Zum Anspruch auf Zahlung einer Intensivzulage nach § 43 Nr. 8 Abs. 1 TV-L
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Eine Wachstation ist dann für Intensivüberwachung und -behandlung "eingerichtet" iSd. Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 3, wenn sie über die entsprechende technische und personelle Ausstattung verfügt und intensivpflichtige Patienten dort bei Auftreten einer Gefährdung oder Störung der vitalen Funktionen, die durch besondere Maßnahmen aufrechterhalten und/oder wieder hergestellt werden müssen, entsprechend behandelt werden. Erfolgt in solchen Fällen nach der Organisation des Krankenhauses die Verlegung auf eine Intensivstation, fehlt es an der "Einrichtung" für die Intensivbehandlung im Tarifsinn.
Der Anspruch auf die Stationsleitungszulage nach § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 TV-L besteht, wenn einer Pflegeperson die Leitung der Station übertragen ist und sie nicht bereits eine Pflegezulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 oder Abs. 1a erhält. Er setzt weder voraus, dass die Leitungstätigkeit zeitlich überwiegend ausgeübt wird noch, dass die Leitungstätigkeit in einem Bereich stattfinden muss, in dem für die Stationsleitung oder die anderen Beschäftigten dem Grunde nach ein Anspruch auf die Pflegezulage besteht. (Orientierungssatz des Gerichts)
Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 8. Februar 2012 - 2 Sa 330/10 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Zulage nach § 43 Nr. 8 Abs. 1 TV-L iVm. der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1a zu Abschn. A der Anlage 1b zum BAT/BAT-O in Höhe von 90,00 Euro brutto monatlich (Intensivzulage), hilfsweise über die Zahlung einer Zulage gemäß § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 TV-L in Höhe von 45,00 Euro brutto monatlich (Stationsleitungszulage).
Der Kläger ist seit 1993 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger als Pfleger beschäftigt. Jedenfalls seit 1. November 2006 hat er die Stationsleitung der gynäkologischen Überwachungsstation (Wachsaal der Frauenklinik) inne; die Pflegetätigkeit überwiegt jedoch.
Auf das Arbeitsverhältnis finden jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder Anwendung.
§ 43 TV-L in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung lautet auszugsweise:
„Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern
Nr. 1 Zu § 1 - Geltungsbereich Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte (mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die unter § 41 oder § 42 fallen), wenn sie in Universitätskliniken, Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigt werden.
Nr. 8 Regelungen zur Anwendung der Anlage 1b zum BAT/BAT-O
(1)Der Betrag nach der Protokollerklärung Nr. 1 Absatz 1 und Absatz 1a zu Abschnitt A der Anlage 1b zum BAT/BAT-O wird von 46,02 Euro auf 90,00 Euro erhöht. Die Zulage steht auch bei Erfüllung mehrerer Tatbestände nur einmal zu.
(2)Pflegepersonen im Sinne des Abschnitts A der Anlage 1b zum BAT/BAT-O, denen die Leitung einer Station übertragen ist, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 45,00 Euro, soweit diesen Beschäftigten in demselben Zeitraum keine Zulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 Absatz 1 oder Absatz 1a zu Abschnitt A der Anlage 1b zum BAT/BAT-O gezahlt wird. Dasselbe gilt für Beschäftigte in der Funktionsdiagnostik, in der Endoskopie, im Operationsdienst und im Anästhesiedienst."
Die Protokollerklärung Nr. 1 zu Abschn. A der Anlage 1b zum BAT/BAT-O (PE Nr. 1), die gemäß § 17 TVÜ-L auf das Arbeitsverhältnis weiter Anwendung fand, regelt auszugsweise Folgendes:
„(1a) Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. VII, die zeitlich überwiegend in Einheiten für Intensivmedizin Patienten pflegen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 46,02 €."
Die Protokollerklärung Nr. 3 (PE Nr. 3) lautet:
„Einheiten für Intensivmedizin sind Stationen für Intensivbehandlung und Intensivüberwachung. Dazu gehören auch Wachstationen, die für Intensivbehandlung und Intensivüberwachung eingerichtet sind."
Die Beklagte unterhält mehrere Intensivstationen, jedoch keine in der Frauenklinik. Die rein technische Ausstattung des Wachsaals der Frauenklinik entspricht derjenigen einer Einheit für Intensivmedizin; eine künstliche Beatmung ist dort jedoch nicht vorgesehen. Der Personalschlüssel für den Wachsaal liegt bei 1,7 Pflegekräften pro Patientin. Am Wochenende und an Feiertagen ist die Personalstärke reduziert. In der Frauenklinik frisch operierte Patientinnen werden entweder in den unter anästhesistischer Leitung stehenden Aufwachraum, in den organisatorisch der Frauenklinik zugeordneten Wachsaal oder auf eine Intensivstation, etwa der chirurgischen Klinik, verbracht.
Die Beklagte zahlte den Pflegekräften des Wachsaals bis einschließlich Januar 2007 eine „Pflegezulage", ab November 2006 in Höhe von 90,00 Euro. Mit Schreiben vom 9. Januar 2007 teilte die Beklagte mit, dass sie nach Inkrafttreten des TV-L am 1. November 2006 keine Möglichkeit mehr sehe, „die bisher übertariflich gewährte Pflegezulage weiterhin anzuweisen". Im Februar 2007 wurden die Zulagen für die Monate November 2006 bis Januar 2007 rückwirkend von der Vergütung abgezogen. Eine Zahlung der Zulage erfolgte seitdem, trotz eines Schreibens des Klägervertreters vom 6. März 2007, nicht mehr.
