Zivilprozessordnung - ZPO | § 57 Prozesspfleger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 57 Prozesspfleger
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Anwälte | {{shorttitle}}


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

21/05/2015 13:45

Für das Eingehen von Verbindlichkeiten und für die Vertretung gegenüber Gerichten, wenn diese Punkte aus der erteilten Vorsorgevollmacht ausgenommen worden sind.
14/08/2013 17:04

Bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs der GmbH & Co. KG gegen den Geschäftsführer ist ein Gesellschafterbeschlusses nach § 46 Nr.8 GmbhG nicht erforderlich.
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, n

Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung, § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 103b der Patentanwaltsordnung oder § 111c des Steuerberatungsgesetzes als besonderer Vertreter bestellt ist, kann von dem Vertretenen die Verg
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

Wenn Personen an einem Ort unter Verhältnissen, die ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als Hausgehilfen, Arbeiter, Gewerbegehilfen, Studierende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht d
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
40 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 17/08/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 73/09 vom 17. August 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büsc
published on 06/12/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL V ZR 8/13 Verkündet am: 6. Dezember 2013 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 56 Abs
published on 23/09/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 60/09 vom 23. September 2009 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 779 Abs. 2 Das Vollstreckungsgericht muss die Bestellung des einstweiligen besonderen Vertret
published on 28/10/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 38/09 vom 28. Oktober 2009 in dem Insolvenzverfahren Der Vorsitzende des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2009 beschlossen: Der Antrag des Schuldners, ihm gemäß § 57 ZPO einen Prozesspfl
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

Wenn Personen an einem Ort unter Verhältnissen, die ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als Hausgehilfen, Arbeiter, Gewerbegehilfen, Studierende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht des...