Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 43 Nebenforderungen

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 43 Nebenforderungen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gerichtskostengesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Anwälte | {{shorttitle}}

Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
Languages
EN, DE

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

17/08/2017 14:59

Wird eine Pflichtangabe in einem Zusatz des Darlehensvertrags genannt, so muss der Kreditvertrag diesbezüglich einen klaren und prägnanten Verweis enthalten.
SubjectsAllgemeines
09/04/2015 13:13

Der durch eine irrtümliche Überweisung erlangte Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen seine Bank erhöht die Berechnungsgrundlage für die Kosten des Insolvenzverfahrens.
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
250 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 30/06/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 119/08 vom 30. Juni 2011 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
published on 28/06/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 283/16 vom 28. Juni 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:280617BIXZR283.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter
published on 03/11/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 213/16 vom 3. November 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:031116BIIIZR213.16.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter T
published on 16/05/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 172/12 vom 16. Mai 2013 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.