In einem zwischenzeitlich geführten Eingruppierungsprozess erkannte die Beklagte die vom Kläger begehrte Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Kr. VII ab 1. Juli 2006 an; es erging ein entsprechendes Anerkenntnisurteil. Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Kr. VII setzte beim Kläger nicht die Tätigkeit in einer Einheit für Intensivmedizin voraus.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Wachsaal der Frauenklinik stelle eine Einheit der Intensivmedizin im Sinne der tariflichen Bestimmungen dar. Die apparative Ausstattung des Wachsaals entspreche einer Einheit für Intensivmedizin und ebenso sei der Personalschlüssel nach den „Richtlinien für die Organisation der Intensivmedizin in den Krankenhäusern - Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 9. September 1974" (Intensivrichtlinien) ausreichend.
Die Arbeitsweise des Wachsaals stelle sich wie folgt dar: Die operierte Patientin komme in Begleitung eines Anästhesisten und weiteren Personals aus dem Operationssaal in den Wachsaal, bei problematischen Patienten komme auch der Oberarzt mit. Im Wachsaal finde die Übergabe der Narkosemedika-mentation sowie eine Beschreibung der Reaktion des Patienten auf die Narkose und Intubation statt. Probleme würden besprochen, Untersuchungen und Therapien angeordnet. Zur gleichen Zeit werde die Patientin an den Monitor angeschlossen, damit der Anästhesist die Vitalwerte (Blutdruck, SaO2, EKG) sehen und möglicherweise gleich reagieren könne. Medikamente (Schmerzmittel) würden besprochen und auch gleich verabreicht bzw. angeschlossen. Die Infusionstherapie, also die Gabe von Blutkonserven, Elektrolyten etc. oder notwendige Blutentnahmen, insbesondere bei Herzinfarkt, würden besprochen. Alle Ableitungen müssten versorgt werden. Bei großen Operationen kämen zentral intravenöse Zugänge zum Einsatz, da der Patient über Infusionen tagelang ernährt werden müsse. Es werde möglicherweise auch ein arterieller Zugang gelegt, der unumgänglich sei für die Gabe von Katecholaminen. Der Flüssigkeitshaushalt und die Zufuhr und Ableitung von Flüssigkeiten würden dokumentiert, der zentrale Venendruck gemessen und ggf. Medikamente verabreicht.
Mit Einführung des TV-L seien keinerlei organisatorische Änderungen in den Arbeitsabläufen einhergegangen.
Jedenfalls habe der Kläger ab 1. Februar 2009 Anspruch auf die Stationsleitungszulage in Höhe von 45,00 Euro brutto monatlich. Die tariflichen Voraussetzungen seien erfüllt.
Der Kläger hat zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seit 1. November 2006 eine Zulage in Höhe von 90,00 Euro brutto monatlich gemäß § 43 Nr. 8 Abs. 1 TV-L iVm. der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1a zu Abschn. A der Anlage 1b zum BAT/BAT-O zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seit 1. Februar 2009 eine Zulage in Höhe von 45,00 Euro brutto monatlich gemäß § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 TV-L zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Beim Wachsaal der Frauenklinik handle es sich nicht um eine Einheit der Intensivmedizin. Dort würden nur frisch operierte Patientinnen mit stabiler Kreislaufsituation routinemäßig nachversorgt und überwacht. Kreislaufinstabile Personen, die während der Operation von den verantwortlichen Ärzten als intensivpflichtig angesehen würden, würden in die jeweils geeigneten Intensivstationen anderer Kliniken (Innere Medizin oder Chirurgie) verlegt, da insbesondere kein aktuell qualifiziertes Intensivpersonal im Bereich des Wachsaals zur Verfügung stehe. Auch entspreche der Personalschlüssel nicht annähernd dem einer Intensivstation. In der chirurgischen Intensivstation betrage der Personalschlüssel 3,5 Pflegekräfte pro Patient, in der internistischen Intensivstation 3 Pflegekräfte pro Patient.
Auch die Organisation sei nicht so eingerichtet, dass man den Wachsaal als Einheit der Intensivmedizin betrachten könnte. So sei es Ziel der Beklagten, auf Intensivstationen ausschließlich fachweitergebildetes Personal arbeiten zu lassen, auch wenn dies derzeit angesichts der Rahmenbedingungen im Krankenpflegebereich nicht realisiert werden könne. Im Wachsaal der Frauenklinik hingegen werde weder eine Fachweiterbildung Anästhesie/Intensivpflege noch eine entsprechende Berufserfahrung für nicht einschlägig weitergebildetes Personal als erforderlich vorausgesetzt. Von der Konzeption des Wachsaals sei auch nicht vorgesehen, dass hier lebensbedrohte Personen überwacht würden. Sobald eine Lebensbedrohung festgestellt werde, zB unmittelbar nach einer großen/langen Operation, erfolge eine Verlegung auf die Intensivstation der Chirurgie oder die interdisziplinäre operative Intensivstation.
Auch der Hilfsantrag sei unbegründet; dem Kläger stehe eine Stationsleitungszulage nicht zu. Es sei bereits fraglich, ob dem Kläger eine Leitungszulage zustehen könne, da er weniger als 50 Prozent Leitungstätigkeit ausübe. Vor allem aber falle er nicht unter die Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 1a zu Abschn. A der Anlage 1b zum BAT/BAT-O; der Wachsaal sei keine Einheit der Intensivmedizin. Soweit § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 TV-L nur von „Pflegepersonen im Sinne des Abschnitts A der Anlage 1b zum BAT/BAT-O" spreche, sei davon auszugehen, dass das Weglassen der Zitierung der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 1a lediglich zur Vermeidung der Wiederholung des langen Zitats erfolgt sei. Dies ergebe sich aus dem letzten Halbsatz desselben Satzes, in dem der Wegfall der Anspruchsberechtigung mit Blick auf eine Zahlung einer Zulage gemäß Abs. 1 geregelt werde. Der Sinn der Neuregelungen in § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 TV-L liege darin, dass man denjenigen, die nach Abs. 1 deswegen auf die erhöhte Zulage kein Anrecht hätten, weil sie nicht überwiegend Pflegetätigkeit ausübten, wenigstens eine Zulage in der früheren Höhe gewähren wolle, wenn sie überwiegend die Pflegetätigkeit deshalb nicht mehr ausübten, weil sie in größerem Umfang Leitungsfunktionen übernommen hätten. Es gebe kein Indiz dafür, dass man mit dieser Regelung eine völlig neue Zulagenregelung abgekoppelt von den Tätigkeiten der Protokollerklärung zum BAT habe schaffen wollen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr im Hinblick auf die Stationsleitungszulage stattgegeben. Einen Anspruch auf die Intensivzulage hat es nach Beweisaufnahme mangels Vorliegens der tariflichen Voraussetzungen abgelehnt. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision für beide Parteien zugelassen. Der Kläger begehrt mit seiner Revision eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Intensivzulage, die Beklagte mit ihrer Anschlussrevision die vollständige Klageabweisung.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten sind zulässig, aber unbegründet.
