Zollrecht: Zur Erkennbarkeit von behördlichen Irrtümern

published on 13/12/2011 13:18
Zollrecht: Zur Erkennbarkeit von behördlichen Irrtümern
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Für die Frage, in welchem Zeitraum ein Zollschuldner einen Irrtum der Behörde im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK gegebenenfalls vernünftigerweise erkennen konnte, kommt es im Fall einer mündlichen Zollanmeldung grundsätzli
Das FG Hamburg  hat mit dem Urteil vom 03.05.2011 (Az: 4 K 63/11) folgendes entschieden:

Von einer zollrechtlich unerfahrenen Privatperson, die die Einfuhr eines geringwertigen Geräts der Unterhaltungselektronik mündlich anmeldet, kann ohne weiteres nicht erwartet werden, dass sie bei der binnen 15 Minuten erfolgenden Festsetzung erkennt, dass diese nicht in voller Höhe erfolgt ist.


Tatbestand:

Der Kläger, von Beruf Rechtsanwalt / Fachanwalt ..., wendet sich gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben.

Der Kläger hatte über das Internet von einem Versandhandel in den USA ein Gerät der Unterhaltungselektronik erworben, einen Blu-Ray-Player zum Preis von umgerechnet EUR 466,75.

Mit mündlicher Zollanmeldung beantragte der Kläger am 19. Januar 2011 beim Zollamt A die Abfertigung der Ware zum freien Verkehr. Das Zollamt entsprach seinem Antrag. Aufgrund eines Fehlers bei der Bedienung des EDV-Verfahrens - Eingabe des EU-Codes "5F0" - setzte es zwar Einfuhrumsatzsteuer von EUR 88,68 fest, die der Kläger auch bezahlte, unterließ es jedoch, den für die in die Warennummer 8521 9000 900 des Zolltarifs einzureihende Ware vorgesehenen Drittlandszoll von 13,9% und auch hierauf Einfuhrumsatzsteuer festzusetzen.

In dem Bescheid findet sich unter der Rubrik "Berechnungshinweise" zur "Abgabenberechnung" von Zoll-EU der Hinweis: "Abgaben nicht erheben für diese Abgabengruppe (nach Abfertigungsantrag)". Ein Hinweis auf Art. 23 Zollbefreiungsverordnung findet sich in diesem Bescheid nicht.

Nachdem bei der Zollbehörde der Fehler bemerkt worden war, erließ der Beklagte einen Einfuhrabgabenbescheid, in dem die Einfuhrumsatzsteuer nunmehr auf EUR 101,01 und Zoll-EU auf EUR 64,88 festgesetzt wurden. In der Begründung heißt es u.a., das Zollamt habe irrtümlich keinen Zoll festgesetzt, obwohl der Befreiungstatbestand nach Art. 23 Zollbefreiungsverordnung nicht erfüllt gewesen sei. Deswegen werde der Drittlandszoll und anteilig darauf Einfuhrumsatzsteuer angefordert.

Der Kläger legte gegen diesen Nacherhebungsbescheid am 21. Februar 2011 Einspruch ein und machte Gutglaubensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Zollkodex (ZK) geltend. Er habe die Bestimmungen für die Zollanmeldung eingehalten. Der Fehler in der Festsetzung habe seine Ursache in einem Irrtum der Zollbehörden. Den Irrtum habe er als gutgläubiger Anmelder vernünftigerweise auch nicht erkennen können.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 25. Februar 2011 als unbegründet zurück. Zwar beruhe die Nichterhebung des Zolls auf einem so genannten aktiven Irrtum der Zollbehörde. Dieser Irrtum sei aber für den Kläger erkennbar gewesen. Dabei komme es u.a. darauf an, ob die betreffende Regelung verwickelt oder so einfach und klar sei, dass eine Prüfung der Umstände einen Irrtum leicht erkennbar gemacht hätte. Der Kläger sei gehalten gewesen, sich über die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften anhand ihrer im Amtsblatt der EG bzw. in anderen verbindlichen Quellen erfolgten Veröffentlichung zu informieren. Der Kläger hätte hier durch schlichtes Nachlesen der Vorschriften in der Zollbefreiungsverordnung sowie Einsichtnahme in den elektronischen Zolltarif feststellen können, dass Zoll zu erheben gewesen sei. Der Kläger habe deswegen nicht davon ausgehen können, dass die Zollerhebung für eine Drittlandsware der Codenummer 8521 9000 900 mit einem Zollwert von EUR 466,75 und einem Zollsatz von 13,9% generell unterbleibe.

