Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Okt. 2015 - 11 WF 1365/15

published on 28/10/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Okt. 2015 - 11 WF 1365/15
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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

III.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe

I. Das Amtsgericht Augsburg - Familiengericht - hat auf Anregung des Amtes für Jugend und Familie beim Landratsamt ... für den Betroffenen, einen minderjährigen unbegleiteten Flüchtling, ein Sorgerechtsverfahren mit dem Ziel der Anordnung einer Vormundschaft eingeleitet und mit Beschluss vom 21.07.2015 Frau Rechtsanwältin ... zum Verfahrensbeistand bestellt sowie festgestellt, dass das Amt berufsmäßig ausgeübt werde. Dem Verfahrensbeistand ist neben dem Wirkungskreis der Wahrnehmung der Kindesinteressen im Verfahren die Aufgabe übertragen worden, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie an einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.

Rechtsanwältin ... hat am 04.08.2015 ein persönliches Gespräch mit dem Betroffenen geführt und hierzu einen Dolmetscher hinzugezogen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Augsburg (Rechtspfleger) hat mit Beschluss vom 25.08.2015 die aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrensbeistandsvergütung auf 550,00 € festgesetzt und in den Gründen der Entscheidung die Berücksichtigung der vom Verfahrensbeistand verauslagten und gegenüber der Staatskasse geltend gemachten Dolmetscherkosten in Höhe von 153,20 € mit der Begründung abgelehnt, diese seien durch die Pauschalvergütung mit abgegolten.

Dagegen wendet sich Rechtsanwältin ... mit ihrer vom Rechtspfleger zugelassenen Beschwerde vom 11.09.2015, die mit Schriftsatz vom 23.09.2015 ergänzend begründet worden ist.

Zur Begründung wird ausgeführt, eine telefonische Rücksprache mit der Betreuerin des Kindes habe ergeben, dass für die Verständigung mit dem Betroffenen ein Dolmetscher für die Sprache „Paschtu“ erforderlich sei und dass ein solcher in der Einrichtung nicht zur Verfügung stehe. Es habe nach längerer Suche ein Dolmetscher gefunden und beauftragt werden können, der das Amt für einen Stundensatz von 70,00 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer auszuüben bereit gewesen sei. Bei einer Rücksprache mit dem Familiengericht sei Rechtsanwältin ... mitgeteilt worden, dass die Beauftragung des Dolmetschers und die Begleichung der Rechnung durch sie selbst erfolgen solle. Die Dolmetscherrechnung würde dann zusätzlich zur Pauschalvergütung erstattet.

Die Dolmetscherkosten seien aufgrund der Zusage durch das Familiengericht zusätzlich zu erstatten. Die Hinzuziehung des Dolmetschers sei zwingend notwendig gewesen. Der Betroffene habe als ausländischer unbegleiteter Flüchtling im Verfahren dieselben prozessualen Grundrechte und denselben Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren wie jeder Deutsche. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in keiner Weise die nunmehr bei minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen gegebenen Konstellationen und Erfordernisse bedacht habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beschwerdeführerin wird auf die Beschwerdebegründung vom 23.09.2015 (Blatt 15/18 d. A.) Bezug genommen.

II. 1. Die Beschwerde des Verfahrensbeistands ist zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt zwar nicht den Betrag von 600,00 €, das Rechtsmittel ist aber vom Gericht des ersten Rechtszuges (Rechtspfleger) wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit ausdrücklich zugelassen worden (§§ 158 Abs. 7 Satz 6, 168 Abs. 1, 58 Abs. 1, 61 Abs. 2 und Abs. 3, 63 Abs. 1 FamFG).

2. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Rechtspfleger hat zutreffend die Berücksichtigung und Festsetzung der geltend gemachten Dolmetscherkosten abgelehnt.

a) Die Vergütung des berufsmäßigen Verfahrensbeistands ist in § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG abschließend geregelt. Mit den dort festgelegten Fallpauschalen sind auch sämtliche Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen sowie die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer abgegolten (§ 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG).

aa) Vom Tatbestandsmerkmal der „Aufwendungen“ in § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG werden nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa die dem Verfahrensbeistand entstandenen Fahrtkosten erfasst, auch wenn diese im Einzelfall sehr erheblich sein können (BGH, Beschlüsse vom 15.09.2010 - XII ZB 209/10 = NJW 2010, 3446 = FamRZ 2010, 1893 - und vom 13.11.2013 - XII ZB 612/12 = NJW 2014, 157 = FamRZ 2014, 191). Die gesetzliche Regelung kann zwar in Einzelfällen dazu führen, dass die Abrechnung nach Fallpauschalen keine angemessene Vergütung für den tatsächlich geleisteten Aufwand mehr darstellt. Dies muss aber im Hinblick auf die bewusste gesetzgeberische Entscheidung gegen ein aufwandsbezogenes Vergütungssystem hingenommen werden (BGH a. a. O.).

bb) Für Dolmetscherkosten, die für die Verständigung des Verfahrensbeistands mit einem ausländischen Verfahrensbeteiligten anfallen, kann nichts anderes gelten. Auch sie fallen eindeutig unter den Begriff „Aufwendungen“ (OLG Hamm, Beschluss vom 03.04.2014 - II-6 WF 241/13, 6 WF 241/13 = FamRZ 2014, 2024). Soweit für die gegenteilige Auffassung (vgl. etwa Musielak/Borth, FamFG, 5. Auflage, § 158 Rn. 22; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Auflage, § 158 FamFG Rn. 28; Keuter FamRZ 2014, 1971; Menne, FamRB 2014, 294) der Beschluss des OLG Frankfurt vom 17.10.2013 - 5 WF 249/13 (= FamRZ 2014, 1135) herangezogen wird, kann der dort zu behandelnde Sachverhalt nicht mit der hier gegebenen Fallkonstellation verglichen werden. In dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall hatte das Amtsgericht in einem Sorgerechtsverfahren dem Verfahrensbeistand ausdrücklich per Beschluss gestattet, zu Gesprächen mit der Kindesmutter einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Das OLG Frankfurt hat hierzu die Auffassung vertreten, dies käme einer Beauftragung des Dolmetschers durch das Gericht selbst gleich, zumal dessen Rechnung unmittelbar an das Gericht gesandt worden war. Ob diese Auffassung zutrifft, bedarf hier keiner Entscheidung. Im vorliegenden Fall trägt die Beschwerdeführerin zwar vor, das Amtsgericht habe ihr auf Nachfrage mitgeteilt, die Beauftragung des Dolmetschers und die Begleichung der Rechnung könne durch sie selbst erfolgen. Diese würde dann zusätzlich zur Pauschalvergütung erstattet. Auf die Richtigkeit dieser Auskunft durfte sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht ohne Weiteres verlassen, zumal sie schon nicht mitgeteilt hat, von wem die Zusage gemacht worden sein soll. Dass der Rechtspfleger, der später die Festsetzung der Dolmetscherkosten abgelehnt hat, der Gesprächspartner war, kann wohl ausgeschlossen werden. Falls das Gespräch mit einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der Geschäftsstelle geführt worden sein sollte, hätte sich Rechtsanwältin ... jedenfalls von dem zuständigen Richter oder Rechtspfleger die Richtigkeit der erteilten Auskunft bestätigen lassen müssen.

