Strafrecht: Festalten im „Schwitzkasten“ als Körperverletzung
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 2010, soweit es den Angeklagten A. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter Freiheitsberaubung und mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Sachrüge gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt teilweise vertreten wird.
Die Revision hat nur insoweit Erfolg, wie sie sich gegen die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener vorsätzlicher Körperverletzung wendet; im Übrigen ist sie unbegründet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts bezog der Angeklagte wiederholt von dem Geschädigten P. Heroin, das er sowohl zum Eigenbedarf als auch zum Weiterkauf verwendete. Am 20. Mai 2009 fehlte ihm das Geld für den Heroinankauf, weshalb er und der nicht revidierende Mitangeklagte, der heroinabhängige R. , sich entschlossen, den Geschädigten und dessen Lebensgefährtin, die Geschädigte M. , in ihrer Wohnung zu überfallen. Sie erhofften sich, unter Drohung mit einem von R. mitgeführten Taschenmesser und dem eventuellen Einsatz eines vom Angeklagten mitgeführten Paares Handschellen, an Heroin und Geld zu kommen (UA S. 9). Der Angeklagte, der zur Tatzeit keine Betäubungsmittel konsumierte, wollte das Heroin für R. und zum Weiterverkauf. Gegen 20 Uhr trafen die Angeklagten bei den Geschädigten ein. Nach einem kurzen Gespräch packte R. den Geschädigten, hielt ihm das Taschenmesser an den Hals und rief: "Ich will alles, wehr dich nicht, sonst stech' ich dich ab!". Zeitgleich nahm der Angeklagte die Geschädigte M. in den "Schwitzkasten" und zerrte sie zu einem Stuhl, an dem er sie mit den Handschellen fesselte. Der Angeklagte rief wiederholt: "wehrt euch nicht, dann passiert euch nichts" (UA S. 10).
Beide Geschädigte wehrten sich gleichwohl heftig: P. zog R. zu Boden und floh nach einem kurzen Kampf in den Flur und sodann - verfolgt von R. - ins Schlafzimmer. Die Geschädigte M. wiederum wehrte sich zunächst heftig gegen ihre Fesselung, zog dann den Stuhl hinter sich her und konnte sich schließlich - ohne dass der Angeklagte dies verhindern konnte - befreien und in die Küche rennen. Dort packte sie ein großes Messer und richtete es gegen den Angeklagten, der sich mit einem vorgehaltenen Stuhl vor ihr schützte.
Währenddessen hatte auch P. im Schlafzimmer ein Messer ergriffen und stach damit in Richtung R. . Daraufhin fasste R. die rechte Hand des Geschädigten und stach ihm - einem spontanen Entschluss folgend - mehrfach in die linke Körperseite. Während der Geschädigte zu Boden sank, lief R. in den Flur. Dort begegnete ihm der Angeklagte. Ihm folgte die Geschädigte M. , die den Angeklagten einen Brocken Heroin zuwarf und beide unter Vorhalt des Messers zwang, das Haus zu verlassen (UA S. 11).
P. wurde schwer verletzt, musste wieder belebt werden und ist seitdem körperlich wie psychisch stark beeinträchtigt. Die Geschädigte M. trug Nackenschmerzen infolge des "Schwitzkastens" davon. Ihre psychische Belastung dauert an (UA S. 12).
Das Landgericht hat diesen Sachverhalt hinsichtlich der Beteiligung des Angeklagten A. als gemeinschaftlich begangene besonders schwere räuberische Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 StGB) in Tateinheit mit versuchter Freiheitsberaubung (§§ 239, 22, 23 StGB) gewertet.
Während es den Mitangeklagten R. ausgehend von dessen spontanem Tatentschluss darüber hinaus wegen versuchten Totschlages und gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat, vermochte die Kammer bei dem Angeklagten A. nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass der gemeinsame Tatplan eine Verletzung des Geschädigten mit dem Messer umfasste. Die Kammer gewann angesichts der Vorbereitung und des Ablaufs der Tat eine hinreichend sichere Überzeugung nur dahingehend, dass die Angeklagten eine Bedrohung und Einschüchterung der Geschädigten vorgesehen hatten. Wenn die Angeklagten eine Verletzung oder gar Tötung der Geschädigten von vornherein einkalkuliert hätten, hätten sie sich stärker als mit einem normalen Taschenmesser und einem Paar Handschellen bewaffnet. Auch der Ablauf der Tat deute eher darauf hin, dass die Angeklagten davon ausgegangen seien, dass Drohungen und Einschüchterungen ausreichen würden, um die Geschädigten zur "freiwilligen" Herausgabe zu bewegen und dass das Tatgeschehen unvorhergesehen eskaliert sei, als R. sich spontan und ohne dass A. dies mitbekam und billigte, dazu entschlossen habe, das Messer zum Stechen einzusetzen.