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Intensivzulage nach § 43 Nr. 8 Abs. 1 TV-L iVm. der PE Nr. 1.
Der Kläger ist nicht in einer Einheit für Intensivmedizin iSd. PE Nr. 3 tätig. Das Landesarbeitsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass es sich beim Wachsaal der Frauenklinik nicht um eine solche handelt.
Für die Definition der Begriffe „Einheiten für Intensivmedizin", „Intensiv- 22 behandlung", „Intensivüberwachung" und „Wachstation" ist auf die - unverändert gebliebenen - Intensivrichtlinien der DKG vom 9. September 1974 zurückzugreifen (grundlegend BAG 10. Juli 1996 - 4 AZR 134/95 -; 26. September 2001 -10 AZR 526/00 - BAGE 99, 131). Danach ist als „Einheit" eine entsprechende Station anzusehen, eine weiter gehende Verselbstständigung ist nicht gefordert. Die PE Nr. 3 setzt dabei voraus, dass die entsprechenden Einheiten sowohl die Aufgabe der Intensivüberwachung als auch der Intensivbehandlung haben. Intensivüberwachung und -behandlung im Tarifsinn kommt wiederum nur bei Intensivpatienten in Betracht. Intensivpatient ist ein schwerst, oft lebensbedrohlich Erkrankter, der über einen längeren Zeitraum einer intensiven Beobachtung bzw. intensiven Therapie bedarf und bei dem ein beträchtlich über die Norm hinausgehendes Maß an medizinischem Aufwand betrieben werden muss. Ein Überwachungsfall kann bei einem solchen Patienten von einer Minute zur anderen zu einem Behandlungsfall werden. Räumlich und organisatorisch von einer Intensivstation getrennte Wachstationen müssen dabei in Aufbau und Ausstattung den Intensivstationen entsprechen, wobei der Übergang zwischen Intensivüberwachung und Intensivbehandlung fließend ist.
Dementsprechend hat der Senat den Zweck der Intensivzulage darin gesehen, die Erschwernis auszugleichen, die aus den besonderen Pflegebedingungen in Einheiten für Intensivmedizin herrühren. Dort würden vital bedrohte Schwerkranke aufgenommen, die eine intensive Überwachung, Behandlung und Pflege durch besonders geschultes Personal unter Einsatz besonderer technischer Einrichtungen benötigen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Kläger nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht in einer Einheit für Intensivmedizin tätig. Um eine „klassische" Intensivstation iSd. PE Nr. 3 Satz 1 handelt es sich beim Wachsaal nicht; darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Der Wachsaal ist auch nicht „für Intensivbehandlung und Intensivüberwachung eingerichtet" iSd. PE Nr. 3 Satz 2.
Nach den og. Grundsätzen bedeutet „eingerichtet sein" nicht das bloße 25 Vorhandensein entsprechender technischer Hilfsmittel. Dies ist zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung zur Bejahung des Tarifmerkmals. Vielmehr müssen darüber hinaus nach Quantität und Qualität die personellen Voraussetzungen vorhanden sein, um eine solche Intensivüberwachung und -behandlung durchführen zu können. Weiter setzt das Tarifmerkmal voraus, dass einer solchen Wachstation tatsächlich Intensivpatienten zugewiesen werden oder bleiben; die Zuweisung von „normalen" Patienten - sei es mit erhöhtem Überwachungsbedarf - genügt nicht. In einem Krankenhaus kann es jederzeit und auf jeder Station zu lebensbedrohlichen Situationen und zu einer entsprechenden Behandlungsbedürftigkeit von Patienten kommen. Deshalb ist aber nicht jeder Patient gleichzeitig Intensivpatient iSd. Intensivrichtlinien. Nur wenn Patienten mit einer Gefährdung oder Störung der vitalen Funktionen, die durch besondere Maßnahmen aufrechterhalten und/oder wieder hergestellt werden müssen, bei Eintritt einer solchen Situation in der Wachstation auch behandelt werden, handelt es sich um eine Einheit der Intensivmedizin im Tarifsinn. Von den Intensivstationen iSd. PE Nr. 3 Satz 1 unterscheiden sich die Wachstationen iSd. Satzes 2 dabei dadurch, dass nicht ausschließlich oder auch nur überwiegend Intensivpatienten behandelt werden. Vielmehr genügt es, wenn mit entsprechender technischer und personeller Ausstattung Intensivüberwachung und -behandlung durchgeführt wird, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist.
An einer solchen Intensivbehandlung fehlt es vorliegend. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die auf der durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme basieren, findet im Wachsaal eine intensivierte Überwachung statt, die gegenüber dem Normalmaß herausgehoben ist. Der Krankenhausbetrieb bei der Beklagten ist jedoch so organisiert, dass Patientinnen, bei denen eine lebensbedrohliche Situation erkennbar ist („intensivpflichtige Patienten"), nach einer Operation gar nicht in den Wachsaal verlegt werden, sondern sofort auf die Intensivstation einer anderen Klinik. Patientinnen, bei denen unerwartet im Wachsaal eine solche lebensbedrohliche Situation eintritt, werden schnellstmöglich ebenfalls auf eine Intensivstation verlegt. Dort findet dann die notwendige Intensivbehandlung statt. Dementsprechend ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts künstliche Beatmung im Wachsaal nicht vorgesehen. Zu einer Intensivbehandlung gehört aber typischerweise die Notwendigkeit auch längerfristiger künstlicher Beatmung. Damit pflegt der Kläger „seine" Patienten nicht in einer Einheit für Intensivmedizin im oben genannten Sinn.
