ZPO: Zu den Anforderungen an den Beschwerdeantrag in Familienstreitsachen

published on 21/11/2013 12:04
ZPO: Zu den Anforderungen an den Beschwerdeantrag in Familienstreitsachen
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Wird einem Scheidungsantrag verfahrensfehlerhaft vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, so schafft dies eine selbständige Beschwer.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 04.09.2013 (Az.: XII ZB 87/12) folgendes entschieden:

Zu den Anforderungen an einen bestimmten Beschwerdeantrag in Ehesachen und Familienstreitsachen.

Wird von dem Amtsgericht einem Scheidungsantrag verfahrensfehlerhaft vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, schafft dies eine selbständige Beschwer, die mit der Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss gerügt werden kann.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Januar 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht - Düren vom 22. Juni 2011 nicht als unzulässig verworfen, sondern zurückgewiesen wird.


Gründe:

Das Verfahren betrifft die Scheidung der beteiligten Eheleute.

Die Beteiligten trennten sich im Februar 2010. Im Juli 2010 schlossen sie eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sie ihre vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit Ausnahme des Versorgungsausgleiches und des nachehelichen Unterhalts regelten.

Durch einen am 25. Februar 2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt. Nach der Einholung von Versorgungsauskünften hat das Amtsgericht durch Verfügung vom 11. Mai 2011 einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 9. Juni 2011 bestimmt; die Ladung ist der Antragsgegnerin am 13. Mai 2011 zugestellt worden. Zum Termin am 9. Juni 2011 ist die anwaltlich nicht vertretene Antragsgegnerin er-schienen. Sie hat der Ehescheidung zugestimmt und anschließend ihre Verwunderung darüber erklärt, dass es sich um den Scheidungstermin handele, weil sie weder eine Ladung zum Termin noch Durchschriften der Versorgungs-auskünfte erhalten habe und nur aufgrund eines Anrufes des Antragstellers an diesem Tage bei Gericht erschienen sei. Im weiteren Verlauf der Verhandlung ist der zwischen den Beteiligten im Juli 2010 geschlossene Scheidungsfolgen-vertrag und der Stand der außergerichtlichen Verhandlungen über den nach-ehelichen Unterhalt erörtert worden. Auf die erneute Verlesung des Scheidungsantrages durch den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers hat die Antragsgegnerin erklärt, sie wünsche eine "Verschiebung" der Sache, weil sie von der Ladung und von den Versorgungsauskünften keine Kenntnis habe. Das Amtsgericht hat daraufhin Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 22. Juni 2011 anberaumt.

Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2011 hat sich der zuvor außergerichtlich in der Angelegenheit Ehegattenunterhalt tätig gewesene Rechtsanwalt S. für die Antragsgegnerin gemeldet, vorsorglich die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt und um Akteneinsicht zur weiteren Rechtfertigung die-ses Antrages gebeten. Ohne die nachgesuchte Akteneinsicht zu gewähren, hat das Amtsgericht am 22. Juni 2011 einen Beschluss verkündet, in dem es die Ehe der Beteiligten geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich ab-getrennt hat.

Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt, die Zustimmung zur Scheidung widerrufen und im Beschwerdeverfahren beantragt, den "Beschlusstenor zu Ziffer 1 [Scheidungsausspruch] … aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an das Familiengericht … zurückzuverweisen". Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Frage der Anforderungen an einen bestimmten Beschwerdeantrag in Ehesachen und Familien-streitsachen (§ 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG) eine Entscheidung des Senats erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). In der Sache hat die Rechtsbeschwerde im Ergebnis keinen Erfolg.

Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: In Ehesachen und Familienstreitsachen habe der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag zu stellen, der wie sich aus den Verweisungen in § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG ergebe inhaltlich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügen müsse. Der Antrag müsse daher insbesondere die Erklärung enthalten, inwieweit eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung be-gehrt werde. Daran fehle es hier, weil die Antragsgegnerin lediglich beantrage, die Entscheidung des Amtsgerichts bezüglich der Ehescheidung aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuweisen. In einem bloßen Antrag auf Aufhe-bung und Zurückverweisung sei jedoch kein Sachantrag zu sehen. Auch aus dem Vorbringen der Beschwerdebegründung lasse sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, inwieweit eine Abänderung der erstinstanzlichen Ent-scheidung begehrt werde. Denn aus ihr ergebe sich nicht, dass die Antrags-gegnerin überhaupt eine Abänderung des Scheidungsausspruches erstrebt. Es komme der Antragsgegnerin nicht auf die Abweisung des Scheidungsantrages an, sondern sie wolle nur erreichen, dass in den Scheidungsverbund der nach-eheliche Unterhalt als Folgesache einbezogen wird.

