Amtsgericht Bonn Urteil, 23. März 2015 - 201 C 324/14
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die von Ihm innegehaltene Wohnung in C, T-straße ##, Dachgeschoss ,##### C, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Diele, Bad, WC und Kellerraum zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Die Kosten des Rechtstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Der Beklagte schloss mit der C1-stadt C einen Mietvertrag betreffend die von ihm innegehaltene Wohnung im Dachgeschoss T-Straße ## in C. Mietbeginn war der 15.12.1997. Die Klägerin ist durch Eigentumserwerb als Vermieterin in das Mietverhältnis eingetreten.
3Mit Schreiben vom 24.10.2012 kündigte die Klägerin gegenüber dem Beklagten eine Neuberechnung der Miete nach Beendigung von Modernisierungsmaßnahmen an. Die Klägerin hatte unter anderem das Objekt T-Straße ## energetisch sanieren lassen. In diesem Schreiben führte die Klägerin aus, das sich die seinerzeitige aktuelle Grundmiete von 296,56 EUR um 125,36 EUR auf 421,92 EUR ab dem 01.01.2013 erhöhe. Eine Vorauszahlung der Betriebskosten sollte in Höhe von 65,93 EUR beibehalten werden. Zusätzlich wurde eine Vorauszahlung für Heizkosten sowie Warmwasserkosten in Höhe von künftig 70,68 EUR geltend gemacht. Vor dieser Modernisierungsmaßnahme verfügte die Wohnung des Beklagten über eine Gasetagenheizung, deren Verbrauchskosten der Beklagte unmittelbar mit dem Versorgungsunternehmen abrechnete. Der Beklagte widersprach der Erhöhung. In der Folgezeit akzeptierte er einen Erhöhungsbetrag in Höhe von 70,00 EUR ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
4Ab Januar 2013 setzte sich die geschuldete Gesamtmiete wie folgt zusammen:Grundmiete 421,92 EURBetriebskostenvorauszahlung 56,93 EURVorauszahlung Heizung/Warmwasser 70,68 EURInsgesamt 558,53 EUR.
5In einem vorrangegangenem Rechtstreit AG Bonn 201 C 62/13 wurde der Beklagte zur Zahlung von Erhöhungsbeiträgen sowie erhöhten Nebenkostenvorauszahlungen betreffend die Monate Februar 2013 bis Mai 2013 verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 23.11.2014.
6Mit Schreiben vom 16.07.2014 erklärte die Klägerin die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses unter Berufung auf einen Mietrückstand in Höhe von 1.782,04 EUR für den Zeitraum Januar 2013 bis Juli 2014. Hilfsweise erklärte sie die ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitraum.
7Der Beklagte räumte die Wohnung nicht.
8Mit Schreiben vom 27.01.2015 erklärte die Klägerin eine weitere fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Sie berief sich auf einen Mietrückstand in Höhe von 1.381,37 EUR. In der Zusammensetzung des von der Klägerin geltend gemachten Rückstandes wird auf die Ausführung im Schriftsatz vom 29.01.2015 Bezug genommen.
9Die Klägerin trägt vor:
10Das Mietverhältnis sei beendet. Im Zeitpunkt der Kündigungen der Klägerin sei der Beklagte mit mehr als zwei Monatsmieten im Zahlungsrückstand gewesen.
