Umgangsrecht: Zur Untersuchung durch psychologischen Sachverständigen

originally published: 29/04/2015 14:34, updated: 28/08/2023 16:16
Umgangsrecht: Zur Untersuchung durch psychologischen Sachverständigen
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Ein aufgrund einer gerichtlichen Anordnung zu begutachtender Verfahrensbeteiligter hat das Recht, eine Begleitperson zu einem Untersuchungstermin des Sachverständigen mitzubringen.

Die Begleitperson darf sich aber nicht äußern oder sonst am Verfahren beteiligen. 

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Kindesvaters beschlossen. Dieser erstrebt eine Umgangsregelung mit seinen 2001 und 2004 geborenen minderjährigen Kindern. Die Richter haben eine psychologische Begutachtung angeordnet. Die gerichtlich bestellte Sachverständige hat den Kindesvater zum Explorationsgespräch einbestellt. Sie war bereits im erstinstanzlichen Verfahren tätig. Dabei wurde sie vom Kindesvater erfolglos abgelehnt, weil er sie für befangen hielt. Er konnte allerdings eine von ihm behauptete unsachliche Äußerung der Sachverständigen nicht beweisen. Nun wollte der Kindesvater das bevorstehende Gespräch im Ton aufzeichnen oder eine Begleitperson mitbringen. Das hat die Sachverständige verweigert. Der Kindesvater hat sie deswegen erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Auch dieses Ablehnungsgesuch des Kindesvaters blieb erfolglos. Die beanstandete Verfahrensweise der Sachverständigen gebe keinen Grund, so die Richter, an ihrer Unparteilichkeit zu zweifeln. Sie sei nachvollziehbar begründet und verstoße nicht gegen eine eindeutige Rechtslage. Eine gefestigte oder höchstrichterliche Rechtsprechung dazu, dass ein psychologisch oder auch medizinisch zu Begutachtender eine Begleitung durch einen Beistand oder eine Tonaufzeichnung beanspruchen könne, gebe es bislang nicht.

In der Sache hat das OLG die Sachverständige angewiesen, bei den mit dem Kindesvater durchzuführenden Explorationsgesprächen die Anwesenheit einer vom Kindesvater mitgebrachten, sich an den Gesprächen nicht beteiligenden Begleitperson in angemessener Hörweite zuzulassen. Andernfalls habe ein zu Begutachtender keine Möglichkeit, gegenüber abstrakt immer denkbaren Wahrnehmungsfehlern des Sachverständigen effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Behaupte er nach dem Vorliegen des schriftlichen Gutachtens ein in diesem in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend dargestelltes Explorationsgespräch, werde sich der Sachverständige in der Regel auf die Richtigkeit seiner Aufzeichnungen berufen. Wenn dann nicht ausnahmsweise objektive Umstände deren Unrichtigkeit belegen würden, habe der Beteiligte ohne das Hinzuziehen einer später als Zeuge zur Verfügung stehenden Begleitperson keine Möglichkeit, die von ihm behauptete Unrichtigkeit zu beweisen. Gegenüber diesem wesentlichen Verfahrensgesichtspunkt müsse die Besorgnis einer etwaigen Beeinflussung des Untersuchungsgangs durch die bloße Anwesenheit einer Begleitperson hingenommen werden. Eine etwaige Beeinflussung könne der gerichtliche Sachverständige zudem in seinem Gutachten thematisieren. Das Gericht könne diesen Umstand dann bei seiner Entscheidung würdigen.

Die Begleitperson dürfe sich allerdings am Untersuchungsgespräch weder durch Fragen, Vorhalte oder sonstige Äußerungen beteiligen. Andernfalls wäre eine Störung oder Beeinflussung der medizinischen oder psychologischen Begutachtung zu befürchten. Die Rechte des zu Begutachtenden würden durch die Möglichkeit einer nachträglichen Stellungnahme gewahrt. Das OLG weist im Übrigen darauf hin, dass auch mit einer zwischen der Sachverständigen und dem Kindesvater vereinbarten Tonaufzeichnung der Weisung des Senats Genüge getan werde.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Hamm, Beschluss vom 2.2.2015, erlassen am 03.02.2015, (Az.: 14 UF 135/14).