Lediglich ergänzend sei auszuführen, dass auf die unterlassene Einbeziehung des nachehelichen Unterhalts keine Zurückverweisung der Sache gestützt werden könnte, weil dem Amtsgericht kein Verfahrensfehler zur Last zu legen sei. Nach § 137 Abs. 2 FamFG sei eine Folgesache wie hier der nach-eheliche Unterhalt spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug der Scheidungssache anhängig zu machen. Der Termin in der Scheidungssache habe am 9. Juni 2011 stattgefunden. Die Antragsgegnerin habe deshalb grundsätzlich bis zum 25. Mai 2011 den nachehelichen Unter-halt als Folgesache geltend machen können. Dazu wäre sie auch in der Lage gewesen, weil ihr ausweislich der Zustellungsurkunde am 13. Mai 2011 die La-dung zum Termin zugestellt worden sei. Sie habe aber weder innerhalb dieser Frist noch danach einen solchen Antrag gestellt, so dass es auf die umstrittene Frage, ob die Zweiwochenfrist unangemessen kurz sei, nicht entscheidungserheblich ankomme. Auch sei das Amtsgericht aus Fürsorgegründen nicht verpflichtet gewesen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Ein Grund für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sei insbesondere nicht in dem Wunsch der Antragsgegnerin zu sehen, die Folgesache nachehelicher Unterhalt noch anhängig machen zu können, da dies wegen der Versäumung der Frist des § 137 FamFG ohnehin nicht mehr möglich gewesen wäre.

Mit Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Zulässigkeit der Beschwerde.

Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehe-sachen und Familienstreitsachen zur Begründung seiner Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Diese Vorschrift beruht auf der Erwägung, dass in den weitgehend nach zivilprozessualen Verfahrensregeln geführten Ehe- und Familienstreitsachen keine vollständige Überprüfung der Entscheidung von Amts wegen stattfindet (BT-Drucks. 16/6308, S. 225). Der Umfang der Anfechtung richtet sich vielmehr als Aus-fluss der Parteimaxime in der zweiten Instanz nach dem Sachantrag des Beschwerdeführers, über den das Beschwerdegericht nicht hinausgehen darf (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG iVm § 528 ZPO). Ob ein Sachantrag hinreichend bestimmt ist, beurteilt sich nach den allgemeinen, zu § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO entwickelten Grundsätzen des Zivilprozessrechts.

Zweck des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist es, den Beschwerdeführer im Interesse der Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens dazu anzuhalten, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Beschwerdegericht und den Verfahrensgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Die Vorschrift verlangt keine besondere Formalisierung der Antragstellung. Es genügt vielmehr, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erhellen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll Es ist regelmäßig als ein ausreichender, den Erfordernissen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG entsprechender Beschwerdeantrag anzusehen, wenn der Beschwerdeführer die Auf-hebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz beantragt. Denn soweit sich aus der Beschwerdebegrün-dung keine dagegen sprechenden Anhaltspunkte ergeben, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Zurückverweisung der Sache nicht um ihrer selbst willen erstrebt, sondern deshalb, um Sachanträge aus der ersten Instanz weiter zu verfolgen.

Wendet sich der Rechtsmittelführer dabei gegen einen erstinstanzlichen Scheidungsausspruch, steht der Zulässigkeit eines Antrages auf Aufhebung und Zurückverweisung der Sache nicht wie das Beschwerdegericht offensicht-lich meint schon der Umstand entgegen, dass der Beschwerdeführer nach dem Inhalt seiner Beschwerdebegründung dem Scheidungsbegehren seines Ehegatten in der Sache nicht entgegentreten und die Ehe selbst nicht aufrecht-erhalten will. Denn wird von dem Amtsgericht einem Scheidungsantrag zu Unrecht vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, schafft dies nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine selbständige Beschwer, die mit der (Erst-) Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss gerügt werden kann. In diesen Fällen verfolgt der Rechtsmittelführer mit einem auf Aufhe-bung und Zurückverweisung gerichteten Beschwerdeantrag in zulässiger Weise das Ziel, dass nach der von ihm begehrten Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zugleich mit dem Scheidungsausspruch über die von ihm geltend gemachten Ansprüche in Folgesachen entschieden wird.

