Transportrecht: „Road-Package“-Verordnungen treten in Kraft
published on 27/12/2011 16:33
Transportrecht: „Road-Package“-Verordnungen treten in Kraft
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Zentral für Fuhrunternehmen ist dabei die erste Verordnung (1071/2009) „zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers“, welche die deutschen Regeln über den Zugang zum gewerblichen Güterkraftverkehr (GBZugV und PBZugV) ersetzt.
Was ist neu?
1. Verkehrsleiter, Art. 2 Nr. 6, Art. 4 VO Nr. 1071/09
Der Rechtsbegriff des „Verkehrsleiters“ wird europaweit neu etabliert. Für jedes Kraftverkehrsunternehmen muss diese nach außen für das Unternehmen auftretende Person nunmehr benannt werden. Die Person muss ihre fachliche Eignung durch Kenntnis der in Anhang 1, Teil 1 genannten rechtlichen und kaufmännischen Gebiete dokumentieren können, zuverlässig sein, die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten und in einer echten Beziehung zum Unternehmen stehen. Die Delegation an einen externen Verkehrsleiter ist möglich, allerdings nur an eine Person mit ständigem Aufenthalt in der EU und bis zu einer Fahrzeugflotte von 50 Fahrzeugen.
2. Anforderungen an die Dokumentation in der Niederlassung, Art. 5 VO Nr. 1071/09
Güterkraftverkehrsunternehmer müssen über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen (reine Briefkastenfirmen werden jetzt vom Markt gedrängt). Dort müssen sie Räumlichkeiten vorhalten, in denen Buchhaltungs- und Personalverwaltungsunterlagen, Unterlagen über die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und sonstige Dokumentationen aufbewahrt werden.
3. Strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit, Art. 6 VO Nr. 1071/09
Die Verordnung sieht in Art. 6 ein abgestuftes System der Zuverlässigkeitsprüfungen für den Verkehrsleiter und die Unternehmensleitung vor. Im schlimmsten Fall kann die Nichteignung, ein Verkehrsunternehmen zu leiten, festgestellt und die GüKG-Erlaubnis widerrufen werden. Um diesen Fall zu vermeiden, sollte möglichst keiner der in der sog. „Todsündenliste“ aufgeführten Fälle erfüllt werden:
Für diese „Todsünden“ wird beim BAG ein Register eingerichtet, in das registrierte Verstöße auch aus der Vergangenheit aufgenommen werden; es findet ferner zunehmend ein Datenabgleich mit dem Gewerbezentralregistern und anderen europäischen Registern statt.
Was ist neu?
1. Verkehrsleiter, Art. 2 Nr. 6, Art. 4 VO Nr. 1071/09
Der Rechtsbegriff des „Verkehrsleiters“ wird europaweit neu etabliert. Für jedes Kraftverkehrsunternehmen muss diese nach außen für das Unternehmen auftretende Person nunmehr benannt werden. Die Person muss ihre fachliche Eignung durch Kenntnis der in Anhang 1, Teil 1 genannten rechtlichen und kaufmännischen Gebiete dokumentieren können, zuverlässig sein, die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten und in einer echten Beziehung zum Unternehmen stehen. Die Delegation an einen externen Verkehrsleiter ist möglich, allerdings nur an eine Person mit ständigem Aufenthalt in der EU und bis zu einer Fahrzeugflotte von 50 Fahrzeugen.
2. Anforderungen an die Dokumentation in der Niederlassung, Art. 5 VO Nr. 1071/09
Güterkraftverkehrsunternehmer müssen über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen (reine Briefkastenfirmen werden jetzt vom Markt gedrängt). Dort müssen sie Räumlichkeiten vorhalten, in denen Buchhaltungs- und Personalverwaltungsunterlagen, Unterlagen über die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und sonstige Dokumentationen aufbewahrt werden.
3. Strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit, Art. 6 VO Nr. 1071/09
Die Verordnung sieht in Art. 6 ein abgestuftes System der Zuverlässigkeitsprüfungen für den Verkehrsleiter und die Unternehmensleitung vor. Im schlimmsten Fall kann die Nichteignung, ein Verkehrsunternehmen zu leiten, festgestellt und die GüKG-Erlaubnis widerrufen werden. Um diesen Fall zu vermeiden, sollte möglichst keiner der in der sog. „Todsündenliste“ aufgeführten Fälle erfüllt werden:
- Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25 % oder mehr.
- Während der täglichen Arbeitszeit Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 % oder mehr ohne Pause oder ohne ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden.
- Fehlender Fahrtenschreiber und/oder fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontrollgeräts und/oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verändert werden können, oder Fälschung der Schaublätter oder der Fahrtenschreiber und/oder von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten.
- Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist oder die mit der verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung oder ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug befördert werden, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird.
- Beförderung von Personen oder Waren ohne gültigen Führerschein oder durch ein Unternehmen, das nicht im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz ist.
- Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte, einer Karte eines anderen Fahrers oder einer Karte, die auf der Grundlage falscher Angaben und/oder gefälschter Dokumente erlangt worden ist.
- Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen und um 25 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 Tonnen.
Für diese „Todsünden“ wird beim BAG ein Register eingerichtet, in das registrierte Verstöße auch aus der Vergangenheit aufgenommen werden; es findet ferner zunehmend ein Datenabgleich mit dem Gewerbezentralregistern und anderen europäischen Registern statt.
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Keine Woche vergeht ohne neue Gesetzesentwürfe, Urteile oder politischen Debatten, die in die Welt gerufen werden. Der wöchentliche Podcast der FAZ „FAZ Einspruch“ erklärt uns die rechtlichen Hintergründe dieser Themen, die notwendig sind, um diese überhaupt vollends erfassen zu können. Der Podcast ist perfekt für lange Fahrten unterwegs oder einfach für zwischendurch – Dirk Streifler, Streifler & Kollegen, Anwalt
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