WEG: Klage gegen Kostenposition in Jahresrechnung

bei uns veröffentlicht am19.11.2015

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für Familien- und Erbrecht

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Wendet sich ein Wohnungseigentümer erfolglos gegen eine Kostenposition in der Jahresabrechnung, bestimmt sich seine Beschwer nach dem Nennwert, mit dem diese Position in seiner Einzelabrechnung angesetzt ist.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 09.07.2015 (Az.: V ZB 198/14) folgendes entschieden:

Etwas anderes gilt nur, wenn der Berufungskläger seine Beanstandung von vornherein inhaltlich beschränkt.


Gründe:

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

Auf der Versammlung vom 2. April 2012 beschlossen die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung für das Geschäftsjahr 2011. Diesen Beschluss hat die Klägerin mit der Begründung angefochten, in ihrer Einzelabrechnung sei zu Unrecht ein Betrag von 1.404,12 € für „Heizungskosten" angesetzt; die Wohnung habe im gesamten Wirtschaftsjahr leer gestanden. Unter dieser Postenbezeichnung übernimmt die Jahresabrechnung die Ergebnisse der Heizkostenabrechnung, die außer den Heizkosten noch Kaltwasserkosten, Kosten für gesonderte Verteilung und Kosten der Nach-/Zwischenablesung umfasst.

Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens den Parteien vorgeschlagen, sich darauf zu einigen, „hinsichtlich der Heizkosten für die Wohnung der Klägerin als Abrechnungskosten 750,00 EUR einzustellen" und den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Beide Parteien haben ihr Einverständnis mit dem Vorschlag erklärt, die Beklagten allerdings mit dem Zusatz, dass neben dem Betrag von 750 € noch die übrigen Positionen aus der Heizkostenabrechnung anzusetzen seien, insgesamt 1.094,63 €. Das Amtsgericht hat das Zustandekommen eines Vergleichs mit dem von ihm vorgeschlagenen Inhalt durch Beschluss festgestellt.

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, durch Zwischenurteil festzustellen, dass der Rechtsstreit nicht beendet sei, hilfsweise, dass in der Abrechnung unter der Postenbezeichnung „Heizungskosten" nur der Betrag von 750 € anzusetzen sei. Das Amtsgericht hat auf einen entsprechenden Hilfsantrag der Beklagten festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich beendet ist. Die Berufung der Klägerin hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde möchte die Klägerin die Durchführung des Berufungsverfahrens erreichen. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts übersteigt die Beschwer der Klägerin durch das angefochtene Zwischenurteil 600 € nicht. Werde die Genehmigung einer Jahresabrechnung angefochten, so bestimme sich bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Beschwer nicht nach dem Nennbetrag der beanstandeten Kostenposition, sondern nach der Differenz, die der Rechtsmittelführer im Erfolgsfall weniger zahlen müsse. Die Klägerin sehe sich einer Forderung für die im Streit stehende Position „Heizungskosten" ihrer Einzelabrechnung in Höhe von 1.094,63 € ausgesetzt. Sie habe weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass als Heizungskosten in der Jahresrechnung weniger als 500 € anzusetzen seien. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachten sei dieser Betrag zwischen 700 € und 800 € zu schätzen. Der Streit der Parteien betreffe im Ergebnis nur die Frage, ob neben dem von dem Amtsgericht vorgeschlagenen Betrag von 750 € noch die übrigen Positionen aus der Heizkostenabrechnung anzusetzen seien.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Dieser Zulässigkeitsgrund ist unter anderem dann gegeben, wenn dem Berufungskläger der Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert wird. Eine solche Erschwerung liegt vor, wenn das Berufungsgericht bei der Bemessung der Beschwer die Grenzen seines - weiten - Ermessens überschreitet. Das ist hier geschehen. Das Berufungsgericht hat die Grenzen seines Ermessens dadurch überschritten, dass es die Bemessung der Beschwer der Klägerin an Erwägungen ausgerichtet hat, deren Prüfung der Entscheidung in der Sache vorbehalten sind.

Das Rechtsmittel ist begründet. Die Berufung durfte nicht als unzulässig verworfen werden, weil die Beschwer der Klägerin den Betrag von 600 € übersteigt.