Nach diesen Maßstäben genügt der Beschwerdeantrag der Antrags-gegnerin den Erfordernissen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdebegründung geltend gemacht, dass sie durch Ver-fahrensverstöße des Amtsgerichts daran gehindert worden sei, in der ersten Instanz nachehelichen Unterhalt im Scheidungsverbund geltend zu machen und ihr deshalb nach der Zurückverweisung "erstinstanzlich … die Möglichkeit eröffnet werden müsse, den nachehelichen Ehegattenunterhaltsanspruch streitig oder einvernehmlich zu regeln". Damit hat die Antragsgegnerin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit ihrem Rechtsmittel ein bestimmtes Anliegen in der Sache verfolgt und die Aufhebung und Zurückverweisung nicht in unzulässiger Weise um ihrer selbst willen begehrt.

Die Verwerfungsentscheidung des Beschwerdegerichts kann somit keinen Bestand haben. Indessen kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO) und die Beschwerde der Antragsgegnerin zu-rückweisen.

Hat das Beschwerdegericht wie hier die Beschwerde als unzulässig verworfen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise zu einer sachlichen Entscheidung befugt, wenn dem angefochtenen Beschluss eine für die abschließende rechtliche Bewertung der Sache ausreichende Tatsachengrundlage zu entnehmen ist und für den Fall der Zurückverweisung der Sache bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderes als das vom Rechtsbeschwerdegericht für richtig gehaltene Ergebnis nicht möglich erscheint.

Nach diesen Maßstäben kann sich die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts auf der Grundlage des weitestgehend unstreitigen Sachverhaltes unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als begründet darstellen.

Es ist wovon auch die Rechtsbeschwerde ausgeht in der Beschwerdeinstanz nicht mehr streitig gewesen, dass die Antragsgegnerin am 13. Mai 2011 zum Termin am 9. Juni 2011 geladen worden ist. Das Verfahren des Amtsgerichts ist insoweit nicht zu beanstanden, weil es den Termin in der Scheidungssache so bestimmt hat, dass es der Antragsgegnerin nach Zugang der Ladung unter Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG und unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Woche für die Vorbereitung des Antrages möglich gewesen wäre, eine Folgesache im Scheidungsverbund anhängig zu machen.

Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass entscheidungserhebliche Verfahrensverstöße des Amtsgerichts eine Aufhebung des Scheidungsbeschlusses und eine Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht gebieten könnten.

Dem Amtsgericht kann nicht vorgeworfen werden, dem in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2011 von der Antragsgegnerin geäußerten Wunsch nach Vertagung der mündlichen Verhandlung nicht entsprochen zu haben. Da die Terminsbestimmung durch das Amtsgericht nicht zu beanstanden war, hatte die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Terminsänderung. Im Übrigen kommen Terminsänderungen auf Antrag oder von Amts wegen nur aus erheblichen Gründen in Betracht (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Demjenigen Ehegatten, der eine Scheidungsfolge in den Verbund einbeziehen will, obliegt es grundsätzlich selbst, für seine anwaltliche Vertretung und dafür zu sorgen, dass der Folgeantrag innerhalb der gesetzlichen Fristen bei dem Amtsgericht angebracht wird. Der Wunsch eines Ehegatten, trotz Versäumung der Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG noch eine Folgesache im Scheidungsverbund anhängig machen zu können, begrün-det deshalb für sich genommen keinen erheblichen Grund für eine Terminsänderung, und zwar auch dann nicht, wenn wie hier - zwischen den beteiligten Eheleuten außergerichtlich bereits über diese Folgesache verhandelt wird. Etwas anderes ergibt sich unter den obwaltenden Umständen auch nicht aus den Bestimmungen des in der mündlichen Verhandlung erörterten Scheidungsfolgenvertrages, wonach die Regelung des nachehelichen Unterhalts "der gesonderten Regelung im Scheidungsverfahren vorbehalten" werden sollte. Hieraus lässt sich nicht herleiten, dass der Antragsteller (oder das Gericht) eine Mitverantwortung für die rechtzeitige Einbeziehung des nachehelichen Unterhalts als Folgesache in den Scheidungsverbund zu übernehmen hätten.

Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob das Amtsgericht den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör dadurch verletzt hat, dass es ihrem Verfahrensbevollmächtigten vor der Verkündung des Scheidungsbeschlusses am 22. Juni 2011 keine Akteneinsicht gewährt und nicht die danach angekündigte Begründung des mit Schriftsatz vom 16. Juni 2011 gestellten Antrages auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgewartet hat. Die Antragsgegnerin hat nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung des Amtsgerichts auf einem solchen vermeintlichen Verfahrensverstoß beruht, und es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragsgegnerin ihr diesbezügliches Vorbringen noch durch erheblichen neuen Sachvortrag ergänzen könnte.

Denn grundsätzlich ist das Gericht nicht verpflichtet, die geschlossene mündliche Verhandlung in einer Ehesache nur deshalb wieder zu eröffnen, um einem Ehegatten noch die Gelegenheit zur Einbeziehung von Folgesachen in den Scheidungsverbund zu ermöglichen. Eine andere Beurteilung ergibt sich hier auch nicht im Hinblick darauf, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin die von ihr in der mündlichen Verhandlung erklärte Zustimmung zur Ehescheidung nach Ein-sicht in die Gerichtsakten gegebenenfalls schon in einem weiteren Schriftsatz gegenüber dem Amtsgericht und nicht erst in der Beschwerdebegründung hätte widerrufen können. Die Zustimmung zur Scheidung kann nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung widerrufen werden (§ 134 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Dies schließt es freilich nicht von vornherein aus, dass das Gericht einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärten Widerruf nach seinem pflicht-gemäßen Ermessen zur Vermeidung eines Rechtsmittelverfahrens zum Anlass für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nimmt (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm §§ 296 a Satz 2, 156 Abs. 1 ZPO). Unter diesem Gesichts-punkt wird eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung allerdings nur dann in Betracht kommen, wenn der Widerruf mit dem eindeutigen und vorbehaltlosen Ziel erfolgt, die Ehe aufrechtzuerhalten. Verfolgt der Ehegatte mit seinem Widerruf wie es hier erklärtermaßen der Fall war und ist dagegen lediglich das Ziel, Anträge in Folgesachen innerhalb des Scheidungsverbundes möglich zu machen, kann auf den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung weder ein Rechtsmittel noch ein Begehren auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gestützt werden.

Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist daher mit der Maßgabe zu-rückzuweisen, dass ihre Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen wird.

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published on 04/09/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 87/12 vom 4. September 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 117 Abs. 1 Satz 1 a) Zu den Anforderungen an einen bestimmten Beschwerdeantrag in Ehesachen und F
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Anwalt für Zivilrecht - Zivilprozessrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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Rechtsanwalt für Zivilrecht - ZPO - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 87/12
vom
4. September 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zu den Anforderungen an einen bestimmten Beschwerdeantrag in Ehesachen und
Familienstreitsachen.

b) Wird von dem Amtsgericht einem Scheidungsantrag verfahrensfehlerhaft vor der
Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, schafft dies eine selbständige
Beschwer, die mit der Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss gerügt werden
kann (Fortführung der Senatsurteile vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 172/06 -
FamRZ 2008, 2268 und vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 62/82 - FamRZ 1984,
254 und Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - zur
Veröffentlichung bestimmt).
BGH, Beschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 87/12 - OLG Köln
AG Düren
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. NeddenBoeger
, Dr. Botur und Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Januar 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 22. Juni 2011 nicht als unzulässig verworfen, sondern zurückgewiesen wird. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen; im Übrigen trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 12.900 €

Gründe:

I.

