Sozialplan: Keine Abfindung bei zu schneller Eigenkündigung
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Das LAG kam zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer aufgrund des frühen Zeitpunkts der Kündigung nicht unter den Sozialplan falle. Zu dieser Zeit gab es nämlich noch keinen verbindlichen Interessenausgleich und Sozialplan. Arbeitgeber und Betriebsrat könnten festlegen, dass Eigenkündigungen nur dann Abfindungsansprüche gemäß Sozialplan auslösen, wenn sie nach einem bestimmten Stichtag ausgesprochen werden.
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
LAG Köln, Urteil vom 17.11.2015 (Az.: 12 Sa 711/15)
Die Betriebsparteien können zur Herstellung von Rechtssicherheit ein Verfahren oder einen Stichtag bestimmen und auf diese Weise festlegen, ob eine Eigenkündigung durch die konkrete Betriebsänderung veranlasst wurde oder nicht. Dazu kann die Ausgleichspflicht an einen Zeitpunkt anknüpfen, in dem die Art und Weise der durchzuführenden Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer feststeht. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise dürfen die Betriebsparteien in einem solchen Fall davon ausgehen, dass Arbeitnehmer, die auf eigene Veranlassung ihr Arbeitsverhältnis beenden, bevor das Ausmaß einer sie treffenden Betriebsänderung konkret absehbar und der Umfang der daran knüpfenden wirtschaftlichen Nachteile prognostizierbar ist, ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Betriebsänderung beenden.
Erst mit dem Abschluss des Interessenausgleichs stand der Umfang der betriebsändernden Maßnahmen und der Zeitpunkt seiner Umsetzung - wenn überhaupt - hinreichend fest. Ab diesem Zeitpunkt stand im Ansatz fest, welche Mitarbeitergruppen zu welchem Zeitpunkt von der Standortverlagerung betroffen waren.
Für § 628 Abs. 2 BGB muss die Kündigung des Arbeitnehmers durch vertragswidriges schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers veranlasst worden sein. Die Kündigung muss also ihren Grund gerade in einem vertragswidrigen Verhalten des anderen Vertragsteils haben - so genanntes Auflösungsverschulden. Für dieses Verschulden genügt nicht jede geringfügige schuldhafte Vertragsverletzung. Vielmehr muss ihr das Gewicht eines wichtigen Grunds zukommen und zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung bei einer Sozialplanabfindung sowie auf Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens der Beklagten.
Der Anfang 1974 geborene Kläger war seit Juli 2003 bei der beklagten Fluggesellschaft als Systemadministrator mit Einsatzort K beschäftigt.
Seit 2012 trat die Beklagte in Überlegungen zur Verlegung ihres Standorts von nach M ein. In einer Mitteilung vom 15. April 2013 teilte sie mit, dass in den nächsten Wochen ein konkreter Umzugsfahrplan entwickelt werde. In einer weiteren Mitteilung von Mai 2013 teilte sie mit, dass sich im Zuge der Verlagerung des Standorts Rahmenbedingungen, Prozesse und nicht zuletzt die persönliche Lebenssituation der meisten Kollegen verändern würden.
Der Betriebsrat unterrichtete die Mitarbeiter am 11. Juni 2013, dass Gespräche zwischen den Betriebsparteien zum Austausch gegenseitiger Positionen wegen verschiedener Möglichkeiten hinsichtlich des Standortwechsels stattfänden.
Am 20. Juni 2013 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 31. Oktober 2013. Darin bat er die Beklagte, das Arbeitsverhältnis vorzeitig mit Wirkung zu Ende September 2013 aufzulösen, damit er die neue Stelle antreten könne. Er hoffe bei einem Sozialplan rückwirkend berücksichtigt zu werden. Die Beklagte erklärte sich mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das eigentlich nur zum 31. Dezember 2013 beendet werden konnte, zum 31. Oktober 2013 in einem Schreiben vom 25. Juni 2013 einverstanden.
Am 29. Oktober 2013 schlossen die Betriebsparteien einen Interessenausgleich und Sozialplan. Dieser enthält auszugsweise folgende Regelungen:
...
Interessenausgleich
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Interessenausgleich gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bodenpersonals die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Betriebsvereinbarung in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis bei der C beschäftigt, und von der Standortverlagerung gemäß § 2 betroffen sind.
...
§ 2 Standortverlagerung
Die Hauptverwaltung sowie die administrativen Funktionen des Technikbetriebs am Standort K, mit Ausnahme von Arbeitsplätzen, die der Businessunit Heavy Maintenance zugeordnet sind, werden nach M verlagert. Ob hierbei auch der Bereich Materialwirtschaft nach M verlegt wird, wird derzeit untersucht und gesondert mit dem Betriebsrat beraten und entschieden. In K nach der Unterzeichnung dieser Betriebsvereinbarung neu geschaffene Stellen für neue Aufgabenstellungen sind von der Standortverlagerung ebenfalls nicht betroffen.
