Amtsgericht Bonn Urteil, 11. Feb. 2015 - 109 C 244/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um Rückzahlungsansprüche aus einer im Onlinebanking-Verfahren getätigten Überweisung.
3Die Klägerin ist Kundin bei der Beklagten und unterhält dort sowohl ein Geschäftskonto mit der Nummer #####/#### als auch ein Privatkonto mit der Nummer #####/####.
4Sie wickelte ihre Überweisungen für die Konten in der Regel über das Onlinebanking der Beklagten unter Verwendung des mobile TAN-Verfahrens ab.
5Bei diesem mobile TAN-Verfahren wird der Übertragungskanal SMS eingebunden. Dabei wird dem Onlinebanking-Kunden nach Übersendung der im Internet ausgefüllten Überweisung seitens der Bank per SMS eine nur für diesen Vorgang zu verwendende TAN auf sein Mobiltelefon gesendet. Der Auftrag wird anschließend mit der TAN bestätigt.
6Die Klägerin gab am 07.05.2014 an ihrem PC in der Eingabemaske für Überweisungen aus dem Geschäftskonto einen zu überweisenden Betrag in Höhe von 1.550,00 € mit ihrem Privatkonto als Empfängerkonto an. Sodann forderte sie die mobile TAN an. Ihr wurde eine SMS mit folgendem Inhalt übersandt:
7"Überweisungsbetrag: 1.550 €
8Empfängerkonto: IBAN:#####################
9TAN: […]"
10Die Klägerin las die SMS nicht und gab die TAN ein.
11Nach mehrmaligen Logins sowohl des Privat- als auch des Geschäftskontos stellte die Klägerin fest, dass ein Betrag in Höhe von 1.550,00 € auf ein Konto in Großbritannien mit "D X" als Empfänger ausgeführt wurde.
12Die Klägerin wandte sich daraufhin um 15:02 Uhr an die Service-Nummer der Beklagten. Von dort wurde ihr mitgeteilt, dass eine Stornierung versucht werde. Die Klägerin wandte sich daraufhin erneut gegen 16:30 Uhr an die Beklagte. Auf den Betrugsverdachtmeldebogen der Beklagten wird vollinhaltlich Bezug genommen, Anlage B2, Bl. 62 d.GA.
13Die Klägerin behauptet, dass ihr Rechner mit einem aktuellen Antivirenprogramm ausgestatte gewesen sei und nicht mit einem Trojaner befallen gewesen wäre. Sie habe den Überweisungsauftrag um 14:00 Uhr erteilt. Es sei nach Eingabe der TAN und Bestätigung der Überweisung auf dem Bildschirm der Schriftzug "Testüberweisung" erschienen; zu diesem Zeitpunkt habe sie auf den Prozess nicht mehr einwirken können. Als sie um 15:02 Uhr angerufen habe, hätte der Geldbetrag noch zurückgebucht werden können. Sie ist der Ansicht, dass sich die Beklagte keine 20 Minuten habe Zeit lassen dürfen, um den Rückruf des Betrages bei der Empfängerbank per Fax zu veranlassen. Hierzu behauptet sie, dass bei unverzüglicher elektronischer Rückforderung die Überweisung noch hätte rückgängig gemacht werden können. Zudem behauptet sie, die Mitarbeiterin der Beklagten Frau Y habe ihr auf ihren Anruf um ca. 16:30 Uhr mitgeteilt, dass bis dahin seitens der Beklagten nichts veranlasst worden sei. Eine Stornierung oder Rückbuchung sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen. Zudem würden Zahlungsaufträge im Auslandsverkehr stets um 11:00 Uhr in einem Depot abgesandt. Ein Telefaxschreiben des Herrn N1 I vom 07.05.2014, 15:21 Uhr habe es nicht gegeben.
14Die Klägerin beantragt,
15die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.550,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.06.2014 zu zahlen sowie die Klägerin von der Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 € freizustellen,
16hilfsweise
17die Beklagte zu verurteilen, dem bei der Beklagten geführten Konto der Klägerin, Business Girokonto, Kontonummer ### ### ###, einen Betrag in Höhe von 1.550,00 € gutzuschreiben, sowie die Klägerin von der Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 € freizustellen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte behauptet, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in den Vertrag einbezogen worden seien, die unter Ziffer 7.4 eine Überprüfungspflicht bezüglich der angezeigten und vorgesehenen Daten vor Bestätigung des Auftrages vorsehen. Auf das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten (Anlage B10, Bl. 136 d.GA.) wird vollinhaltlich Bezug genommen. Zudem habe es verschiedene Hinweise auf der Homepage gegeben. Am 07.05.2014 sei von dem PC der Klägerin um 13:12 Uhr und 48 Sekunden eine TAN für eine Überweisung auf das Konto mit der IBAN ###################### und als Empfänger Herr D X angefordert worden; dieser Überweisungsauftrag sei um 13:13 Uhr und 54 Sekunden mit der entsprechenden TAN erteilt und um 13:13 Uhr und 55 Sekunden seitens der Beklagten durch Weiterleitung des Geldbetrages ausgeführt worden; hierzu beruft sich die Beklagte auf vorgelegte Ausdrucke der Archiv-Sicht, Anlage B9, Bl. 131-135 d.GA, von der Klägerin hinsichtlich der Echtheit und der Zuordnung zum streitgegenständlichen Vorgang bestritten. Nach dem Anruf um 15:02 Uhr habe ihr Mitarbeiter Herr N1 I um 15:21 Uhr ein Fax an gesendet, um den belasteten Auftrag rückgängig zu machen; auf den Faxausdruck, Anlage B4, Bl. 66, 67 d.GA., wird vollinhaltlich verwiesen. Die Empfängerbank habe dem letztlich nicht entsprochen, da über den Betrag bereits verfügt worden sei.