1
Das Verfahren betrifft die Scheidung der beteiligten Eheleute.
2
Die Beteiligten trennten sich im Februar 2010. Im Juli 2010 schlossen sie eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sie ihre vermögensrechtli- che Auseinandersetzung mit Ausnahme des Versorgungsausgleiches und des nachehelichen Unterhalts regelten.
3
Durch einen am 25. Februar 2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt. Nach der Einholung von Versorgungsauskünften hat das Amtsgericht durch Verfügung vom 11. Mai 2011 einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 9. Juni 2011 bestimmt; die Ladung ist der Antragsgegnerin am 13. Mai 2011 zugestellt worden. Zum Termin am 9. Juni 2011 ist die anwaltlich nicht vertretene Antragsgegnerin erschienen. Sie hat der Ehescheidung zugestimmt und anschließend ihre Verwunderung darüber erklärt, dass es sich um den Scheidungstermin handele, weil sie weder eine Ladung zum Termin noch Durchschriften der Versorgungsauskünfte erhalten habe und nur aufgrund eines Anrufes des Antragstellers an diesem Tage bei Gericht erschienen sei. Im weiteren Verlauf der Verhandlung ist der zwischen den Beteiligten im Juli 2010 geschlossene Scheidungsfolgenvertrag und der Stand der außergerichtlichen Verhandlungen über den nachehelichen Unterhalt erörtert worden. Auf die erneute Verlesung des Scheidungsantrages durch den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers hat die Antragsgegnerin erklärt, sie wünsche eine "Verschiebung" der Sache, weil sie von der Ladung und von den Versorgungsauskünften keine Kenntnis habe. Das Amtsgericht hat daraufhin Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 22. Juni 2011 anberaumt.
4
Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2011 hat sich der zuvor außergerichtlich in der Angelegenheit Ehegattenunterhalt tätig gewesene Rechtsanwalt S. für die Antragsgegnerin gemeldet, vorsorglich die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt und um Akteneinsicht zur weiteren Rechtfertigung dieses Antrages gebeten. Ohne die nachgesuchte Akteneinsicht zu gewähren, hat das Amtsgericht am 22. Juni 2011 einen Beschluss verkündet, in dem es die Ehe der Beteiligten geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt hat.
5
Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt , die Zustimmung zur Scheidung widerrufen und im Beschwerdeverfahren beantragt, den "Beschlusstenor zu Ziffer 1 [Scheidungsausspruch] … aufzuhe- ben und die Sache zur Neuentscheidung an das Familiengericht … zurückzu- verweisen". Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Frage der Anforderungen an einen bestimmten Beschwerdeantrag in Ehesachen und Familienstreitsachen (§ 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG) eine Entscheidung des Senats erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). In der Sache hat die Rechtsbeschwerde im Ergebnis keinen Erfolg.
7
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: In Ehesachen und Familienstreitsachen habe der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag zu stellen, der - wie sich aus den Verweisungen in § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG ergebe - inhaltlich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügen müsse. Der Antrag müsse daher insbesondere die Erklärung enthalten, inwieweit eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt werde. Daran fehle es hier, weil die Antragsgegnerin lediglich beantrage, die Entscheidung des Amtsgerichts bezüglich der Ehescheidung aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuweisen. In einem bloßen Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung sei jedoch kein Sachantrag zu sehen. Auch aus dem Vorbringen der Beschwerdebegründung lasse sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, inwieweit eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt werde. Denn aus ihr ergebe sich nicht, dass die Antragsgegnerin überhaupt eine Abänderung des Scheidungsausspruches erstrebt. Es komme der Antragsgegnerin nicht auf die Abweisung des Scheidungsantrages an, sondern sie wolle nur erreichen, dass in den Scheidungsverbund der nacheheliche Unterhalt als Folgesache einbezogen wird.
8
Lediglich ergänzend sei auszuführen, dass auf die unterlassene Einbeziehung des nachehelichen Unterhalts keine Zurückverweisung der Sache gestützt werden könnte, weil dem Amtsgericht kein Verfahrensfehler zur Last zu legen sei. Nach § 137 Abs. 2 FamFG sei eine Folgesache - wie hier der nacheheliche Unterhalt - spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug der Scheidungssache anhängig zu machen. Der Termin in der Scheidungssache habe am 9. Juni 2011 stattgefunden. Die Antragsgegnerin habe deshalb grundsätzlich bis zum 25. Mai 2011 den nachehelichen Unterhalt als Folgesache geltend machen können. Dazu wäre sie auch in der Lage gewesen, weil ihr ausweislich der Zustellungsurkunde am 13. Mai 2011 die Ladung zum Termin zugestellt worden sei. Sie habe aber weder innerhalb dieser Frist noch danach einen solchen Antrag gestellt, so dass es auf die umstrittene Frage, ob die Zweiwochenfrist unangemessen kurz sei, nicht entscheidungserheblich ankomme. Auch sei das Amtsgericht aus Fürsorgegründen nicht verpflichtet gewesen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Ein Grund für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sei insbesondere nicht in dem Wunsch der Antragsgegnerin zu sehen, die Folgesache nachehelicher Unterhalt noch anhängig machen zu können, da dies wegen der Versäumung der Frist des § 137 FamFG ohnehin nicht mehr möglich gewesen wäre.