Die Strafe hat das Landgericht dem Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB entnommen. Zwar sprächen die Erfüllung von zwei Straftatbeständen des bewährungsbrüchigen Angeklagten, sein Vertrauensbruch gegenüber den Geschädigten, in deren geschützten Lebensbereich er eingedrungen sei, wie auch die erheblichen andauernden psychischen Beeinträchtigungen der Geschädigten gegen die Annahme eines minder schweren Falles. Einen solchen hat das Landgericht letztlich aber für gegeben erachtet, weil der - wenn auch "halbherzig" - geständige Angeklagte die Tat glaubhaft bereue, er nur geringfügig vorbestraft, relativ jung und - wenngleich nicht drogenabhängig - so doch "ins Drogenmilieu abgerutscht" sei. Der in Deutschland aufgewachsene Angeklagte müsse auch mit einer Ausweisung in die Türkei rechnen und habe zur Überführung des Mittäters R. beigetragen. Die Beute sei gering gewesen.
Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten A. eingelegten Revision zu Recht, dass das Landgericht den Angeklagten nicht wegen tateinheitlich begangener vorsätzlicher Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten M. verurteilt hat. Im Übrigen aber hält der Schuldspruch rechtlicher Überprüfung stand.
Soweit die Staatsanwaltschaft die Nichtverurteilung des Angeklagten A. wegen versuchten Totschlages und gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten P. rügt, lässt die dieser Bewertung zugrunde liegende Beweiswürdigung der Kammer keinen Rechtsfehler erkennen.
Wie schon der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt hat, steht es der Schlussfolgerung der Kammer nicht entgegen, dass - worauf die Staatsanwaltschaft in ihrer Revision abstellt - der Mitangeklagte dem Geschädigten zunächst das Messer an den Hals gehalten und dabei ausgerufen hatte, die Geschädigten sollten sich nicht wehren, sonst werde er sie abstechen. Wenn die Kammer dies im Rahmen der erfolgten Gesamtwürdigung lediglich als verabredetes Bedrohungsszenario wertet, widerspricht dies weder Denkgesetzen noch der Würdigung der sonstigen Tatumstände. Es spricht vielmehr für die Wertung der Kammer, dass R. das Messer tatsächlich erst dann einsetzte, als sich der Geschädigte seinerseits mit einem Messer bewaffnete und in R. s Richtung stach.
Die Feststellungen des Landgerichts begründen jedoch zusätzlich den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB in Form der körperlichen Misshandlung der Geschädigten M. . Dies hat die Kammer, wie von der Staatsanwaltschaft gerügt, übersehen.
Das Festhalten der Geschädigten im "Schwitzkasten" stellt unter den gegebenen Umständen ein unangemessenes, übles Behandeln dar, das das körperliche Wohlbefinden der Geschädigten nicht nur unerheblich beeinträchtigte (vgl. BGHSt 14, 269, 271). Hierbei weisen die Art der Behandlung wie auch der Umstand, dass die Geschädigte Nackenschmerzen davon trug, darauf hin, dass es sich nicht um eine ganz unerhebliche Einwirkung handelte.
Die mangels Strafantrages der Geschädigten gemäß § 230 StGB erforderliche Annahme des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung wurde seitens der Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des Revisionsverfahrens erklärt.
Der Senat hat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst geändert, da ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Der insoweit geständige Angeklagte hätte sich nicht anders gegen den schon vom Anklagevorwurf umfassten Sachverhalt verteidigen können. Da die Körperverletzung auch als Nötigungsmittel diente, steht sie zur besonders schweren räuberischen Erpressung und der versuchten Freiheitsberaubung in Tateinheit.
Die gegen die Strafzumessung des Landgerichts erhobenen Einwendungen der Revision bleiben erfolglos. Die vorgenommene Bestimmung des Strafrahmens und die Bemessung der Strafe halten rechtlicher Prüfung stand.
Die Kammer hat bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB vorliegt, die in Betracht kommenden erschwerenden Umstände und Milderungsgründe rechtsfehlerfrei gegeneinander abgewogen. Ihre Wertung ist daher hinzunehmen.
Die Schuldspruchänderung zieht keine Änderung des Strafausspruchs nach sich. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Würdigung des festgestellten Sachverhalts zu einer höheren Strafe gelangt wäre.
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(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, - c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder - 3.
eine andere Person - a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder - 2.
durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, - c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder - 3.
eine andere Person - a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.
(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
- 1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen, - 2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder - 3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, - c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder - 3.
eine andere Person - a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.