21Entscheidungsgründe
22Die zulässige Klage ist unbegründet.
23Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus § 675 u S. 2 BGB keinen Anspruch auf Zahlung und auch keinen Anspruch auf hilfsweise zur Entscheidung gestellte Wiedergutschrift in Höhe von 1.550,00 € wegen Rückzahlung einer nicht autorisierten Überweisung. Die Klägerin hat mit der Eingabe ihrer TAN eine autorisierte Überweisung getätigt.
24Nach dieser Vorschrift ist im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs der Zahlungsdienstleister verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Gemäß § 675j Abs. 1 BGB ist ein Zahlungsvorgang gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autorisierung). Die Zustimmung kann entweder als Einwilligung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart, als Genehmigung erteilt werden. Art und Weise der Zustimmung sind zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren. Insbesondere kann vereinbart werden, dass die Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments erteilt werden kann.
25Die Parteien vereinbarten die Zustimmung mittels mobile TAN-Verfahrens als bestimmtes Zahlungsauthentifizierungsinstrument. Die Klägerin erhielt die mobile TAN mit den Daten des Überweisungsbetrag in Höhe von 1.550 € und der Empfängerkontonummer des Herrn X (IBAN: ######################). Indem die Klägerin diese TAN sodann in die Überweisungsmaske eingegeben hat, hat sie objektiv erklärt, dass sie einer Überweisung des angegebenen Geldbetrages auf das angegebene Konto zustimmt. Dass diese Erklärung mittels einer weder von der Klägerin noch von der Beklagten zwischengeschalteten Person bzw. Computersystem übermittelt wurde, steht dem nicht entgegen. Insofern ist diese Person als Bote anzusehen, da diese die wie dargestellt abgegebene Erklärung der Klägerin unverfälscht und unverändert an die Beklagte weitergeleitet hat. Für die Zurechnung dieser Erklärung zu der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob der Zahlungsauftrag von einer dritten Person übermittelt wurde, da die Klägerin diesen Auftrag an die Beklagte abgegeben hat und abgeben wollte und dieser auch bei der Beklagten in der gleichen Form unverändert angekommen ist (vgl. i.E. LG Darmstadt, Urteil vom 28.08.2014 - 28 O 36/14, juris unter Heranziehung von Rechtsscheingesichtspunkten).
26Unerheblich ist, dass die Klägerin anschließend mit Telefonat um 15:02 Uhr diese Zustimmung nicht aufrecht erhalten wollte.
27Der Zahlungsauftrag war wirksam und unwiderruflich.
28Gemäß § 675n Abs. 1 S. 1 BGB wird ein Zahlungsauftrag wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht. Zwar kann gemäß § 675j Abs. 2 S. 1 BGB der Zahlungsauftrag solange widerrufen werden, wie dieser widerruflich ist. Allerdings kann der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen (§ 675p Abs. 1 BGB). Dass mit der Beklagten abweichende Vereinbarungen getroffen wurden (§675 Abs. 4 BGB), ist nicht dargetan.
29Mit vorherigem Zugang des Zahlungsauftrages bei der Beklagten war dieser unwiderruflich.
30Letztlich scheidet auch eine Anfechtung der Autorisierung zum Zahlungsauftrag gemäß § 119 Abs. 1 BGB aus. Zwar ist ein relevanter Irrtum nicht von vornherein auszuschließen, wenn der Erklärende ein Schriftstück zwar ungelesen unterschreibt, hierbei aber eine bestimmte, wenngleich unrichtige Vorstellung über seinen Inhalt hat; in diesem Fall kommt die Anfechtung der „blind“ unterzeichneten Erklärung in Betracht (BGH NJW 1995, 190; BeckOK-Wendtland § 119 BGB, Rn. 25). Nach dem Vortrag der Klägerin ging sie davon aus, dass sie eine Überweisung des Betrages in Höhe von 1.550,00 € auf ihr Privatkonto vornehme, wobei sie die SMS nicht las, sodass diese Anforderungen - den klägerischen Vortrag unterstellt - erfüllt sein mögen.