9
2. Mit Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Zulässigkeit der Beschwerde.
10
a) Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung seiner Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Diese Vorschrift beruht auf der Erwägung, dass in den weitgehend nach zivilprozessualen Verfahrensregeln geführten Ehe- und Familienstreitsachen keine vollständige Überprüfung der Entscheidung von Amts wegen stattfindet (BT-Drucks. 16/6308, S. 225). Der Umfang der Anfechtung richtet sich vielmehr - als Ausfluss der Parteimaxime in der zweiten Instanz - nach dem Sachantrag des Beschwerdeführers , über den das Beschwerdegericht nicht hinausgehen darf (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG iVm § 528 ZPO). Ob ein Sachantrag hinreichend bestimmt ist, beurteilt sich nach den allgemeinen, zu § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO entwickelten Grundsätzen des Zivilprozessrechts (vgl. MünchKommZPO /Fischer 3. Aufl. § 117 FamFG Rn. 7; Hk-ZPO/Kemper 5. Aufl. § 117 FamFG Rn. 5).
11
b) Zweck des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist es, den Beschwerdeführer im Interesse der Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens dazu anzuhalten, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Beschwerdegericht und den Verfahrensgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Die Vorschrift verlangt keine besondere Formalisierung der Antragstellung. Es genügt vielmehr, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erhellen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll (Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2003 - XII ZB 103/02 - FamRZ 2004, 179, 180 und Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 51/85 - FamRZ 1987, 58, 59, jeweils zu § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO aF). Es ist regelmäßig als ein ausreichender, den Erfordernissen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG entsprechender Beschwerdeantrag anzusehen, wenn der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz beantragt. Denn soweit sich aus der Beschwerdebegründung keine dagegen sprechenden Anhaltspunkte ergeben, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Zurückverweisung der Sache nicht um ihrer selbst willen erstrebt, sondern deshalb, um Sachanträge aus der ersten Instanz weiter zu verfolgen (Senatsurteile vom 27. März 1996 - XII ZR 83/95 - FamRZ 1996, 1070 und vom 10. Februar 1993 - XII ZR 263/91 - FamRZ 1993, 1192, 1193).
12
Wendet sich der Rechtsmittelführer dabei gegen einen erstinstanzlichen Scheidungsausspruch, steht der Zulässigkeit eines Antrages auf Aufhebung und Zurückverweisung der Sache nicht - wie das Beschwerdegericht offensichtlich meint - schon der Umstand entgegen, dass der Beschwerdeführer nach dem Inhalt seiner Beschwerdebegründung dem Scheidungsbegehren seines Ehegatten in der Sache nicht entgegentreten und die Ehe selbst nicht aufrechterhalten will. Denn wird von dem Amtsgericht einem Scheidungsantrag zu Unrecht vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, schafft dies nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine selbständige Beschwer, die mit der (Erst-) Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss gerügt werden kann (Senatsurteile vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 172/06 - FamRZ 2008, 2268 Rn. 5 und vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 62/82 - FamRZ 1984, 254, 255; anders dagegen bei erstmaliger Rüge in der Rechtsbeschwerdeinstanz, vgl. hierzu Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 15 f.). In diesen Fällen verfolgt der Rechtsmittelführer mit einem auf Aufhebung und Zurückverweisung gerichteten Beschwerdeantrag in zulässiger Weise das Ziel, dass nach der von ihm begehrten Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zugleich mit dem Scheidungsausspruch über die von ihm geltend gemachten Ansprüche in Folgesachen entschieden wird (vgl. Senatsurteil vom 27. März 1996 - XII ZR 83/95 - FamRZ 1996, 1070, 1071).
13