Der Umzug nach M wird fachabteilungsbezogen nach Maßgabe des in Anl. 1 beigefügten Umzugsplanes durchgeführt. Danach werden die personellen Maßnahmen unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfristen mit Wirkung zum 15.9.2014 bzw. 30.9.2014 durchgeführt.
Für die betroffenen Mitarbeiter im I besteht die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis bereits ab dem 1.4.2014 nach M versetzt zu werden. Andernfalls verbleibt auch ihr Arbeitsplatz bis zum 14.9.2014 K.
...
§ 3 Maßnahmen zur Standortverlagerung
§ 3.1 Arbeitsplatzangebot
C bietet jedem von der Standortverlagerung betroffenen Mitarbeiter an, sein Arbeitsverhältnis grundsätzlich zu den bestehenden Bedingungen, jedenfalls jedoch auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz in M fortzusetzen.
Betriebsbedingte Beendigungskündigungen aus Anlass der Standortverlagerung werden nicht ausgesprochen.
...
§ 3.4 Telearbeit
Mitarbeiter, die nach M versetzt werden, können ihre Arbeitsleistung in Telearbeit erbringen, soweit die konkrete Arbeitsleistung der Telearbeit zugänglich ist.
...
§ 4 Prozess der Standortverlagerung
Die Betriebspartner differenzieren innerhalb des Kreises der von der Standortverlagerung betroffenen Mitarbeiter zwischen folgenden Mitarbeitergruppen:
...
Sozialplan
§ 6 Ziel des Sozialplanes
...
§ 7 Geltungsbereich
Der Sozialplan gilt für alle Mitarbeiter des Bodenpersonals die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Betriebsvereinbarung in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis bei der C beschäftigt und die von der Standortverlagerung betroffen sind.
...
§ 8 Maßnahmen zum Nachteilsausgleich
...
§ 8.4 Abfindungsleistungen
Für die durch die Standortverlagerung ausgelöste Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden differenzierte Abfindungen gezahlt.
...
Die Abfindung des Klägers hätte nach dem Sozialplan unstreitig, wenn er auf diesen anwendbar wäre, 46.185,00 Euro betragen.
Der Kläger hat vorgetragen, er unterfalle zwar nicht dem Anwendungsbereich des Sozialplans. Er könne aber aus Gleichbehandlungsgründen den Abfindungsanspruch verlangen. Seine Eigenkündigung sei von der Standortverlagerung und damit von der Beklagten veranlasst worden. Darüber hinaus habe er einen Schadensersatzanspruch nach § 628 BGB.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 46.185,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2014 zu zahlen und über die erfolgte Zahlung eine Abrechnung zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, im Zeitpunkt der Kündigung des Klägers sei die Standortverlagerung noch nicht hinreichend konkret gewesen. Insbesondere die Unterscheidung verschiedener Mitarbeitergruppen bei der Beklagten, die unterschiedlich schnell nach München verändert werden sollten, habe sich erst aus dem Interessenausgleich ergeben. Die Parteien hätten keinen Aufhebungsvertrag geschlossen. Sie sei vielmehr damit einverstanden gewesen, die Kündigungsfrist verkürzt gegen sich gelten zu lassen. Sie habe kein Vertrauen beim Kläger auf eine Abfindungsregelung geweckt. Die Abfindungslösung sei lediglich eine Möglichkeit gewesen. Die Betriebspartner hätten zulässig den Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs und Sozialplans als Stichtag vereinbart. Sie hätten diejenigen Mitarbeiter ausgenommen, die vor dem Abschluss der Vereinbarung das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hätten. Durch den Stichtag könnten die Betriebsparteien festlegen, ob eine Eigenkündigung durch die konkrete Betriebsänderung veranlasst sei oder nicht. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Maßnahme und der Ablauf nicht hinreichend konkret absehbar gewesen. Erst nach dem Abschluss des Interessenausgleichs sei sie in der Lage gewesen, den Umsetzungsprozess durchzuführen. Der Kläger verhalte sich widersprüchlich, wenn er in seiner Kündigung eine rückwirkende Anwendung des Sozialplans auf ihn erhoffe, den Abfindungsanspruch jetzt aber gerichtlich geltend machen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Kündigung sei nicht von der Beklagten veranlasst, die Gruppenbildung der Betriebsparteien zulässig. Einen Anspruch auf Schadensersatz habe der Kläger nicht, die Beklagte treffe kein Auflösungsverschulden.
Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze wie auch auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Das Urteil vom 10. Februar 2015 ist dem Kläger am 9. März 2015 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 27. März 2015 eingelegte und am 10. Juni 2015 nach entsprechender Verlängerung begründete Berufung des Klägers.