31Allerdings findet das Anfechtungsrecht auf die Autorisierung gemäß § 675j Abs. 1 BGB keine Anwendung. Dafür spricht, dass Art. 66 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.11.2007 (Zahlungsdiensterichtlinie - ZDRL) einen Eingriff in den bereits ausgelösten Zahlungsvorgang verhindern will, unabhängig davon, ob das nationale Recht im Einzelfall eine Erklärung als Widerruf, Anfechtung oder Rücktritt qualifiziert. Eine Anfechtung über den Zeitpunkt des Zuflusses beim Empfänger hinaus würde genauso wie eine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB in den Fällen des § 675r BGB über das Ziel hinausschießen (MünchKomm-Casper, § 675p BGB, Rn. 3). So legt Erwägungsgrund 38 der ZDRL nicht nur die Unwiderrufbarkeit sondern ausdrücklich auch die Endgültigkeit der Zahlungsvorgänge in Zahlungssystemen zu Grunde; eine später mögliche Anfechtung würde jedoch gerade diese Endgültigkeit eines Zahlungsvorgangs in Frage stelle. Dies wird zudem durch die Überlegung gestützt, dass auch eine durch Blankounterschrift erfolgte Erklärung bei abredewidrigem Ausfüllen zur Anfechtung gemäß § 119 Abs. 1 Var. 2 BGB grundsätzlich führt (vgl. BeckOK-Wendtland, § 119 BGB, Rn. 27), § 675x Abs. 1 BGB den Fall einer Blankoermächtigung ohne Angabe des genauen Betrages bei Überschreitung des vom Zahler zu erwartenden Betrages jedoch in Übereinstimmung mit Art. 62 Abs. 1 ZDRL alsautorisierten Zahlungsauftrag erfasst. Dieses Ergebnis wird zudem durch § 675w BGB bestätigt, wonach bei - wie hier - streitiger Autorisierung der Zahlungsdienstleister nachzuweisen hat, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde. Dies ist mit Übersendung der TAN, die ausweislich der SMS die Freigabe für die Überweisung von 1.550,00 € nach Großbritannien bedeutete, und entsprechender Eingabe durch die Klägerin erfolgt. Zwar reicht gemäß § 675w S. 3 Nr. 1 BGB die Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments einschließlich der Authentifizierung durch den Zahlungsdienstleister allein nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler den Zahlungsvorgang autorisiert hat. Insofern sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dies ist bereits daraus erklärlich, dass die Autorisierung nicht mit der Authentifizierung gleichzusetzen ist. Allerdings sind von § 675w S. 3 BGB diejenigen Fälle erfasst, dass ein Dritter das Zahlungsauthentifizierungsinstrument durch Übermittlung an den Zahlungsdienstleister genutzt hat, nicht hingegen diejenigen, dass dies der Zahler persönlich war (vgl. bzgl. des Anscheinsbeweises MünchKomm-Casper, § 675w BGB, Rn. 9 ff.). Denn insofern ist die Abgrenzung zwischen der Unwiderruflichkeit des Zahlungsauftrages einerseits (§ 675p Abs. 1 BGB) und der fehlenden Autorisierung mangels dem Zahler zuzuordnender Erklärung andererseits (vgl. §§ 675u, 675v BGB) durchzuführen. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen und europarechtlichen Regelung. Der Zahlungsdienstleister soll durch das Anbieten von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten die darin innewohnende, gesteigerte Gefahr des Abhandenkommens und einer unberechtigten Nutzung im Grundsatz tragen, nicht jedoch die Folgen einer Erklärung des berechtigten Zahlers, der persönlich einen nicht angestrebten Zahlungsauftrag erteilt. Insofern obliegt es nach der eindeutigen Regelung des § 675p BGB dem Zahler, vor Autorisierung eines Zahlungsvorganges Fehler in der Autorisierungserklärung auszuschließen.
32Aus diesem Grund bedarf es ebenfalls keiner Klärung, ob die Regelung des § 675v BGB auch im Verhältnis zu § 122 BGB abschließend ist.
33Schließlich kommt auch kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 675m Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB in Betracht.
34Nach § 675m Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB ist der Zahlungsdienstleister nach Ausgabe eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments verpflichtet jede Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments zu verhindern, sobald eine Anzeige gemäß § 675l S. 2 BGB erfolgt ist.