c) Nach diesen Maßstäben genügt der Beschwerdeantrag der Antragsgegnerin den Erfordernissen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdebegründung geltend gemacht, dass sie durch Verfahrensverstöße des Amtsgerichts daran gehindert worden sei, in der ersten Instanz nachehelichen Unterhalt im Scheidungsverbund geltend zu machen und ihr deshalb nach der Zurückverweisung "erstinstanzlich … die Möglichkeit eröffnet werden müsse, den nachehelichen Ehegattenunterhaltsanspruch streitig oder einvernehmlich zu regeln". Damit hat die Antragsgegnerin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit ihrem Rechtsmittel ein bestimmtes Anliegen in der Sache verfolgt und die Aufhebung und Zurückverweisung nicht in unzulässiger Weise um ihrer selbst willen begehrt.
14
3. Die Verwerfungsentscheidung des Beschwerdegerichts kann somit keinen Bestand haben. Indessen kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO) und die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückweisen.
15
a) Hat das Beschwerdegericht - wie hier - die Beschwerde als unzulässig verworfen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise zu einer sachlichen Entscheidung befugt , wenn dem angefochtenen Beschluss eine für die abschließende rechtliche Bewertung der Sache ausreichende Tatsachengrundlage zu entnehmen ist und für den Fall der Zurückverweisung der Sache bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderes als das vom Rechtsbeschwerdegericht für richtig gehaltene Ergebnis nicht möglich erscheint (vgl. BGH Urteile vom 12. November 2010 - Xa ZR 76/07 - NJW 2010, 1070 Rn. 8 und vom 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98 - NJW 1999, 794, 795 mwN; vgl. auch BGH Beschluss vom 18. Juli 2013 - IX ZB 41/12 - juris Rn. 10).
16
b) Nach diesen Maßstäben kann sich die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts auf der Grundlage des weitestgehend unstreitigen Sachverhaltes unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als begründet darstellen.
17
aa) Es ist - wovon auch die Rechtsbeschwerde ausgeht - in der Beschwerdeinstanz nicht mehr streitig gewesen, dass die Antragsgegnerin am 13. Mai 2011 zum Termin am 9. Juni 2011 geladen worden ist. Das Verfahren des Amtsgerichts ist insoweit nicht zu beanstanden, weil es den Termin in der Scheidungssache so bestimmt hat, dass es der Antragsgegnerin nach Zugang der Ladung unter Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG und unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Woche für die Vorbereitung des Antrages möglich gewesen wäre, eine Folgesache im Scheidungsverbund anhängig zu machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2013 - XII ZB 427/11 - FamRZ 2013, 1300 Rn. 10 und vom 21. März 2012 - XII ZB 447/10 - FamRZ 2012, 863 Rn. 24).
18
bb) Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass entscheidungserhebliche Verfahrensverstöße des Amtsgerichts eine Aufhebung des Scheidungsbeschlusses und eine Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht gebieten könnten.
19
(1) Dem Amtsgericht kann nicht vorgeworfen werden, dem in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2011 von der Antragsgegnerin geäußerten Wunsch nach Vertagung der mündlichen Verhandlung nicht entsprochen zu haben. Da die Terminsbestimmung durch das Amtsgericht nicht zu beanstan- den war, hatte die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Terminsänderung (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 447/10 - FamRZ 2012, 863 Rn. 25). Im Übrigen kommen Terminsänderungen auf Antrag oder von Amts wegen nur aus erheblichen Gründen in Betracht (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Demjenigen Ehegatten, der eine Scheidungsfolge in den Verbund einbeziehen will, obliegt es grundsätzlich selbst, für seine anwaltliche Vertretung und dafür zu sorgen, dass der Folgeantrag innerhalb der gesetzlichen Fristen bei dem Amtsgericht angebracht wird. Der Wunsch eines Ehegatten, trotz Versäumung der Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG noch eine Folgesache im Scheidungsverbund anhängig machen zu können, begründet deshalb für sich genommen keinen erheblichen Grund für eine Terminsänderung , und zwar auch dann nicht, wenn - wie hier - zwischen den beteiligten Eheleuten außergerichtlich bereits über diese Folgesache verhandelt wird (vgl. auch Nickel in BeckOK FamFG [Stand: Juli 2013] § 137 Rn. 29a). Etwas anderes ergibt sich unter den obwaltenden Umständen auch nicht aus den Bestimmungen des in der mündlichen Verhandlung erörterten Scheidungsfolgenvertrages , wonach die Regelung des nachehelichen Unterhalts "der gesonderten Regelung im Scheidungsverfahren vorbehalten" werden sollte. Hieraus lässt sich nicht herleiten, dass der Antragsteller (oder das Gericht) eine Mitverantwortung für die rechtzeitige Einbeziehung des nachehelichen Unterhalts als Folgesache in den Scheidungsverbund zu übernehmen hätten.
20