Der Kläger trägt vor, entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts habe das Arbeitsverhältnis erst am 31. Oktober 2013 geendet. Die Kündigung sei arbeitgeberseitig veranlasst gewesen. Da Anfang 2013 die Standortverlagerung sicher festgestanden habe, sei die Kündigung durch die Beklagte veranlasst. Das Arbeitsgericht sei fehlerhaft von einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen. Es sei unter Abkürzung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist einvernehmlich zum 31. Oktober 2013 beendet worden. Dieses Verhalten der Beklagten zeige, dass sie sich bereits im Zeitpunkt der Kündigung des Klägers entsprechend einer späteren Regelung im Sozialplan verhalten habe. Die Eigenkündigung des Klägers und sein vorzeitiges Ausscheiden sei von der Beklagten motiviert und getragen worden. Ein Verschulden der Beklagten im Sinne von § 628 BGB ergebe sich daraus, dass ihm von der Beklagten dargelegt worden sei, sich so früh wie möglich nach einer anderweitigen Anstellung umzusehen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10. Februar 2015 - 12 Ca 159514 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 46.185,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2014 zu zahlen und über die erfolgte Zahlung eine Abrechnung zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt. Die Betriebspartner dürften zulässig davon ausgehen, dass Arbeitnehmer, die vor Abschluss des Sozialplans kündigten, bereits eine neue Anschlussbeschäftigung gefunden hätten. Der Stichtag sei auch wegen der Rechtssicherheit geboten. Gerade in Restrukturierungssituationen, die sich über Jahre hinzögen, sei es nicht möglich, die einzelnen Personalmaßnahmen voneinander abzugrenzen. Es sei schon unklar, auf welchen Lebenssachverhalt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch stütze.
Für den weiteren Vortrag wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m.. § 519, § 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO. Die Berufungsbegründungsfrist wurde nach entsprechender Verlängerung am 10. Juni 2015 gewahrt. Die ursprünglich am 9. Mai 2015 ablaufende Frist endete wegen des Wochenendes erst am Montag, 11. Mai 2015, § 224 Abs. 3 ZPO. Die verlängerte Frist währte daher bis zum 11. Juni 2015. Das Fallenlassen einer Anspruchsbegründung für den Nachteilsausgleichsanspruch steht der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen. Insoweit handelt es sich um eine eigenständige Anspruchsgrundlage und nicht um eine Mehrfachbegründung im arbeitsgerichtlichen Urteil.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist mit Haupt- und Hilfsbegründung unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Sozialplanabfindung oder auf Schadensersatz.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Abfindung aus § 8.4 IASP i. V. m.. § 75 Abs. 1 BetrVG - betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Interessenausgleich und Sozialplan nimmt zulässig Arbeitnehmer vom Anwendungsbereich aus, die zum Zeitpunkt des Abschlusses am 29. Oktober 2013 nicht in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen. Die Stichtagsregelung § 7 IASP ist wirksam.
Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck.
Vorliegend haben die Betriebsparteien eine Gruppenbildung vorgenommen, indem sie den Anspruch auf eine Sozialplanabfindung ua. nur für solche von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen haben, die ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer nach dem 29. Oktober 2013 ausgesprochenen Eigenkündigung beendet haben. Damit haben sie diejenigen Mitarbeiter ausgenommen, die vor dem Abschluss der Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben. Diese Gruppenbildung ist sachlich gerechtfertigt.
Sie ist am Zweck des Sozialplans ausgerichtet, der keine Entschädigung für geleistete Dienste gewähren, sondern konkret absehbare oder eingetretene betriebsänderungsbedingte Nachteile ausgleichen soll. Die Betriebsparteien können zur Herstellung von Rechtssicherheit ein Verfahren oder einen Stichtag bestimmen und auf diese Weise festlegen, ob eine Eigenkündigung durch die konkrete Betriebsänderung veranlasst wurde oder nicht. Dazu kann die Ausgleichspflicht an einen Zeitpunkt anknüpfen, in dem die Art und Weise der durchzuführenden Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer feststeht. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise dürfen die Betriebsparteien in einem solchen Fall davon ausgehen, dass Arbeitnehmer, die auf eigene Veranlassung ihr Arbeitsverhältnis beenden, bevor das Ausmaß einer sie treffenden Betriebsänderung konkret absehbar und der Umfang der daran knüpfenden wirtschaftlichen Nachteile prognostizierbar ist, ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Betriebsänderung beenden.
Der in § 7 IASP bestimmte Stichtag ist danach nicht zu beanstanden. Vor dem 29. Oktober 2013 stand für die betroffenen Arbeitnehmer der Zeitpunkt und der Umfang der betriebsändernden Maßnahmen noch nicht hinreichend fest. Erst nach der Unterzeichnung des IASP konnte die Beklagte betriebsbedingte Kündigungen aussprechen und den geplanten Standortwechsel umsetzen. Ob der Wechsel zu diesem Zeitpunkt bereits hinreichend klar feststand, kann dahinstehen. Denn jedenfalls vor diesem Stichtag ausgesprochene Eigenkündigungen durften zulässig vom Sozialplan ausgenommen werden.
