ZPO:Zur Beurteilung der Ursächlichkeit eines Fehlers für die Fristversäumung

published on 09/03/2012 14:34
ZPO:Zur Beurteilung der Ursächlichkeit eines Fehlers für die Fristversäumung
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Fristversäumung - BGH-Beschluss vom 24.01.2012-Az: II ZB 3/11
Der BGH hat mit dem Beschluss vom 24.01.2012 (Az: II ZB 3/11) folgendes entschieden:

Bei der Beurteilung, ob ein Fehler für die Versäumung einer Frist ursächlich geworden ist, darf kein weiteres, nicht aufgetretenes Fehlverhalten hinzugedacht werden, sondern es ist von einem ansonsten pflichtgemäßen Verhalten auszugehen.

Gründe:

Der beklagte Verein begehrt Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist. Mit Empfangsbekenntnis vom 11. Oktober 2010 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten bestätigt, das Urteil des Landgerichts vom 4. Oktober 2010 erhalten zu haben. Mit Telefax vom 3. November 2010 hat er gegen die Entscheidung Berufung eingelegt. Am 14. Dezember 2010, einem Dienstag, hat der Beklagte beantragt, ihm Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, und die Berufung begründet.

Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat er zunächst vorgetragen: Üblicherweise notiere eine in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten tätige Rechtsfachwirtin bei Posteingängen von Zivilurteilen sofort sowohl die Berufungsfristen als auch die Berufungsbegründungsfristen. Sie habe in dieser Sache zwar die Berufungsfrist für den 11. November 2010 im Fristenkalender notiert, es aber unterlassen, die Berufungsbegründungsfrist unter dem 13.Dezember 2010 einzutragen. Es könne nicht mehr nachvollzogen werden, aus welchen Gründen die Berufungsbegründungsfrist nicht notiert worden sei.

Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2011 hat der Beklagte weiter angeführt: Bei Einlegung der Berufung am 3. November 2010 sei nicht überprüft worden, ob die Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß oder überhaupt im Fristenkalender eingetragen worden sei. Auf der Ausfertigung des Urteils des Landgerichts, die seinem Prozessbevollmächtigten vorgelegt worden sei, habe sich auf einem „Post-it-Zettel“ eine Notiz der Rechtsfachwirtin befunden, dass die dort richtig vermerkten Fristen, die Berufungsfrist und die Berufungsbegründungs- frist, eingetragen seien. Am 30. November 2010 habe sein Prozessbevollmächtigter angeordnet, ein Anschreiben des Berufungsgerichts mit einem Schriftsatz eines der beiden gegnerischen Prozessbevollmächtigten an ihn, den Beklagten, weiterzuleiten. Hierbei habe sein Prozessbevollmächtigter verfügt, ihm die Akte spätestens nach Ablauf von zwei Wochen wieder vorzulegen; dies sei am 14.Dezember 2010 geschehen. Als er am 1. Dezember 2010 ein weiteres Schreiben des Berufungsgerichts vom 26. November 2010 mit einem gegnerischen Schriftsatz weitergeleitet habe, habe sein Prozessbevollmächtigter keine neue Wiedervorlagefrist verfügt.

Das Berufungsgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Beklagte habe bereits nicht vorgetragen, dass hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist eine Vorfrist nach allgemeiner Büroanweisung habe notiert werden sollen. Auch ergebe sich weder aus der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten noch aus der vorgelegten „Post-it-Notiz“, dass eine Vorfrist eingetragen worden sei oder nach Anweisung habe eingetragen werden sollen. Das Fehlen einer Vorfrist sei auch ursächlich für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Außerdem hätte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten bei Anordnung einer Wiedervorlagefrist von zwei Wochen am 30. November 2010 und am 1. Dezember 2010 erneut selbständig prüfen müssen, wann die Berufungsbegründungsfrist ablaufe. Denn bei den beiden Schriftsätzen, die am 30. November 2010 und am 1. Dezember 2010 vorgelegt worden seien, habe es sich jeweils um die Anträge der beiden Kläger gehandelt, die Berufung zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang hätte daher bei Anordnung der Wiedervorlagefrist vom Prozessbevollmächtigten nachvollzogen werden müssen, ob die von ihm angeordnete Wiedervorlagefrist der laufenden Berufungsbegründungsfrist ausreichend Rechnung trage. Dies sei nicht der Fall gewesen. Die Berufungsbegründungsfrist habe knapp zwei Wochen später geendet. Falls eine Wiedervorlagefrist angesichts dieses Umstands überhaupt sachgerecht gewesen sei, hätte diese entweder auf „Vorfrist“ oder ein bestimmtes Datum lauten müssen, damit die Berufungsbegründung rechtzeitig hätte erstellt werden können. Auch dieses Versäumnis sei ursächlich für die Versäumung der Begründungsfrist.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt, weil bereits nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen ein dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumnis nicht auszuschließen ist. Der Beklagte hat zum einen nicht dargetan, dass im Büro seines Prozessbevollmächtigten eine den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens genügende Fristenkontrolle vorhanden ist. Aus seinem Vorbringen ergibt sich zum anderen ein für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächlicher individueller Fehler seines Prozessbevollmächtigten.

