt. In seinem Gutachten, beziffert er die Reparaturkosten mit netto 1.286,78 €. Insoweit wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 22.07.2016 in Anlage K1 Bezug genommen. Gleichzeitig hat der Sachverständige eine Honorarnote über 518,77 brutto gestellt, auf welche in Anlage K2 Bezug genommen wird. Vorgerichtlich hat die Beklagte hierauf 473,00 € bezahlt.

Die Klägerin meint, aktivlegitimiert zu sein. Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liege nicht vor. Auch sei die vom Sachverständigen gelegte Rechnung nicht zu beanstanden. Der dort in Rechnung gestellte Werklohn stelle den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag nach § 249 Abs. 1 BGB dar. Eine Kürzung des Rechnungsbetrages müsse nicht hingenommen werden.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation und die Höhe des Schadensersatzes. Der Sachverständige würde gegen das RDG verstoßen, da er mit der sofortigen Weiterabtretung das Inkasso als eigenständiges Geschäft betreibe.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliche Einvernahme der Zeugen ... und ... zur streitigen Frage, ob das Gutachten in Papierform verschickt oder nur auf elektronischem Wege übermittelt wurde. Insoweit wird auf die schriftlichen Zeugenaussage vom 21. und 27.10.2016 Bezug genommen (Bl. 31 ff. der Gerichtsakte).

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus der Kettenabtretung über die vorgerichtliche Zahlung hinaus kein Anspruch zum Ausgleich restlicher Sachverständigenkosten zu, §§ 115 VVG, 7 Abs. 1 StVG, 249 ff., 398, 631 ff. BGB.

Die Beklagte ist dem Grunde nach umfassend eintrittspflichtig für den Unfallschaden. Dazu gehören auch die Kosten der Feststellung der Schadenshöhe infolge Beauftragung eines Sachverständigenbüros. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie kann sich auf die Abtretungskette in Anlage K3 berufen.

Zur Frage der Aktivlegitimation und zur Höhe angemessener Sachverständigenkosten hat sich die Berufungskammer positioniert, wobei es in den Verfahren 32 S 71/15 bzw. 33 S 62/15 auszugsweise lautet:

„Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den hierzu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dabei ist der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Er kann jedoch vom Schädiger nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Der Geschädigte ist allerdings grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Bei der konkreten Bemessung des vom Geschädigten zu beanspruchenden Finanzierungsbedarfs ist nicht der vom Geschädigten tatsächlich gezahlte Rechnungsbetrag maßgeblich, sondern der zur Wiederherstellung objektiv erforderliche Geldbetrag. Der tatsächliche Aufwand gibt lediglich ex post gesehen einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages, da sich in ihm regelmäßig die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten niederschlagen. Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte deshalb regelmäßig durch die Vorlage der Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeug beauftragten Sachverständigen, soweit diese von ihm beglichen wurde.

Allerdings ist der vom Geschädigten aufgewandte Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie bereits des-halb nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH, NJW 2014, 3151 ff., Rdnr. 14-17, zitiert nach Juris, m.w. Rechtsprechungsnachweisen). Nichts anderes gilt, wenn die Sachverständigenkosten durch den Sachverständigen selbst oder einen Dritten aus abgetretenem Recht eingeklagt werden, vgl. BGH, Urteil vom 22.7.2014, Az. VI ZR 357/13, in dem der BGH im Rahmen einer Klage des Sachverständigen aus abgetretenem Recht diese Grundsätze für die Beurteilung heranzieht.

a) Gemessen an den dargestellten Grundsätzen handelt es sich bei den hier abgerechneten Preisen teilweise nicht um den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand. Die Kammer hat sich bei der Überprüfung der Angemessenheit der Abrechnung an der BVSK-Honorarbefragung orientiert, um anhand dieser Feststellungen zur Frage der erkennbar deutlichen Überhöhungen und dem zu erstattenden Schaden gemäß § 287 ZPO zu treffen. Die Berücksichtigung von derartigen Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung ist anerkannt und grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az.: VI ZR 164/07, OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014, Az.: 7 U 111/12). Zwar hat der BGH in seinem Urteil vom 22.7.2014, Az. VI ZR 357/13, revisionsrechtlich nicht beanstandet, dass das Berufungsgericht die BVSK-Befragung nicht als geeignete Schätzgrundlage für die Nebenkosten angesehen hat. Hieraus ist jedoch nicht der Umkehrschluss zu ziehen, dass sich eine Anwendung der BVSK-Befragung verbietet, insbesondere nicht, um erforderliche Grundhonorarkosten zu schätzen. Die Kammer hält die Befragungen betreffend das Grundhonorar für repräsentativ und ausreichend aussagekräftig. Vorliegend haben der Geschädigte und der Sachverständige beim Grundhonorar den im Honorarbereich V ermittelten Wert der aktuellen BVSK-Befragung 2013 vereinbart. Die Kammer muss jedoch nicht entscheiden, ob bei der Schätzung und der Frage der erkennbar deutlichen Überhöhung die vereinbarte BVSK-Befragung 2013 oder die zeitlich nähere BVSK-Befragung 2015 heranzuziehen ist, da sich das abge-rechnete Grundhonorar jeweils unter dem höchsten Wert (HB III und HB V) beider Tabellen bewegt. Unter Berücksichtigung der subjektiven Schadensbetrachtung liegt nämlich nach der aktuellen Rechtsprechung der Kammer, an der weiter festgehalten wird, eine evidente Überschreitung der üblichen Kosten nur dann vor, wenn der vom Sachverständigen abgerechnete Betrag oberhalb des höchsten Wertes liegt, der regelmäßig in HB III bzw. HB V abgebildet ist. Das vom Sachverständigen berechnete Grundhonorar in Höhe von 1.115,00 € liegt zwar über dem arithmetischen Mittelwert zwischen HB II und HB IV der BVSK-Befragung 2013, es erreicht jedoch weder den Höchstwert der Befragung 2013 noch den Höchstwert der Befragung 2015, so dass jedenfalls nicht von einer erkennbar deutlichen Überhöhung auszugehen ist.