Der Kläger hat am 25. März 2011 Klage erhoben.

Der Kläger trägt vor, die Zollabfertigung habe insgesamt nur ca. 15 Minuten gedauert. Der Zollbeamte habe ihm während der Abfertigung erklärt, er müsse nachsehen, in welcher Höhe hier Abgaben anfallen würden. Der Zollbeamte habe dann über eine EDV-Tastatur Eingaben gemacht und eine für ihn nicht wahrnehmbare Rücksprache mit einem anderen Zollbeamten gehalten. Im Übrigen argumentiert der Kläger wie in seiner Einspruchsbegründung.

Der Kläger beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom 09. Februar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Februar 2011 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung.

Der Beklagte hat dem Gericht einen Heftstreifen mit 27 Blatt Verfahrensakten vorgelegt.

Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 03. Mai 2011 gemäß § 6 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, § 6 Finanzgerichtsordnung (FGO), gemäß § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung, weil dies in Anbetracht der Sache billigem Ermessen entspricht und der angefochtene Bescheid Abgaben von nicht mehr als EUR 500 festsetzt.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Zwar bestehen keine Zweifel daran, dass die Voraussetzungen für einen Nacherhebungsbescheid gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK bestehen, weil in dem ersten Abgabenbescheid die Festsetzung von Zoll und insoweit auch von Einfuhrumsatzsteuer unterblieben war.

Die Nacherhebung ist gleichwohl rechtswidrig, weil hier zugunsten des Klägers die Vertrauensschutzvorschrift des Art. 220 Abs. 2 Buchst b) ZK wirkt. Im Streitfall haben die zuständigen Zollbehörden - wie auch vom Beklagten eingeräumt - einen Irrtum i.S. von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK begangen.

Der Kläger hätte indes den Irrtum des Hauptzollamts nicht vernünftigerweise erkennen können und war gutgläubig.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein vom Abgabenschuldner erkennbarer Irrtum anzunehmen ist, ist vor allem auf die Art des Irrtums, die Erfahrung des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers und die von ihm aufgewandte Sorgfalt abzustellen (vgl. EuGH-Urteile vom 26. Juni 1990 Rs. C-64/89 -Deutsche Fernsprecher GmbH- Slg. 1990, I-2535 und vom 01. April 1993 Rs. C-250/91 - Hewlett Packard - Slg. 1993, I-1819). Diese Voraussetzungen sind im engen Zusammenhang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu überprüfen. Der Umstand, dass die Zollstelle dem Irrtum unterlegen ist, rechtfertigt nicht für sich ein Absehen von der Nacherhebung. Durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 vom 16.11.2000 (ABl. EG Nr. L 311/17) wurde Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK allerdings dahin gehend gefasst, dass in dem bis dahin alleinigen Unterabsatz, dem jetzigen Unterabsatz 1, bei der Voraussetzung der Nichterkennbarkeit des Irrtums für den Zollschuldner das Wort "vernünftigerweise" eingefügt wurde. Der Verordnungsgeber wollte offensichtlich die allgemeine Regelung in dem jetzigen Unterabsatz 1 weniger eng als in der Vergangenheit angewendet haben. Es darf auch nicht verkannt werden, dass es sich bei Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK um Vertrauensschutzregelungen handelt. Berechtigtes Vertrauen des Zollschuldners in das Handeln der Behörde soll geschützt werden, indem eine spätere Nacherhebung der Abgaben unterbleibt (Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 29. September 2009 7 V 1130/09, AW-Prax 2010, 143). Es ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen.

Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall ist dem Kläger Vertrauensschutz zu gewähren.

Hier ist zunächst festzustellen, dass der Kläger als Fachanwalt für Medizinrecht offensichtlich ohne zollrechtliche Erfahrung und zu privaten Zwecken ein Gerät der Unterhaltungselektronik im Internetversandhandel erworben hat. Gegenteiliges behauptet auch der Beklagte nicht.

