Unanfechtbares Bargeschäft: Ausgleich der ins Kontokorrent gestellten Gutschriften durch neue Kreditgewährung - einer Ausschöpfung des Kreditrahmens bedarf es nicht

published on 21/11/2010 20:12
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BGH-Urteil vom 07.03.2002 - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Der BGH hat mit dem Urteil vom 07.03.2002 (Az: IX ZR 223/01) entschieden:

Ein Pfandrecht des Kreditinstituts, das aufgrund Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken an Zahlungseingängen für einen Kunden in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag gegen diesen entsteht, ist als inkongruente Sicherung anfechtbar.

Verrechnungen im Kontokorrent sind kongruent, soweit die Bank ihren Kunden (späteren Insolvenzschuldner) vereinbarungsgemäß wieder über die Eingänge verfügen läßt, insbesondere eine Kreditlinie offen hält. Ob der Kunde sie voll ausnutzt, ist unerheblich.

Die Rückführung eines von der Bank bewilligten, ungekündigten Kredits in der Zeit der wirtschaftlichen Krise des Schuldners (Kunden) ist auch dann inkongruent, wenn sie durch Saldierung im Kontokorrent erfolgt.

Stellt eine Bank Zahlungseingänge ins Kontokorrent ein, kann in dem Umfang ein unanfechtbares Bargeschäft vorliegen, in dem sie ihren Kunden (Schuldner) wieder über den Gegenwert verfügen läßt. Ob der Schuldner den vereinbarten Kreditrahmen voll ausnutzt, ist grundsätzlich unerheblich.
Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Mai 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. GmbH (nachfolgend: GmbH oder Schuldnerin). Diese unterhielt bei der verklagten Bank ein Kontokorrentkonto, auf dem der GmbH bis auf weiteres ein Kreditrahmen von 500.000 DM eingeräumt war. Am 5. März 2000 war der Kredit bis zu einer Höhe von 325.478,15 DM in Anspruch genommen. Am 4. April 2000 beantragte die GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Nachdem sie dies der Beklagten mitgeteilt hatte, kündigte diese mit Schreiben vom selben Tage gemäß Nr. 19 Abs. 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Kreditvertrag mit sofortiger Wirkung. Zum 5. April 2000 betrug der Sollsaldo auf dem Konto der GmbH bei der Beklagten 241.818,94 DM. Im letzten Monat davor waren Einzahlungen von 405.128,67 DM und Auszahlungen von 321.469,46 DM vorgenommen worden. Die Beklagte erstattete dem Kläger den Differenzbetrag von 83.659,21 DM, um den der Sollsaldo seit 5. März 2000 zurückgeführt worden war.

Mit der Klage verlangt der Kläger weitere 174.521,85 DM als denjenigen Betrag, um den die GmbH die Kreditlinie am 5. März 2000 nicht ausgenutzt hatte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Sprungrevision des Klägers.
Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

Das Landgericht hat ausgeführt: Die Verrechnung der eingegangenen Gutschriften mit dem Sollsaldo sei weder nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 noch nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, sondern stelle ein unanfechtbares Bargeschäft i.S.v. § 142 InsO dar. Ein solches liege vor, wenn für eine Leistung des Schuldners unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelange. Im vorliegenden Fall seien die Gutschriften in unmittelbarem zeitlichem Wechsel mit den Belastungen erfolgt und hätten insgesamt ein Überschreiten des Kreditlimits verhindert; erst damit hätten sie den weiteren Zahlungsverkehr ermöglicht. Der Annahme eines Bargeschäfts stehe auch nicht die Rechtsprechung entgegen, derzufolge eine der Art nach inkongruente Deckungshandlung in aller Regel keine Bardeckung darstelle. Der hier zu beurteilende Fall liege insofern anders, als die konkrete Art der Erfüllung nicht von der ursprünglichen Parteivereinbarung abweiche. Vielmehr entspreche die Verrechnung der Eingänge auf dem Girokonto der Schuldnerin gegen den Sollsaldo den in der unkritischen Zeit im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages getroffenen Vereinbarungen.