11Die Klägerin beantragt,
12den Beklagten zu verurteilen, die von Ihm genutzte Wohnung T-Straße ##, ##### C, Dachgeschoss, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Diele, Bad, WC und Kellerraum zu räumen und an die Klägerin herauszugeben,
13hilfsweise diese Wohnung zum 30.04.2015 zu räumen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Der Beklagte trägt vor:
17Erst mit Rechtskraft des Berufungsurteils des Landgerichtes Bonn in dem Vorprozess sei der Erhöhungsbetrag in Höhe von 55,36 EUR für die Mietmodernisierung unstrittig. Die Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 65,93 EUR sei Ihm deutlich zu hoch gewesen. Insoweit habe eine deutliche Überzahlung vorgelegen. Aufgrund seines Schreibens vom 13.12.2012 habe er die Betriebskostenvorauszahlungen angepasst. Die Rückstandsberechnung der Klägerin an Juli 2013 sei falsch. Er habe in 2014 Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 347,16 EUR überzahlt. Es liege ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsverbot gemäß § 560 Abs.5 BGB vor. Statt mit 5 Heizungsverbrauchserfassungsgeräten sei die Wohnung nur mit zwei Geräten ausgestattet. Die von der Klägerin vorgenommene Abrechnung, teilweise beruhend auf Schätzungen, sei unrichtig gewesen. Der Beklagte sei nur verpflichtet gewesen, 45,00 EUR als Auszahlungen auf Heizkosten/Warmwasser zu zahlen. Auch die zweite Abrechnung über die Heizkosten mit Schreiben vom 10.07.2014 betreffend den Abrechnungszeitraum Juli 2012 bis Juni 2013 sei falsch, da die Verbrauchswerte geschätzt worden seien. Es ergebe sich folgendes Forderungsbild: 187,92 EUR seien wegen unberechtigter Vorauszahlungsforderung Heizung/Warmwasser abzuziehen sowie überzahlte Betriebskosten entsprechend der Abrechnung vom 17.06.2013 in Höhe von 257,12 EUR und überzahlte Betriebskostenabrechnung vom 14.03.2014 in Höhe von 288,63 EUR sowie für 2014 in Höhe von 347,16 EUR. Zudem sei die Miete im Juli 2013 um 36,25 EUR gemindert gewesen sowie im April 2014 in Höhe von 55,36 EUR. Im April 2014 sei die Miete um 30,00 EUR wegen des Ausfalls der Gegensprechanlage für insgesamt 6 Wochen gemindert worden. Im April habe er die Miete um 36,25 EUR gemindert, was sich aus einem Schreiben vom 04.07.2013 ergebe. Insgesamt ergebe sich im Zeitpunkt der Kündigung im Januar 2014 eine Differenz zugunsten des Beklagten von 91,07 EUR.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu der Akte gereichten Schriftsätze und Urkunden ergänzend Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Die Klage ist bereits nach dem Hauptantrag begründet.Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe und Räumung der streitgegenständlichen Wohnung gemäß § 546 BGB. Danach ist der Mieter mit Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, das Mietobjekt an den Vermieter zurückzugeben.
211. Das Mietverhältnis der Parteien ist nicht bereits durch die fristlose Kündigung der Klägerin vom 16.07.2014 beendet. Die fristlose Kündigung war unwirksam gemäß § 569 Abs.3 Nr.3 BGB. Danach kann die Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzuges des Mieters, soweit es um Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierung gemäß §§ 558 BGB ff. geht, nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen. Das im Vorprozess zu den Mieter Februar bis Mai 2013 ergangene Urteil ist erst am 23.11.2014 rechtskräftig geworden, mithin erst nach Ausspruch der ersten fristlosen Kündigung.
