Insolvenzordnung - InsO | § 140 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung

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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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20/12/2024 14:25

Dieser Artikel richtet sich an Rechtsanwälte, Insolvenzverwalter, Unternehmensjuristen und Fachleute, die mit der rechtlichen Bewertung von insolvenzrechtlichen Fragestellungen betraut sind. Besonders relevant ist das Thema für die Beratung von Mandanten in der Unternehmensinsolvenz, bei der Anfechtung von Rechtshandlungen sowie in der rechtlichen Bewertung bedingter Rechtsgeschäfte. Ziel ist es, das Zusammenspiel von Bedingungen und den Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO), insbesondere § 140 InsO, verständlich darzustellen, typische Problemfelder zu beleuchten und Lösungsansätze sowie divergierende Meinungen aufzuzeigen.
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