Demgegenüber rügt die Revision: Die Verrechnungen hätten inkongruente Deckungen i.S.v. § 131 Abs. 1 InsO dargestellt. Bei einem ungekündigten Kontokorrentkredit könne die Bank dessen Rückführung nicht verlangen. Die Wechselwirkung der Kontokorrentabrede, nämlich der Pflicht der Bank zur Annahme eingehender Gelder einerseits und des Rechts des Kontoinhabers zur jederzeitigen Rückführung und Wiederinanspruchnahme andererseits, reiche hierfür nicht aus.

An ein Bargeschäft seien strenge Anforderungen zu stellen. Vermögenszufluß und -abfluß müßten durch konkrete Parteivereinbarungen derart aufeinander bezogen sein, daß bei wirtschaftlicher Betrachtung von einem einheitlichen Austauschvorgang gesprochen werden könne. Dies erfordere einen engen zeitlichen Zusammenhang ebenso wie einen inneren Bezug zwischen den ausgetauschten Leistungen. Ein Bargeschäft sei nicht anzunehmen, wenn der Kunde das Kreditlimit nicht ausgeschöpft habe. Es könne nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden, daß die kontoführende Bank eine Lastschrift nur deswegen zulasse, weil zuvor eine Gutschrift eingegangen oder mit einer solchen zu rechnen sei. Vielmehr wisse eine Bank in der Regel gar nicht, welche künftigen Gutschriften oder Überweisungsaufträge eingingen. Ein innerer Bezug von Gut- und Lastschriften im Sinne des Bargeschäfts könne also nur bejaht werden, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestünden, z.B. wenn die Bank bei Überschreitung des Kreditlimits gleichsam als "Zahlstelle" den Kunden über eingehende Beträge verfügen lasse. Nehme der Kunde aber schlicht seine Kreditlinie wahr, so seien damit keinerlei Erwartungshaltungen der Bank verbunden. Die Zulassung der Inanspruchnahme folge dann allein aus der unabhängig von etwaigen Gutschriften getroffenen Entscheidung über die Zusage des Kontokorrentkredits. Da die Bank auch ohne die Verbuchung von Gutschriften den nach dem Vertrag versprochenen Kreditrahmen zur Verfügung stellen müsse, scheide die Annahme einer vollwertigen Gegenleistung i.S.d. § 142 InsO aus.

Das Landgericht hat richtig entschieden.

Allerdings scheidet eine - für jede Anfechtung nach § 129 Abs. 1 InsO nötige - Gläubigerbenachteiligung, entgegen der Auffassung der Beklagten, nicht von vornherein wegen eines auf Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 der Banken-AGB zu stützenden Pfandrechts der Beklagten an dem Anspruch der Kundin (GmbH) auf die oder aus den Gutschriften wegen der Zahlungseingänge aus. Denn ein solches Pfandrecht aufgrund der Eingänge im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag wäre für sich ohne weiteres gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO als inkongruente Sicherung anfechtbar.

Sogar wenn man Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken (Nr. 21 Abs. 1 AGB-Sparkassen) dahin auslegt, daß die Bank und der Kunde sich nicht nur über die Pfandrechtsbestellung dinglich einig sind, sondern zugleich einen schuldrechtlichen Anspruch darauf begründen, wird dieser erst in demjenigen Zeitpunkt auf einen bestimmten Pfandgegenstand konkretisiert, in dem die Sache in den Besitz der Bank gelangt oder die verpfändete Forderung entsteht.

Eine frühere pauschale Einigung dahin, sämtliche künftig in den Besitz der Bank kommenden Sachen oder für den Kunden entstehenden Ansprüche gegen sie sollten verpfändet werden, genügt jedenfalls nicht, um im voraus eine kongruente Sicherung ( § 130 InsO) zu begründen. Die Gegenmeinung verkennt, daß nur solche Vereinbarungen die insolvenzrechtliche Kongruenz herstellen können, welche auf bestimmte, sogleich wenigstens identifizierbare Gegenstände gerichtet sind. Solange Absprachen es dagegen dem Ermessen der Beteiligten oder dem Zufall überlassen, welche konkrete Sicherheit erfaßt werden wird, sind sie nicht geeignet, die Besserstellung einzelner Gläubiger im Konkurs unter Durchbrechung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu rechtfertigen. Eine Vorverlagerung der anfechtungsrechtlichen Wirkung von demjenigen Zeitpunkt, in dem die Konkretisierung eintritt, auf denjenigen der früheren, allumfassenden Vereinbarung scheidet aus.