35Zu der Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments mag zwar in Entsprechung der Risikoverteilung und der auf Beklagtenseite gegebenen faktischen Zugriffsmöglichkeiten auf den Zahlungsvorgang auch die Ausführung der Zahlung bei der Beklagten entsprechend des autorisierten und authentifizierten Auftrages gehören. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass der Beklagten der faktische Zugriff auf den Zahlungsvorgang noch zustand. Solange sich der Zahlungsauftrag im Zugriffsbereich der Beklagten befand, er mithin noch nicht an eine andere ausländische oder inländische Bank weitergegeben war, ist die Beklagte dazu in der Lage und gemäß § 675m Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BGB dazu verpflichtet, die Nutzung des missbräuchlich verwendeten Zahlungsauthentifizierungsinstrumentes zu verhindern. Die missbräuchliche Verwendung ergibt sich bei dem vorgetragenen Sachverhalt aus der gegenüber der Klägerin von dritter Seite erwirkten Täuschung, sodass die Klägerin insofern als Werkzeug gegen sich selbst tätig wurde.
36Allerdings steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte diese Pflicht verletzt hat.
37Die Überzeugung des Gerichts kann nicht mit mathematischen Methoden ermittelt und darf deshalb nicht allein auf mathematische Wahrscheinlichkeitsberechnungen gestützt werden (BGH, Urteil vom 28.03.1989 - VI ZR 232/88, NJW 1989, 3161). Es bedarf auch keiner absoluten Gewissheit oder „an Sicherheit grenzender“ Wahrscheinlichkeit. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Zweifel, die sich auf lediglich theoretische Möglichkeiten gründen, für die tatsächliche Anhaltspunkte nicht bestehen, sind nicht von Bedeutung (BGH, Urteil vom 11.12.2012 – VI ZR 314/10, NJW 2013, 790 Rn 17).
38Hinsichtlich der Pflichtverletzung, d.h. der Zulassung der Nutzung des Zahlungsauthorisierungsinstrumentes durch die Beklagte nach der Anzeige gemäß § 675l S. 2 BGB, ist die Beklagte zumindest insofern beweisbelastet, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der - hier unstreitig um 15:02 Uhr erfolgten - Anzeige noch Zugriff auf die Überweisung hatte. Die Beklagte ist ihrer diesbezüglichen sekundären Darlegungslast nachgekommen. So hat sie bereits mit der Klageerwiderung den Betrugsverdachtsmeldebogen (Anlage B 2, Bl. 62 d.GA.) vorgelegt, der als Ausführungsdaten der von der mobileTAN V76GGP erfassten Überweisung den 07.05.2014, 13:13:54 Uhr und als Buchungsuhrzeit 13:13:55 Uhr dieses Tages auswies. Auch die weiterhin von Beklagtenseite eingereichte Archivsicht-Anzeige führt als Freigabedaten den 07.05.2014 um 13:13:55 Uhr an.
39Sofern die Klägerin diesbezüglich die Echtheit und Zuordnung zum streitgegenständlichen Vortrag bestreitet, verkennt sie, dass ihr die primäre Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Pflichtverletzung obliegt. Bei der Vorlage der bezeichneten Unterlagen handelt es sich jedenfalls um qualifizierte Darlegungen (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2011 - XI ZR 370/10, Rn. 18, juris zum Beweiswert von Journalstreifen und anderen Dokumentationen im Bankenverkehr) handelt, deren Gegenteil die Klägerin zu beweisen hat. Auch wenn die Klägerin insofern Beweisschwierigkeiten haben mag, führt dies nicht zum Umkehr der Beweislast (s. nur BGH, Urteil vom 10.12.2009 – I ZR 154/07, NJW 2010, 1816). Ein gesetzlich geregelter Fall der Beweislastumkehr liegt nicht vor.
40Vor diesem Hintergrund ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet hinsichtlich der Tatsache, dass sich um 15:02 Uhr der Geldbetrag noch im Zugriffsbereich der Beklagten befand. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht erbracht. Anhaltspunkte dafür, dass dem klägerischen Vortrag auch unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen im Rahmen der persönlichen Anhörung mit der notwendigen Überzeugung mehr Glauben zu schenken ist, als dem Beklagtenvortrag und den beklagtenseits eingereichten Unterlagen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere konnte die Klägerin die Uhrzeit nur rückschließen. So ist nicht auszuschließen, dass ihre tatsächliche Erinnerung und ihre Wahrnehmung hinsichtlich der Dauer und der Abfolge der Abläufe nicht mit den tatsächlichen Begebenheiten deckt, insbesondere, da sie um 13:00 Uhr in das Büro gegangen ist, um sich um die Finanzen zu kümmern und zu diesem Zeitpunkt bereits auf das Geschäftskonto gesehen hat. Auch wenn sie anschließend mit ihrem Mann gesprochen und dem Finanzamt telefoniert hat, kann die Überweisung um 13:13 Uhr ausgeführt worden sein, zumal sie anschließend mehrfach auf ihrem Privat- und Geschäftskonto nachgeschaut hat und um 14:00 Uhr nach ihren Bekundungen wieder im Salon war. Insofern handelt es sich hinsichtlich der Tatsache, dass der Geldbetrag um 15:02 Uhr noch im direkten Zugriffsbereich der Beklagten befand, um eine nicht ein bestimmtes Fachwissen voraussetzende Frage, sodass ein Sachverständigengutachten nicht einzuholen war. Sofern die Beklagte unter Sachverständigenbeweis stellt, dass SEPA-Überweisungen bis 11:00 Uhr und anschließend am Folgetag ausgeführt werden, ist dem ebenfalls nicht nachzugehen, da es auch insofern nicht um Fachwissen, sondern um schlichte Wahrnehmungen von Zeugen ankommt. Zudem erfolgt die Behauptung einer Ausführung bis 11:00 Uhr ohne Weitere Begründung ins Blaue hinein, ohne sich mit dem eingereichten Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten auseinanderzusetzen, das unter Ziffer 13.2 als Einlieferungsschlusszeit für Überweisungen 14:00 Uhr angibt.
41Ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Auf Grund der gesetzlich geregelten Unwiderruflichkeit und europarechtlich vorgesehenen Endgültigkeit eines Überweisungsauftrages stellt es keine Pflichtverletzung der Beklagten dar, wenn sie bei einem autorisierten Zahlungsvorgang die Rückforderung an die Empfängerbank 20 Minuten nach der Anzeige über die missbräuchliche Verwendung per Fax schickt. Die Faxversendung stellt eine den Anforderungen genügende Versandart dar. Insbesondere bietet der Übertragungsweg per Fax hinreichende Sicherheit, dass das Fax auch tatsächlich in Empfang genommen und bearbeitet wird. Hinsichtlich des Zeitraums von 20 Minuten ist im Rahmen von §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen, dass die Beklagte keinen direkten Zugriff mehr auf den Zahlungsauftrag hat, sodass die Verpflichtung gemäß § 675m Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB nicht mehr zu erfüllen sind, da die Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments bereits durch erfolgte Überweisung stattgefunden hat. Die Beklagte hat aus diesem Grund den Fall zunächst dahingehend zu prüfen, ob die Anforderungen an den Missbrauchsfall erfüllt sind, da der autorisierte Zahlungsauftrag grundsätzlich unwiderruflich ist; sodann muss sie den Zahlungsverlauf rekonstruieren und ein Rückforderungsschreiben unter Angabe von Konto- und Überweisungsdaten erstellen. Da aus rechtlichen Gründen der Faxversand nach 20 Minuten hinreichend ist, besteht keine Veranlassung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob eine schnellere Rückforderung technisch möglich gewesen wäre. Hinsichtlich eines anderen Zeitpunktes der Rückforderung ist die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin beweisfällig geblieben. Insofern kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die benannte Zeugin der Klägerin mitgeteilt hat, dass bis 16:30 Uhr seitens der Beklagten nichts veranlasst worden sei. Selbst wenn dies der Klägerin mitgeteilt worden wäre, wäre weiterhin zu beweisen, dass der Mitarbeiter N1 I nicht tätig geworden ist, was die Klägerin nicht unter Beweis gestellt hat. Die Behauptung, das als Anlage B4 (Bl. 66, 67 d.GA.) eingereichte Telefaxschreiben habe es nicht gegeben, ist in Anbetracht der diesbezüglichen ausführlich und substantiiert erfolgten Darlegungen der Beklagten derart pauschal, dass es einem schlichten Bestreiten gleichstehend gemäß § 138 Abs. 2 ZPO unbeachtlich und dem Beweisantritt nicht zu folgen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2014 - Az. XII ZR 170/13, juris).
42Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO gestützt.
44Der Streitwert wird auf 1.550,00 EUR festgesetzt.
45Rechtsbehelfsbelehrung:
46Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
47a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
48b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
49Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
50Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
51Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
52Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autorisierung). Die Zustimmung kann entweder als Einwilligung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart, als Genehmigung erteilt werden. Art und Weise der Zustimmung sind zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren. Insbesondere kann vereinbart werden, dass die Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt werden kann.
(2) Die Zustimmung kann vom Zahler durch Erklärung gegenüber dem Zahlungsdienstleister so lange widerrufen werden, wie der Zahlungsauftrag widerruflich ist (§ 675p). Auch die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge kann mit der Folge widerrufen werden, dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang nicht mehr autorisiert ist.
(1) Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht. Fällt der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, gilt der Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen. Der Zahlungsdienstleister kann festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags zugehen, für die Zwecke des § 675s Abs. 1 als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen gelten. Geschäftstag ist jeder Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält.