Sachverhalt:

Zugrunde liegt eine Beschwerde des Antragsgegners und Vaters gegen eine amtsgerichtliche Umgangsregelung. Der Senat hat Anhörungstermin anberaumt und dazu die psychologische Sachverständige, die in erster Instanz ein schriftliches Gutachten erstattet hatte, zur mündlichen Erläuterung und Ergänzung geladen. Zur Terminsvorbereitung hat die Sachverständige den Antragsgegner zu Explorationsgesprächen einbestellt. Der Antragsgegner wollte diese nur wahrnehmen, wenn ihm das Mitbringen einer Begleitperson gestattet oder Tonaufzeichnungen des Gespräches vorgenommen würden. Er hat zur Begründung angeführt, im erstinstanzlichen Verfahren sei eine Befangenheitsablehnung derselben Sachverständigen daran gescheitert, dass er eine von ihm behauptete unsachliche Äußerung der Sachverständigen nicht habe nachweisen können. Nachdem die Sachverständige die Anwesenheit einer Begleitperson und die Anfertigung einer Tonaufnahme verweigerte, lehnte der Antragsgegner sie erneut als befangen ab und beantragte hilfsweise ihre Ablösung durch einen anderen Sachverständigen.

Das Ablehnungsgesuch sowie der Hilfsantrag auf Entpflichtung der Sachverständigen hatten keinen Erfolg. Der Senat hat jedoch die Sachverständige angewiesen, die Anwesenheit einer sich an den Gesprächen nicht beteiligenden Begleitperson zu gestatten.


Gründe:

Das Ablehnungsgesuch ist gemäß § 406 ZPO i. V. m. §§ 30 Abs. 1, 6 Abs. 1 S. 1 FamFG zulässig, in der Sache aber nicht gerechtfertigt. Gründe, die geeignet sind, objektiv oder bei einer vernünftigen Betrachtung aus Beteiligtensicht Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Sachverständigen zu rechtfertigen , liegen nicht vor.

Der Antragsgegner begründet sein Ablehnungsgesuch damit, dass die Sachverständige eine Begleitung der Explorationsgespräche durch einen Beistand und/oder eine Tonaufzeichnung der Gespräche verweigert habe. Bedenken gegen die Unparteilichkeit der Sachverständigen können daraus jedoch nicht hergeleitet werden. Denn eine eindeutige Rechtslage im Sinne einer gefestigten oder gar höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass ein psychologisch oder auch medizinisch zu Begutachtender eine Begleitung durch einen Beistand oder eine Tonaufzeichnung beanspruchen könne, existiert bisher nicht. Soweit ersichtlich, ist bisher erst durch zwei obergerichtliche Entscheidungen, die auch vom Antragsgegner zitiert worden sind , ein Anspruch auf Anwesenheit einer Begleitperson anerkannt worden. Die weiter zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf und München betreffen dagegen bautechnische Gutachten, bei denen die Befugnis zur Hinzuziehung einer fachkundigen Begleitperson zu Ortsterminen ohnehin bereits allgemein anerkannt ist. Ferner hat die Sachverständige für ihre Weigerung eine Begründung angeführt, die erkennen lässt, dass es sich um ihre auf nachvollziehbare Gesichtspunkte gestützte fachliche Auffassung handelt, und nicht um eine bewusste Missachtung eines eindeutigen Verfahrensrechts eines Beteiligten.

