Versagung der Restschuldbefreiung: Vermögensverschwendung im Insolvenzverfahren

published on 17/07/2013 14:29
Versagung der Restschuldbefreiung: Vermögensverschwendung im Insolvenzverfahren
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zur Frage, wann eine Vermögensverschwendung im Insolvenzverfahren vorliegt und wann nicht-BGH vom 20.06.13-Az:IX ZB 11/12
Der BGH hat mit dem Beschluss vom 20.06.2013 (Az: IX ZB 11/12) folgendes entschieden:

Ein Schuldner verschwendet kein Vermögen, wenn er das Mobiliar einer gepachteten Gaststätte unentgeltlich auf einen Erwerber in der Erwartung überträgt, dass der Verpächter diesem die Gaststätte nur verpachten wird, wenn er die in Höhe des Verkehrswerts des Mobiliars offen stehenden Ansprüche auf Zahlung der Pacht begleicht.

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 12. Januar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.


Gründe:

Der spätere Schuldner erwarb im Januar 2005 von einem Vorpächter die Gaststätte P. in Reutlingen unter anderem gegen Zahlung von 20.000 €. Etwa einen Monat vor Stellung des Insolvenzantrags überließ er sie seiner damaligen Lebensgefährtin ohne direkte Gegenleistung; diese zahlte an den Verpächter etwa 5.000 € auf rückständige Pachtverbindlichkeiten des Schuldners.

Auf Eigenantrag des Schuldners wurde am 24. Juli 2008 über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt H. als Insolvenzverwalter bestellt. Dieser verglich sich im Sommer 2009 mit der Lebensgefährtin des Schuldners dahin, dass diese zur Abwendung einer Anfechtungsklage im Hinblick auf die Überlassung der Gaststätte 5.000 € an die Masse zahlte.

Im Schlusstermin haben zwei Insolvenzgläubiger beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Zur Begründung haben sie sich unter anderem darauf berufen, dass dieser die Gaststätte unentgeltlich an seine Lebensgefährtin abgegeben habe. Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt, das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner sinngemäß erreichen, dass die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben werden und ihm die Restschuldbefreiung angekündigt wird.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 Abs. 1 bis 3 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Das Landgericht hat ausgeführt, das Insolvenzgericht habe zu Recht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt, weil aufgrund des unstreitigen Sachverhalts der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO feststehe. Der Schuldner habe durch die unentgeltliche Überlassung der Gaststätte an seine Lebensgefährtin sein Vermögen verschwendet. Nach dem Vorbringen des Schuldners sei davon auszugehen, dass die Zahlungen der Übernehmerin an den Verpächter nicht von vornherein zwischen dem Schuldner und der Erwerberin vereinbart gewesen, sondern auf Anforderung des Verpächters als Gegenleistung für seine Zustimmung zum Mieterwechsel geleistet worden seien. Die Zahlungen der Erwerberin an die Masse zur Abwendung einer Anfechtungsklage aufgrund des Vergleichs mit dem Insolvenzverwalter seien bei der Prüfung der Voraussetzung der Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht zu berücksichtigen, weil es im Rahmen der Entscheidung über die Restschuldbefreiung für die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger alleine auf den Zeitpunkt der verschwenderischen Vermögensübertragung ankomme. Auch die subjektiven Voraussetzungen dieses Versagungstatbestandes lägen vor.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch vereitelt hat, dass er Vermögen "verschwendet" hat. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zur Insolvenzordnung sollten mit diesem Begriff vor allem Ausgaben für Luxusaufwendungen erfasst werden (BT-Drucks. 12/2443, S. 190). Eine Verschwendung im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO ist aber auch dann anzunehmen, wenn Werte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verbraucht werden oder Ausgaben im Verhältnis zum Gesamtvermögen und dem Einkommen des Schuldners grob unangemessen und wirtschaftlich nicht begründet erscheinen. Ebenfalls kommt die schenkweise Hergabe von Vermögensgegenständen ohne nachvollziehbaren Anlass als Verschwendung in Betracht, wenngleich eine nach § 134 InsO anfechtbare Schenkung für sich genommen nicht ohne weiteres den Versagungsgrund ausfüllt. Der Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO kann schließlich gegeben sein, wenn der Schuldner ohne zwingenden wirtschaftlichen Grund Waren erheblich unter dem Einkaufs-, Gestehungs- oder Marktpreis veräußert oder Leistungen weit unter Wert erbringt.