Ein Anspruch des Klägers auf Fortzahlung der von der Beklagten als „Pflegezulage" in Höhe von 90,00 Euro monatlich ab November 2006 geleisteten Zahlung als übertarifliche Leistung ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Davon gehen auch die Parteien aus, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend klargestellt haben.
Die zulässige Anschlussrevision der Beklagten ist unbegründet.
Die Anschlussrevision ist zulässig. Sie ist statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt sowie frist- und ordnungsgemäß begründet (§ 74 Abs. 1 ArbGG, § 551 Abs. 3 ZPO).
Die Anschlussrevision ist unbegründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Stationsleitungszulage gemäß § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 TV-L in Höhe von 45,00 Euro brutto monatlich.
Die Feststellungsklage ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Das angestrebte Urteil ist geeignet, den Streit der Parteien über den Anspruch des Klägers auf die Stationsleitungs-zulage endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu verhindern. Der teilweise Vergangenheitsbezug des Feststellungsantrags steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter Vergütungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil anstrebt.
Dem Kläger ist die Leitung einer Station iSd. § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 TV-L übertragen. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Vorschriften.
Schon nach dem Wortlaut der Tarifnorm, von dem vorrangig auszugehen ist, erscheint dies eindeutig. Beim Kläger handelt es sich um eine Pflegeperson iSd. Abschn. A der Anlage 1b zum BAT; dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Auch ist ihm die Leitung einer Station übertragen und er erhält keine Pflegezulage nach der PE Nr. 1 Abs. 1 oder Abs. 1a. Die Tarifnorm verlangt nach ihrem Wortlaut weder, dass die Leitungstätigkeit arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt wird noch, dass die Leitungstätigkeit in einem Bereich stattfinden muss, in dem für die Stationsleitung oder die anderen Beschäftigten dem Grunde nach ein Anspruch auf die Pflegezulage nach der PE Nr. 1 besteht.
Auch gibt der tarifliche Gesamtzusammenhang, insbesondere die Systematik der weiter geltenden Vergütungsordnung und der Zweck der Zulagengewährung, für eine solche einschränkende Auslegung keine Anhaltspunkte.
Durch Abs. 1 und Abs. 1a der PE Nr. 1 ist für Pflegepersonen bestimmter Vergütungsgruppen ein Anspruch auf die Gewährung von Zulagen eingeführt worden, die dem Ausgleich besonderer Belastungen dienen sollen. Abs. 1 knüpft dabei an die Pflege bestimmter Patientengruppen an, Abs. 1a an die Tätigkeit in einer speziellen organisatorischen Einheit, in der die Pflege geleistet wird. Dabei handelt es sich um zwei unterschiedliche Zulagentatbestände. Durch § 43 Nr. 8 Abs. 1 TV-L wurde diese Pflegezulage von 46,02 Euro auf 90,00 Euro erhöht. Gleichzeitig wurde - entgegen der früheren Rechtslage - klargestellt, dass diese Zulage dem Beschäftigten auch bei Erfüllung mehrerer Tatbestände nur einmal zusteht. Die PE Nr. 1 wurde insoweit in zweierlei Hinsicht modifiziert.
§ 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 TV-L schafft demgegenüber einen neuen Zulagentatbestand und erweitert den Kreis der Berechtigten auf diejenigen Pflegepersonen, die eine Station leiten. Diesen wird nicht die Pflegezulage iSd. PE Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 1a gewährt, sondern es wird eine neue Zulage in anderer Höhe eingeführt. Die Tarifvertragsparteien machen damit deutlich, dass auch in der Leitungstätigkeit eine besondere, auszugleichende Belastung gesehen wird, die allerdings geringer anzusetzen ist als im Anwendungsbereich des § 43 Nr. 8 Abs. 1 TV-L. Darüber hinaus wird klargestellt, dass dieser Anspruch nur dann besteht, wenn die Pflegepersonen nicht bereits die Pflegezulage nach der PE Nr. 1 Abs. 1 oder Abs. 1a erhalten. Im Hinblick auf diese Neuartigkeit der Zulage, die für eine andere Belastung gewährt wird, besteht systematisch gerade kein Erfordernis, den Personenkreis auf den der PE Nr. 1 unterfallenden Personenkreis zu beschränken. Jedenfalls enthält die Tarifnorm keine Anhaltspunkte für eine solche Beschränkung. Auch wenn die unterstellten Pflegepersonen nicht zulageberechtigt nach der PE Nr. 1 sind, bleiben die spezifischen Belastungen der Leitungsaufgabe bestehen. § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbs. TV-L stellt lediglich sicher, dass die Leitungszulage nicht zusätzlich zu der Pflegezulage bezahlt wird. Die Regelung korrespondiert damit mit § 43 Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 TV-L.
Ebenso wenig ergeben sich im Hinblick auf den Zweck der Zulage oder aus der Systematik der Tarifregelung Anhaltspunkte dafür, dass die Stationsleitungsaufgaben überwiegend ausgeübt werden müssen.
Der Kläger hat die Stationsleitungszulage mit Schriftsatz vom 11. August 2009, zugestellt am 13. August 2009, rechtzeitig iSv. § 37 TV-L für die Zeit ab 1. Februar 2009 geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
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Annotations
Tenor
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1. Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 8. Februar 2012 - 2 Sa 330/10 - werden zurückgewiesen.