cc) Die Aufgabe eines Verfahrensbeistands besteht gemäß § 158 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 FamFG gerade darin, das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen sowie das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Das persönliche Gespräch mit dem Kind, das der Gewährung rechtlichen Gehörs dient, gehört damit zu den ureigensten Aufgaben des Verfahrensbeistands. Wenn das Kind der deutschen Sprache nicht mächtig ist und damit für eine Kontaktaufnahme ein Dolmetscher benötigt wird, sind die hierdurch ausgelösten Kosten für den Verfahrensbeistand anlässlich der Ausübung seines Amtes entstanden und durch die Einbeziehung des Aufwendungsersatzes in die Pauschalvergütung durch diese abgegolten (zum vergleichbaren Fall der Kontaktaufnahme des Betreuers mit dem Betreuten: BGH, Beschluss vom 26.03.2014 - XII ZB 346/13 = NJW 2014, 1811 = FamRZ 2014, 1013). Die Beschwerdeführerin hätte das persönliche Gespräch mit dem Betroffenen - im vorliegenden Fall neben dem Bericht an das Familiengericht ihre einzige Aufgabe im Verfahren - mit Beteiligung eines Dolmetschers unabhängig von der geschilderten Auskunft des Gerichts in jedem Fall führen müssen.

b) Die Einbeziehung der Dolmetscherkosten in die Pauschalvergütung verbietet sich auch nicht aufgrund verfassungsrechtlicher Erwägungen, insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG vor.

aa) Eine Vergütungspraxis wäre dann mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn sie es dem Verfahrensbeistand nicht mehr ermöglichte, die Interessen des von ihm vertretenen Kindes im Verfahren wahrzunehmen, und durch die Begrenzung der Vergütung die Grenze der Zumutbarkeit überschritten würde (BVerfG FamRZ 2004, 1267).

bb) Die Einbeziehung der Dolmetscherkosten in die Fallpauschale verhindert entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht eine insgesamt für Verfahrensbeistände auskömmliche Mischkalkulation. Ein Ausgleich ist bereits dadurch gegeben, dass die Pauschalen für jeden Rechtszug, für die Tätigkeit im Eilverfahren und im Hauptsacheverfahren und bei Vertretung mehrerer Kinder in einem Verfahren jeweils gesondert anfallen. In den genannten Fällen liegen Synergieeffekte nahe, da bestimmte Tätigkeiten (Fertigung von Berichten, Terminswahrnehmungen, Gespräche mit Beteiligten) gerade nicht in vollem Umfang mehrfach anfallen (BGH, Beschluss vom 09.10.2013 - XII ZB 667/12 = NJW 2013, 3724).

cc) Im vorliegenden Verfahren, das die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge bei einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling zum Gegenstand hat, ist durch den Anfall der Dolmetscherkosten die Grenze der Zumutbarkeit für den Verfahrensbeistand nicht überschritten. Die geltend gemachten Dolmetscherkosten in Höhe von 153,20 € sind nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin in zwei Verfahren angefallen, auf das vorliegenden Verfahren entfallen somit 76,60 €. Der Verfahrensbeistand erhält eine Pauschalvergütung in Höhe von 550,00 €, nachdem das Familiengericht ihm auch den erweiterten Aufgabenkreis nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen hat, obwohl nicht ersichtlich ist, mit welchen weiteren Bezugspersonen Gespräche hätten geführt werden können und in welcher Form eine Mitwirkung des Verfahrensbeistands am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand hätte möglich sein sollen. Nach Abzug der Dolmetscherkosten verbleibt somit ein Betrag von 473,40 € für das Gespräch mit dem Betroffenen, das ausweislich der Rechnung des Dolmetschers etwa 30 Minuten gedauert hat, und für die Erstellung des Berichts vom 05.08.2015. Von einer fehlenden Auskömmlichkeit der Pauschalvergütung für diese Tätigkeit oder gar einer Unzumutbarkeit kann bei dieser Sachlage nicht ausgegangen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Da die Zulassung der Beschwerde zur Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage erfolgt ist, sieht es der Senat als sachgerecht an, von der Erhebung von Gerichtskosten und der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen.

4. Nachdem die Frage, ob Dolmetscherkosten, die dem Verfahrensbeistand für ein Gespräch mit dem Betroffenen entstanden sind, als Aufwendungen durch die Pauschalvergütung abgegolten sind, durch den Bundesgerichtshof noch nicht abschließend geklärt ist, hat der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic
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(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.