Mit dem vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt kann eine Vermögensverschwendung durch den Schuldner danach nicht begründet werden. Das Landgericht hat allein auf die Überlassung des Gaststättenmobiliars abgestellt. Weiter hat es für möglich angesehen, dass dessen Verkehrswert im Zeitpunkt der Überlassung nicht mehr als 5.000 € betragen habe. Dann aber hat der Schuldner durch die Übertragung des Mobiliars auf die damalige Lebensgefährtin nichts verschwendet, weil das Mobiliar nicht außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise übertragen worden ist. Der Verpächter hatte Ansprüche gegen den Schuldner auf rückständige Pacht in Höhe von etwa 5.000 €, die die damalige Lebensgefährtin und Erwerberin der Gaststätte ausgeglichen hat. Zwar ist nach der Beschwerdeentscheidung davon auszugehen, dass diese die Schulden nicht als Gegenleistung für die Übertragung des Mobiliars übernommen hat. Dem Schuldner war jedoch klar, dass der Verpächter die Erwerberin nur dann als neue Gaststättenpächterin akzeptieren werde, wenn sie die Altschulden übernehme, womit der Verkehrswert des Mobiliars - wenn er die Gaststätte mitsamt dem Mobiliar übertragen wollte - von vornherein mit diesen Verbindlichkeiten belastet war.

Der angefochtene Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben; die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen (§ 577 Abs. 4 ZPO), das die geltend gemachten Versagungsgründe vollständig neu zu prüfen haben wird. Dabei wird es zu beachten haben, dass es nach dem Vortrag der Versagungsantragsteller nicht allein um die Übereignung des Gaststättenmobiliars gegangen sei, sondern der Schuldner seiner damaligen Lebensgefährtin den gesamten Gaststättenbetrieb unentgeltlich übergeben haben soll. Das Beschwerdegericht wird deswegen zu prüfen haben, welchen objektiven Verkehrswert die gepachtete Gaststätte im Sommer 2008 gehabt hat.

Ist dem Versagungsantragsteller wie vorliegend die Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes gelungen, so gilt für das weitere Verfahren die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts. Danach ist das Beschwerdegericht verpflichtet, das Vorliegen des Versagungsgrundes von Amts wegen zu ermitteln. Art und Umfang der Ermittlungen richten sich zwar nach seinem pflichtgemäßen Ermessen und nach den jeweiligen Behauptungen und Beweisanregungen der Verfahrensbeteiligten, hier der Versagungsantragsteller und des Schuldners. Vorliegend wird das Beschwerdegericht jedoch zu berücksichtigen haben, dass die Versagungsantragsteller vorgetragen haben, ein direkter Nachbar habe im Sommer 2008 die Gaststätte erwerben und mindestens 15.000 bis 20.000 € für sie bezahlen wollen.

Kann sich das Beschwerdegericht von diesem Sachverhalt überzeugen, liegt es nahe, dass der Schuldner Vermögen verschwendet hat, indem er die Gaststätte, die einen Wert von mindestens 10.000 € (nämlich 15.000 € abzüglich der rückständigen Pachtverbindlichkeiten) hatte, unentgeltlich übertragen hat. Ebenso nahe liegt die Schlussfolgerung auf den subjektiven Tatbestand des Versagungsgrundes, wenn der Schuldner von dem Kaufinteresse des Nachbarn wusste.

Unerheblich ist, dass der Insolvenzverwalter die unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten und die Gaststätte zur Masse zurückverlangen konnte (§ 143 Abs. 1 InsO). Die unentgeltliche Übertragung eines Vermögensgegenstandes an einen Dritten stellt unabhängig davon eine Vermögensverschwendung dar, ob diese unentgeltliche Leistung nach den Vorschriften der Insolvenzordnung (§§ 129 ff InsO) rückgängig gemacht werden könnte. Schenkungen, die nicht nur gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke von geringem Wert darstellen, sind nach § 4 AnfG oder § 134 InsO anfechtbar, können aber durchaus unter den Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO fallen, weil sich das Vermögen des Schuldners durch sie verringert hat.

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

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published on 20/06/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 11/12 vom 20. Juni 2013 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4 Ein Schuldner verschwendet kein Vermögen, wenn er das Mobiliar einer gepachteten G
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21/11/2023 15:12

Die BGH-Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung hat sich geändert. Das Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20) erhöhte die Anforderungen an den Vorsatz des Schuldners für eine Gläubigerbenachteiligung. Kenntnis einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ist nur noch ein Indiz, abhängig von Tiefe und Dauer der Zahlungsunfähigkeit. Drohende Zahlungsunfähigkeit reicht allein nicht mehr aus, es bedarf weiterer Indizien. Das Urteil vom 10. Februar 2022 erhöhte die Beweislast zu Gunsten der Anfechtungsgegner. Die Urteile vom 3. März 2022 betonen die Bedeutung der insolvenzrechtlichen Überschuldung und weiterer Indizien für den Vorsatz. 
21/11/2023 11:54