(2) Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob das Amtsgericht den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör dadurch verletzt hat, dass es ihrem Verfahrensbevollmächtigten vor der Verkündung des Scheidungsbeschlusses am 22. Juni 2011 keine Akteneinsicht gewährt und nicht die danach angekündigte Begründung des mit Schriftsatz vom 16. Juni 2011 gestellten Antrages auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgewartet hat. Die Antragsgegnerin hat nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung des Amtsgerichts auf einem solchen - vermeintlichen - Verfahrensverstoß beruht, und es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragsgegnerin ihr diesbezügliches Vorbringen noch durch erheblichen neuen Sachvortrag ergänzen könnte.
21
Denn grundsätzlich ist das Gericht nicht verpflichtet, die geschlossene mündliche Verhandlung in einer Ehesache nur deshalb wieder zu eröffnen, um einem Ehegatten noch die Gelegenheit zur Einbeziehung von Folgesachen in den Scheidungsverbund zu ermöglichen (Hk-ZPO/Kemper 5. Aufl. § 137 FamFG Rn. 12). Eine andere Beurteilung ergibt sich hier auch nicht im Hinblick darauf, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin die von ihr in der mündlichen Verhandlung erklärte Zustimmung zur Ehescheidung nach Einsicht in die Gerichtsakten gegebenenfalls schon in einem weiteren Schriftsatz gegenüber dem Amtsgericht und nicht erst in der Beschwerdebegründung hätte widerrufen können. Die Zustimmung zur Scheidung kann nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung widerrufen werden (§ 134 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Dies schließt es freilich nicht von vornherein aus, dass das Gericht einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärten Widerruf nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Vermeidung eines Rechtsmittelverfahrens zum Anlass für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nimmt (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm §§ 296 a Satz 2, 156 Abs. 1 ZPO). Unter diesem Gesichtspunkt wird eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung allerdings nur dann in Betracht kommen, wenn der Widerruf mit dem eindeutigen und vorbehaltlosen Ziel erfolgt, die Ehe aufrechtzuerhalten (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 89, 325, 328 f. = FamRZ 1984, 350, 351). Verfolgt der Ehegatte mit seinem Widerruf - wie es hier erklärtermaßen der Fall war und ist - dagegen lediglich das Ziel, Anträge in Folgesachen innerhalb des Scheidungsverbundes möglich zu machen, kann auf den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung weder ein Rechtsmittel (Neumann in BeckOK BGB [Stand: Mai 2013] § 1566 Rn. 8; vgl.
auch OLG Zweibrücken FamRZ 2013, 652, 653) noch ein Begehren auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gestützt werden.
22
4. Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist daher mit der Maßgabe zurückzuweisen , dass ihre Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen wird (vgl. BGHZ 46, 281, 291). Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Düren, Entscheidung vom 22.06.2011 - 24 F 62/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 18.01.2012 - 26 UF 132/11 -

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).

(2) Folgesachen sind

1.
Versorgungsausgleichssachen,
2.
Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen und
4.
Güterrechtssachen,
wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig.

(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.

(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen.

(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).

(2) Folgesachen sind

1.
Versorgungsausgleichssachen,
2.
Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen und
4.
Güterrechtssachen,
wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig.

(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.

(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen.

(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).

(2) Folgesachen sind

1.
Versorgungsausgleichssachen,
2.
Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen und
4.
Güterrechtssachen,
wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig.

(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.

(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen.

(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.

(1) Die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.

(2) Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die über die Scheidung der Ehe entschieden wird, widerrufen werden. Der Widerruf kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Das Gericht hat den Betroffenen und den Betreuer persönlich anzuhören, wenn der Betroffene einer Entlassung des Betreuers (§ 1868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) widerspricht.

(2) Vor der Bestellung eines neuen Betreuers (§ 1869 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören. Das gilt nicht, wenn der Betroffene sein Einverständnis mit dem Betreuerwechsel erklärt hat. § 279 Absatz 1, 3 und 4 gilt entsprechend. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.