Die Beklagte war bis zum Abschluss eines Interessenausgleichs betriebsverfassungsrechtlich nicht berechtigt, die geplanten betriebsändernden Maßnahmen umzusetzen. Aus diesem Grund waren die bereits im Frühjahr 2013 verlautbarten Ankündigungen der Beklagten nicht geeignet, die vor dem Stichtag ausgesprochenen Eigenkündigungen als durch die Betriebsänderung iSd. IASP veranlasst anzusehen.
Erst mit dem Abschluss des Interessenausgleichs stand der Umfang der betriebsändernden Maßnahmen und der Zeitpunkt seiner Umsetzung- wenn überhaupt - hinreichend fest. Ab diesem Zeitpunkt stand im Ansatz fest, welche Mitarbeitergruppen zu welchem Zeitpunkt von der Standortverlagerung betroffen waren. Schließlich eröffnete auch erst der Interessenausgleich die Möglichkeit der Telearbeit, § 3.4 IASP. Außerdem enthielt § 3.2 Regelungen über Kündigungsfristen. Hinzu tritt die Möglichkeit von unbezahltem Sonderurlaub, § 3.6, und eines vorzeitigen Renteneintritts, § 3.7 IASP. § 4 regelt dann detailliert und dezidiert den Prozess der Standortverlagerung und unterscheidet ausdrücklich zwischen diversen Mitarbeitergruppen. Mit seinem Abschluss standen damit Zeitpunkt und Umfang der betriebsändernden Maßnahme fest.
Die Betriebsparteien mussten auch nicht solche Arbeitsverhältnisse in den Anwendungsbereich führen, die aufgrund einer früheren Eigenkündigung erst nach dem Abschluss des Interessenausgleichs und Sozialplans endeten. Auch insoweit durften sie davon ausgehen, dass die Eigenkündigung des Arbeitnehmers nicht ausreichend von der geplanten Standortverlagerung erfasst war. Das gilt insbesondere auch dann, wenn sich die Beklagte mit einer verkürzten Kündigungsfrist einverstanden erklärt, die der Kündigungsfrist im späteren Interessenausgleich entspricht. Es ist kein ausreichender Zusammenhang zwischen der Eigenkündigung und dem Anwendungsbereich des IASP ersichtlich.
Auch für den Kläger erkennbar befand sich die Beklagte im Zeitpunkt ihrer Mitteilungen Anfang 2013 noch nicht in der Lage, personelle Einzelmaßnahmen durchzuführen. In ihren Mitteilungen spricht sie stets vom geplanten Umzug. Darüber hinaus ist die Rede von einem Projektplan, der entwickelt würde. Insbesondere in der Mitteilung vom Mai 2013 war für den Kläger klar, dass die Beklagte sich in Gesprächen mit den Mitbestimmungsgremien zu den Bedingungen des Standortwechsels befand. Erfahrungsgemäß könnten sich solche Verhandlungen über einige Monate hinziehen. Jedenfalls die Information des Betriebsrats vom 11. Juni 2013 machte deutlich, dass in den Verhandlungen Zeitpunkt und Umfang der betriebsändernden Maßnahme noch nicht hinreichend feststanden. Ob der Kläger darüber hinaus ausreichend von der Beklagten zur Kündigung veranlasst worden ist, ist für den typisierend anknüpfenden Gleichbehandlungsanspruch unerheblich. Er ist jedenfalls nicht als ausreichend iSd. Sozialplans und iSd. Beurteilungsspielraums der Betriebsparteien von der Beklagten veranlasst anzusehen.
Der Kläger hat ebenso wenig einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 628 Abs. 2 BGB.
Wie das Arbeitsgericht zu Recht ausführt, muss die Kündigung des Arbeitnehmers durch vertragswidriges schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers veranlasst worden sein. Die Kündigung muss also ihren Grund gerade in einem vertragswidrigen Verhalten des anderen Vertragsteils haben - so genanntes Auflösungsverschulden. Für dieses Verschulden genügt nicht jede geringfügige schuldhafte Vertragsverletzung. Vielmehr muss ihr das Gewicht eines wichtigen Grunds zukommen und zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigen.
Der Kläger macht allein geltend, die Beklagte habe die Kündigung veranlasst. Er macht nicht geltend, aufgrund der Erklärungen der Beklagten zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen zu sein. Der Hinweis der Beklagten, sich so früh wie möglich nach einer anderweitigen Einstellung umzusehen, hätte ihn zudem nicht zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Das macht der Kläger auch nicht geltend. Er macht vielmehr geltend, er habe im Vertrauen auf die Äußerungen der Beklagten, er komme möglicherweise rückwirkend in den Genuss einer Sozialplanabfindung, seine Kündigung ausgesprochen. Dies rechtfertigt allerdings allenfalls einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Unterrichtung oder wegen fehlerhafter Hinweise, § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB. Diesen macht der Kläger allerdings nicht geltend.