Die Rechtsprechung verschärft die Haftungsregeln für Berater, einschließlich Rechtsanwälte, hauptsächlich im Zusammenhang mit unterlassenen Warnungen vor Insolvenzgründen. Dies betrifft auch faktische Geschäftsleiter, die in den Schutzbereich des Mandatsvertrags einbezogen werden können. Berater müssen Geschäftsführer auf mögliche Insolvenzgründe hinweisen, wenn sie in Krisensituationen mandatiert werden. Die Haftung kann eingeschränkt werden, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Diese Entwicklungen betonen die steigenden Anforderungen an Berater und die Bedeutung der Kenntnis aktueller rechtlicher Vorgaben und Urteile, um Haftungsrisiken zu minimieren und Mandanten bestmöglich zu schützen.
13/01/2021 17:26

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08/09/2010 14:28

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 11/12
vom
20. Juni 2013
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Schuldner verschwendet kein Vermögen, wenn er das Mobiliar einer gepachteten
Gaststätte unentgeltlich auf einen Erwerber in der Erwartung überträgt, dass der
Verpächter diesem die Gaststätte nur verpachten wird, wenn er die in Höhe des Verkehrswerts
des Mobiliars offen stehenden Ansprüche auf Zahlung der Pacht begleicht.
BGH, Beschluss vom 20. Juni 2013 - IX ZB 11/12 - LG Tübingen
AG Tübingen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter
Grupp und die Richterin Möhring
am 20. Juni 2013

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 12. Januar 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der spätere Schuldner erwarb im Januar 2005 von einem Vorpächter die Gaststätte P. in Reutlingen unter anderem gegen Zahlung von 20.000 €. Etwa einen Monat vor Stellung des Insolvenzantrags überließ er sie seiner damaligen Lebensgefährtin ohne direkte Gegenleistung; diese zahlte an den Verpächter etwa 5.000 € auf rückständige Pachtverbindlichkeiten des Schuldners.
2
Auf Eigenantrag des Schuldners wurde am 24. Juli 2008 über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt H. als Insolvenzverwalter bestellt. Dieser verglich sich im Sommer 2009 mit der Lebensgefährtin des Schuldners dahin, dass diese zur Abwendung einer Anfechtungsklage im Hinblick auf die Überlassung der Gaststätte 5.000 € an die Masse zahlte.
3
Im Schlusstermin haben zwei Insolvenzgläubiger beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Zur Begründung haben sie sich unter anderem darauf berufen, dass dieser die Gaststätte unentgeltlich an seine Lebensgefährtin abgegeben habe. Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt, das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner sinngemäß erreichen, dass die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben werden und ihm die Restschuldbefreiung angekündigt wird.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 Abs. 1 bis 3 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
5
1. Das Landgericht hat ausgeführt, das Insolvenzgericht habe zu Recht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt, weil aufgrund des unstreitigen Sachverhalts der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO feststehe. Der Schuldner habe durch die unentgeltliche Überlassung der Gaststätte an seine Lebensgefährtin sein Vermögen verschwendet. Nach dem Vorbringen des Schuldners sei davon auszugehen, dass die Zahlungen der Übernehmerin an den Verpächter nicht von vornherein zwischen dem Schuldner und der Erwerberin vereinbart gewesen, sondern auf Anforderung des Verpächters als Gegenleistung für seine Zustimmung zum Mieterwechsel geleistet worden seien. Die Zahlungen der Erwerberin an die Masse zur Abwendung einer Anfechtungsklage aufgrund des Vergleichs mit dem Insolvenzverwalter seien bei der Prüfung der Voraussetzung der Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht zu berücksichtigen, weil es im Rahmen der Entscheidung über die Restschuldbefreiung für die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger alleine auf den Zeitpunkt der verschwenderischen Vermögensübertragung ankomme. Auch die subjektiven Voraussetzungen dieses Versagungstatbestandes lägen vor.
6
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
7
a) Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen , wenn der Schuldner im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch vereitelt hat, dass er Vermögen "verschwendet" hat. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zur Insolvenzordnung sollten mit diesem Begriff vor allem Ausgaben für Luxusaufwendungen erfasst werden (BTDrucks. 12/2443, S. 190). Eine Verschwendung im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO ist aber auch dann anzunehmen, wenn Werte außerhalb einer sinn- vollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verbraucht werden oder Ausgaben im Verhältnis zum Gesamtvermögen und dem Einkommen des Schuldners grob unangemessen und wirtschaftlich nicht begründet erscheinen. Ebenfalls kommt die schenkweise Hergabe von Vermögensgegenständen ohne nachvollziehbaren Anlass als Verschwendung in Betracht, wenngleich eine nach § 134 InsO anfechtbare Schenkung für sich genommen nicht ohne weiteres den Versagungsgrund ausfüllt (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - IX ZB 169/10, NZI 2011, 641 Rn. 10 f). Der Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO kann schließlich gegeben sein, wenn der Schuldner ohne zwingenden wirtschaftlichen Grund Waren erheblich unter dem Einkaufs-, Gestehungs- oder Marktpreis veräußert oder Leistungen weit unter Wert erbringt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZB 141/08, NZI 2009, 325 Rn. 10).
8
b) Mit dem vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt kann eine Vermögensverschwendung durch den Schuldner danach nicht begründet werden. Das Landgericht hat allein auf die Überlassung des Gaststättenmobiliars abgestellt. Weiter hat es für möglich angesehen, dass dessen Verkehrswert im Zeitpunkt der Überlassung nicht mehr als 5.000 € betragen habe. Dann aber hat der Schuldner durch die Übertragung des Mobiliars auf die damalige Lebensgefährtin nichts verschwendet, weil das Mobiliar nicht außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise übertragen worden ist. Der Verpächter hatte Ansprüche gegen den Schuldner auf rückständige Pacht in Höhe von etwa 5.000 €, die die damalige Lebensgefährtin und Erwerberin der Gaststätte ausgeglichen hat. Zwar ist nach der Beschwerdeentscheidung davon auszugehen, dass diese die Schulden nicht als Gegenleistung für die Übertragung des Mobiliars übernommen hat. Dem Schuldner war jedoch klar, dass der Verpächter die Erwerberin nur dann als neue Gaststättenpächterin akzeptieren werde, wenn sie die Altschulden übernehme, womit der Verkehrswert des Mobi- liars - wenn er die Gaststätte mitsamt dem Mobiliar übertragen wollte - von vornherein mit diesen Verbindlichkeiten belastet war.