Maßgeblich für den Wert des Beschwerdegegenstandes ist das Interesse des Berufungsklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils; dieses ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Dabei ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren allein auf die Position des Rechtsmittelführers, seine Beschwer und sein Änderungsinteresse abzustellen. Entscheidend ist der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Ohne Bedeutung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels oder eines nach dem Scheitern eines Prozessvergleichs fortzusetzenden Rechtsstreits.

Letzteres hat das Berufungsgericht verkannt.

Noch zutreffend stellt es für die Bemessung des Interesses der Klägerin an der Abänderung des Zwischenurteils auf deren mit der Beschlussanfechtungsklage verfolgtes wirtschaftliches Einzelinteresse ab. Gegenstand des Zwischenurteils ist zwar nicht die ursprüngliche Beschlussanfechtungsklage, sondern die Frage, ob der Rechtsstreit darüber durch den von dem Amtsgericht festgestellten Prozessvergleich beendet worden ist. Die Beschwer bestimmt sich in einer solchen Fallgestaltung nicht nach dem Wert des Feststellungsantrags , sondern nach dem Interesse des Berufungsklägers an der Unwirksamkeit des Vergleichs. Dieses entspricht hier aber inhaltlich dem mit der Anfechtungsklage ursprünglich verfolgten wirtschaftlichen Eigeninteresse der Klägerin, nach dem sich auch die Beschwer des Anfechtungsklägers durch die Abweisung der Anfechtungsklage gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümer richtete.

Das wirtschaftliche Eigeninteresse des Berufungsklägers entspricht zwar nicht dem Streitwert des Anfechtungsklageverfahrens, der sich nach dem Gesamtinteresse des Berufungsklägers selbst und der verklagten übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft bestimmt. Maßgeblich ist vielmehr der Anteil des Berufungsklägers an dem Gesamtergebnis. Der richtet sich aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nach dem Nennbetrag, mit dem die angefochtene Kostenposition in der Einzelabrechnung des Berufungsklägers angesetzt ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Berufungskläger seine Beanstandung von vornherein inhaltlich beschränkt, etwa nur auf den angesetzten Kostenverteilungsmaßstab. Wendet er sich aber ohne Einschränkungen gegen den Ansatz einer Kostenposition in seiner Einzelabrechnung, bestimmt deren Nennbetrag seine Beschwer.

Ob er damit in der Sache durchdringt, ist für die Bemessung seiner Beschwer unerheblich. [12] bb) So liegt es hier.

Die Klägerin hat sich mit der Beschlussanfechtungsklage gegen den Ansatz der Position „Heizungskosten" mit einem Betrag von 1.404,12 € in ihrer Einzelabrechnung gewandt. Mit der Berufung möchte sie die Feststellung erreichen, dass der Prozessvergleich das Anfechtungsklageverfahren nicht beendet hat, um das ursprüngliche Klageziel weiterzuverfolgen. Die Klägerin strebt nämlich an, dass die in der Einzelabrechnung für ihre Wohnung angesetzten Ausgaben um den genannten Betrag gekürzt werden. An der hinreichenden Substantiierung der Berufungsbeschwer in Höhe von 1.404,12 € ändern die von dem Berufungsgericht angeführten Erwägungen nichts.

Sie betreffen die Begründetheit des Rechtsmittels, nicht die Beschwer. Es mag sein, dass in der Einzelabrechnung für die Wohnung der Klägerin trotz des Leerstands „Heizungskosten" im Umfang von zwischen 700 € und 800 € anzusetzen sind. Das änderte aber nichts daran, dass die Klägerin mit der Fortsetzung des Verfahrens erster Instanz eine weitergehende Entlastung erreichen will. Allein darauf kommt es für die Beschwer an. Ohne Bedeutung für deren Bemessung ist auch das weitere Argument des Berufungsgerichts, die Parteien stritten sich letztlich nur darüber, ob neben den von dem Amtsgericht vorgeschlagenen 750 € noch die weiteren Positionen aus der Abrechnung des mit der Verbrauchsermittlung beauftragten Unternehmens anzusetzen sind. Das trifft zwar für den Hilfsantrag zu, mit dem die Klägerin sinngemäß die Feststellung anstrebt, nach dem Vergleich sei unter der Postenbezeichnung insgesamt nur ein Betrag von 750 € anzusetzen. Die Klägerin verfolgt aber auch mit der Berufung den Hauptantrag festzustellen, dass der Prozessvergleich das Verfahren erster Instanz nicht beendet hat. Es geht ihr deshalb auch im Berufungsverfahren um den Bestand des Vergleichs an sich und damit inhaltlich nach wie vor um die ursprünglich streitige Kostenposition. Auf deren Nennwert in der Einzelabrechnung der Klägerin kommt es für die Bemessung ihrer Beschwer an.