Der Kläger kann die Verrechnungen aber nicht gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechten, weil sie in dem hier noch streitigen Umfang eine kongruente Erfüllung der Kreditforderung der Beklagten begründeten.

Eine Sicherung oder Befriedigung ist nach der genannten Vorschrift inkongruent, wenn der Gläubiger sie nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte. Die Beklagte hatte im vorliegenden Fall von der GmbH dem Grunde nach mehr als die hier streitigen, verrechneten 174.521,85 DM zu fordern. Die Verrechnung als Erfüllungsart war zudem vertraglich vereinbart und entsprach § 387 BGB. Die Beklagte hatte diese Verrechnung schließlich auch schon zur fraglichen Zeit zu beanspruchen.

Richtig ist allerdings, daß der Kreditgeber die Rückzahlung eines ausgereichten Kredits erst nach dessen Fälligkeit zu fordern hat. Das setzt, soweit der Kredit nicht von vornherein befristet war, gemäß § 609 BGB a.F. eine Kündigung voraus, die hier erst am 4. April 2000 ausgesprochen wurde. Die Giro- oder Kontokorrentabrede allein stellt nicht den Kredit zur Rückzahlung fällig. Sie verpflichtet vielmehr den Kreditgeber auch, den Kontoinhaber jederzeit wieder über den eingeräumten Kredit - innerhalb der vereinbarten Grenze - verfügen zu lassen. Ein Recht zu dessen endgültiger Rückführung gewährt sie sogar im Falle der vereinbarten Saldierung nicht.

Dementsprechend hat die Beklagte hier auch den Betrag von 83.659,21 DM an den Kläger zurückgezahlt, um den die verrechneten Einzahlungen im Zeitraum der Anfechtbarkeit die Auszahlungen überstiegen. Denn in diesem Umfange hat die Beklagte die GmbH letztlich nicht wieder über die Eingänge verfügen lassen.

Im Streit stehen nur noch Beträge in derselben Höhe, in welcher die Beklagte weitere Ausgaben der GmbH nach deren eigenem Ermessen zugelassen hat; daß die Beklagte hierauf in irgendeiner Weise selbst eingewirkt hätte, ist nicht dargetan. Damit hat die Beklagte ihre Pflichten aus dem Girovertrag uneingeschränkt erfüllt.

Aufgrund der Giroabrede ist die Bank berechtigt und verpflichtet, für den Kunden bestimmte Geldeingänge entgegenzunehmen und gutzuschreiben. Aus der Giroabrede folgt regelmäßig zugleich das Recht der Bank, bei einem debitorischen Girokonto den Sollsaldo zu verringern (Schimansky, in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 47 Rn. 8). Umgekehrt verpflichtet sich die Bank, Überweisungsaufträge des Kunden zu Lasten seines Girokontos auszuführen, sofern es eine ausreichende Deckung aufweist. Von dieser Vertragslage hat die Bank auszugehen; da sie nicht zur Prüfung berechtigt ist, ob der Einzahlende möglicherweise auf andere Weise an seinen Gläubiger (den Bankkunden) hätte leisten dürfen, kommt es auch für die Kongruenz nicht darauf an, ob die Bank schon die Einzahlung auf ein gerade bei ihr geführtes Konto hätte verlangen dürfen. Zwar ist für die Abgrenzung der Kongruenz oder Inkongruenz von Sicherungen oder Befriedigungen allgemein maßgeblich, ob der Empfänger diese Art der Deckung zu beanspruchen hat. Dieses Kriterium ist dagegen bedeutungslos, solange und soweit die Annahme der Leistung nicht einer Deckung wegen eigener Forderungen des Empfängers dient, sondern seiner vorwiegend fremdnützigen Erfüllung von Vertragspflichten gegenüber sachlich betroffenen Auftraggebern.