Da der Kläger keinen Zahlungsanspruch hat, kann er auch keine Abrechnung hierüber verlangen, § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO. Es kann damit dahinstehen, ob dieser Antrag überhaupt unabhängig vom Zahlungsantrag gestellt war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 ArbGG. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist bereits durch das Bundesarbeitsgericht ausreichend geklärt.
Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen, § 72a Abs. 1 ArbGG.
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10. Februar 2015 - 12 Ca 1595/14 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung bei einer Sozialplanabfindung sowie auf Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens der Beklagten.
3Der Anfang 1974 geborene Kläger war seit Juli 2003 bei der beklagten Fluggesellschaft als Systemadministrator mit Einsatzort K beschäftigt.
4Seit 2012 trat die Beklagte in Überlegungen zur Verlegung ihres Standorts von nach M ein. In einer Mitteilung vom 15. April 2013 teilte sie mit, dass in den nächsten Wochen ein konkreter Umzugsfahrplan entwickelt werde. In einer weiteren Mitteilung von Mai 2013 teilte sie mit, dass sich im Zuge der Verlagerung des Standorts Rahmenbedingungen, Prozesse und nicht zuletzt die persönliche Lebenssituation der meisten Kollegen verändern würden.
5Der Betriebsrat unterrichtete die Mitarbeiter am 11. Juni 2013, dass Gespräche zwischen den Betriebsparteien zum Austausch gegenseitiger Positionen wegen verschiedener Möglichkeiten hinsichtlich des Standortwechsels stattfänden.
6Am 20. Juni 2013 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 31. Oktober 2013. Darin bat er die Beklagte, das Arbeitsverhältnis vorzeitig mit Wirkung zu Ende September 2013 aufzulösen, damit er die neue Stelle antreten könne. Er hoffe bei einem Sozialplan rückwirkend berücksichtigt zu werden. Die Beklagte erklärte sich mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das eigentlich nur zum 31. Dezember 2013 beendet werden konnte, zum 31. Oktober 2013 in einem Schreiben vom 25. Juni 2013 einverstanden.
7Am 29. Oktober 2013 schlossen die Betriebsparteien einen Interessenausgleich und Sozialplan (IASP). Dieser enthält auszugsweise folgende Regelungen:
8„…
9I. Interessenausgleich
10§ 1 Geltungsbereich
11Dieser Interessenausgleich gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bodenpersonals (im folgenden: Mitarbeiter) die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Betriebsvereinbarung in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis bei der C beschäftigt, und von der Standortverlagerung gemäß § 2 betroffen sind.
12…
13§ 2 Standortverlagerung
14(1) Die Hauptverwaltung sowie die administrativen Funktionen des Technikbetriebs am Standort K , mit Ausnahme von Arbeitsplätzen, die der „Businessunit Heavy Maintenance“ zugeordnet sind, werden nach M verlagert (im Folgenden: Standortverlagerung). Ob hierbei auch der Bereich Materialwirtschaft nach M verlegt wird, wird derzeit untersucht und gesondert mit dem Betriebsrat beraten und entschieden. In K nach der Unterzeichnung dieser Betriebsvereinbarung neu geschaffene Stellen für neue Aufgabenstellungen sind von der Standortverlagerung ebenfalls nicht betroffen.
15(2) Der Umzug nach M wird fachabteilungsbezogen nach Maßgabe des in Anl. 1 beigefügten Umzugsplanes durchgeführt. Danach werden die personellen Maßnahmen unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfristen mit Wirkung zum 15.9.2014 bzw. 30.9.2014 durchgeführt.
16Für die betroffenen Mitarbeiter im I besteht die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis bereits ab dem 1.4.2014 nach M versetzt zu werden. Andernfalls verbleibt auch ihr Arbeitsplatz bis zum 14.9.2014 K .
17…
18§ 3 Maßnahmen zur Standortverlagerung
19§ 3.1 Arbeitsplatzangebot
20(1) C bietet jedem von der Standortverlagerung betroffenen Mitarbeiter an, sein Arbeitsverhältnis grundsätzlich zu den bestehenden Bedingungen, jedenfalls jedoch auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz in M fortzusetzen.
21(2) Betriebsbedingte Beendigungskündigungen aus Anlass der Standortverlagerung werden nicht ausgesprochen.
22…
23§ 3.4 Telearbeit
24(1) Mitarbeiter, die nach M versetzt werden, können ihre Arbeitsleistung in Telearbeit erbringen, soweit die konkrete Arbeitsleistung der Telearbeit zugänglich ist.
