Verkehrsstrafrecht: Kein Verkehrsunfall bei Beschädigung in Waschanlage
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Gründe:
Mit Antrag vom 16.05.2013 beantragt die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls gegen den Angeklagten. Dabei legt die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last, am 06.04.2013 gegen 13:21 Uhr mit dem Pkw Nissan, amtl. Kennzeichen EF-... die Tankstelle T. in Erfurt befahren zu haben. Beim Befahren der Waschanlage der Tankstelle sei der Angeklagte mehrfach mit der Waschanlage kollidiert und habe einen Schaden in Höhe von 10.720,11 EUR verursacht. Obwohl er dies bemerkt habe bzw. damit rechnete, dass ein nicht völlig unbedeutender Fremdschaden entstanden war, habe der Angeklagte die Unfallstelle verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.
Die Staatsanwaltschaft beschuldigt den Angeklagten deshalb, sich eines Vergehens des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemacht zu haben und beantragt die Verhängung einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils 40,00 EUR. Darüber hinaus beantragt die Staatsanwaltschaft, die Fahrerlaubnis des Angeklagten zu entziehen und seinen Führerschein einzuziehen. Gleichzeitig soll die Verwaltungsbehörde angewiesen werden, für die Dauer von 9 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Zudem beantragt die Staatsanwaltschaft, die Fahrerlaubnis de Angeklagten gem. § 111 a StPO vorläufig zu entziehen
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass des Strafbefehls war aus rechtlichen Gründen abzulehnen.
Zwar ist der Angeklagte am 06.04.2013 mit seinem Pkw mit amtl. Kennzeichen EF-... gegen 14:00 Uhr in die Waschanlage der in Rede stehenden Tankstelle T. in Erfurt eingefahren und rangierte mehrfach mit seinem Pkw, als der sogenannte Waschtunnel der Anlage bereits in Betrieb gesetzt worden war. Die Anlage stellte ihre Funktion erst ein, nachdem hierbei der rechte Räderwascher abgefahren worden war. Dies ergibt sich aus der polizeilichen Vernehmung des Pächters der Tankstelle, Michael Sch..
Dies steht in Übereinstimmung mit der Einlassung, die der Angeklagte durch seinen Verteidiger hat vorbringen lassen. Danach bestätigt der Angeklagte, dass er am 06.04.2013 die Waschanlage der in Rede stehenden Tankstelle benutzt hat. Personal war nicht vorhanden. Nachdem er die Sammelkarte in den Programmautomaten der Anlage eingeschoben und ein Programm gewählt habe, sei er mit seinem Pkw in die Waschanlage eingefahren. Danach habe er die Position seines Pkw korrigieren müssen, weil er sein Fahrzeug seitlich falsch in die Waschanlage eingefahren hatte. Dies sei dem Angeklagten zunächst nicht aufgefallen. Nachdem die Waschanlage mit dem Waschvorgang begonnen habe, obwohl das Fahrzeug des Angeklagten nicht richtig positioniert war, habe sich die Waschanlage - der Waschtunnel - bedrohlich dem Pkw des Angeklagten genähert. Daraufhin habe der Angeklagte seinen Pkw etwas zurück und dann wieder nach vorne gesetzt. Von der Beschädigung der Waschanlage habe der Angeklagte aufgrund des Betriebes der Waschanlage weder akustisch noch taktil etwas bemerkt. Auch an seinem Pkw habe er keine Beschädigungen festgestellt, die in Beziehung zu der Waschanlage und deren Betrieb hätten gebracht werden können. Hinsichtlich der Einzelheiten des Verteidigungsvortrages wird auf den Schriftsatz des Verteidigers vom … Bezug genommen. Die polizeiliche Vernehmung des Geschädigten liegt vor auf …
Bei diesem Ermittlungsstand war der Antrag auf Erlass des Strafbefehls abzulehnen, weil kein Unfall im Straßenverkehr im Sinne von 142 Abs. 1 StGB vorliegt.
Ein solcher Unfall im Straßenverkehr liegt vor, wenn das Schadensereignis aus einer verkehrsüblichen Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes heraus entstanden ist und deshalb mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs ursächlich zusammen hängt. Schadensereignisse aufgrund verkehrsfremder Vorgänge unterfallen danach nicht dem Anwendungsbereich des § 142 Abs. 1 StGB. Es müssen sich danach solche Gefahren im jeweiligen Unfallereignis realisieren, die prinzipiell eine Beeinträchtigung des zivilrechtlichen Beweissicherungsschutzinteresses des Geschädigten gerade wegen der Eigenheiten des Straßenverkehrs befürchten lassen. Diese Beeinträchtigung des Beweissicherungsinteresses resultiert dabei aus der aus dem Verkehrsfluss des Straßenverkehrs ermöglichten Mobilität des am Straßenverkehr teilnehmenden Unfallbeteiligten und der hiermit verbunden Möglichkeit, sich nach einem Verkehrsunfall in die Anonymität des Verkehrsgeschehens zurückzuziehen und damit der Verpflichtung aus § 34 StVO zu entziehen.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Zum einen steht nach dem vorliegenden Ermittlungsergebnis nicht fest, ob sich hier eine typische Gefahr des Straßenverkehrs realisiert hat, denn unklar ist bereits, ob der Schaden an der Waschanlage - dem sogenannten Waschtunnel - durch die Bewegung des Pkw des Angeklagten oder eine Fehlfunktion der Waschanlage entstanden ist.