b) Hinsichtlich der Nebenkosten hat der Geschädigte eine konkrete Vereinbarung mit dem Sachverständigen getroffen. Die Vergütungsabsprache enthält jedoch für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöhte Preise, die keinesfalls den tatsächlichen Kostenaufwand abbilden. Einem durchschnittlichen Geschädigten muss sich aufdrängen, dass - neben dem Grundhonorar, mit dem die geistige Arbeit des Sachverständigen vollständig abgedeckt ist - Kosten von 2,50 € netto (2,97 € brutto) pro 1. Lichtbild, 1,65 € netto (1,96 € brutto) pro 2. Lichtbild, 1,10 € netto (1,31 € brutto) pro gefahrenem Kilometer, 18,- € netto (21,42 € brutto) pauschal für Porto/Telefon, Schreibkosten pro Seite von 2,80 € netto (3,33 € brutto) und für die Zweitausfertigung von 1,40 € netto (1,67 € brutto) pro Seite nicht mehr den erforderlichen Aufwand abbilden. Hierbei ist weiter zu berücksichtigen, dass der Geschädigte die Rechnung nicht beglichen hat, so dass der Rechnung und auch der zugrundeliegenden Vereinbarung keinerlei Indizwirkung zukommt. Die Kammer schätzt daher die erforderlichen Nebenkosten auf Grundlage der BVSK-Befragung 2015, die zum einen die zeitnähere Schätzgrundlage zum Unfall darstellt und zum anderen den Sachverständigen selbst deutlich niedrigere Nebenkostenbeträge vorgibt als sie in der Vergangenheit in den Befragungen ermittelt und abgerechnet wurden. Sie orientiert sich hierbei im wesentlichen - wenn auch nicht vollständig - an den Sätzen des JVEG. Hieraus zieht die Kammer den Schluss, dass die in den vorherigen Befragungen enthaltenen Nebenkosten versteckte Gewinnanteile enthielten. In der Honorarbefragung 2015 heißt es insoweit: „Vielmehr wurde ein üblicher Nebenkostensatz, der rechtsprechungskonform sein dürfte, vorgegeben.“ Daher erscheint es angemessen, die Honorarbefragung 2015 betreffend die Nebenkosten auch als geeignete Schätzgrundlage für sog. Altfälle, also Unfälle vor 2015, anzuerkennen. Hierbei handelt es sich selbstredend um Bruttopreise, da diese Preise als Endverbraucherpreise gelten, die nicht ausdrücklich als Nettopreise gekennzeichnet sind.

Für den Geschädigten ist jedoch nicht erkennbar, ob und ggf. wieviele vom Sachverständigen angefertigte Lichtbilder unnötig waren. Insoweit obliegt es grundsätzlich dem Sachverständigen zu entscheiden, welche und wieviele Lichtbilder er für die Gutachtenerstellung benötigt und anfertigt. Nur wenn es auch für den Geschädigten, der Laie auf dem Gebiet der Schadensbegutachtung ist und gerade auf den Sachverstand des Gutachters vertraut, ganz offensichtlich ist, dass die Anfertigung einzelner Lichtbilder unnötig war, kommt eine Kürzung in Betracht. Allein die Tatsache, dass der Sachverständige auch Übersichtsaufnahmen, Innenaufnahmen und Aufnahmen ohne erkennbaren Schaden gefertigt hat, genügt hierfür nicht. Ein Geschädigter kann insoweit nämlich nicht überblicken, ob die Fotos für eine schlüssige und lückenlose Dokumentation, z.B. auch der Feststellung, dass an bestimmter Stelle eben kein Schaden vorhanden ist, erforderlich sind.