Es ist weiter festzustellen, dass der Kläger mit der ihm vor diesem Hintergrund abzuverlangenden Sorgfalt eine Verfahrensart gewählt hat, die das Zollverfahrensrecht vorsieht, in dem er nämlich eine mündliche Zollanmeldung abgeben hat. Hierzu hat er sich persönlich an die Zollbehörden gewendet, offenbar im Vertrauen darauf, dass die erforderliche Sachkunde dort vorhanden ist. In einer solchen Situation von einem Bürger mehr zu erwarten, wäre insbesondere unter Berücksichtigung des konkreten Warenwerts von weniger als EUR 500 einerseits und der Komplexität des Zollrechts andererseits unverhältnismäßig. Von dem Bürger ist jedenfalls bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden nicht zu verlangen, dass er sich professioneller, entgeltlicher Hilfe zur Bewältigung des Zollverfahrens bedient. Von einem in Zollsachen unerfahrenen Bürger kann aber in einer solchen Situation auch nicht erwartet werden, dass er mittels eigener Zollrechtsrecherche die zutreffenden Abgaben selbst ermittelt. Der Beklagte meint insoweit in seiner Einspruchsentscheidung, auf die er zur Klagbegründung Bezug nimmt, der Kläger habe durch "schlichtes Nachlesen" der "in Betracht kommenden Rechtsvorschriften im Amtsblatt der EG bzw. in anderen verbindlichen Quellen" die zu erhebenden Abgaben feststellen können. Die diesen Ausführungen zugrunde liegende Vorstellung über die Zugänglichkeit, die Übersichtlichkeit und die Verständlichkeit der zollrechtlichen Bestimmungen ist indes lebensfremd, zumal der Kläger die ihm nach dem Inhalt der Einspruchsentscheidung zuzumutenden Rechtsrecherchen parallel zu seiner Zollanmeldung bis zum Erhalt des ursprünglichen Abgabenbescheids und der Wahrnehmung seines Inhalts hätte anstellen müssen (vgl. insoweit BFH, Beschluss vom 24. April 2008 VII R 62/06, BFHE 221, 279, ZfZ 2008, 965). Das Gericht ist nicht der Meinung, dass der Kläger dementsprechend in den Räumlichkeiten des Zollamts in einem Zeitraum von nicht viel mehr als 15 Minuten, die der Vorgang nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers gedauert hat, die Abgaben zutreffend hätte ermitteln können. Bei vernünftiger Betrachtungsweise, die das Gesetz dem Zollrechtsanwender im Rahmen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK abverlangt, hat der Kläger den Irrtum des Zollamts also nicht erkennen können.

Der Hinweis des Beklagten, dass die Voraussetzungen für eine Zollbefreiung nach Art. 23 Abs. 2 Zollbefreiungsverordnung nicht vorgelegen hätten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn der Kläger die Möglichkeit gehabt und genutzt hätte, diese Vorschrift zu lesen, und wenn er ihre Nichtanwendbarkeit erkannt hätte, hätte er die Fehlerhaftigkeit des ursprünglichen Abgabenbescheids gleichwohl nicht ohne weiteres erkennen können, weil diese Norm in diesem Bescheid gar nicht als Grund für die Nichterhebung von Zoll genannt worden war. Vielmehr heißt es dort ohne Angabe einer konkreten Vorschrift: "Abgaben nicht erheben für diese Abgabengruppe (nach Abfertigungsantrag)". Im Übrigen wäre der Irrtum aber, wie oben ausgeführt, selbst wenn der Bescheid die Zollfreiheit mit dem Hinweis auf die genannte Vorschrift begründet hätte, für den Kläger in der konkreten Situation nicht erkennbar gewesen.

Vor diesem Hintergrund kann ohne weiteres auch von der Gutgläubigkeit des Klägers ausgegangen werden, die ihm im Übrigen auch der Beklagte nicht abspricht.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 151 Abs. 3, § 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, liegen nicht vor.


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

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(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, fünfhundert Euro nicht übersteigt. Auf Antrag eines Beteiligten muß mündlich verhandelt werden. Das Gericht entscheidet über die Klage durch Urteil; § 76 über den Untersuchungsgrundsatz und § 79a Abs. 2, § 90a über den Gerichtsbescheid bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.