Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114

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Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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Die Fahrtenbuchauflage nach der StVZO ist sehr unbeliebt. Dass sie – auch bei erstmaligen – Verkehrsverstößen angeordnet werden kann, ist unbestritten.
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§§ 113 und 114 gelten entsprechend, wenn nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Widerspruchsbescheid Gegenstand der Anfechtungsklage ist.
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published on 29/10/2024 19:03

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Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage einer Einzelunternehmerin abgewiesen. Die Gaststättenbetreiberin beantragte im Rahmen des Corona-Soforthilfeprogramms II,  Zahlungen und versicherte, dass der für die Antragsstellung erforder
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