25…
26§ 4 Prozess der Standortverlagerung
27(1) Die Betriebspartner differenzieren innerhalb des Kreises der von der Standortverlagerung betroffenen Mitarbeiter zwischen folgenden Mitarbeitergruppen:
28…
29II. Sozialplan
30§ 6 Ziel des Sozialplanes
31…
32§ 7 Geltungsbereich
33Der Sozialplan gilt für alle Mitarbeiter des Bodenpersonals die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Betriebsvereinbarung in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis bei der C beschäftigt und die von der Standortverlagerung betroffen sind.
34…
35§ 8 Maßnahmen zum Nachteilsausgleich
36…
37§ 8.4 Abfindungsleistungen
38Für die durch die Standortverlagerung ausgelöste Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden differenzierte Abfindungen gezahlt.
39…“
40Die Abfindung des Klägers hätte nach dem Sozialplan unstreitig, wenn er auf diesen anwendbar wäre, 46.185,00 Euro betragen.
41Der Kläger hat vorgetragen, er unterfalle zwar nicht dem Anwendungsbereich des Sozialplans. Er könne aber aus Gleichbehandlungsgründen den Abfindungsanspruch verlangen. Seine Eigenkündigung sei von der Standortverlagerung und damit von der Beklagten veranlasst worden. Darüber hinaus habe er einen Schadensersatzanspruch nach § 628 BGB.
42Der Kläger hat beantragt,
43die Beklagte zu verurteilen, an ihn 46.185,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2014 zu zahlen und über die erfolgte Zahlung eine Abrechnung zu erteilen.
44Die Beklagte hat beantragt,
45die Klage abzuweisen.
46Die Beklagte hat vorgetragen, im Zeitpunkt der Kündigung des Klägers sei die Standortverlagerung noch nicht hinreichend konkret gewesen. Insbesondere die Unterscheidung verschiedener Mitarbeitergruppen bei der Beklagten, die unterschiedlich schnell nach München verändert werden sollten, habe sich erst aus dem Interessenausgleich ergeben. Die Parteien hätten keinen Aufhebungsvertrag geschlossen. Sie sei vielmehr damit einverstanden gewesen, die Kündigungsfrist verkürzt gegen sich gelten zu lassen. Sie habe kein Vertrauen beim Kläger auf eine Abfindungsregelung geweckt. Die Abfindungslösung sei lediglich eine Möglichkeit gewesen. Die Betriebspartner hätten zulässig den Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs und Sozialplans als Stichtag vereinbart. Sie hätten diejenigen Mitarbeiter ausgenommen, die vor dem Abschluss der Vereinbarung das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hätten. Durch den Stichtag könnten die Betriebsparteien festlegen, ob eine Eigenkündigung durch die konkrete Betriebsänderung veranlasst sei oder nicht. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Maßnahme und der Ablauf nicht hinreichend konkret absehbar gewesen. Erst nach dem Abschluss des Interessenausgleichs sei sie in der Lage gewesen, den Umsetzungsprozess durchzuführen. Der Kläger verhalte sich widersprüchlich, wenn er in seiner Kündigung eine rückwirkende Anwendung des Sozialplans auf ihn erhoffe, den Abfindungsanspruch jetzt aber gerichtlich geltend machen.
47Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Kündigung sei nicht von der Beklagten veranlasst, die Gruppenbildung der Betriebsparteien zulässig. Einen Anspruch auf Schadensersatz habe der Kläger nicht, die Beklagte treffe kein Auflösungsverschulden.
48Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze wie auch auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen.
49Das Urteil vom 10. Februar 2015 ist dem Kläger am 9. März 2015 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 27. März 2015 eingelegte und am 10. Juni 2015 nach entsprechender Verlängerung begründete Berufung des Klägers.
50Der Kläger trägt vor, entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts habe das Arbeitsverhältnis erst am 31. Oktober 2013 geendet. Die Kündigung sei arbeitgeberseitig veranlasst gewesen. Da Anfang 2013 die Standortverlagerung sicher festgestanden habe, sei die Kündigung durch die Beklagte veranlasst. Das Arbeitsgericht sei fehlerhaft von einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen. Es sei unter Abkürzung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist einvernehmlich zum 31. Oktober 2013 beendet worden. Dieses Verhalten der Beklagten zeige, dass sie sich bereits im Zeitpunkt der Kündigung des Klägers entsprechend einer späteren Regelung im Sozialplan verhalten habe. Die Eigenkündigung des Klägers und sein vorzeitiges Ausscheiden sei von der Beklagten motiviert und getragen worden. Ein Verschulden der Beklagten im Sinne von § 628 BGB ergebe sich daraus, dass ihm von der Beklagten dargelegt worden sei, sich so früh wie möglich nach einer anderweitigen Anstellung umzusehen.
51Der Kläger beantragt,
52das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10. Februar 2015 - 12 Ca 159514 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 46.185,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2014 zu zahlen und über die erfolgte Zahlung eine Abrechnung zu erteilen.
53Die Beklagte beantragt,
54die Berufung zurückzuweisen.