Zudem ist der Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB hier im Hinblick auf ein Unfallereignis im öffentlichen Straßenverkehr deshalb nicht erfüllt, weil die Beschädigung des Waschtunnels jedenfalls während des Betriebs der Waschanlage und des eigentlichen Waschvorganges verursacht wurde. Zu diesem Zeitpunkt des Geschehens kam der Pächter der Tankstelle und damit der Betreiber der Waschanlage der Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Dienstleistung in der von ihm angebotenen und ausgestalteten Ausführung der Fahrzeugwäsche nach. Der Betreiber der Waschanlage hat diese derart eingerichtet, dass die jeweiligen Kunden die Anfahrt zur Waschanlage und zum Waschvorgang sowie die Ausfahrt nach Beendigung des eigentlichen Waschvorgangs jeweils selbstständig und ohne Anweisung oder Überwachung seitens des Betreibers der Waschanlage oder dessen Personal durchführen. Indem der Betrieb der Waschanlage und damit die Erbringung der geschuldeten Dienstleistung derart eingerichtet und gehandhabt wurde, wird der Vorgang des jeweiligen Waschvorgangs aus dem öffentlichen Straßenverkehrgeschehen herausgelöst. Die Einfahrt in die eigentliche Waschanlage, der Waschvorgang sowie die Ausfahrt aus der Waschanlage sind vergleichbar damit, dass ein Pkw in die Werkhalle eines Reparaturbetriebes einfährt, auf eine Hebebühne gesetzt, repariert wird und sodann die Halle wieder verlässt. Die Bewegung des Fahrzeuges des Angeklagten hat somit bei Einfahrt in die Waschanlage nicht mehr und bei Ausfahrt aus dieser noch nicht die verkehrstypische Qualität der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr erreicht.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Wachanlage /Waschhalle allgemein zugänglich ist und der Pächter der Tankstelle als Betreiber der Waschanlage deren Nutzung nicht auf einen abgeschlossenen Personenkreis beschränkt hat. Danach wäre zwar z. B. der Parkplatz eines Gasthauses oder eines Verbrauchermarktes öffentliche Verkehrsfläche Jedoch ist Parken - das zudem in §§ 12, 13 StVO gesetzlich geregelt ist - vom äußeren Erscheinungsbild und Ablauf her ein regelmäßiger und als solcher von den Verkehrsteilnehmern wahrgenommener Vorgang des Verkehrsgeschehens. Dem ist nicht vergleichbar, wenn ein Pkw aus dem Verkehrsgeschehen herausgelöst wird, um an diesem eine Dienstleistung wie eine Reparatur oder Fahrzeugwäsche vorzunehmen.
Eine anderweitige Beantwortung der Rechtsfrage, ob hier die Beschädigung der Waschanlage bei Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr erfolgte, ergibt sich auch nicht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayrischen Oberlandesgerichts vom 22.11.1979. Nach der dortigen Entscheidung gehört zwar der vom Kunden zu befahrende Bereich einer Autowaschanlage zum öffentlichen Verkehrsgrund im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Jedoch bezieht sich diese Entscheidung allein auf diejenige Fläche der Waschanlage, auf der die Zu- bzw. Abfahrt zur Anlage erfolgt. Ausdrücklich offen gelassen wurde in der Entscheidung, ob dies auch für die eigentliche Waschstraße gilt, da dies für die angegebene Entscheidung des Bayrischen Oberlandesgerichts nicht entscheidungserheblich war.
Weil sich der Angeklagte nicht nach §142 Abs. 1 Ziffer 1 StGB strafbar gemacht hat, war auch der Antrag gem. § 111a StPO zu verwerfen.
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(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
- 1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder - 2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
(1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,
- 1.
unverzüglich zu halten, - 2.
den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren, - 3.
sich über die Unfallfolgen zu vergewissern, - 4.
Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuchs), - 5.
anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten - a)
anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und - b)
auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen,
- 6.
- a)
so lange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder - b)
eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort den eigenen Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,
- 7.
unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn man sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu ist mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass man am Unfall beteiligt gewesen ist, und die eigene Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.
(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.
(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
- 1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder - 2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
(1) Das Halten ist unzulässig
- 1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, - 2.
im Bereich von scharfen Kurven, - 3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen, - 4.
auf Bahnübergängen, - 5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
(3) Das Parken ist unzulässig
- 1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, - 2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert, - 3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, - 4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, - 5.
vor Bordsteinabsenkungen.
(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften
- 1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten, - 2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen, - 3.
in Kurgebieten und - 4.
in Klinikgebieten
(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.
(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.
(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.
(1) An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2). Die Parkzeitregelungen können auf bestimmte Stunden oder Tage beschränkt sein.
(2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2) oder einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1 und 314.2) oder bei den Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben, ist das Halten und Parken nur erlaubt
- 1.
für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und, - 2.
soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit müssen nicht betätigt werden, soweit die Entrichtung der Parkgebühren und die Überwachung der Parkzeit auch durch elektronische Einrichtungen oder Vorrichtungen, insbesondere Taschenparkuhren oder Mobiltelefone, sichergestellt werden kann. Satz 1 gilt nicht, soweit eine dort genannte elektronische Einrichtung oder Vorrichtung nicht funktionsfähig ist.
(4) Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit brauchen nicht betätigt zu werden
(5) Wer ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes oder ein Carsharingfahrzeug im Sinne des Carsharinggesetzes und der entsprechenden Länderregelungen führt, muss Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit nicht betätigen, soweit dies durch bevorrechtigende Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1, 314, 314.1 oder 315 angeordnet ist. Sind im Geltungsbereich einer Anordnung im Sinne des Satzes 1 Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten deren Anordnungen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Halt- und Parkverbote unberührt.
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.
(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.
(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.
(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).