Amtsgericht Bonn Beschluss, 12. Feb. 2014 - 23 K 89/12
Gericht
Tenor
In dem Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks,Q-Str. ##, ##### C,
Grundbuchbezeichnung:
Grundbuch von C Blatt ####
Gemarkung C, G1
Eigentümer: Herr B L und Frau C1 L zu je ½ Anteil
ist Herr B L geb. ##.##.####, G-Strasse##, ##### L1,
Meistbietender für ein bares Meistgebot in Höhe von 70.000,00 € geblieben.
Daher wird ihm das vorbezeichnete Versteigerungsobjekt für das vorbezeichnete Meistgebot und unter den folgenden Bedingungen zugeschlagen:
1. Es bleiben folgende im Grundbuch eingetragenen Rechte bestehen.
II/5,II/7,II/9,II/12
2. Der durch Zahlung zu berichtigende Betrag des Meistgebots ist von heute an mit 4 % zu verzinsen und mit diesen Zinsen bis zum Verteilungstermin an das Gericht zu zahlen.
3. Die Kosten dieses Beschlusses fallen dem Ersteher zur Last.
4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.
Das geringste Gebot wurde nach der Niedrigstgebot - Lösung aufgestellt
1
Gründe:
2Der Zuschlag ist als Ergebnis des Zwangsversteigerungstermins vom 10.02.2014 zu erteilen. Darüber hinaus wird ausgeführt.
3Ausdrücklich handelt es sich bei den nach den Versteigerungsbedingungen u.a. bestehengebliebenen Rechten II/7 und II/9 ( Rückauflassungsvormerkungen ) nicht um „befristete“ sondern entsprechend § 6 der notariellen Urkunde des Notar Dr. N , C2, vom 22.10.2004 Urk. Nr. 1368 – 04 um dinglich gesicherte „bedingte“ Rechte“ für die jeweils ein Ersatzwert gem. §§ 50 51 ZVG durch das Versteigerungsgericht im Versteigerungstermin festzusetzen war.
4Das Gericht hat sich bei der Höhe des Ersatzwertes (je ½ Anteil jeweils 315.000,00 € ) an der Entscheidung des BGH vom 10.04.2012 VZB 156-11 LG Gießen orientiert.
5„Ist eine Auflassungsvormerkung als vorrangiges Recht bei der Erstellung des geringsten Gebotes zu berücksichtigen ist der Zuzahlungsbetrag nach dem Wert des Grundstücks zu bemessen, auch wenn die Wahrscheinlichkeit dass der Anspruch besteht oder durchgesetzt werden kann gering ist“
6Das Versteigerungsgericht hatte über die Tatsache eines eventuellen Bedingungseintritts bis zur Zuschlagserteilung keine Kenntnis. Insofern sind die Ersatzwerte gem. §§ 50, 51 ZVG verfahrenskonform und korrekt nach Anhörung der Beteiligten und ausdrücklich ohne deren Widerspruch festgesetzt worden.
7Hinsichtlich der Bewertung des Vorkaufsrechtes hat das Gericht entsprechend herrschender Rechtsprechung und Kommentierung den Wert auf 2% des Verkehrswertes festgesetzt.
8Ausweislich des Protokolls ist der auf 11:00 Uhr angesetzte Versteigerungstermin ordnungsgemäß durch Aufruf zur Sache um 11.15 Uhr eröffnet worden. Es wurde kein Termin abgesetzt und oder neu bestimmt. Entsprechender Vortrag geht komplett ins Leere.
9Der Antrag der Antragsgegnerin und Gläubigerin des Rechtes III/1, die Erteilung des Zuschlags wegen Nichterreichens der 7/10 - Grenze zu versagen, ist grundsätzlich zulässig; geht aber ins Leere.
10Die festgesetzten Ersatzwerte in Höhe von 636.000.00 € sind bei der Ermittlung der 7/10 - Grenze zugrunde zu legen. Mit dem Bargebot in Höhe von 70.000,00 € wird die 7/10 - Grenze ( 441.000,00 € ) deutlich überschritten.
11Gegen diese Zuschlagsentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt für alle im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin erschienenen bzw. vertretenen Beteiligten mit dem heutigen Tag, für die übrigen Beteiligten und den Ersteher mit der Zustellung dieser Entscheidung. Die Beschwerde kann beim Amtsgericht Bonn , Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn oder beim Beschwerdegericht, dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn eingelegt werden. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingelegt werden.
Annotations
(1) Soweit eine bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nicht besteht, hat der Ersteher außer dem Bargebot auch den Betrag des berücksichtigten Kapitals zu zahlen. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für das berücksichtigte Recht getroffenen Bestimmungen maßgebend.
(2) Das gleiche gilt:
- 1.
wenn das Recht bedingt ist und die aufschiebende Bedingung ausfällt oder die auflösende Bedingung eintritt; - 2.
wenn das Recht noch an einem anderen Grundstück besteht und an dem versteigerten Grundstück nach den besonderen Vorschriften über die Gesamthypothek erlischt.
(3) Haftet der Ersteher im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 zugleich persönlich, so ist die Erhöhung des zu zahlenden Betrags ausgeschlossen, soweit der Ersteher nicht bereichert ist.
(1) Ist das berücksichtigte Recht nicht eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so finden die Vorschriften des § 50 entsprechende Anwendung. Der Ersteher hat statt des Kapitals den Betrag, um welchen sich der Wert des Grundstücks erhöht, drei Monate nach erfolgter Kündigung zu zahlen und von dem Zuschlag an zu verzinsen.
(2) Der Betrag soll von dem Gericht bei der Feststellung des geringsten Gebots bestimmt werden.
(1) Soweit eine bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nicht besteht, hat der Ersteher außer dem Bargebot auch den Betrag des berücksichtigten Kapitals zu zahlen. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für das berücksichtigte Recht getroffenen Bestimmungen maßgebend.
(2) Das gleiche gilt:
- 1.
wenn das Recht bedingt ist und die aufschiebende Bedingung ausfällt oder die auflösende Bedingung eintritt; - 2.
wenn das Recht noch an einem anderen Grundstück besteht und an dem versteigerten Grundstück nach den besonderen Vorschriften über die Gesamthypothek erlischt.
(3) Haftet der Ersteher im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 zugleich persönlich, so ist die Erhöhung des zu zahlenden Betrags ausgeschlossen, soweit der Ersteher nicht bereichert ist.
(1) Ist das berücksichtigte Recht nicht eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so finden die Vorschriften des § 50 entsprechende Anwendung. Der Ersteher hat statt des Kapitals den Betrag, um welchen sich der Wert des Grundstücks erhöht, drei Monate nach erfolgter Kündigung zu zahlen und von dem Zuschlag an zu verzinsen.
(2) Der Betrag soll von dem Gericht bei der Feststellung des geringsten Gebots bestimmt werden.