Für den Geschädigten ist jedoch bei Rechnungserhalt erkennbar, dass Schreibkosten - also ein tatsächlicher Aufwand für Schreibarbeit - nur für die Seiten des Gutachtens angefallen sein können, mit denen ein Schreibaufwand verbunden war. Hierunter fallen nicht die Seiten des Gutachtens, die eine AUDATEX-Kalkulation enthalten, da es sich hierbei um einen computergenerierten Ausdruck handelt.

Kopierkosten fallen allerdings auch für die AUDATEX-Seiten an.

Kosten für die Wertermittlung waren weder vereinbart noch sind solche Kosten nach BVSK-Befragungen zu erstatten.“

Das Gericht folgt der Rechtsmeinung der Berufungskammer hinsichtlich der Kosten beim Sachverständigenhonorar - unter Berücksichtigung, dass auch die Berufungskammer an der Tatsache, es handele sich „selbstredend um Bruttopreise“, nicht mehr festhält, mithin von Nettopreisen auch bei den Nebenkosten auszugehen ist. Dass diese Werte aus der Befragung des BVSK 2015 als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO übernommen werden können, hat die Berufungskammer des Landgerichts Coburg im Endurteil 33 S 74/16 am 28.10.2016 entschieden.

Bei einem festgestellten Nettoschaden von bis zu 1.500 € netto ist das vom Sachverständigen hierfür angesetzte Grundhonorar mit 349,00 € nicht zu beanstanden.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass das Gutachten ausgedruckt in Papierform an den Auftraggeber verschickt wurde.

Je Foto sind 2 € anzusetzen, also 14 €. Die Schreibkosten übernimmt das Gericht aus der Rechnung ebenfalls mit 8,40 €.

Ein durchschnittlicher Auftraggeber benötigt zur Beweissicherung des Unfallschadens auch keine drei Ausfertigungen, sondern es genügen wie üblich ein Original (welches er üblicherweise an den Versicherer weitergibt) und ein Kopiersatz für sich. Kopien sind mit 50 Cent abzugelten.

Daher bringt das Gericht aus dem Rechnungsansatz für die drei Seiten „2. Fotosatz“ 1,50 € und die „5 Stk Schreibkosten Zweitausfertigung“ 2,50 € und für „6 Stk.Kopien Kalkulation“ weitere 3,00 € in Ansatz.

Für Porto und Telefonkosten sind 15 € aus der Rechnung zu übernehmen.

Hinsichtlich der Fahrtkosten wurde beklagtenseits unter Vorlage der Anlage B2 vorgetragen, dass in unmittelbarer Nähe zum Besichtigungsort neun Sachverständige ortsnäher liegen, bei denen keine oder geringere Fahrtkosten angefallen wären. Dieser Sachvortrag blieb klägerseits unbestritten und gilt daher als richtig, § 138 Abs. 3 ZPO. Zwar muss ein Geschädigter nicht den erstbesten ortsnächsten Gutachter beauftragen. Es ist ihm unbenommen, einen Gutachter aus Berlin, Köln oder Hamburg zu beauftragen. Dem Gutachten ist ohnehin nicht zu entnehmen, wo das Fahrzeug besichtigt wurde. Soweit dem Gutachten auch nicht zu entnehmen ist, inwieweit das Fahrzeug fahrfähig oder verkehrssicher war, geht das Gericht angesichts des beschriebenen und fotodokumentierten Umfangs davon aus, dass es sich nur um einen leichten Lackschaden (Anbauteile verformt/beschädigt) handelte, der auf die Verkehrssicherheit ohne Einfluss war. Wenn dann der Geschädigte aus ... einen Gutachter aus ... beauftragt, verstößt er jedenfalls gegen seine Schadensminderungspflicht des § 254 BGB, wenn er damit Fahrtkosten in Höhe von 6,5 % der Rechnungssumme anfallen läßt, anstatt einen aus der Vielzahl ortsnäherer Gutachter zu beauftragen oder diesen selbst anzusteuern. Zumal zwischen dem Unfalltag (1. Juli) und dem Besichtigungstag (8. Juli) bzw. der zeitlich späteren schriftlichen Beauftragung (18. Juli) viele Tage lagen und für den Geschädigte der Zeitfaktor offenkundig nicht ausschlaggebend war bei der Beauftragung eines weit entfernten Gutachters.

Vorgenannte Positionen addieren sich auf netto 396,40 € bzw. brutto 471,72 €. Die vorgerichtliche Zahlung lag mit 473 € darüber und war somit zum Schadensausgleich ausreichend.

Die Kostenfolge leitet sich aus § 91 ZPO her, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 48 Abs. 1 GKG.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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published on 11/03/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 164/07 Verkündet am: 11. März 2008 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 22/07/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 357/13 Verkündet am: 22. Juli 2014 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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published on 30/06/2017 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 12.12.2016, Az. 15 C 1482/16, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig
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Annotations

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.