(2) Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer, der einen Zahlungsvorgang auslöst oder über den ein Zahlungsvorgang ausgelöst wird, und sein Zahlungsdienstleister, dass die Ausführung des Zahlungsauftrags an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister den zur Ausführung erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des § 675s Abs. 1 als Zeitpunkt des Zugangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so gilt für die Zwecke des § 675s Abs. 1 der darauf folgende Geschäftstag als Zeitpunkt des Zugangs.
(1) Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autorisierung). Die Zustimmung kann entweder als Einwilligung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart, als Genehmigung erteilt werden. Art und Weise der Zustimmung sind zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren. Insbesondere kann vereinbart werden, dass die Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt werden kann.
(2) Die Zustimmung kann vom Zahler durch Erklärung gegenüber dem Zahlungsdienstleister so lange widerrufen werden, wie der Zahlungsauftrag widerruflich ist (§ 675p). Auch die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge kann mit der Folge widerrufen werden, dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang nicht mehr autorisiert ist.
(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen.
(2) Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister, vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung des Zahlungsvorgangs oder dem Zahlungsempfänger die Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs erteilt hat. Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet seiner Rechte gemäß § 675x bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Fälligkeitstag widerrufen.
(3) Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister ein bestimmter Termin für die Ausführung eines Zahlungsauftrags (§ 675n Abs. 2) vereinbart worden, kann der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Tag widerrufen.
(4) Nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und der jeweilige Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben. In den Fällen des Absatzes 2 ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers zum Widerruf erforderlich. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs ein Entgelt vereinbaren.
(5) Der Teilnehmer an Zahlungsverkehrssystemen kann einen Auftrag zugunsten eines anderen Teilnehmers von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autorisierung). Die Zustimmung kann entweder als Einwilligung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart, als Genehmigung erteilt werden. Art und Weise der Zustimmung sind zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren. Insbesondere kann vereinbart werden, dass die Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt werden kann.
(2) Die Zustimmung kann vom Zahler durch Erklärung gegenüber dem Zahlungsdienstleister so lange widerrufen werden, wie der Zahlungsauftrag widerruflich ist (§ 675p). Auch die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge kann mit der Folge widerrufen werden, dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang nicht mehr autorisiert ist.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Die beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt, einen Zahlungsvorgang ausschließlich anhand der von dem Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenkennung auszuführen. Wird ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dieser Kundenkennung ausgeführt, so gilt er im Hinblick auf den durch die Kundenkennung bezeichneten Zahlungsempfänger als ordnungsgemäß ausgeführt.
(2) Eine Kundenkennung ist eine Abfolge aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wird und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit ein anderer am Zahlungsvorgang beteiligter Zahlungsdienstnutzer oder dessen Zahlungskonto für einen Zahlungsvorgang zweifelsfrei ermittelt werden kann.
(3) Ist eine vom Zahler angegebene Kundenkennung für den Zahlungsdienstleister des Zahlers erkennbar keinem Zahlungsempfänger oder keinem Zahlungskonto zuzuordnen, ist dieser verpflichtet, den Zahler unverzüglich hierüber zu unterrichten und ihm gegebenenfalls den Zahlungsbetrag wieder herauszugeben.
(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen.
(2) Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister, vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung des Zahlungsvorgangs oder dem Zahlungsempfänger die Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs erteilt hat. Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet seiner Rechte gemäß § 675x bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Fälligkeitstag widerrufen.
(3) Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister ein bestimmter Termin für die Ausführung eines Zahlungsauftrags (§ 675n Abs. 2) vereinbart worden, kann der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Tag widerrufen.
(4) Nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und der jeweilige Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben. In den Fällen des Absatzes 2 ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers zum Widerruf erforderlich. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs ein Entgelt vereinbaren.
(5) Der Teilnehmer an Zahlungsverkehrssystemen kann einen Auftrag zugunsten eines anderen Teilnehmers von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Der Zahler hat gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung eines belasteten Zahlungsbetrags, der auf einem autorisierten, vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang beruht, wenn
- 1.
bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und - 2.
der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt, den der Zahler entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Zahlungsdiensterahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können; mit einem etwaigen Währungsumtausch zusammenhängende Gründe bleiben außer Betracht, wenn der zwischen den Parteien vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde.
(2) Unbeschadet des Absatzes 3 hat der Zahler bei SEPA-Basislastschriften und SEPA-Firmenlastschriften ohne Angabe von Gründen auch dann einen Anspruch auf Erstattung gegen seinen Zahlungsdienstleister, wenn die Voraussetzungen für eine Erstattung nach Absatz 1 nicht erfüllt sind.
(3) Der Zahler kann mit seinem Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass er keinen Anspruch auf Erstattung hat, wenn er seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs direkt seinem Zahlungsdienstleister erteilt hat und er, sofern vereinbart, über den anstehenden Zahlungsvorgang mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger unterrichtet wurde.
(4) Ein Anspruch des Zahlers auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er ihn nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Zahlungsbetrags gegenüber seinem Zahlungsdienstleister geltend macht.
