Amtsgericht Bochum Urteil, 18. Sept. 2014 - 83 C 50/14
Gericht
Tenor
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bochum vom 12.06.2014 wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem Wohnungsmietverhältnis auf Zahlung eines Nebenkostenabrechnungssaldos in Anspruch.
3Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Haus I 69 in 44801 Bochum im 1. Obergeschoss, dies seit August 2010.
4Vermieterin ist die Klägerin, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages noch unter dem Namen M GmbH firmierte.
5Im schriftlichen Mietvertrag ist vereinbart, dass die Klägerin über die Nebenkosten jährlich abrechnet, während die Beklagten hierauf Vorauszahlungen leisten.
6Die Klägerin rechnete die Betriebskosten für das Jahr 2011 mit Schreiben vom 30.11.2012 ab.
7Sie reduzierte den Endsaldo aufgrund freiwilligen 15%igen Abzugs von den Heizkosten auf 898,13 Euro zu Lasten der Beklagten.
8Die Abrechnung weist für die Position Wasser, Abwasser, Müllabfuhr und Grundsteuer jeweils Gesamtkosten aus, die nicht denen des Gebührenbescheides bzw. der jeweiligen Stadtwerkeabrechnung entsprechen.
9Sie sind vielmehr Ergebnis einer Vorabaufteilung, die deshalb durchgeführt wird, weil das Haus I 69 und weitere drei Objekte zu einer Wirtschaftseinheit zusammengefasst wurden. Die Wohnanlage verfügt über einen zentralen Müllstandplatz und zwei Heizstationen mit zentraler Warmwasseraufbereitung in den Häusern I 69 und 73, die jeweils die weiteren Häuser mitversorgen. Das gesamte Wasser läuft über die Kaltwasserzähler dieser Häuser.
10In der Nebenkostenabrechnung erfolgte keine Information über den Umstand des Vorwegabzugs und die Kriterien der Verteilung der Gesamtkosten.
11Die Klägerin begehrt Zahlungen des Abrechnungssaldos in Höhe von 898,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2014.
12Zu ihren Lasten ist am 12.06.2014 ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen.
13Die Klägerin beantragt,
14das Versäumnisurteil vom 12.06.2014 aufzuheben und die Beklagten als
15Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 898,13 Euro nebst Zinsen in Höhe
16von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
1701.01.2014 zu zahlen.
18Die Beklagten beantragen,
19das Versäumnisurteil vom 12.06.2014 aufrechtzuerhalten.
20Sie rügen die formelle Unwirksamkeit der Nebenkostenabrechnungen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Klage ist nicht begründet.
23Die Abrechnung vom 30.11.2012 für die Nebenkosten des Jahres 2011 begründet wegen teilweiser formeller Unwirksamkeit keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagten.
24Die Abrechnung weist einen formellen Fehler auf. Denn den Mietern ist nicht mitgeteilt worden, ob und in welcher Höhe nicht umlagefähige Kosten vorab abgesetzt worden sind, BGH-Urteil vom 14.02.2007.
25Die hiergegen erhobenen Bedenken der Klägerin, dass diese Auffassung im Ergebnis dazu führt, dass derjenige Vermieter, der im Ergebnis richtig abrechnet, schlechter gestellt werde, als derjenige, der materiell falsch abrechne, nämlich Kosten ohne den eigentlich erforderlichen Vorwegabzug in die Abrechnung einstelle, überzeugt nicht.
26Maßgeblich ist das schützenswerte Interesse des Mieters an den Grundlagen und Maßstäben der Abrechnung. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 09.10.2013 die Problematik angesprochen, zu einer Änderung der Rechtsprechung ist es aber nicht gekommen. Diese wird dem Urteil als zutreffend zugrunde gelegt.
27Danach sind die Abrechnungspositionen Wasser, Abwasser, Müllabfuhr und Grundsteuer wegen formeller Unwirksamkeit nicht zu berücksichtigen. Sie übersteigen in der Sache die Höhe der Klageforderung, so dass keine weitere Forderung der Klägerin besteht.
28Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.