In der Sache schließt sich der Senat allerdings den beiden oben zitierten Entscheidungen an. Ausschlaggebend ist dabei vor allem der Gesichtspunkt, dass ein medizinisch oder psychologisch zu begutachtender Beteiligter ansonsten keine Möglichkeit hätte, gegenüber abstrakt immer denkbaren Wahrnehmungsfehlern des Sachverständigen effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Behauptet er nach Vorliegen des Gutachtens, der dort wiedergegebene Hergang einer Untersuchung oder eines Explorationsgesprächs sei in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend, so wird sich der Sachverständige in der Regel darauf berufen, den Hergang nach seiner Überzeugung und Erinnerung richtig aufgezeichnet zu haben. Wenn die Unrichtigkeit der Wiedergabe dann nicht ausnahmsweise durch objektive Anhaltspunkte gestützt wird, hat der Beteiligte keine Möglichkeit, sie zu belegen und sich damit erfolgreich gegen ein ihm nachteiliges Gutachtenergebnis zu wenden. Die Hinzuziehung einer Begleitperson hingegen erlaubt es ihm in diesem Fall, mit Aussicht auf Erfolg einen Zeugenbeweis anzutreten. Gegenüber diesem wesentlichen Verfahrensgesichtspunkt muss die Besorgnis einer etwaigen Beeinflussung des Untersuchungsganges - speziell im psychiatrischen und psychologischen Bereich - durch die bloße Anwesenheit der Begleitperson in einer angemessenen Hörweite hingenommen werden. Falls der Sachverständige nach der Untersuchung zu der begründbaren Auffassung gelangen sollte, dass eine Beeinflussung erfolgt sei und das Untersuchungsergebnis deshalb eine geringere Aussagekraft habe als wenn es ohne Begleitperson gewonnen worden wäre, kann er dies in seinem Gutachten darlegen, ebenso wie er es tun müsste, wenn die Aussagekraft durch eine gänzliche Weigerung, sich begutachten zu lassen, oder durch sonstige fehlende Tatsachengrundlagen herabgesetzt wäre. Die Würdigung hätte dann letztlich das Gericht vorzunehmen.

Nicht zu gestatten ist hingegen einer mitgebrachten Begleitperson, sei es dem anwaltlichen Bevollmächtigten oder einem Privatgutachter, eine Beteiligung an dem Untersuchungsgespräch durch Fragen, Vorhalte oder sonstige Äußerungen. Hierdurch wäre bei einer medizinischen oder psychologischen Untersuchung, anders als z. B. bei einem baurechtlichen Ortstermin, eine erhebliche Störung der Untersuchung und auch Beeinflussung ihres Ergebnisses zu befürchten, wohingegen die Rechte des zu Begutachtenden in diesem Punkt durch die Möglichkeit nachträglicher schriftlicher Stellungnahmen und/oder einer mündlichen Befragung des Sachverständigen im Gerichtstermin hinreichend gewahrt sind.

Deshalb hat der Senat die Sachverständige zur Zulassung einer sich am Gespräch nicht beteiligenden Begleitperson angewiesen. Sofern sie allerdings noch zu einem Einvernehmen mit dem Antragsgegner darüber gelangen sollte, dass eine Tonaufzeichnung der Anwesenheit einer Begleitperson vorzuziehen ist, weil dies zu einer noch geringeren Beeinträchtigung des Explorationsergebnisses führt und die Begleitperson ohnehin kein Beteiligungsrecht hat, wäre der Weisung des Senats auch durch die Tonaufzeichnungsmöglichkeit Genüge getan.

Nicht gerechtfertigt ist eine Entpflichtung der Sachverständigen und die Einholung eines neuen Gutachtens mit der Begründung, dass bereits jetzt feststehe, dass das erst noch zu erstattende Gutachten wegen Verletzung der Sachverständigenpflichten ungenügend i. S. d. § 412 Abs. 1 ZPO sein werde. Denn auch wenn die Sachverständige bisher die Auffassung vertreten hat, die Anwesenheit einer Begleitperson sei wegen Beeinflussung der Explorationsgespräche nicht zu gestatten, ist damit nicht gesagt, dass sie sich auch der nunmehr ergangenen gerichtlichen Anweisung widersetzen und demzufolge ein ungenügendes Gutachten erstatten wird.
 

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(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein S

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist. (2) Der A

(1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung feststellt. (2) Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufinden, wenn
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published on 15/02/2016 00:00

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Tenor

Auf die Beschwerde des Vaters und Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bochum vom 30.6.2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Umgang des Antragsgegners mit den beiden betroffenen Kindern wird – mit Ausnahme von Kontakten durch Briefverkehr und sonstige schriftliche Fernkommunikationsmittel – für die Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen.

Die gerichtlichen Kosten beider Instanzen haben die beteiligten Elternteile je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000 € festgesetzt.


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(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung feststellt.

(2) Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufinden, wenn es in diesem Gesetz vorgesehen ist.

(3) Eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung soll stattfinden, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung dieser Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem Beteiligten ausdrücklich bestritten wird.

(4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis einer förmlichen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich ist.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.