(5) Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Zugang eines Erstattungsverlangens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs zu erstatten oder dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung mitzuteilen. Im Fall der Ablehnung hat der Zahlungsdienstleister auf die Beschwerdemöglichkeiten gemäß den §§ 60 bis 62 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und auf die Möglichkeit, eine Schlichtungsstelle gemäß § 14 des Unterlassungsklagengesetzes anzurufen, hinzuweisen. Das Recht des Zahlungsdienstleisters, eine innerhalb der Frist nach Absatz 4 geltend gemachte Erstattung abzulehnen, erstreckt sich nicht auf den Fall nach Absatz 2.
(6) Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt,
- 1.
ist § 675x Absatz 1 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden und - 2.
kann von § 675x Absatz 2 bis 5 für die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs abgewichen werden.
Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig, hat der Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde. Eine Authentifizierung ist erfolgt, wenn der Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale, mit Hilfe eines Verfahrens überprüft hat. Wurde der Zahlungsvorgang mittels eines Zahlungsinstruments ausgelöst, reicht die Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsinstruments einschließlich der Authentifizierung durch den Zahlungsdienstleister und gegebenenfalls einen Zahlungsauslösedienstleister allein nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler
- 1.
den Zahlungsvorgang autorisiert, - 2.
in betrügerischer Absicht gehandelt, - 3.
eine oder mehrere Pflichten gemäß § 675l Absatz 1 verletzt oder - 4.
vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eine oder mehrere Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments verstoßen
(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen.
(2) Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister, vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung des Zahlungsvorgangs oder dem Zahlungsempfänger die Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs erteilt hat. Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet seiner Rechte gemäß § 675x bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Fälligkeitstag widerrufen.
(3) Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister ein bestimmter Termin für die Ausführung eines Zahlungsauftrags (§ 675n Abs. 2) vereinbart worden, kann der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Tag widerrufen.
(4) Nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und der jeweilige Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben. In den Fällen des Absatzes 2 ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers zum Widerruf erforderlich. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs ein Entgelt vereinbaren.
(5) Der Teilnehmer an Zahlungsverkehrssystemen kann einen Auftrag zugunsten eines anderen Teilnehmers von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen.
Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem dem Zahlungsdienstleister angezeigt wurde, dass der Zahlungsvorgang nicht autorisiert ist, oder er auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat der Zahlungsdienstleister einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Zahlers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat der Zahlungsdienstleister seine Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 den kontoführenden Zahlungsdienstleister.
(1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Zahlungsinstruments oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments, so kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers von diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von 50 Euro verlangen.
(2) Der Zahler haftet nicht nach Absatz 1, wenn
- 1.
es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken, oder - 2.
der Verlust des Zahlungsinstruments durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler
- 1.
in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder - 2.
den Schaden herbeigeführt hat durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung - a)
einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l Absatz 1 oder - b)
einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn
- 1.
der Zahlungsdienstleister des Zahlers eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht verlangt oder - 2.
der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht akzeptiert.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Zahler nicht zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die aus der Nutzung eines nach der Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 verwendeten Zahlungsinstruments entstanden sind. Der Zahler ist auch nicht zum Ersatz von Schäden im Sinne des Absatzes 1 verpflichtet, wenn der Zahlungsdienstleister seiner Pflicht gemäß § 675m Abs. 1 Nr. 3 nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat.
(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen.
(2) Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister, vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung des Zahlungsvorgangs oder dem Zahlungsempfänger die Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs erteilt hat. Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet seiner Rechte gemäß § 675x bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Fälligkeitstag widerrufen.
(3) Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister ein bestimmter Termin für die Ausführung eines Zahlungsauftrags (§ 675n Abs. 2) vereinbart worden, kann der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Tag widerrufen.
(4) Nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und der jeweilige Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben. In den Fällen des Absatzes 2 ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers zum Widerruf erforderlich. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs ein Entgelt vereinbaren.
(5) Der Teilnehmer an Zahlungsverkehrssystemen kann einen Auftrag zugunsten eines anderen Teilnehmers von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen.
(1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Zahlungsinstruments oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments, so kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers von diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von 50 Euro verlangen.
(2) Der Zahler haftet nicht nach Absatz 1, wenn
- 1.
es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken, oder - 2.
der Verlust des Zahlungsinstruments durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler
- 1.
in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder - 2.
den Schaden herbeigeführt hat durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung - a)
einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l Absatz 1 oder - b)
einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn
- 1.
der Zahlungsdienstleister des Zahlers eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht verlangt oder - 2.
der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht akzeptiert.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Zahler nicht zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die aus der Nutzung eines nach der Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 verwendeten Zahlungsinstruments entstanden sind. Der Zahler ist auch nicht zum Ersatz von Schäden im Sinne des Absatzes 1 verpflichtet, wenn der Zahlungsdienstleister seiner Pflicht gemäß § 675m Abs. 1 Nr. 3 nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat.
