Amtsgericht Augsburg Beschluss, 25. Aug. 2015 - 454 F 2304/15
Gericht
Gründe
Amtsgericht Augsburg Familiengericht
Az.: 454 F 2304/15
...Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In der Familiensache
...
- Betroffener -
Verfahrensbeistand: ...
wegen Elterlicher Sorge, Kostenfestsetzung nach § 158 FamFG
ergeht durch das Amtsgericht Augsburg
Beschluss
1. Die der Rechtsanwältin ... aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrensbeistandsvergütung wird auf 550,00 € (in Worten: fünfhundertfünfzig Euro) festgesetzt.
2. Die Beschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zugelassen.
Gründe:
Mit Schreiben vom
Dem Antrag vom
Die vom Verfahrensbeistand zusätzlich zur Vergütung gem. § 158 Abs. 7 Satz FamFG geltend gemachten Dolmetscherkosten konnten nicht festgesetzt werden. Die Dolmetscherkosten sind durch die Pauschalvergütung mit abgegolten. Für die gesonderte Erstattung geltend gemachter Aufwendungen eines Verfahrensbeistands besteht keine Rechtsgrundlage. Nach § 158 Abs. 7 Satz FamFG sind durch die Vergütung auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen sowie auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer abgegolten.
Für Dolmetscherkosten hat dies das OLG Hamm mit Beschluss vom 03.04.2014 unter Verweis auf die entsprechende BGH-Rechtsprechung (insbesondere BGH vom 13.11.2013, Az. XII ZB 612/12) ausdrücklich bestätigt. Im Weiteren macht das OLG Hamm in den Gründen im Einzelnen deutlich, dass der Pauschalvergütung für den Verfahrensbeistand eine Mischkalkulation zugrunde liegt, die durch die weite Auslegung der Regelung des § 158 Abs. 7 Sätze 2 bis FamFG zugunsten der Verfahrensbeistände etwaige in Einzelfällen fehlende Kostendeckung kompensiert.
Die Zulassung der Beschwerde beruht auf § 61 Abs. 3 Satz 1 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss finden die Rechtsbehelfe der Beschwerde oder der Erinnerung statt.
Rechtsmittel der Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat bei dem Amtsgericht Augsburg, Am Alten Einlaß 1, 86150 Augsburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erklärung über die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Gericht, bei dem die Beschwerde einzulegen ist, eingeht. Die Beschwerdeschrift bzw. die Niederschrift der Geschäftsstelle ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Rechtsbehelf der Erinnerung:
Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600,00 €, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung statthaft.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Augsburg, Am Alten Einlaß 1, 86150 Augsburg einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Erinnerungsfrist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Gericht, bei dem die Erinnerung einzulegen ist, eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Die Erinnerungsschrift bzw. die Niederschrift der Geschäftsstelle ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
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(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.
(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
- 1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, - 2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet, - 3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder - 4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn
- 1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder - 2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.
(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.