55Die Beklagte trägt vor, der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt. Die Betriebspartner dürften zulässig davon ausgehen, dass Arbeitnehmer, die vor Abschluss des Sozialplans kündigten, bereits eine neue Anschlussbeschäftigung gefunden hätten. Der Stichtag sei auch wegen der Rechtssicherheit geboten. Gerade in Restrukturierungssituationen, die sich über Jahre hinzögen, sei es nicht möglich, die einzelnen Personalmaßnahmen voneinander abzugrenzen. Es sei schon unklar, auf welchen Lebenssachverhalt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch stütze.
56Für den weiteren Vortrag wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
57Entscheidungsgründe
58Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
59A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 519, § 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO. Die Berufungsbegründungsfrist wurde nach entsprechender Verlängerung am 10. Juni 2015 gewahrt. Die ursprünglich am 9. Mai 2015 ablaufende Frist endete wegen des Wochenendes erst am Montag, 11. Mai 2015, § 224 Abs. 3 ZPO. Die verlängerte Frist währte daher bis zum 11. Juni 2015. Das Fallenlassen einer Anspruchsbegründung für den Nachteilsausgleichsanspruch steht der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen. Insoweit handelt es sich um eine eigenständige Anspruchsgrundlage und nicht um eine Mehrfachbegründung im arbeitsgerichtlichen Urteil.
60B. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist mit Haupt- und Hilfsbegründung unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Sozialplanabfindung oder auf Schadensersatz.
61I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Abfindung aus § 8.4 IASP iVm. § 75 Abs. 1 BetrVG - betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Interessenausgleich und Sozialplan nimmt zulässig Arbeitnehmer vom Anwendungsbereich aus, die zum Zeitpunkt des Abschlusses am 29. Oktober 2013 nicht in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen. Die Stichtagsregelung § 7 IASP ist wirksam.
621. Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 1. Februar 2011 - 1 AZR 417/09 - Rn. 17).
632. Vorliegend haben die Betriebsparteien eine Gruppenbildung vorgenommen, indem sie den Anspruch auf eine Sozialplanabfindung ua. nur für solche von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen haben, die ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer nach dem 29. Oktober 2013 ausgesprochenen Eigenkündigung beendet haben. Damit haben sie diejenigen Mitarbeiter ausgenommen, die vor dem Abschluss der Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben. Diese Gruppenbildung ist sachlich gerechtfertigt.
64a) Sie ist am Zweck des Sozialplans ausgerichtet, der keine Entschädigung für geleistete Dienste gewähren, sondern konkret absehbare oder eingetretene betriebsänderungsbedingte Nachteile ausgleichen soll. Die Betriebsparteien können zur Herstellung von Rechtssicherheit ein Verfahren oder einen Stichtag bestimmen und auf diese Weise festlegen, ob eine Eigenkündigung durch die konkrete Betriebsänderung veranlasst wurde oder nicht. Dazu kann die Ausgleichspflicht an einen Zeitpunkt anknüpfen, in dem die Art und Weise der durchzuführenden Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer feststeht. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise dürfen die Betriebsparteien in einem solchen Fall davon ausgehen, dass Arbeitnehmer, die auf eigene Veranlassung ihr Arbeitsverhältnis beenden, bevor das Ausmaß einer sie treffenden Betriebsänderung konkret absehbar und der Umfang der daran knüpfenden wirtschaftlichen Nachteile prognostizierbar ist, ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Betriebsänderung beenden (BAG 12. April 2011 - 1 AZR 505/09 - Rn. 17).
65b) Der in § 7 IASP bestimmte Stichtag ist danach nicht zu beanstanden. Vor dem 29. Oktober 2013 stand für die betroffenen Arbeitnehmer der Zeitpunkt und der Umfang der betriebsändernden Maßnahmen noch nicht hinreichend fest. Erst nach der Unterzeichnung des IASP konnte die Beklagte betriebsbedingte Kündigungen aussprechen und den geplanten Standortwechsel umsetzen. Ob der Wechsel zu diesem Zeitpunkt bereits hinreichend klar feststand, kann dahinstehen. Denn jedenfalls vor diesem Stichtag ausgesprochene Eigenkündigungen durften zulässig vom Sozialplan ausgenommen werden.
66aa) Die Beklagte war bis zum Abschluss eines Interessenausgleichs betriebsverfassungsrechtlich nicht berechtigt, die geplanten betriebsändernden Maßnahmen umzusetzen. Aus diesem Grund waren die bereits im Frühjahr 2013 verlautbarten Ankündigungen der Beklagten nicht geeignet, die vor dem Stichtag ausgesprochenen Eigenkündigungen als durch die Betriebsänderung iSd. IASP veranlasst anzusehen.