Durch die Kontokorrentabrede werden die einzelnen Gut- und Lastschriften - mit dem Ziel der Verrechnung und Saldofeststellung - in einer einheitlichen Rechnung zusammengefaßt. Diese Kontokorrentbindung tritt für sämtliche nach der zugrunde liegenden Abrede erfaßten Ansprüche und Leistungen ohne Rücksicht auf die Buchung ein; der - rein technische - Vorgang der Buchung wäre also weder erforderlich noch für sich allein geeignet, kontokorrentrechtliche Wirkungen zu erzeugen. Während die Belastungsbuchung rein deklaratorische Bedeutung hat, stellt die Gutschrift regelmäßig ein - kontokorrentgebundenes - Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen der Bank gegenüber dem Kunden dar.

Solange die Verrechnung nicht stattgefunden hat, stehen die aus Ein- und Ausgängen herrührenden einzelnen Posten einander im Kontokorrent gleichwertig gegenüber. Eine Tilgung tritt gem. § 355 Abs. 1 HGB erst mit dem - durchweg periodischen - Rechnungsabschluß ein, der die beiderseitigen Forderungen und Leistungen durch Verrechnung ausgleicht. Der rechnerische Überschuß für die eine oder andere Partei bildet eine kausale Saldoforderung, die ihrerseits wieder als Grundlage in eine neue Kontokorrentperiode eingestellt werden kann.

Indem die Bank diese Absprachen einhält und den Giroverkehr fortsetzt, handelt sie vertragsgemäß, also kongruent. Das setzt insbesondere voraus, daß sie den Kunden weiter in der vereinbarten Weise Verfügungen vornehmen läßt und ihm auch einen vertraglich eingeräumten Kreditrahmen offenhält. Dann bleibt dem Kunden die Möglichkeit, über Eingänge zu seinen Gunsten auch nach eigenem Ermessen wieder zu verfügen. Er allein entscheidet darüber, ob die Darlehensforderung der Bank im vereinbarten Rahmen anwächst oder geringer wird. Erst wenn die Bank Verfügungen des Kunden nicht mehr in der vereinbarten Weise zuläßt, kann sie mit Verrechnungen vertragswidrig, also inkongruent handeln, soweit dadurch im Ergebnis ihre Darlehensforderung vor deren Fälligkeit durch die saldierten Gutschriften zurückgeführt wird. Unter jener Voraussetzung kann sogar schon die - einseitige - Annahme und Verbuchung von Gutschriften im Kontokorrent innerhalb eines von der Anfechtung erfaßten Zeitraums die spätere Kredittilgung durch Saldierung im Sinne des § 131 InsO ermöglichen. Denn bereits die Herstellung einer Verrechnungslage ist geeignet, die Insolvenzgläubiger des Bankkunden zu benachteiligen.

Demgemäß hat der Senat für Verrechnungen, die im betroffenen Einzelfall zum Offenhalten einer Kreditlinie erfolgten, ausgesprochen, der Kontokorrentverkehr sei "vereinbarungsgemäß, also kongruent abgewickelt" worden. Auch in dem seinerzeit entschiedenen Fall hat er aber Verrechnungen, mit denen eigene Forderungen der Gläubigerbank getilgt wurden, im Ergebnis der Anfechtung unterstellt (aaO S. 784 a.E.). Auf diese Besonderheit des früheren Falles hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 17. Juni 1999 hingewiesen.

Danach scheidet in dem hier noch fraglichen Umfang eine Inkongruenz der Verrechnungen aus.

Eine Anfechtung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO könnte schon daran scheitern, daß der Kläger die Voraussetzungen dieser Vorschrift - insbesondere eine von der Beklagten erkannte Zahlungsunfähigkeit der GmbH - nicht dargetan hat. Dieser Gesichtspunkt ist allerdings bisher im Prozeß nicht erörtert worden.