Eine 600 € übersteigende Beschwer hätte die Klägerin auch dargelegt, wenn man, wie es den Beklagten vorschwebt, darauf abstellte, dass nach dem angegriffenen Vergleich „hinsichtlich der Heizkosten" ein Betrag von 750 € in die Einzeljahresabrechnung für die Wohnung der Klägerin eingestellt werden soll. Je nach Auslegung des Vergleichs müsste die Klägerin dann 750 € oder 1.093,63 € an Heizkosten tragen. Mit ihrem Hauptantrag möchte sie aber nicht nur die Verpflichtung zur Zahlung des höheren Betrags, sondern auch die des niedrigeren vermeiden. An der Darlegung einer 600 € übersteigenden Beschwer änderte sich deshalb auch bei einem Abstellen auf den Inhalt des angegriffenen Vergleichs nichts.

Die Sache ist nach § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 49a Abs. 1 GKG. Das Interesse der Klägerin entspricht der streitigen Position in ihrer Einzelabrechnung und bildet die Untergrenze für den Gegenstandswert.
 

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

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BESCHLUSS
V ZB 198/14
vom
9. Juli 2015
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
Wendet sich ein Wohnungseigentümer mit der Beschlussanfechtungsklage erfolglos
gegen den Ansatz einer Kostenposition in der Jahresabrechnung, bestimmt sich seine
Beschwer nach dem Nennwert, mit dem diese Position in seiner Einzelabrechnung
angesetzt ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Berufungskläger seine Beanstandung
von vornherein inhaltlich beschränkt.
BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14 - LG Karlsruhe
AG Pforzheim
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2015 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
den Richter Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer XI - vom 27. Oktober 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.404,12 €.

Gründe:

I.

1
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf der Versammlung vom 2. April 2012 beschlossen die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung für das Geschäftsjahr 2011. Diesen Beschluss hat die Klägerin mit der Begründung angefochten, in ihrer Einzelabrechnung sei zu Unrecht ein Betrag von 1.404,12 € für „Heizungskosten“ angesetzt; die Wohnung habe im gesamten Wirtschaftsjahr leer gestanden. Unter dieser Postenbezeichnung übernimmt die Jahresabrechnung die Ergebnisse der Heizkostenabrech- nung, die außer den Heizkosten noch Kaltwasserkosten, Kosten für gesonderte Verteilung und Kosten der Nach-/Zwischenablesung umfasst.
2
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens den Parteien vorgeschlagen, sich darauf zu einigen, „hinsichtlich der Heizkos- ten für die Wohnung der Klägerin als Abrechnungskosten 750,00 EUR einzu- stellen“ und den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Beide Parteien haben ihr Einverständnis mit dem Vorschlag erklärt, die Beklagten allerdings mit dem Zusatz , dass neben dem Betrag von 750 € noch die übrigen Positionen aus der Heizkostenabrechnung anzusetzen seien, insgesamt 1.094,63 €. Das Amtsgericht hat das Zustandekommen eines Vergleichs mit dem von ihm vorgeschlagenen Inhalt durch Beschluss festgestellt.
3
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, durch Zwischenurteil festzustellen , dass der Rechtsstreit (durch den Vergleich) nicht beendet sei, hilfsweise, dass in der Abrechnung unter der Postenbezeichnung „Heizungskosten“ nur der Betrag von 750 € anzusetzen sei. Das Amtsgericht hat auf einen entsprechenden Hilfsantrag der Beklagten festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich beendet ist. Die Berufung der Klägerin hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde möchte die Klägerin die Durchführung des Berufungsverfahrens erreichen. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

II.