III.


9
Der angefochtene Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben; die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen (§ 577 Abs. 4 ZPO), das die geltend gemachten Versagungsgründe vollständig neu zu prüfen haben wird. Dabei wird es zu beachten haben, dass es nach dem Vortrag der Versagungsantragsteller nicht allein um die Übereignung des Gaststättenmobiliars gegangen sei, sondern der Schuldner seiner damaligen Lebensgefährtin den gesamten Gaststättenbetrieb unentgeltlich übergeben haben soll. Das Beschwerdegericht wird deswegen zu prüfen haben, welchen objektiven Verkehrswert die gepachtete Gaststätte im Sommer 2008 gehabt hat.
10
Ist dem Versagungsantragsteller wie vorliegend die Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes gelungen, so gilt für das weitere Verfahren die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts. Danach ist das Beschwerdegericht verpflichtet, das Vorliegen des Versagungsgrundes von Amts wegen zu ermitteln. Art und Umfang der Ermittlungen richten sich zwar nach seinem pflichtgemäßen Ermessen und nach den jeweiligen Behauptungen und Beweisanregungen der Verfahrensbeteiligten, hier der Versagungsantragsteller und des Schuldners (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - IX ZB 170/11, WM 2013, 1030 Rn. 10). Vorliegend wird das Beschwerdegericht jedoch zu berücksichtigen haben, dass die Versagungsantragsteller vorgetragen haben, ein direkter Nachbar habe im Sommer 2008 die Gaststätte erwerben und mindestens 15.000 bis 20.000 € für sie bezahlen wollen.
11
Kann sich das Beschwerdegericht von diesem Sachverhalt überzeugen, liegt es nahe, dass der Schuldner Vermögen verschwendet hat, indem er die Gaststätte, die einen Wert von mindestens 10.000 € (nämlich 15.000 € abzüglich der rückständigen Pachtverbindlichkeiten) hatte, unentgeltlich übertragen hat. Ebenso nahe liegt die Schlussfolgerung auf den subjektiven Tatbestand des Versagungsgrundes, wenn der Schuldner von dem Kaufinteresse des Nachbarn wusste.
12
Unerheblich ist, dass der Insolvenzverwalter die unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten und die Gaststätte zur Masse zurückverlangen konnte (§ 143 Abs. 1 InsO). Die unentgeltliche Übertragung eines Vermögensgegenstandes an einen Dritten stellt unabhängig davon eine Vermögensverschwendung dar, ob diese unentgeltliche Leistung nach den Vorschriften der Insolvenzordnung (§§ 129 ff InsO) rückgängig gemacht werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - IX ZB 169/10, NZI 2011, 641 Rn. 9). Schenkungen, die nicht nur gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke von geringem Wert darstellen, sind nach § 4 AnfG oder § 134 InsO anfechtbar,können aber durchaus unter den Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO fallen, weil sich das Vermögen des Schuldners durch sie verringert hat (BGH, aaO Rn. 11).
Kayser Raebel Lohmann
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Tübingen, Entscheidung vom 31.05.2011 - 4 IN 255/08 -
LG Tübingen, Entscheidung vom 12.01.2012 - 5 T 133/11 -

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.