Arbeitsrecht: Wann ist eine vorzeitige Auflösung möglich?
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Welche dies sind und was im Übrigen zu beachten ist, zeigt der folgende Beitrag.
Die einseitige Beendigung
Bei allen Kündigungen von Ausbildungsverhältnissen gilt grundsätzlich Folgendes:
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Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
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Bei minderjährigen Auszubildenden muss die Kündigung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter erklärt werden. Ebenso kann eine Kündigung von Seiten des Auszubildenden nur durch seinen gesetzlichen Vertreter erfolgen.
Beachten Sie: Die/der Auszubildende kann wie jeder andere Arbeitnehmer einen gesetzlichen Sonderkündigungsschutz genießen wegen
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Schwangerschaft (§ 9 Mutterschutzgesetz),
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Elternzeit (§ 18 Bundeserziehungsgeldgesetz),
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Grundwehrdienst (§ 2 Arbeitsplatzschutzgesetz),
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Zugehörigkeit zum Betriebsrat oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 15 Kündigungsschutzgesetz) oder
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Schwerbehinderung (§ 85 Sozialgesetzbuch IX).
Die einseitige Beendigung innerhalb der Probezeit
Die Probezeit dauert mindestens einen Monat, längstens vier Monate. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit beendet werden: Beide Seiten können ohne Angabe von Gründen und ohne Wahrung einer bestimmten Frist kündigen. Die Kündigung kann auch mit einer Auslauffrist versehen werden. Diese muss allerdings so bemessen sein, dass sie nicht zu einer unangemessen langen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führt.
Die einseitige Beendigung nach der Probezeit
Nach Ablauf der Probezeit ist eine (fristlose) Kündigung nur noch aus einem wichtigen Grund möglich. Abgesehen davon kann der Auszubildende das Ausbildungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder wechseln will. Diesen Kündigungsgrund muss der Auszubildende im Schreiben angeben und darf ihn nicht vortäuschen.
Hinsichtlich eines wichtigen Grunds gelten dieselben Grundsätze, wie sie für normale Arbeitsverhältnisse entwickelt wurden. Zusätzlich sind jedoch die Besonderheiten des Berufsausbildungsverhältnisses zu beachten. Insbesondere muss sich der Grund für die Kündigung konkret auf das Ausbildungsverhältnis auswirken, und zwar in einem Maße, dass dessen Fortsetzung unzumutbar ist. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die Interessen beider Seiten abzuwägen.
Kündigung durch den Ausbilder
Für eine vom Ausbilder veranlasste Kündigung kommen vor allem folgende wichtige Kündigungsgründe in Betracht:
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Nichtteilnahme am Berufsschulunterricht trotz wiederholter Abmahnung oder unter Vorspiegelung des Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung,
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beharrliche Weigerung, Berufsschularbeiten zu erledigen oder ein ordnungsgemäßes Berichtsheft zu führen,
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nachhaltige Nichterfüllung der Lernpflichten,
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wiederholte Unpünktlichkeit trotz wiederholter Abmahnung,
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Straftaten gegenüber dem Ausbilder,
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massive rassistische Äußerungen und Handlungen oder Verbreitung neonazistischer Thesen,
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eigenmächtiger Urlaubsantritt,
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nach der Probezeit erkannte Eignungsmängel, die zur Unerreichbarkeit des Ausbildungsziels führen,
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nach der Probezeit auftretende gesundheitliche Probleme (zum Beispiel Allergien), die eine Beschäftigung im Ausbildungsbetrieb unmöglich machen,
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langandauernde Krankheit, bei der mit einer Genesung während der Ausbildungszeit nicht mehr zu rechnen ist,
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Betriebsstilllegung, die Ausbildung kann nicht fortgeführt werden,
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Arbeitsmangel, der eine weitere Ausbildung unmöglich macht,
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Verlegung der Ausbildungsstätte, so dass dadurch die Ausbildung unzumutbar wird.
Beachten Sie: Der Arbeitgeber muss auch die bereits zurückgelegte Ausbildungszeit berücksichtigen. Eine Kündigung kurz vor Abschluss der Ausbildung dürfte somit kaum noch zulässig sein.
Kündigung durch den Auszubildenden
Auch der Auszubildende kann aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere in folgenden Fällen:
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Der Ausbilder hat nicht die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten oder ist persönlich nicht geeignet,
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seine Ausbildung ist mangelhaft,
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dem Ausbilder wird die Berechtigung zur Ausbildung entzogen,
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der Ausbilder verletzt das Jugendarbeitsschutzgesetz,
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er verstößt gegen die Ausbildungs- und Erziehungspflicht,
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er beleidigt den Auszubildenden grob oder wird tätlich.
Wichtig: Ein wichtiger Kündigungsgrund vonseiten des Ausbilders oder des Auszubildenden ist nur kündigungsrelevant, wenn er den Schluss rechtfertigt, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel nicht erreichen wird, so dass Sinn und Zweck der Ausbildung in Frage gestellt werden.
Regeln für eine Kündigung aus wichtigem Grund
Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund gilt Folgendes:
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Einmalige Verfehlungen sind in der Regel nicht geeignet, eine Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen. Vor Ausspruch einer Kündigung muss der Auszubildende zunächst abgemahnt werden. Dies gilt natürlich nicht bei betriebsbedingten Gründen.
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Im Kündigungsschreiben müssen die Gründe für die Kündigung angegeben werden, andernfalls ist die Kündigung nichtig. Das heißt: Es müssen die Tatsachen benannt werden, die Grund für die Kündigung sind. Nicht ausreichend sind zusammenfassende Wertungen wie „schlechtes Benehmen“ oder „Störung des Betriebsfriedens“ – der Ausbilder muss konkret werden.
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Der Ausbilder kann die Kündigung nur auf Gründe stützen, die ihm längstens zwei Wochen bekannt sind. Innerhalb dieser Frist sollte die Kündigung auch zugehen.
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Bevor über die Kündigung in einem gerichtlichen Verfahren prozessiert wird, muss ein Schlichtungsverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle durchgeführt werden. Dieses Verfahren hemmt die Zwei-Wochen-Frist.
Die einvernehmliche Beendigung
Die Ausbildung endet regelmäßig mit Ablauf der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungszeit. Kurzfristige Verträge für einzelne Stufen einer Ausbildung sind nicht mehr zulässig. Auch im Übrigen ist eine Befristung nicht möglich.
Allerdings kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit durch einen einvernehmlichen (schriftlichen!) Aufhebungsvertrag beendet werden. Dabei dürfen aber keine zwingenden Schutzvorschriften des Berufsbildungsgesetzes umgangen werden. Es kann z.B. kein automatisches Ende des Ausbildungsverhältnisses vereinbart werden, falls bestimmte Noten in der Berufsschule nicht erreicht werden.
Fazit
In allen Fällen der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses kommt es auf den speziellen Einzelfall an. Immer muss eine besondere Wertung durchgeführt werden. Sowohl Ausbilder als auch Auszubildender sollten daher fachlichen Rechtsrat in Anspruch nehmen.
Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt.
Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Für Fragen zum Arbeitsrecht und Steuerrecht steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Dorit Jäger gern zur Verfügung.
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