4
Nach Ansicht des Berufungsgerichts übersteigt die Beschwer der Klägerin durch das angefochtene Zwischenurteil 600 € nicht. Werde die Genehmigung einer Jahresabrechnung angefochten, so bestimme sich bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Beschwer nicht nach dem Nennbetrag der beanstandeten Kostenposition, sondern nach der Differenz, die der Rechtsmittelführer im Erfolgsfall weniger zahlen müsse. Die Klägerin sehe sich einer Forderung für die im Streit stehende Position „Heizungskosten“ihrer Einzelabrechnung in Höhe von 1.094,63 € ausgesetzt. Sie habe weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass als Heizungskosten in der Jahresrechnung weniger als 500 € anzusetzen seien. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachten sei dieser Betrag zwischen 700 € und 800 € zu schätzen. Der Streit der Parteien betreffe im Ergebnis nur die Frage, ob neben dem von dem Amtsgericht vorgeschlagenen Betrag von 750 € noch die übrigen Positionen aus der Heizkostenabrechnung anzusetzen seien.

III.


5
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
6
1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Dieser Zulässigkeitsgrund ist unter anderem dann gegeben, wenn dem Berufungskläger der Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert wird. Eine solche Erschwerung liegt vor, wenn das Berufungsgericht bei der Bemessung der Beschwer die Grenzen seines - weiten - Ermessens überschreitet (Senat, Beschluss vom 11. Juni 2015 - V ZB 78/14, ZWE 2015, 337 Rn. 6 f.). Das ist hier geschehen. Das Berufungsgericht hat die Grenzen seines Ermessens dadurch überschritten, dass es die Bemessung der Beschwer der Klägerin an Erwägungen ausgerichtet hat, deren Prüfung der Entscheidung in der Sache vorbehalten sind (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 182/12, NJW-RR 2013, 1034 Rn. 5, 7).
7
2. Das Rechtsmittel ist begründet. Die Berufung durfte nicht als unzulässig verworfen werden, weil die Beschwer der Klägerin den Betrag von 600 € übersteigt.
8
a) Maßgeblich für den Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist das Interesse des Berufungsklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils; dieses ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Dabei ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren allein auf die Position des Rechtsmittelführers, seine Beschwer und sein Änderungsinteresse abzustellen (Senat, Beschlüsse vom 19. Juni 2013 - V ZB 182/12, NJW-RR 2013, 1034 Rn. 7 und vom 11. Juni 2015 - V ZB 78/14, ZWE 2015, 337 Rn. 7). Entscheidend ist der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Ohne Bedeutung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels (Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 182/12, NJW-RR 2013, 1034 Rn. 7 aE) oder eines nach dem Scheitern eines Prozessvergleichs fortzusetzenden Rechtsstreits.
9
b) Letzteres hat das Berufungsgericht verkannt.
10
aa) (1) Noch zutreffend stellt es für die Bemessung des Interesses der Klägerin an der Abänderung des Zwischenurteils auf deren mit der Beschlussanfechtungsklage verfolgtes wirtschaftliches Einzelinteresse ab. Gegenstand des Zwischenurteils ist zwar nicht die ursprüngliche Beschlussanfechtungsklage, sondern die Frage, ob der Rechtsstreit darüber durch den von dem Amtsgericht festgestellten Prozessvergleich beendet worden ist. Die Beschwer bestimmt sich in einer solchen Fallgestaltung nicht nach dem Wert des Feststellungsantrags (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 19. September 2012 - V ZB 56/12, NJW 2013, 470 Rn. 5), sondern nach dem Interesse des Berufungsklägers an der Unwirksamkeit des Vergleichs (vgl.
BGH, Beschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 52/03, NJOZ 2007, 5338 Rn. 11). Dieses entspricht hier aber inhaltlich dem mit der Anfechtungsklage ursprünglich verfolgten wirtschaftlichen Eigeninteresse der Klägerin, nach dem sich auch die Beschwer des Anfechtungsklägers durch die Abweisung der Anfechtungsklage gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümer richtete (Senat, Beschluss vom 15. Mai 2012 - V ZB 282/11, NJW-RR 2012, 1103 Rn. 7).
11
(2) Das wirtschaftliche Eigeninteresse des Berufungsklägers entspricht zwar nicht dem Streitwert des Anfechtungsklageverfahrens, der sich nach dem Gesamtinteresse des Berufungsklägers selbst und der verklagten übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft bestimmt. Maßgeblich ist vielmehr der Anteil des Berufungsklägers an dem Gesamtergebnis (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Mai 2012 - V ZB 282/11, NJW-RR 2012, 1103 Rn. 7). Der richtet sich aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nach dem Nennbetrag, mit dem die angefochtene Kostenposition in der Einzelabrechnung des Berufungsklägers angesetzt ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Berufungskläger seine Beanstandung von vornherein inhaltlich beschränkt, etwa nur auf den angesetzten Kostenverteilungsmaßstab (so im Fall LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 25. Februar 2011 - 1 S 218/10, juris Rn. 12). Wendet er sich aber ohne Einschränkungen gegen den Ansatz einer Kostenposition in seiner Einzelabrechnung, bestimmt deren Nennbetrag seine Beschwer. Ob er damit in der Sache durchdringt, ist für die Bemessung seiner Beschwer unerheblich (Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 182/12, NJW-RR 2013, 1034 Rn. 7 aE).
12
bb) So liegt es hier.
13
(1) Die Klägerin hat sich mit der Beschlussanfechtungsklage gegen den Ansatz der Position „Heizungskosten“ mit einem Betrag von 1.404,12 € in ihrer Einzelabrechnung gewandt. Mit der Berufung möchte sie die Feststellung erreichen, dass der Prozessvergleich das Anfechtungsklageverfahren nicht beendet hat, um das ursprüngliche Klageziel weiterzuverfolgen. Die Klägerin strebt nämlich an, dass die in der Einzelabrechnung für ihre Wohnung angesetzten Ausgaben um den genannten Betrag gekürzt werden. An der hinreichenden Substantiierung der Berufungsbeschwer in Höhe von 1.404,12 € ändern die von dem Berufungsgericht angeführten Erwägungen nichts.
14
(2) Sie betreffen die Begründetheit des Rechtsmittels, nicht die Beschwer. Es mag sein, dass in der Einzelabrechnung für die Wohnung der Klägerin trotz des Leerstands „Heizungskosten“ im Umfang von zwischen 700 € und 800 € anzusetzen sind.Das änderte aber nichts daran, dass die Klägerin mit der Fortsetzung des Verfahrens erster Instanz eine weitergehende Entlastung erreichen will. Allein darauf kommt es für die Beschwer an. Ohne Bedeutung für deren Bemessung ist auch das weitere Argument des Berufungsgerichts, die Parteien stritten sich letztlich nur darüber, ob neben den von dem Amtsgericht vorgeschlagenen 750 € noch die weiteren Positionen aus der Abrechnung des mit der Verbrauchsermittlung beauftragten Unternehmens anzusetzen sind. Das trifft zwar für den Hilfsantrag zu, mit dem die Klägerin sinngemäß die Feststellung anstrebt, nach dem Vergleich sei unter der Postenbezeichnung insgesamt nur ein Betrag von 750 € anzusetzen. Die Klägerin verfolgt aber auch mit der Berufung den Hauptantrag festzustellen, dass der Prozessvergleich das Verfahren erster Instanz nicht beendet hat. Es geht ihr deshalb auch im Berufungsverfahren um den Bestand des Vergleichs an sich und damit inhaltlich nach wie vor um die ursprünglich streitige Kostenposition. Auf deren Nennwert in der Einzelabrechnung der Klägerin kommt es für die Bemessung ihrer Beschwer an.