-
2. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Zahlung einer Zulage nach § 43 Nr. 8 Abs. 1 TV-L iVm. der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1a zu Abschn. A der Anlage 1b zum BAT/BAT-O in Höhe von 90,00 Euro brutto monatlich (Intensivzulage), hilfsweise über die Zahlung einer Zulage gemäß § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 TV-L in Höhe von 45,00 Euro brutto monatlich(Stationsleitungszulage).
- 2
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Der Kläger ist seit 1993 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger als Pfleger beschäftigt. Jedenfalls seit 1. November 2006 hat er die Stationsleitung der gynäkologischen Überwachungsstation (Wachsaal der Frauenklinik) inne; die Pflegetätigkeit überwiegt jedoch.
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Auf das Arbeitsverhältnis finden jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder Anwendung.
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§ 43 TV-L in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung lautet auszugsweise:
-
„Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern
Nr. 1
Zu § 1 - Geltungsbereich -
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte (mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die unter § 41 oder § 42 fallen), wenn sie in Universitätskliniken, Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigt werden.
…
Nr. 8
Regelungen zur Anwendung der Anlage 1b zum BAT/BAT-O
(1)
Der Betrag nach der Protokollerklärung Nr. 1 Absatz 1 und Absatz 1a zu Abschnitt A der Anlage 1b zum BAT/BAT-O wird von 46,02 Euro auf 90,00 Euro erhöht. Die Zulage steht auch bei Erfüllung mehrerer Tatbestände nur einmal zu.
(2)
Pflegepersonen im Sinne des Abschnitts A der Anlage 1b zum BAT/BAT-O, denen die Leitung einer Station übertragen ist, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 45,00 Euro, soweit diesen Beschäftigten in demselben Zeitraum keine Zulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 Absatz 1 oder Absatz 1a zu Abschnitt A der Anlage 1b zum BAT/BAT-O gezahlt wird. Dasselbe gilt für Beschäftigte in der Funktionsdiagnostik, in der Endoskopie, im Operationsdienst und im Anästhesiedienst.“
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Die Protokollerklärung Nr. 1 zu Abschn. A der Anlage 1b zum BAT/BAT-O (PE Nr. 1), die gemäß § 17 TVÜ-L auf das Arbeitsverhältnis weiter Anwendung fand, regelt auszugsweise Folgendes:
-
„(1a)
Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. VII, die zeitlich überwiegend in Einheiten für Intensivmedizin Patienten pflegen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 46,02 €.“
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Die Protokollerklärung Nr. 3 (PE Nr. 3) lautet:
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„Einheiten für Intensivmedizin sind Stationen für Intensivbehandlung und Intensivüberwachung. Dazu gehören auch Wachstationen, die für Intensivbehandlung und Intensivüberwachung eingerichtet sind.“
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Die Beklagte unterhält mehrere Intensivstationen, jedoch keine in der Frauenklinik. Die rein technische Ausstattung des Wachsaals der Frauenklinik entspricht derjenigen einer Einheit für Intensivmedizin; eine künstliche Beatmung ist dort jedoch nicht vorgesehen. Der Personalschlüssel für den Wachsaal liegt bei 1,7 Pflegekräften pro Patientin. Am Wochenende und an Feiertagen ist die Personalstärke reduziert. In der Frauenklinik frisch operierte Patientinnen werden entweder in den unter anästhesistischer Leitung stehenden Aufwachraum, in den organisatorisch der Frauenklinik zugeordneten Wachsaal oder auf eine Intensivstation, etwa der chirurgischen Klinik, verbracht.
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Die Beklagte zahlte den Pflegekräften des Wachsaals bis einschließlich Januar 2007 eine „Pflegezulage“, ab November 2006 in Höhe von 90,00 Euro. Mit Schreiben vom 9. Januar 2007 teilte die Beklagte mit, dass sie nach Inkrafttreten des TV-L am 1. November 2006 keine Möglichkeit mehr sehe, „die bisher übertariflich gewährte Pflegezulage weiterhin anzuweisen“. Im Februar 2007 wurden die Zulagen für die Monate November 2006 bis Januar 2007 rückwirkend von der Vergütung abgezogen. Eine Zahlung der Zulage erfolgte seitdem, trotz eines Schreibens des Klägervertreters vom 6. März 2007, nicht mehr.
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In einem zwischenzeitlich geführten Eingruppierungsprozess erkannte die Beklagte die vom Kläger begehrte Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Kr. VII ab 1. Juli 2006 an; es erging ein entsprechendes Anerkenntnisurteil. Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Kr. VII setzte beim Kläger nicht die Tätigkeit in einer Einheit für Intensivmedizin voraus.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Wachsaal der Frauenklinik stelle eine Einheit der Intensivmedizin im Sinne der tariflichen Bestimmungen dar. Die apparative Ausstattung des Wachsaals entspreche einer Einheit für Intensivmedizin und ebenso sei der Personalschlüssel nach den „Richtlinien für die Organisation der Intensivmedizin in den Krankenhäusern - Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 9. September 1974“ (Intensivrichtlinien) ausreichend.
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Die Arbeitsweise des Wachsaals stelle sich wie folgt dar: Die operierte Patientin komme in Begleitung eines Anästhesisten und weiteren Personals aus dem Operationssaal in den Wachsaal, bei problematischen Patienten komme auch der Oberarzt mit. Im Wachsaal finde die Übergabe der Narkosemedikamentation sowie eine Beschreibung der Reaktion des Patienten auf die Narkose und Intubation statt. Probleme würden besprochen, Untersuchungen und Therapien angeordnet. Zur gleichen Zeit werde die Patientin an den Monitor angeschlossen, damit der Anästhesist die Vitalwerte (Blutdruck, SaO2, EKG) sehen und möglicherweise gleich reagieren könne. Medikamente (Schmerzmittel) würden besprochen und auch gleich verabreicht bzw. angeschlossen. Die Infusionstherapie, also die Gabe von Blutkonserven, Elektrolyten etc. oder notwendige Blutentnahmen, insbesondere bei Herzinfarkt, würden besprochen. Alle Ableitungen müssten versorgt werden. Bei großen Operationen kämen zentral intravenöse Zugänge zum Einsatz, da der Patient über Infusionen tagelang ernährt werden müsse. Es werde möglicherweise auch ein arterieller Zugang gelegt, der unumgänglich sei für die Gabe von Katecholaminen. Der Flüssigkeitshaushalt und die Zufuhr und Ableitung von Flüssigkeiten würden dokumentiert, der zentrale Venendruck gemessen und ggf. Medikamente verabreicht.
