WEG: Miteigentümer darf Gemeinschaftsflächen nicht mit Kamera überwachen

originally published: 27/07/2019 03:43, updated: 27/10/2023 12:12
WEG: Miteigentümer darf Gemeinschaftsflächen nicht mit Kamera überwachen
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Bereits die bloße Möglichkeit, von einer Überwachungskamera seines Nachbarn gefilmt zu werden, kann schon unzumutbar sein – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Wohnungseigentumsrecht Berlin

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht München im Fall von zwei Eigentümern einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (AG München, Urteil vom 28.2.2019, 484 C 18186/18). Der Beklagte hatte am Balkon seiner Wohnung eine „Wildcam“ installiert, die auf die Gemeinschaftsflächen des Gemeinschaftsgartens gerichtet war. Der Kläger möchte nicht aufgenommen werden, wenn er sich auf Gemeinschaftseigentum aufhält. Der Beklagte hat die Kamera deshalb wieder entfernt, die gewünschte Unterlassungserklärung aber nicht unterschrieben. Das Amtsgericht gab dem Kläger recht.

Überwachungskameras als unzumutbare Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts:

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Für Überwachungskameras bedeutet das, dass sie ausschließlich auf Bereiche ausgerichtet sein dürfen, die Sondereigentum des Eigentümers sind. Müssen Betroffene ernsthaft befürchten, durch die Kamera überwacht zu werden, liegt bereits ein Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht vor.

Haben Sie Fragen zum Thema Wohnungseigentumsrecht? Nehmen Sie Kontakt zu Streifler&Kollegen auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.

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19/03/2021 13:26

Keine Woche vergeht ohne neue Gesetzesentwürfe, Urteile oder politischen Debatten, die in die Welt gerufen werden. Der wöchentliche Podcast der FAZ „FAZ Einspruch“ erklärt uns die rechtlichen Hintergründe dieser Themen, die notwendig sind, um diese überhaupt vollends erfassen zu können. Der Podcast ist perfekt für lange Fahrten unterwegs oder einfach für zwischendurch – Dirk Streifler, Streifler & Kollegen, Anwalt
20/06/2018 16:20

Lehnen die Wohnungseigentümer es durch Beschluss ab, eine Maßnahme am gemeinschaftlichen Eigentum durchzuführen, die ein Wohnungseigentümer zur Behebung von Schäden an seinem Sondereigentum verlangt, werden Schadensersatzansprüche wegen einer verzögerten Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht Nicht-Anfechtung nachfolgender Vertagungsbeschlüsse ausgeschlossen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Immobilienrecht Berlin
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