222. Das Mietverhältnis ist jedoch beendet durch die fristlose Kündigung der Klägerin vom 27.01.2015. Die Kündigung war wirksam. Insbesondere lag ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gem. § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB vor. Nach dieser Vorschrift liegt ein zur Begründung der Kündigung wichtiger Grund dann vor, wenn der Mieter über einen längeren Zeitraum mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 2 Monatsmieten in Verzug ist. Der kündigungsrelevante Rückstand im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung am 27.01.2014 belief sich auf 1.381,87 Euro. Dieser Betrag übersteigt die Summen der 2-fachen Monatsmiete zu je 558,53 Euro, Betrag von 1.117,06 Euro. Der Mietrückstand setzt sich wie folgt zusammen:
23
Miete / Forderung |
Betrag |
Zahlung / Gutschrift |
Datum |
- Saldo + |
01/2013 |
421,92 |
|||
296,56 |
03.01.2013 |
55,36 |
||
02/13 |
421,92 |
|||
186,56 |
||||
70,00 |
05.08.2013 |
165,36 |
||
03/13 |
421,92 |
|||
296,56 |
05.03.2013 |
|||
70,00 |
05.08.2013 |
55,36 |
||
04/13 |
421,92 |
|||
296,56 |
05.04.2013 |
|||
70,00 |
05.08.2013 |
55,36 |
||
05/2013 |
421,92 |
|||
296,56 |
03.05.2013 |
|||
70,00 |
05.08.2013 |
55,36 |
||
06/2013 |
421,92 |
|||
296,56 |
05.06.2013 |
|||
70,00 |
05.08.2013 |
55,36 |
||
07/2013 |
492,60 |
|||
305,31 |
03.07.2013 |
|||
70,00 |
05.08.2013 |
117,29 |
||
08/2013 |
492,60 |
|||
411,56 |
02.08.2013 |
81,04 |
||
09/13 |
492,60 |
|||
411,56 |
03.09.2013 |
81,04 |
||
10/2013 |
492,60 |
|||
411,56 |
02.10.2013 |
81,04 |
||
11/2013 |
492,60 |
|||
411,56 |
04.11.2013 |
81,04 |
||
12/2013 |
492,60 |
|||
411,56 |
03.12.2013 |
81,04 |
||
01/2014 |
558,53 |
|||
477,49 |
03.01.2014 |
81,04 |
||
02/14 |
558,53 |
|||
477,49 |
04.02.2014 |
111,04 |
||
03/2014 |
558,53 |
|||
477,49 |
03.03.2014 |
81,04 |
||
04/2014 |
558,53 |
|||
477,49 |
03.04.2014 |
81,04 |
||
05/2014 |
558,53 |
|||
477,00 |
05.05.2014 |
|||
0,49 |
03.07.2014 |
81,04 |
||
06/2014 |
558,53 |
|||
477,49 |
03.06.2014 |
81,04 |
||
07/2014 |
558,53 |
|||
477,49 |
03.07.2014 |
81,04 |
||
Restforderungaus Nebenkosten-abrechnungen |
220,11 |
220,11 |
Es waren zwar grundsätzlich bei dem zu errechnenden Mietrückstand im Sinne von § 543 Abs. 3 BGB nicht eine Nachforderung aus einer Nebenkostenabrechnung berücksichtigt werden. Jedoch ist unschädlich, dass einer Restforderung aus Nebenkostenabrechnungen in Höhe von 220,11 Euro seitens der Klägerin in die Aufstellung aufgenommen wurde. Denn ausweislich des Vortrags der Klägerin wurde diese Nachforderung verrechnet mit einem Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung 2013 in Höhe von 378,89 Euro. Insgesamt ergibt sich mithin ein Mietrückstand in Höhe von 1.381,37 Euro.
25Die von dem Beklagten dagegen vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Insbesondere sind die Mietsoll-Beträge zutreffend angegeben. Insoweit in der Abrechnung über Nebenkosten bereits erfolgt war, schuldete der Beklagte nur noch die Grundmiete bzw. die Differenz zwischen Grundmiete in Höhe von 421,92 Euro abzüglich der darauf gezahlten Beträge. Ab Juli 2013 waren zusätzlich zu der Grundmiete auch die Vorauszahlungen auf Heizung / Warmwasserkosten in Höhe von 70,68 Euro geschuldet. Für den Abrechnungszeitraum Juli 2013 bis Juli 2014 lag nämlich im Zeitraum der Kündigung vom 27.01.2015 noch keine so genannte Abrechnungsreife vor. Ab Juli 2013 war die Gesamtmiete in Höhe von 558,53 Euro geschuldet, da ab diesem Zeitpunkt noch nicht über die Nebenkosten abgerechnet war bzw. noch keine Abrechnungsreife vorlag. Die Abrechnungen sind jeweils von Juli bis zum Juni des Folgejahres erfolgt. Die Gesamtmiete setzte sich wie folgt zusammen:
26Grundmiete 421,92 EURBetriebskostenvorauszahlung 65,93 EURVorauszahlung Heizung/Warmwasser 70,68 EURInsgesamt 558,53 EUR.