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Mit Einführung des TV-L seien keinerlei organisatorische Änderungen in den Arbeitsabläufen einhergegangen.
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Jedenfalls habe der Kläger ab 1. Februar 2009 Anspruch auf die Stationsleitungszulage in Höhe von 45,00 Euro brutto monatlich. Die tariflichen Voraussetzungen seien erfüllt.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seit 1. November 2006 eine Zulage in Höhe von 90,00 Euro brutto monatlich gemäß § 43 Nr. 8 Abs. 1 TV-L iVm. der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1a zu Abschn. A der Anlage 1b zum BAT/BAT-O zu zahlen,
hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seit 1. Februar 2009 eine Zulage in Höhe von 45,00 Euro brutto monatlich gemäß § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 TV-L zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Beim Wachsaal der Frauenklinik handle es sich nicht um eine Einheit der Intensivmedizin. Dort würden nur frisch operierte Patientinnen mit stabiler Kreislaufsituation routinemäßig nachversorgt und überwacht. Kreislaufinstabile Personen, die während der Operation von den verantwortlichen Ärzten als intensivpflichtig angesehen würden, würden in die jeweils geeigneten Intensivstationen anderer Kliniken (Innere Medizin oder Chirurgie) verlegt, da insbesondere kein aktuell qualifiziertes Intensivpersonal im Bereich des Wachsaals zur Verfügung stehe. Auch entspreche der Personalschlüssel nicht annähernd dem einer Intensivstation. In der chirurgischen Intensivstation betrage der Personalschlüssel 3,5 Pflegekräfte pro Patient, in der internistischen Intensivstation 3 Pflegekräfte pro Patient.
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Auch die Organisation sei nicht so eingerichtet, dass man den Wachsaal als Einheit der Intensivmedizin betrachten könnte. So sei es Ziel der Beklagten, auf Intensivstationen ausschließlich fachweitergebildetes Personal arbeiten zu lassen, auch wenn dies derzeit angesichts der Rahmenbedingungen im Krankenpflegebereich nicht realisiert werden könne. Im Wachsaal der Frauenklinik hingegen werde weder eine Fachweiterbildung Anästhesie/Intensivpflege noch eine entsprechende Berufserfahrung für nicht einschlägig weitergebildetes Personal als erforderlich vorausgesetzt. Von der Konzeption des Wachsaals sei auch nicht vorgesehen, dass hier lebensbedrohte Personen überwacht würden. Sobald eine Lebensbedrohung festgestellt werde, zB unmittelbar nach einer großen/langen Operation, erfolge eine Verlegung auf die Intensivstation der Chirurgie oder die interdisziplinäre operative Intensivstation.
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Auch der Hilfsantrag sei unbegründet; dem Kläger stehe eine Stationsleitungszulage nicht zu. Es sei bereits fraglich, ob dem Kläger eine Leitungszulage zustehen könne, da er weniger als 50 Prozent Leitungstätigkeit ausübe. Vor allem aber falle er nicht unter die Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 1a zu Abschn. A der Anlage 1b zum BAT/BAT-O; der Wachsaal sei keine Einheit der Intensivmedizin. Soweit § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 TV-L nur von „Pflegepersonen im Sinne des Abschnitts A der Anlage 1b zum BAT/BAT-O“ spreche, sei davon auszugehen, dass das Weglassen der Zitierung der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 1a lediglich zur Vermeidung der Wiederholung des langen Zitats erfolgt sei. Dies ergebe sich aus dem letzten Halbsatz desselben Satzes, in dem der Wegfall der Anspruchsberechtigung mit Blick auf eine Zahlung einer Zulage gemäß Abs. 1 geregelt werde. Der Sinn der Neuregelungen in § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 TV-L liege darin, dass man denjenigen, die nach Abs. 1 deswegen auf die erhöhte Zulage kein Anrecht hätten, weil sie nicht überwiegend Pflegetätigkeit ausübten, wenigstens eine Zulage in der früheren Höhe gewähren wolle, wenn sie überwiegend die Pflegetätigkeit deshalb nicht mehr ausübten, weil sie in größerem Umfang Leitungsfunktionen übernommen hätten. Es gebe kein Indiz dafür, dass man mit dieser Regelung eine völlig neue Zulagenregelung abgekoppelt von den Tätigkeiten der Protokollerklärung zum BAT habe schaffen wollen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr im Hinblick auf die Stationsleitungszulage stattgegeben. Einen Anspruch auf die Intensivzulage hat es nach Beweisaufnahme mangels Vorliegens der tariflichen Voraussetzungen abgelehnt. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision für beide Parteien zugelassen. Der Kläger begehrt mit seiner Revision eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Intensivzulage, die Beklagte mit ihrer Anschlussrevision die vollständige Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
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I. Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten sind zulässig, aber unbegründet.
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1. Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Intensivzulage nach § 43 Nr. 8 Abs. 1 TV-L iVm. der PE Nr. 1.
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a) Der Kläger ist nicht in einer Einheit für Intensivmedizin iSd. PE Nr. 3 tätig. Das Landesarbeitsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass es sich beim Wachsaal der Frauenklinik nicht um eine solche handelt.