Der Beklagte hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass im Büro seines Prozessbevollmächtigten die allgemeine Anweisung besteht, für die Rechtsmittelbegründung eine Vorfrist zu notieren. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich.

Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlangt zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass Fristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet werden. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen. Die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist ist deswegen - im Gegensatz zur Berufungsfrist - nicht nur durch die Eintragung der Hauptfrist, sondern zusätzlich durch eine ausreichende Vorfrist sicherzustellen.

Der Beklagte hat innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) - und auch danach - nicht vorgetragen, dass sein Prozessbevollmächtigter die in seinem Büro für das Fristenwesen verantwortlichen Mitarbeiter angewiesen hat, bei Rechtsmittelbegründungen außer dem Datum des Ablaufs der Begründungsfrist eine Vorfrist zu notieren. Er hat lediglich angegeben, es könne nicht nachvollzogen werden, warum eine Berufungsbegründungsfrist ebenso wenig notiert worden sei wie eine Vorfrist.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch aus den vorgelegten Unterlagen nicht, dass im Büro des Prozessbevollmächtigten des Beklagten die allgemeine Anweisung bestand, für Rechtsmittelbegründungen auch eine Vorfrist zu notieren. Die eidesstattliche Versicherung der Rechtsfachwirtin enthält keinen Hinweis auf die allgemeine Weisung, Vorfristen zu notieren. Sie verhält sich nur zur Berufungsfrist und zur Berufungsbegründungsfrist. Auf dem an der Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils angebrachten Klebezettel sind auch nur diese beiden Fristen vermerkt. Die vorgelegten Fotokopien aus dem Fristenkalender lassen zwar erkennen, dass in der Spalte „Vorfristen“ Eintragungen vorgenommen wurden. Diesen Eintragungen lässt sich aber bereits nicht entnehmen, dass es sich hierbei um Berufungsbegründungsfristen zugeordnete Vorfristen handelt. Aus etwaigen vereinzelten Einträgen könnte im Übrigen auch nicht auf eine allgemeine Anweisung geschlossen werden, Vorfristen zu Berufungsbegründungsfristen einzutragen.

Es bestand für das Berufungsgericht auch keine Pflicht, den anwaltlich vertretenen Beklagten auf die nicht ausreichende Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hinzuweisen. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Kontrolle der Berufungsbegründungsfrist stellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war die mangelhafte Organisation des Fristenwesens für die Fristversäumung ursächlich. Wäre die Vorfrist im Fristenkalender eingetragen worden, so hätte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten die Berufungsbegründungsfrist gewahrt. Die Eintragung der Vorfrist bietet eine zusätzliche Fristensicherung. Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleisten, wenn, wie hier, die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist versehentlich unterblieben ist.

Es kann auch nicht - wie die Rechtsbeschwerde aber meint - unterstellt werden, dass die Kanzleiangestellte des Prozessbevollmächtigten des Beklagten bei bestehender Anweisung auch vergessen hätte, eine Vorfrist einzutragen. Für die Beurteilung, ob ein Organisationsfehler für die Versäumung der Frist ursächlich geworden ist, ist von einem ansonsten pflichtgemäßen Verhalten auszugehen und darf kein weiterer Fehler hinzugedacht werden. Aus der von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 1997 ergibt sich nichts anderes. Im dort entschiedenen Fall hatte die Kanzleiangestellte nicht nur vergessen, eine Vorfrist zu notieren, sondern sie hatte überhaupt keine Frist notiert und weitere zur Fristkontrolle angeordnete Schritte unterlassen. Dies ist mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen, bei dem mehrere Fristen (Berufungsfrist, Vorfrist und Berufungsbegründungsfrist) gleichzeitig zu vermerken gewesen wären und aus Unachtsamkeit die Notierung einer Frist unterblieben ist.