27Entgegen der Ansicht des Beklagten hatte dieser eine Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 70,68 Euro und nicht lediglich in Höhe von 45,00 Euro für die Monate Junli 2013 bis Dezember 2014 zu zahlen. Erst mit der Heizkostenabrechnung vom 14.11.2014 war eine Anpassung auf 47,00 Euro angemessen. Die von dem Beklagten zuvor vorgenommene Anpassung war nicht rechtens. Bei der Abrechnung vom 14.11.2014 handelt es sich um die 1. Abrechnung der Heizkosten nach den Modernisierungsmaßnahmen und um die 1. Abrechnung über Heizkosten überhaupt. Die Wohnung des Beklagten war zuvor mit einer Etagenheizung versehen, deren Verbrauchskosten der Beklagte unmittelbar mit dem Versorgungsunternehmen abgerechnet hatte. Die von der Klägerin veranschlagte Heizkostenvorauszahlungen waren nicht zu beanstanden. Ab Januar 2013 waren auch Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 65,93 Euro zu zahlen damit einer Gesamtmiete in Höhe von 558,53 Euro geschuldet.
28Entgegen der Ansicht des Beklagten ist ein Abzug wegen unberechtigter Vorauszahlung auf Heizung / Warmwasser in Höhe von 487,92 Euro aufgrund dessen nicht vorzunehmen. Der Beklagte hat auch in dem nachgelassenen Schriftsatz nicht substantiiert dargelegt, woraus sich ein Abzugsbetrag wegen überzahlter Betriebskosten aus der Abrechnung vom 17.06.2013 in Höhe von 257,12 Euro und aus der Abrechnung vom 14.03.2014 in Höhe von 288,63 Euro ergeben soll. Der Vortrag des Beklagten ist in keinster Weise nachvollziehbar. Ebenso ist unklar, woraus sich eine Überzahlung für die Betriebskosten für 2014 ergeben soll. Diese sind von der Klägerin korrekt veranschlagt und beziffert worden. Über die Betriebskosten ist bei Eintritt der Abrechnungsreife abzurechnen. Eventuelle Überzahlungen sind dann als Guthaben zurück zu erstatten. Insbesondere kommt eine rückwirkende Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung um 31,57 Euro rückwirkend nicht in Betracht. Grundsätzlich kann auf der Basis einer erfolgten Abrechnung gem. § 560 Abs. 4 eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen für die Zukunft erfolgen.
29Bezüglich einer Mietminderung für Juli 2013 und April 2014 ist nicht ansatzweise mit Substanz vorgetragen. Die von dem Beklagten erwähnten Mängelrügen sind nicht vorgelegt worden. Insoweit ist lediglich vorgetragen worden, dass die Miete um 36,25 Euro gemindert sei. Weswegen ist dem Vortrag des Beklagten nicht zu entnehmen.
30Aus alledem ergibt sich, dass die fristlose Kündigung der Klägerin vom 27.01.2014 begründet war. Mit Zugang dieser fristlosen Kündigung war das Mietverhältnis beendet.
31Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO.
32Streitwert: 5.063,04 Euro
33Rechtsbehelfsbelehrung:
34Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
35a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
36b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
37Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
38Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
39Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
40Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
moreResultsText
Annotations
(1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.
(2) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.
(3) Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.
(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.
(5) Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.
(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:
- 1.
Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist. - 2.
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist. - 3.
Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.
(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.
(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.
(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,
- 1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und - 2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, - 2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder - 3.
der Mieter - a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder - b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, - 2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder - 3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.