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aa) Für die Definition der Begriffe „Einheiten für Intensivmedizin“, „Intensivbehandlung“, „Intensivüberwachung“ und „Wachstation“ ist auf die - unverändert gebliebenen - Intensivrichtlinien der DKG vom 9. September 1974 zurückzugreifen (grundlegend BAG 10. Juli 1996 - 4 AZR 134/95 -; 26. September 2001 - 10 AZR 526/00 - BAGE 99, 131). Danach ist als „Einheit“ eine entsprechende Station anzusehen, eine weiter gehende Verselbstständigung ist nicht gefordert (BAG 10. Juli 1996 - 4 AZR 134/95 - zu II 5.4.1 der Gründe). Die PE Nr. 3 setzt dabei voraus, dass die entsprechenden Einheiten sowohl die Aufgabe der Intensivüberwachung als auch der Intensivbehandlung haben. Intensivüberwachung und -behandlung im Tarifsinn kommt wiederum nur bei Intensivpatienten in Betracht. Intensivpatient ist ein schwerst, oft lebensbedrohlich Erkrankter, der über einen längeren Zeitraum einer intensiven Beobachtung bzw. intensiven Therapie bedarf und bei dem ein beträchtlich über die Norm hinausgehendes Maß an medizinischem Aufwand betrieben werden muss. Ein Überwachungsfall kann bei einem solchen Patienten von einer Minute zur anderen zu einem Behandlungsfall werden. Räumlich und organisatorisch von einer Intensivstation getrennte Wachstationen müssen dabei in Aufbau und Ausstattung den Intensivstationen entsprechen, wobei der Übergang zwischen Intensivüberwachung und Intensivbehandlung fließend ist (BAG 10. Juli 1996 - 4 AZR 134/95 - zu II 5.4.2 und 5.4.3 der Gründe).
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Dementsprechend hat der Senat den Zweck der Intensivzulage darin gesehen, die Erschwernis auszugleichen, die aus den besonderen Pflegebedingungen in Einheiten für Intensivmedizin herrühren. Dort würden vital bedrohte Schwerkranke aufgenommen, die eine intensive Überwachung, Behandlung und Pflege durch besonders geschultes Personal unter Einsatz besonderer technischer Einrichtungen benötigen (BAG 17. März 2004 - 10 AZR 317/03 - zu II 4 b der Gründe).
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bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Kläger nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht in einer Einheit für Intensivmedizin tätig. Um eine „klassische“ Intensivstation iSd. PE Nr. 3 Satz 1 handelt es sich beim Wachsaal nicht; darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Der Wachsaal ist auch nicht „für Intensivbehandlung und Intensivüberwachung eingerichtet“ iSd. PE Nr. 3 Satz 2.
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(1) Nach den og. Grundsätzen bedeutet „eingerichtet sein“ nicht das bloße Vorhandensein entsprechender technischer Hilfsmittel. Dies ist zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung zur Bejahung des Tarifmerkmals. Vielmehr müssen darüber hinaus nach Quantität und Qualität die personellen Voraussetzungen vorhanden sein, um eine solche Intensivüberwachung und -behandlung durchführen zu können. Weiter setzt das Tarifmerkmal voraus, dass einer solchen Wachstation tatsächlich Intensivpatienten zugewiesen werden oder bleiben; die Zuweisung von „normalen“ Patienten - sei es mit erhöhtem Überwachungsbedarf - genügt nicht. In einem Krankenhaus kann es jederzeit und auf jeder Station zu lebensbedrohlichen Situationen und zu einer entsprechenden Behandlungsbedürftigkeit von Patienten kommen. Deshalb ist aber nicht jeder Patient gleichzeitig Intensivpatient iSd. Intensivrichtlinien. Nur wenn Patienten mit einer Gefährdung oder Störung der vitalen Funktionen, die durch besondere Maßnahmen aufrechterhalten und/oder wieder hergestellt werden müssen, bei Eintritt einer solchen Situation in der Wachstation auch behandelt werden, handelt es sich um eine Einheit der Intensivmedizin im Tarifsinn. Von den Intensivstationen iSd. PE Nr. 3 Satz 1 unterscheiden sich die Wachstationen iSd. Satzes 2 dabei dadurch, dass nicht ausschließlich oder auch nur überwiegend Intensivpatienten behandelt werden. Vielmehr genügt es, wenn mit entsprechender technischer und personeller Ausstattung Intensivüberwachung und -behandlung durchgeführt wird, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist.
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(2) An einer solchen Intensivbehandlung fehlt es vorliegend. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die auf der durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme basieren, findet im Wachsaal eine intensivierte Überwachung statt, die gegenüber dem Normalmaß herausgehoben ist. Der Krankenhausbetrieb bei der Beklagten ist jedoch so organisiert, dass Patientinnen, bei denen eine lebensbedrohliche Situation erkennbar ist („intensivpflichtige Patienten“), nach einer Operation gar nicht in den Wachsaal verlegt werden, sondern sofort auf die Intensivstation einer anderen Klinik. Patientinnen, bei denen unerwartet im Wachsaal eine solche lebensbedrohliche Situation eintritt, werden schnellstmöglich ebenfalls auf eine Intensivstation verlegt. Dort findet dann die notwendige Intensivbehandlung statt. Dementsprechend ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts künstliche Beatmung im Wachsaal nicht vorgesehen. Zu einer Intensivbehandlung gehört aber typischerweise die Notwendigkeit auch längerfristiger künstlicher Beatmung (vgl. Intensivrichtlinien unter II 8.2.1 Operative Fächer 3. Geräte zur Dauerbeatmung). Damit pflegt der Kläger „seine“ Patienten nicht in einer Einheit für Intensivmedizin im oben genannten Sinn.
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b) Ein Anspruch des Klägers auf Fortzahlung der von der Beklagten als „Pflegezulage“ in Höhe von 90,00 Euro monatlich ab November 2006 geleisteten Zahlung als übertarifliche Leistung ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Davon gehen auch die Parteien aus, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend klargestellt haben.
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2. Die zulässige Anschlussrevision der Beklagten ist unbegründet.
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a) Die Anschlussrevision ist zulässig. Sie ist statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt sowie frist- und ordnungsgemäß begründet (§ 74 Abs. 1 ArbGG, § 551 Abs. 3 ZPO; vgl. allgemein zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen zB BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 10/10 - Rn. 16 ff.).
