Arbeitsstrafrecht

Arbeitsstrafrecht
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07/07/2010 08:41

Das Arbeitsstrafrecht ist ein spezifischer Bereich des Strafrechts, der sich mit strafbaren Handlungen im Arbeitskontext befasst und durch eine Vielzahl einschlägiger Paragrafen im deutschen Recht geregelt wird. Es adressiert Delikte, die sowohl von Arbeitgebern als auch von Arbeitnehmern begangen werden können und die die wirtschaftliche Integrität sowie soziale Gerechtigkeit am Arbeitsplatz betreffen. Dieser Artikel gibt einen grundlegenden Überblick über das Arbeitsstrafrecht, typische Delikte und die Relevanz dieses Rechtsgebiets im Kontext des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, ergänzt um die relevanten gesetzlichen Bestimmungen.

Arbeitsstrafrecht

originally published: 20/05/2021 07:46, updated: 20/05/2021 07:46

Arbeitsstrafrecht

originally published: 07/07/2010 08:41, updated: 11/03/2024 16:44
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Das Arbeitsstrafrecht ist ein spezifischer Bereich des Strafrechts, der sich mit strafbaren Handlungen im Arbeitskontext befasst und durch eine Vielzahl einschlägiger Paragrafen im deutschen Recht geregelt wird. Es adressiert Delikte, die sowohl von Arbeitgebern als auch von Arbeitnehmern begangen werden können und die die wirtschaftliche Integrität sowie soziale Gerechtigkeit am Arbeitsplatz betreffen. Dieser Artikel gibt einen grundlegenden Überblick über das Arbeitsstrafrecht, typische Delikte und die Relevanz dieses Rechtsgebiets im Kontext des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, ergänzt um die relevanten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtlicher Rahmen

Das Arbeitsstrafrecht verteilt sich auf verschiedene Gesetze, einschließlich:

Strafgesetzbuch (StGB), z.B. Betrug (§ 263 StGB) und Untreue (§ 266 StGB) im Arbeitsverhältnis

SchwarzArbG (Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung), z.B. Schwarzarbeit (§ 1 SchwarzArbG)

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), z.B. unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung (§ 15 AÜG)

Mindestlohngesetz (MiLoG), z.B. Nichtgewährung des Mindestlohns (§§ 20, 21 MiLoG)

Sozialgesetzbuch (SGB), z.B. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)

 

Typische Delikte im Arbeitsstrafrecht

Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung: Verstöße gegen das SchwarzArbG, insbesondere die Beschäftigung ohne Anmeldung bei Sozialversicherungsträgern (§ 8 SchwarzArbG).

Verstoß gegen das Mindestlohngesetz: Nichteinhaltung des gesetzlich festgelegten Mindestlohns gemäß §§ 20, 21 MiLoG.
Verletzung von Arbeitssicherheitsvorschriften: Missachtung gesetzlicher Sicherheitsstandards, die unter anderem im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) geregelt sind.

Betrug und Untreue im Arbeitsverhältnis: Betrügerische Handlungen zu Lasten des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, abgedeckt durch §§ 263, 266 StGB.

 

Strafmaß und rechtliche Konsequenzen

Die Konsequenzen für arbeitsstrafrechtliche Delikte variieren je nach Schwere der Tat und können von Geldbußen bis zu Freiheitsstrafen reichen. Besonders schwerwiegende Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften oder das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen können mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren geahndet werden (§ 266a StGB).

 

Präventionsmaßnahmen und Compliance

Unternehmen sind angehalten, wirksame Compliance-Strukturen zu etablieren, um arbeitsrechtliche Verstöße zu vermeiden. Dazu zählen interne Richtlinien, regelmäßige Schulungen und die Einrichtung von Meldewegen für Missstände.

 

Aktuelle Herausforderungen

Die Anpassung an die Digitalisierung und Globalisierung erfordert eine kontinuierliche Überwachung und Aktualisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen, um neuen Formen der Arbeitskriminalität effektiv begegnen zu können.

 

Fazit

Das Arbeitsstrafrecht spielt eine entscheidende Rolle beim Schutz der Rechte von Arbeitnehmern und der Sicherstellung fairer Arbeitsbedingungen. Die Kenntnis der relevanten gesetzlichen Bestimmungen und die Implementierung effektiver Compliance-Maßnahmen sind essentiell, um strafrechtliche Risiken zu vermeiden und einen verantwortungsvollen Umgang im Arbeitskontext zu gewährleisten.

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31/01/2011 19:28

Bei der Prüfung, ob ein strafbares Verhalten i.S. der §§ 92 I Nrn. 1 und 6, 92 a I AuslG bzw. der §§ 95 I Nrn. 2 und 3, 96 I AufenthG vorliegt, gebietet es das
24/05/2017 07:00

Ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Werkvertrag kann auch dann nichtig sein, wenn er nachträglich so abgeändert wird, dass er nunmehr Schwarzarbeit vorsieht.