67bb) Erst mit dem Abschluss des Interessenausgleichs stand der Umfang der betriebsändernden Maßnahmen und der Zeitpunkt seiner Umsetzung- wenn überhaupt - hinreichend fest. Ab diesem Zeitpunkt stand im Ansatz fest, welche Mitarbeitergruppen zu welchem Zeitpunkt von der Standortverlagerung betroffen waren. Schließlich eröffnete auch erst der Interessenausgleich die Möglichkeit der Telearbeit, § 3.4 IASP. Außerdem enthielt § 3.2 Regelungen über Kündigungsfristen. Hinzu tritt die Möglichkeit von unbezahltem Sonderurlaub, § 3.6, und eines vorzeitigen Renteneintritts, § 3.7 IASP. § 4 regelt dann detailliert und dezidiert den Prozess der Standortverlagerung und unterscheidet ausdrücklich zwischen diversen Mitarbeitergruppen. Mit seinem Abschluss standen damit Zeitpunkt und Umfang der betriebsändernden Maßnahme fest.
68cc) Die Betriebsparteien mussten auch nicht solche Arbeitsverhältnisse in den Anwendungsbereich führen, die aufgrund einer früheren Eigenkündigung erst nach dem Abschluss des Interessenausgleichs und Sozialplans endeten. Auch insoweit durften sie davon ausgehen, dass die Eigenkündigung des Arbeitnehmers nicht ausreichend von der geplanten Standortverlagerung erfasst war. Das gilt insbesondere auch dann, wenn sich die Beklagte mit einer verkürzten Kündigungsfrist einverstanden erklärt, die der Kündigungsfrist im späteren Interessenausgleich entspricht. Es ist kein ausreichender Zusammenhang zwischen der Eigenkündigung und dem Anwendungsbereich des IASP ersichtlich.
69dd) Auch für den Kläger erkennbar befand sich die Beklagte im Zeitpunkt ihrer Mitteilungen Anfang 2013 noch nicht in der Lage, personelle Einzelmaßnahmen durchzuführen. In ihren Mitteilungen spricht sie stets vom geplanten Umzug. Darüber hinaus ist die Rede von einem Projektplan, der entwickelt würde. Insbesondere in der Mitteilung vom Mai 2013 war für den Kläger klar, dass die Beklagte sich in Gesprächen mit den Mitbestimmungsgremien zu den Bedingungen des Standortwechsels befand. Erfahrungsgemäß könnten sich solche Verhandlungen über einige Monate hinziehen. Jedenfalls die Information des Betriebsrats vom 11. Juni 2013 machte deutlich, dass in den Verhandlungen Zeitpunkt und Umfang der betriebsändernden Maßnahme noch nicht hinreichend feststanden. Ob der Kläger darüber hinaus ausreichend von der Beklagten zur Kündigung veranlasst worden ist, ist für den typisierend anknüpfenden Gleichbehandlungsanspruch unerheblich. Er ist jedenfalls nicht als ausreichend iSd. Sozialplans und iSd. Beurteilungsspielraums der Betriebsparteien von der Beklagten veranlasst anzusehen.
70II. Der Kläger hat ebenso wenig einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 628 Abs. 2 BGB.
711. Wie das Arbeitsgericht zu Recht ausführt, muss die Kündigung des Arbeitnehmers durch vertragswidriges schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers veranlasst worden sein. Die Kündigung muss also ihren Grund gerade in einem vertragswidrigen Verhalten des anderen Vertragsteils haben - so genanntes Auflösungsverschulden. Für dieses Verschulden genügt nicht jede geringfügige schuldhafte Vertragsverletzung. Vielmehr muss ihr das Gewicht eines wichtigen Grunds zukommen und zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigen (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 808/07 - Rn. 32).
722. Der Kläger macht allein geltend, die Beklagte habe die Kündigung veranlasst. Er macht nicht geltend, aufgrund der Erklärungen der Beklagten zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen zu sein. Der Hinweis der Beklagten, sich so früh wie möglich nach einer anderweitigen Einstellung umzusehen, hätte ihn zudem nicht zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Das macht der Kläger auch nicht geltend. Er macht vielmehr geltend, er habe im Vertrauen auf die Äußerungen der Beklagten, er komme möglicherweise rückwirkend in den Genuss einer Sozialplanabfindung, seine Kündigung ausgesprochen. Dies rechtfertigt allerdings allenfalls einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Unterrichtung oder wegen fehlerhafter Hinweise, § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB. Diesen macht der Kläger allerdings nicht geltend.
73III. Da der Kläger keinen Zahlungsanspruch hat, kann er auch keine Abrechnung hierüber verlangen, § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO. Es kann damit dahinstehen, ob dieser Antrag überhaupt unabhängig vom Zahlungsantrag gestellt war.
74C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
75D. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 ArbGG. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist bereits durch das Bundesarbeitsgericht ausreichend geklärt.
76E. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen, § 72a Abs. 1 ArbGG.
(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.
(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.
(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.
(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch sowie zur Vorlage bei den Sozial- und Familiengerichten verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Soldaten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach Satz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.