15
(3) Eine 600 € übersteigende Beschwer hätte die Klägerin auch dargelegt, wenn man, wie es den Beklagten vorschwebt, darauf abstellte, dass nach dem angegriffenen Vergleich „hinsichtlich der Heizkosten“ ein Betrag von 750 € in die Einzeljahresabrechnung für die Wohnung der Klägerin eingestellt werden soll. Je nach Auslegung des Vergleichs müsste die Klägerin dann 750 € oder 1.093,63 € an Heizkosten tragen.Mit ihrem Hauptantrag möchte sie aber nicht nur die Verpflichtung zur Zahlung des höheren Betrags, sondern auch die des niedrigeren vermeiden. An der Darlegung einer 600 € übersteigenden Beschwer änderte sich deshalb auch bei einem Abstellen auf den Inhalt des angegriffenen Vergleichs nichts.

IV.


16
Die Sache ist nach § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

17
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 49a Abs. 1 GKG. Das Interesse der Klägerin entspricht der streitigen Position in ihrer Einzelabrechnung und bildet die Untergrenze für den Gegenstandswert (§ 49a Abs. 1 Satz 2 GKG).
Stresemann Schmidt-Räntsch Roth
Brückner Göbel

Vorinstanzen:
AG Pforzheim, Entscheidung vom 20.01.2014 - 12 C 56/12 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.10.2014 - 11 S 28/14 -

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.