Amtsgericht Bochum Urteil, 05. Nov. 2014 - 67 C 255/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagtenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird gemäß §§ 3-5 ZPO auf 2.617,40 € festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin unterhält bei der Beklagten für den PKW Mercedes-Benz, amtliches Kennzeichen xxx eine Teilkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung.
3Am 06.01.2014 befuhr der Sohn der Klägerin, der Zeuge L., die A40 Richtung Bochum. Zur Vorfallszeit herrschte Dunkelheit und heftiger Regen.
4Aufgrund dieses Regens kam es zu einer teilweise gegebenen Überschwemmung der Fahrbahn.
5Diese Überschwemmung war nach dem Sachvortrag der Klägerin für den Fahrer nicht erkennbar.
6Es habe sich um kniehohes Wasser gehandelt. Unmittelbar vor dem Vorfall habe der Sohn der Klägerin einen links an der Leitplanke stehenden PKW wahrgenommen. Gleichzeitig sei er in die Wassermenge gefahren. Die Klägerin behauptet, der streitgegenständliche Schaden sei aufgrund des Wasserhochstands verursacht.
7Sie meint, es handele sich um einen Kaskoschaden, denn bei der Wasseransammlung habe es sich um eine Überschwemmung gehandelt. Dem Sohn der Klägerin sei auch kein Fahrfehler unterlaufen, sodass hier auch eine alleinige Verursachung durch die Wassermenge gegeben sei.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Klägerin wird auf den Inhalt der Klageschrift nebst Anlagen (Blatt 1 ff. d.A.) verwiesen.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.617,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2014 zu zahlen und sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Kanzlei H. in Höhe von 334,75 € freizustellen,
11die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
12Sie behauptet mit Nichtwissen, die Wassermenge sei nicht geeignet gewesen, den fraglichen Schaden herbeizuführen. Im Übrigen ist die Beklagte der Ansicht, dass es sich nicht um einen Schaden handele, der unmittelbare Folge der Überschwemmung gewesen sei.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Beklagten wird auf den Inhalt der Klageerwiderung vom 06.08.2014 (Blatt 45 ff. d.A.) verwiesen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist bereits nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin unbegründet.
16Diese hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Zahlungsansprüche gegen die Beklagte.
17Ein solcher Anspruch ergibt sich besonders nicht aus dem hier fraglichen Kaskoversicherungsvertrag, denn die Voraussetzungen der Ziffer A.2.2.3. AKB liegen nicht vor.
18Es kann hier vollkommen dahinstehen, ob es sich bei der teilweisen Überflutung der Fahrbahn tatsächlich um eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen handelt.
19Es fehlt allerdings hier an der Unmittelbarkeit der Überschwemmung für den Eintritt des Schadens.
20Zu Unrecht vertritt die Klägerin die Rechtsansicht, die Art der Fahrweise des Sohnes der Klägerin sei maßgeblich für die Frage der Unmittelbarkeit.
21Unmittelbar im Sinne der genannten Klausel wirkt sich die Naturgewalt aber nur dann aus, wenn weitere Ursachen ausscheiden.
22Nach der von der Beklagten zutreffend zitierten Rechtsprechung fehlt es an der Unmittelbarkeit bereits dann, wenn eine weitere Ursache für den Schaden hinzutritt.
23Diese weitere Ursache war hier die Bewegung des Fahrzeugs der Klägerin in den überschwemmten Teil des Straßenbereiches. Gerade deshalb fehlt es an der Voraussetzung, wonach die Naturgewalt alleinige unmittelbare Ursache für den Schadensfall ist. Das Gleiche ergibt sich eigentlich auch schon aus der von der Klägerin in der Klageschrift selbst zitierten Entscheidung des OLG Hamm. Die Formulierung „dürfte“ wird hier offenbar von der Klägerin missverstanden. Das OLG Hamm wollte hier eindeutig zu der Rechtsfrage Stellung nehmen, obwohl es möglicherweise auf die Beantwortung der Rechtsfrage nicht ankommt. Andererseits wollte das OLG Hamm seine Rechtsansicht klarstellen, dass für den hier fraglichen Fall eine Unmittelbarkeit der Einwirkung ausscheidet.
24Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.