AGBM2 22 C 206/14
ECLI: ECLI:DE:AGBM2:2015:0727.22C206.14.00
published on 27/07/2015 00:00
AGBM2 22 C 206/14
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Gericht
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Tenor
wird der sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 24.07.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts C vom 15.07.2015 und 16.07.2015 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Landgericht L als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
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wird der sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 24.07.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts C vom 15.07.2015 und 16.07.2015 nicht abgeholfen.
2Die Sache wird dem Landgericht L als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
3Gründe:
4Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.
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published on 09/11/2016 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das zweite Teilversäumnisurteil des Amtsgerichts Brühl vom 02.02.2016 (Az. 22 C 206/14) aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Brühl zur erneuten Durchführung der Verhandlung und Entscheidung z
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