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b) Die Anschlussrevision ist unbegründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Stationsleitungszulage gemäß § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 TV-L in Höhe von 45,00 Euro brutto monatlich.
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aa) Die Feststellungsklage ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Das angestrebte Urteil ist geeignet, den Streit der Parteien über den Anspruch des Klägers auf die Stationsleitungszulage endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu verhindern. Der teilweise Vergangenheitsbezug des Feststellungsantrags steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter Vergütungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil anstrebt(st. Rspr., zuletzt zB BAG 14. April 2011 - 6 AZR 726/09 - Rn. 11).
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bb) Dem Kläger ist die Leitung einer Station iSd. § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 TV-L übertragen. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Vorschriften.
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(1) Schon nach dem Wortlaut der Tarifnorm, von dem vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 27. Juli 2011 - 10 AZR 484/10 - Rn. 14), erscheint dies eindeutig. Beim Kläger handelt es sich um eine Pflegeperson iSd. Abschn. A der Anlage 1b zum BAT; dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Auch ist ihm die Leitung einer Station übertragen und er erhält keine Pflegezulage nach der PE Nr. 1 Abs. 1 oder Abs. 1a (vgl. oben I 1 a). Die Tarifnorm verlangt nach ihrem Wortlaut weder, dass die Leitungstätigkeit arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt wird noch, dass die Leitungstätigkeit in einem Bereich stattfinden muss, in dem für die Stationsleitung oder die anderen Beschäftigten dem Grunde nach ein Anspruch auf die Pflegezulage nach der PE Nr. 1 besteht (ebenso Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr/Dannenberg TV-L Bd. I Stand Oktober 2012 § 43 Nr. 8 Rn. 3 ff.; aA ohne Begründung Bredemeier/Neffke/Baßler TV-L § 43 Nr. 8 Rn. 2).
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(2) Auch gibt der tarifliche Gesamtzusammenhang, insbesondere die Systematik der weiter geltenden Vergütungsordnung und der Zweck der Zulagengewährung, für eine solche einschränkende Auslegung keine Anhaltspunkte.
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(a) Durch Abs. 1 und Abs. 1a der PE Nr. 1 ist für Pflegepersonen bestimmter Vergütungsgruppen ein Anspruch auf die Gewährung von Zulagen eingeführt worden, die dem Ausgleich besonderer Belastungen dienen sollen. Abs. 1 knüpft dabei an die Pflege bestimmter Patientengruppen an, Abs. 1a an die Tätigkeit in einer speziellen organisatorischen Einheit, in der die Pflege geleistet wird. Dabei handelt es sich um zwei unterschiedliche Zulagentatbestände (vgl. BAG 17. März 2004 - 10 AZR 317/03 - zu II 3 der Gründe). Durch § 43 Nr. 8 Abs. 1 TV-L wurde diese Pflegezulage von 46,02 Euro auf 90,00 Euro erhöht. Gleichzeitig wurde - entgegen der früheren Rechtslage (BAG 17. März 2004 - 10 AZR 317/03 - aaO) - klargestellt, dass diese Zulage dem Beschäftigten auch bei Erfüllung mehrerer Tatbestände nur einmal zusteht. Die PE Nr. 1 wurde insoweit in zweierlei Hinsicht modifiziert.
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(b) § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 TV-L schafft demgegenüber einen neuen Zulagentatbestand und erweitert den Kreis der Berechtigten auf diejenigen Pflegepersonen, die eine Station leiten. Diesen wird nicht die Pflegezulage iSd. PE Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 1a gewährt, sondern es wird eine neue Zulage in anderer Höhe eingeführt. Die Tarifvertragsparteien machen damit deutlich, dass auch in der Leitungstätigkeit eine besondere, auszugleichende Belastung gesehen wird, die allerdings geringer anzusetzen ist als im Anwendungsbereich des § 43 Nr. 8 Abs. 1 TV-L. Darüber hinaus wird klargestellt, dass dieser Anspruch nur dann besteht, wenn die Pflegepersonen nicht bereits die Pflegezulage nach der PE Nr. 1 Abs. 1 oder Abs. 1a erhalten (BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 23 f.). Im Hinblick auf diese Neuartigkeit der Zulage, die für eine andere Belastung gewährt wird, besteht systematisch gerade kein Erfordernis, den Personenkreis auf den der PE Nr. 1 unterfallenden Personenkreis zu beschränken. Jedenfalls enthält die Tarifnorm keine Anhaltspunkte für eine solche Beschränkung. Auch wenn die unterstellten Pflegepersonen nicht zulageberechtigt nach der PE Nr. 1 sind, bleiben die spezifischen Belastungen der Leitungsaufgabe bestehen. § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbs. TV-L stellt lediglich sicher, dass die Leitungszulage nicht zusätzlich zu der Pflegezulage bezahlt wird. Die Regelung korrespondiert damit mit § 43 Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 TV-L.
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(c) Ebenso wenig ergeben sich im Hinblick auf den Zweck der Zulage oder aus der Systematik der Tarifregelung Anhaltspunkte dafür, dass die Stationsleitungsaufgaben überwiegend ausgeübt werden müssen (vgl. zur Mitgliedschaft in einer Krankenhausbetriebsleitung nach der PE Nr. 21: BAG 23. November 1994 - 4 AZR 873/93 - zu B II 2 b der Gründe).
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cc) Der Kläger hat die Stationsleitungszulage mit Schriftsatz vom 11. August 2009, zugestellt am 13. August 2009, rechtzeitig iSv. § 37 TV-L für die Zeit ab 1. Februar 2009 geltend gemacht.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
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Schmitz-Scholemann
W. Reinfelder
Mestwerdt
Thiel
Petri
(1) Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. § 552 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. Die Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß des Senats und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.
(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.
(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge); - 2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar: - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.