Unabhängig davon muss sich der Beklagte einen weiteren, individuellen Fehler seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat die an einen Anwalt zu stellende Sorgfaltspflicht bei der Beachtung von Fristen verletzt, als er am 30. November 2010 die Wiedervorlage der Akten in zwei Wochen und damit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist verfügt hat.

Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat eine eigene Ursache für die Fristversäumung gesetzt, indem er am 30. November 2010 eine Frist zur Wiedervorlage von spätestens zwei Wochen verfügt hat. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte er prüfen und erkennen müssen, dass das verfügte Fristende nach Ablauf der auf der Urteilsausfertigung vermerkten Berufungsbegründungsfrist am 13. Dezember 2010 lag, und hätte eine entsprechend frühere Wiedervorlage anordnen müssen. Dieser Fehler war jedenfalls mitursächlich für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Hätte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten eine frühere Wiedervorlage verfügt, wäre ihm die Akte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge - unabhängig von einem etwaigen weiteren Verschulden seiner Kanzleiangestellten bei der Notierung der Berufungsbegründungsfrist - rechtzeitig vorgelegt worden.



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published on 24/01/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 3/11 vom 24. Januar 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 D Bei der Beurteilung, ob ein Fehler für die Versäumung einer Frist ursächlich geworden ist, darf kei
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Im Zuge des "VW-Skandals" oder auch "Dieselskandals" wurde offenbar, dass der Volkswagen-Konzern jahrelang Dieselfahrzeuge mithilfe einer Software so veränderte, dass sie die Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand einhalten, auf der Straße jedoch erheblich mehr Schadstoffe ausstoßen. Etwa elf Millionen Fahrzeuge weltweit sind von der Manipulation betroffen. Seit Januar 2016 werden in Deutschland die betroffenen Autos in die Werkstätten zurückgerufen. Betroffen sind jedoch schon längst nicht mehr nur Fahrzeuge der Marke "Volkswagen".
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 3/11
vom
24. Januar 2012
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Beurteilung, ob ein Fehler für die Versäumung einer Frist ursächlich geworden
ist, darf kein weiteres, nicht aufgetretenes Fehlverhalten hinzugedacht werden,
sondern es ist von einem ansonsten pflichtgemäßen Verhalten auszugehen.
BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11 - OLG Nürnberg
LG Amberg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin
Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. Februar 2011 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 8.000 €

Gründe:


1
I. Der beklagte Verein begehrt Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist. Mit Empfangsbekenntnis vom 11. Oktober 2010 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten bestätigt, das Urteil des Landgerichts vom 4. Oktober 2010 erhalten zu haben. Mit Telefax vom 3. November 2010 hat er gegen die Entscheidung Berufung eingelegt. Am 14. Dezember 2010, einem Dienstag, hat der Beklagte beantragt, ihm Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, und die Berufung begründet.
2
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat er zunächst vorgetragen : Üblicherweise notiere eine in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten tätige Rechtsfachwirtin bei Posteingängen von Zivilurteilen sofort sowohl die Berufungsfristen als auch die Berufungsbegründungsfristen. Sie habe in dieser Sache zwar die Berufungsfrist für den 11. November 2010 im Fristenkalender notiert, es aber unterlassen, die Berufungsbegründungsfrist unter dem 13. Dezember 2010 einzutragen. Es könne nicht mehr nachvollzogen werden, aus welchen Gründen die Berufungsbegründungsfrist nicht notiert worden sei.
3
Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2011 hat der Beklagte weiter angeführt: Bei Einlegung der Berufung am 3. November 2010 sei nicht überprüft worden, ob die Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß oder überhaupt im Fristenkalender eingetragen worden sei. Auf der Ausfertigung des Urteils des Landgerichts , die seinem Prozessbevollmächtigten vorgelegt worden sei, habe sich auf einem „Post-it-Zettel“ eine Notiz der Rechtsfachwirtin befunden, dass die dort richtig vermerkten Fristen, die Berufungsfrist und die Berufungsbegründungsfrist , eingetragen seien. Am 30. November 2010 habe sein Prozessbevollmächtigter angeordnet, ein Anschreiben des Berufungsgerichts mit einem Schriftsatz eines der beiden gegnerischen Prozessbevollmächtigten an ihn, den Beklagten, weiterzuleiten. Hierbei habe sein Prozessbevollmächtigter verfügt, ihm die Akte spätestens nach Ablauf von zwei Wochen wieder vorzulegen; dies sei am 14. Dezember 2010 geschehen. Als er am 1. Dezember 2010 ein weiteres Schreiben des Berufungsgerichts vom 26. November 2010 mit einem gegnerischen Schriftsatz weitergeleitet habe, habe sein Prozessbevollmächtigter keine neue Wiedervorlagefrist verfügt.
4
Das Berufungsgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.
5
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
6
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Beklagte habe bereits nicht vorgetragen, dass hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist eine Vorfrist nach allgemeiner Büroanweisung habe notiert werden sollen. Auch ergebe sich weder aus der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten noch aus der vorgelegten „Post-it-Notiz“, dass eine Vorfrist eingetragen worden sei oder nach Anweisung habe eingetragen werden sollen. Das Fehlen einer Vorfrist sei auch ursächlich für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Außerdem hätte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten bei Anordnung einer Wiedervorlagefrist von zwei Wochen am 30. November 2010 und am 1. Dezember 2010 erneut selbständig prüfen müssen, wann die Berufungsbegründungsfrist ablaufe. Denn bei den beiden Schriftsätzen, die am 30. November 2010 und am 1. Dezember 2010 vorgelegt worden seien, habe es sich jeweils um die Anträge der beiden Kläger gehandelt , die Berufung zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang hätte daher bei Anordnung der Wiedervorlagefrist vom Prozessbevollmächtigten nachvollzogen werden müssen, ob die von ihm angeordnete Wiedervorlagefrist der laufenden Berufungsbegründungsfrist ausreichend Rechnung trage. Dies sei nicht der Fall gewesen. Die Berufungsbegründungsfrist habe knapp zwei Wochen später geendet. Falls eine Wiedervorlagefrist angesichts dieses Umstands überhaupt sachgerecht gewesen sei, hätte diese entweder auf „Vorfrist“ oder ein bestimmtes Datum lauten müssen, damit die Berufungsbegründung rechtzeitig hätte erstellt werden können. Auch dieses Versäumnis sei ursächlich für die Versäumung der Begründungsfrist.

7
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt, weil bereits nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen ein dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumnis nicht auszuschließen ist. Der Beklagte hat zum einen nicht dargetan, dass im Büro seines Prozessbevollmächtigten eine den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens genügende Fristenkontrolle vorhanden ist. Aus seinem Vorbringen ergibt sich zum anderen ein für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächlicher individueller Fehler seines Prozessbevollmächtigten.
8
a) Der Beklagte hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass im Büro seines Prozessbevollmächtigten die allgemeine Anweisung besteht, für die Rechtsmittelbegründung eine Vorfrist zu notieren. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich.
9
aa) Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlangt zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass Fristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet werden. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, MDR 2010, 533 Rn. 7; Beschluss vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 12, beide m.w.N.). Die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist ist deswegen - im Gegensatz zur Berufungsfrist - nicht nur durch die Eintragung der Hauptfrist, sondern zusätzlich durch eine ausreichende Vorfrist sicherzustellen (BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76 Rn. 14 m.w.N.).