(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).
(1) Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, ist verpflichtet,
- 1.
unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers gemäß § 675l Absatz 1 sicherzustellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments nur der zur Nutzung berechtigten Person zugänglich sind, - 2.
die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsinstrumenten an den Zahlungsdienstnutzer zu unterlassen, es sei denn, ein bereits an den Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungsinstrument muss ersetzt werden, - 3.
sicherzustellen, dass der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, eine Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung gemäß § 675k Absatz 2 Satz 5 zu verlangen, - 4.
dem Zahlungsdienstnutzer eine Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 kostenfrei zu ermöglichen und - 5.
jede Nutzung des Zahlungsinstruments zu verhindern, sobald eine Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 erfolgt ist.
(2) Die Gefahr der Versendung eines Zahlungsinstruments und der Versendung personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer trägt der Zahlungsdienstleister.
(3) Hat ein Zahlungsdienstleister, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt, den kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers um Bestätigung ersucht, dass ein für die Ausführung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs erforderlicher Betrag auf dem Zahlungskonto verfügbar ist, so kann der Zahler von seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister verlangen, ihm die Identifizierungsdaten dieses Zahlungsdienstleisters und die erteilte Antwort mitzuteilen.
(1) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Er hat dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Für den Ersatz eines verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Zahlungsinstruments darf der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer ein Entgelt vereinbaren, das allenfalls die ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz verbundenen Kosten abdeckt.
(2) Eine Vereinbarung, durch die sich der Zahlungsdienstnutzer gegenüber dem Zahlungsdienstleister verpflichtet, Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung eines Zahlungsinstruments einzuhalten, ist nur insoweit wirksam, als diese Bedingungen sachlich, verhältnismäßig und nicht benachteiligend sind.
(1) Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, ist verpflichtet,
- 1.
unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers gemäß § 675l Absatz 1 sicherzustellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments nur der zur Nutzung berechtigten Person zugänglich sind, - 2.
die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsinstrumenten an den Zahlungsdienstnutzer zu unterlassen, es sei denn, ein bereits an den Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungsinstrument muss ersetzt werden, - 3.
sicherzustellen, dass der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, eine Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung gemäß § 675k Absatz 2 Satz 5 zu verlangen, - 4.
dem Zahlungsdienstnutzer eine Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 kostenfrei zu ermöglichen und - 5.
jede Nutzung des Zahlungsinstruments zu verhindern, sobald eine Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 erfolgt ist.
(2) Die Gefahr der Versendung eines Zahlungsinstruments und der Versendung personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer trägt der Zahlungsdienstleister.
(3) Hat ein Zahlungsdienstleister, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt, den kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers um Bestätigung ersucht, dass ein für die Ausführung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs erforderlicher Betrag auf dem Zahlungskonto verfügbar ist, so kann der Zahler von seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister verlangen, ihm die Identifizierungsdaten dieses Zahlungsdienstleisters und die erteilte Antwort mitzuteilen.
(1) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Er hat dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Für den Ersatz eines verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Zahlungsinstruments darf der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer ein Entgelt vereinbaren, das allenfalls die ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz verbundenen Kosten abdeckt.
(2) Eine Vereinbarung, durch die sich der Zahlungsdienstnutzer gegenüber dem Zahlungsdienstleister verpflichtet, Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung eines Zahlungsinstruments einzuhalten, ist nur insoweit wirksam, als diese Bedingungen sachlich, verhältnismäßig und nicht benachteiligend sind.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, ist verpflichtet,
- 1.
unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers gemäß § 675l Absatz 1 sicherzustellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments nur der zur Nutzung berechtigten Person zugänglich sind, - 2.
die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsinstrumenten an den Zahlungsdienstnutzer zu unterlassen, es sei denn, ein bereits an den Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungsinstrument muss ersetzt werden, - 3.
sicherzustellen, dass der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, eine Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung gemäß § 675k Absatz 2 Satz 5 zu verlangen, - 4.
dem Zahlungsdienstnutzer eine Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 kostenfrei zu ermöglichen und - 5.
jede Nutzung des Zahlungsinstruments zu verhindern, sobald eine Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 erfolgt ist.
(2) Die Gefahr der Versendung eines Zahlungsinstruments und der Versendung personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer trägt der Zahlungsdienstleister.
(3) Hat ein Zahlungsdienstleister, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt, den kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers um Bestätigung ersucht, dass ein für die Ausführung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs erforderlicher Betrag auf dem Zahlungskonto verfügbar ist, so kann der Zahler von seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister verlangen, ihm die Identifizierungsdaten dieses Zahlungsdienstleisters und die erteilte Antwort mitzuteilen.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.