Letztlich kommt es darauf nicht entscheidend an. Denn sogar wenn der Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO verwirklicht wäre, schiede hier eine Anfechtung aufgrund des § 142 InsO aus. Die Verrechnung für den von der Anfechtung zu erfassenden Zeitraum stellt nämlich ein Bargeschäft im Sinne dieser Norm dar, das nur bei vereinbarungsgemäß erfolgenden, also kongruenten Rechtshandlungen möglich ist.

Die angefochtenen, von der Beklagten ins Kontokorrent eingestellten Gutschriften, die vorübergehend ihre Forderung gegen die GmbH gemäß dem jeweiligen Tagessaldo verringerten, ermöglichten im anfechtungsrechtlichen Sinne die Erfüllungsleistung der Schuldnerin infolge der späteren Verrechnung (vgl. § 130 Abs. 1 InsO). Die Gutschriften wurden jeweils dadurch ausgeglichen, daß die Beklagte es der GmbH allgemein gestattete, Kredit wieder in Anspruch zu nehmen. Diese erneute Kreditgewährung war die Gegenleistung, die in das Vermögen der Schuldnerin gelangte. Dies geschah aufgrund der Kontokorrent-abrede, also vertragsgemäß und in kongruenter Weise (s.o. 1 b). Zwar hatte die Beklagte die Kreditgewährung bis zur festgesetzten Obergrenze angeboten oder schuldrechtlich vereinbart; dennoch ist sogar die Erfüllung eines Zahlungsversprechens eine gesonderte Leistung im anfechtungsrechtlichen Sinne. Der Senat hat schon entschieden, daß eine besondere, zweiseitige Absprache über jede einzelne Gut- oder Lastschrift nicht nötig ist. Dem steht das Senatsurteil BGHZ 118, 171, 173 nicht entgegen, weil in dem damals entschiedenen Fall nach der Scheckeinreichung gerade keine weiteren Kredite gewährt wurden. Eine weitergehende Erwartung der Bank, den Kunden nur über eingegangene Beträge oder im Hinblick auf konkret bevorstehende Eingänge gleichsam als "Zahlstelle" wieder verfügen zu lassen, setzt § 142 InsO ebenfalls nicht voraus.

Die Verrechnung ist hier auch jeweils "unmittelbar" erfolgt, d.h. in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Überweisungen des Schuldners. Dazu hat der Senat bereits entschieden, daß die genaue Reihenfolge zwischen Ein- und Auszahlungen unerheblich ist, und daß jedenfalls ein Zeitraum von zwei Wochen zwischen Ein- und Auszahlungen nicht den Rahmen des engen zeitlichen Zusammenhangs übersteigt.

Im vorliegenden Fall wechselten sich Ein- und Auszahlungen fast werktäglich ab. Der größte zeitliche Abstand zwischen Gutschriften betrug sechs Kalendertage, derjenige zwischen Lastschriften drei Tage. Auch am letzten Buchungstag, dem 3. April 2000, sind Ein- und Ausgänge verzeichnet. Außergewöhnliche Abweichungen hat der Kläger nicht dargelegt.

Der von der GmbH in Anspruch genommene Kredit war endlich gleichwertig mit den in entsprechender Höhe erfolgenden Gutschriften durch die Beklagte. Der Senat hat es bisher offengelassen, ob ein Bargeschäft dann nicht vorliegt, wenn die vereinbarte Kreditlinie auch ohne die Verrechnungen nie überschritten worden wäre. Er geht nunmehr davon aus, daß dieser Umstand für das Vorliegen eines Bargeschäfts unerheblich ist.

Das Kreditinstitut erfüllt seine gleichwertige Pflicht aus dem Kontokorrentvertrag regelmäßig schon, wenn es den Schuldner innerhalb des Kreditrahmens vereinbarungsgemäß wieder verfügen läßt. § 142 InsO stellt auf eine objektive Gleichwertigkeit ab. Das Kreditinstitut handelt - entgegen Heublein  und Bork - nicht nur als Kreditgeber, wenn es dem Kunden eine Krediterhöhung gewährt, sondern auch insoweit, als es ihn einen schuldrechtlich versprochenen Kredit tatsächlich ausnutzen läßt.