10
Der Beklagte hat innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) - und auch danach - nicht vorgetragen, dass sein Prozessbevollmächtigter die in seinem Büro für das Fristenwesen verantwortlichen Mitarbeiter angewiesen hat, bei Rechtsmittelbegründungen außer dem Datum des Ablaufs der Begründungsfrist eine Vorfrist zu notieren. Er hat lediglich angegeben, es könne nicht nachvollzogen werden, warum eine Berufungsbegründungsfrist ebenso wenig notiert worden sei wie eine Vorfrist.
11
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch aus den vorgelegten Unterlagen nicht, dass im Büro des Prozessbevollmächtigten des Beklagten die allgemeine Anweisung bestand, für Rechtsmittelbegründungen auch eine Vorfrist zu notieren. Die eidesstattliche Versicherung der Rechtsfachwirtin enthält keinen Hinweis auf die allgemeine Weisung, Vorfristen zu notieren. Sie verhält sich nur zur Berufungsfrist und zur Berufungsbegründungsfrist. Auf dem an der Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils angebrachten Klebezettel sind auch nur diese beiden Fristen vermerkt. Die vorgelegten Fotokopien aus dem Fristenkalender lassen zwar erkennen, dass in der Spalte „Vorfristen“ Eintragungen vorgenommen wurden. Diesen Eintragungen lässt sich aber bereits nicht entnehmen, dass es sich hierbei um Berufungsbegründungsfristen zugeordnete Vorfristen handelt. Aus etwaigen vereinzelten Einträgen könnte im Übrigen auch nicht auf eine allgemeine Anweisung geschlossen werden , Vorfristen zu Berufungsbegründungsfristen einzutragen.
12
Es bestand für das Berufungsgericht auch keine Pflicht, den anwaltlich vertretenen Beklagten auf die nicht ausreichende Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hinzuweisen. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Kontrolle der Berufungsbegründungsfrist stellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (ebenso BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369).
13
bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war die mangelhafte Organisation des Fristenwesens für die Fristversäumung ursächlich. Wäre die Vorfrist im Fristenkalender eingetragen worden, so hätte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten die Berufungsbegründungsfrist gewahrt. Die Eintragung der Vorfrist bietet eine zusätzliche Fristensicherung. Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleisten, wenn, wie hier, die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist versehentlich unterblieben ist (vgl. zur Kausalität BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 9 und 12; Beschluss vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 14).
14
Es kann auch nicht - wie die Rechtsbeschwerde aber meint - unterstellt werden, dass die Kanzleiangestellte des Prozessbevollmächtigten des Beklagten bei bestehender Anweisung auch vergessen hätte, eine Vorfrist einzutragen. Für die Beurteilung, ob ein Organisationsfehler für die Versäumung der Frist ursächlich geworden ist, ist von einem ansonsten pflichtgemäßen Verhalten auszugehen und darf kein weiterer Fehler hinzugedacht werden. Aus der von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 1997 (XII ZB 61/97, NJW-RR 1997, 1289) ergibt sich nichts anderes. Im dort entschiedenen Fall hatte die Kanzleiangestellte nicht nur vergessen , eine Vorfrist zu notieren, sondern sie hatte überhaupt keine Frist notiert und weitere zur Fristkontrolle angeordnete Schritte unterlassen. Dies ist mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen, bei dem mehrere Fristen (Berufungsfrist , Vorfrist und Berufungsbegründungsfrist) gleichzeitig zu vermerken gewesen wären und aus Unachtsamkeit die Notierung einer Frist unterblieben ist.
15
b) Unabhängig davon muss sich der Beklagte einen weiteren, individuellen Fehler seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat die an einen Anwalt zu stellende Sorgfaltspflicht bei der Beachtung von Fristen verletzt, als er am 30. November 2010 die Wiedervorlage der Akten in zwei Wochen und damit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist verfügt hat.
16
Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat eine eigene Ursache für die Fristversäumung gesetzt, indem er am 30. November 2010 eine Frist zur Wiedervorlage von spätestens zwei Wochen verfügt hat. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte er prüfen und erkennen müssen, dass das verfügte Fristende nach Ablauf der auf der Urteilsausfertigung vermerkten Berufungsbegründungsfrist am 13. Dezember 2010 lag, und hätte eine entsprechend frühere Wiedervorlage anordnen müssen. Dieser Fehler war jedenfalls mitursächlich für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Hätte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten eine frühere Wiedervorlage verfügt, wäre ihm die Akte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge - unabhängig von einem etwaigen weiteren Verschulden seiner Kanzleiangestellten bei der Notierung der Berufungsbegründungsfrist - rechtzeitig vorgelegt worden.
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Amberg, Entscheidung vom 04.10.2010 - 22 O 632/10 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14.02.2011 - 2 U 2244/10 -

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.