Solange die Kreditlinie offengehalten wird, liegt die Entscheidung über ihre Ausnutzung allein beim Schuldner als Bankkunden. Dessen Möglichkeit, erneut über den eingeräumten Kredit zu verfügen, ist auch nicht weniger wert als die jeweils im gleichen Umfang vorbereitete Rückführung der Darlehensschuld. Vielmehr bleibt dem späteren Insolvenzverwalter die Möglichkeit, die unter Ausnutzung des Kredits getätigten Zahlungen gegenüber deren Empfängern anzufechten, wenn insoweit ein Anfechtungstatbestand - insbesondere nach §§ 130, 131, 133 InsO - erfüllt ist. Eine solche Anfechtung gegenüber dem Leistungsempfänger hat sogar Vorrang im Verhältnis zur Anfechtung gegen die Zahlstelle, soweit diese nur ihre Leistung erbringt (vgl. BGHZ 142, 284, 287 f). Dagegen ist es zur Werthaltigkeit der Gegenleistung des Kreditinstituts nicht nötig, daß es etwa bewußt auf einen Widerruf seines Kreditversprechens verzichtet. Die Gegenmeinung berücksichtigt zudem nicht den Sinn des Bargeschäfts. § 142 InsO soll es dem Schuldner ermöglichen, auch in der Zeit seiner wirtschaftlichen Krise noch Rechtsgeschäfte, welche die Insolvenzgläubiger nicht unmittelbar benachteiligen, zeitnah abzuwickeln. Die vom Kläger hier verfolgte Auffassung bewirkt das Gegenteil: Bei keinem Kreditinstitut kann die Bereitschaft unterstellt werden, trotz nicht voll ausgeschöpfter Kreditlinie weitere Verfügungen des Schuldners über sein Konto zuzulassen, wenn es damit das Risiko eingeht, Überweisungen des Schuldners an Dritte später aus eigenen Mitteln an die Insolvenzmasse erstatten zu müssen. Mit Kenntnis auch nur der Gefahr einer wirtschaftlichen Krise des Schuldners wird es dann erfahrungsgemäß sofort den diesem zuvor eingeräumten Kredit fristlos kündigen. Damit würde dem Schuldner im Ergebnis schon die Chance genommen, in einer zwar riskanten, aber noch nicht aussichtslosen Lage planmäßig weiteren Kredit in Anspruch zu nehmen, sogar wenn eingehende Gutschriften wieder einen gewissen Spielraum bis zur Kreditobergrenze eröffneten. Auch der vorläufige Insolvenzverwalter ohne begleitendes Verfügungsverbot kann regelmäßig nur im Wege eines Bargeschäfts unanfechtbare Kredite aufnehmen; diese Möglichkeit würde durch die Anfechtung bei nicht voll ausgenutzter Kreditlinie ebenfalls in Frage gestellt. Andererseits hat die Anfechtung nicht den Zweck, es dem endgültigen Insolvenzverwalter zu ermöglichen, einen vom Insolvenzschuldner nicht voll ausgeschöpften Kreditrahmen trotz späterer Kündigung zugunsten der Insolvenzmasse mittelbar auszunutzen.

Danach kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, daß die GmbH hier den Kontokorrentkredit zwar am 5. März 2000 nur in Höhe von 325.478,15 DM ausgenutzt hatte, daß aber die Inanspruchnahme am 15. März 2000 auf 344.377,90 DM und am 22. März 2000 sogar auf 357.085,22 DM angestiegen war. Es ist kein Grund ersichtlich, warum nicht die höchste Inanspruchnahme des Kredits durch den Schuldner im Zeitraum der Anfechtbarkeit maßgebend sein soll. Von derartigen, in einem Kontokorrent üblichen Schwankungen hängt die Einordnung eines Bargeschäfts nicht ab.



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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Tei

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, 1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, we

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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, 1. wenn die Handlung im letzten Monat
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08/09/2010 14:28

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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen.

(1) Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluß ein Überschuß gebührt, von dem Tage des Abschlusses an Zinsen von dem Überschuß verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.

(2) Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

(3) Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, daß derjenige, welchem nach der Rechnung ein Überschuß gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.