Schadensrecht: Aufsichtspflicht: Umfang der Kontrollpflicht für 5 1/2- bzw. 7 1/2-jährige Kinder

published on 29/06/2009 13:13
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Rechtsanwalt für Schadensrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Ein Aufsichtspflichtiger muss dafür sorgen, dass ein Kind im Alter von 5 ½ Jahren auf einem Spielplatz in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert wird. Dagegen ist normal entwickelten Kindern im Alter von 7 ½ Jahren im Allgemeinen das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht gestattet, wenn die Eltern sich über das Tun und Treiben in groben Zügen einen Überblick verschaffen.

Das ist das Ergebnis zweier Rechtsstreitigkeiten vor dem Bundesgerichtshof (BGH), die einen Sachverhalt betrafen. Der 7 ½ Jahre alte M. und sein 5 ½ Jahre alter Freund P. zerkratzten mit Glasscherben 17 Pkw, die in der Nähe des Spielplatzes parkten. Die Geschädigten zogen vor Gericht, um ihren Schaden ersetzt zu bekommen. Die Klage gegen die Eltern des 5 ½-jährigen war in den Vorinstanzen erfolglos. Die Revision führte zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht. Der Ältere ist im Parallelverfahren rechtskräftig zum Schadenersatz verurteilt worden. Die Klage gegen die mitverklagten Eltern blieb dagegen in allen Instanzen erfolglos.

Die Richter billigten in ihrer Entscheidung die Ansicht des Landgerichts, die Eltern des 7 ½-jährigen hätten ihrer Aufsichtspflicht genügt. Das unbeaufsichtigte Spielen lassen auf einem Spielplatz auch über einen Zeitraum von bis zu zwei Stunden in Verbindung mit der Belehrung, den Spielplatz nicht zu verlassen, sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Demgegenüber beanstandeten die Richter in der Parallelentscheidung die Annahme, auch die Eltern des 5 ½-jährigen seien ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen. Über einen Zeitraum von mindestens 40 Minuten habe der Junge nicht unbeaufsichtigt bleiben dürfen. Ein Kind von 5 ½ Jahren sei in regelmäßigen Abständen von max. 30 Minuten zu kontrollieren (BGH, VI ZR 51/08 und VI ZR 199/08).
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published on 24/03/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 51/08 Verkündet am: 24. März 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 24/03/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 199/08 Verkündet am: 24. März 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Die Rechtsprechung verschärft die Haftungsregeln für Berater, einschließlich Rechtsanwälte, hauptsächlich im Zusammenhang mit unterlassenen Warnungen vor Insolvenzgründen. Dies betrifft auch faktische Geschäftsleiter, die in den Schutzbereich des Mandatsvertrags einbezogen werden können. Berater müssen Geschäftsführer auf mögliche Insolvenzgründe hinweisen, wenn sie in Krisensituationen mandatiert werden. Die Haftung kann eingeschränkt werden, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Diese Entwicklungen betonen die steigenden Anforderungen an Berater und die Bedeutung der Kenntnis aktueller rechtlicher Vorgaben und Urteile, um Haftungsrisiken zu minimieren und Mandanten bestmöglich zu schützen.
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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 51/08 Verkündet am:
24. März 2009
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Aufsichtspflichtiger muss dafür sorgen, dass ein Kind im Alter von 5 ½ Jahren auf
einem Spielplatz in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert
wird.
BGH, Urteil vom 24. März 2009 - VI ZR 51/08 - LG Bochum
AG Bochum
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. März 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und
Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 29. Januar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen Verletzung der Aufsichtspflicht über ihren Sohn P. in Anspruch.
2
Am 9. Juli 2003 zerkratzten der 5 Jahre und 4 1/2 Monate alte P. und sein 7 Jahre und 7 Monate alter Freund M. insgesamt 17 PKW, die auf einem Parkplatz abgestellt waren, der zu dem Wohnkomplex gehört, in dem die Beklagten und ihr Sohn wohnen. Unter den beschädigten PKW befand sich das Fahrzeug des Klägers. Zu dem Wohnkomplex gehört auch ein Spielplatz, auf dem P. vor dem Schadensereignis gespielt hatte.
3
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 1.050,25 € zu verurteilen.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in NZV 2008, 347 veröffentlicht ist, hat der Kläger keinen Anspruch aus § 832 Abs. 1 BGB. Zwar seien die Voraussetzungen des § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt, weil P. das Fahrzeug des Klägers zerkratzt habe. Die Beklagten hätten aber ihrer Aufsichtspflicht im Sinne des § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt.
5
Bei Kindern bestimme sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter, weiterhin nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an zumutbaren Maßnahmen treffen müssten. Hier habe für die Beklagten eine normale, nicht durch Gefahr erhöhende Umstände gesteigerte Aufsichtspflicht bestanden. Der Kläger habe keine Umstände bewiesen, die für einen über das normale Maß erhöhten Aufsichtsanlass sprächen. Insbesondere handele es sich bei dem einzigen vom Kläger angeführten Beispiel - "Offenstellen" der Haustür im Sinne der Blockade des Schließmechanismus - nicht um einen "üblen Streich", sondern um ein nachvollziehbares kindliches Verhalten. Soweit der Kläger aus den streitgegenständlichen Handlungen selbst Rückschlüsse auf den Erziehungsstand und schädliche Neigungen ziehen wolle, greife diese Argumentation nicht. Im vorliegenden Fall hätten die Beklagten mit einem Exzess dieses Ausmaßes nicht rechnen müssen und es sei auch nicht ersichtlich, dass P. bereits in der Vergangenheit durch die mutwillige Beschädigung fremden Eigentums aufgefallen sei. Bei dem Spielplatz, auf dem sich P. vor dem Schadensereignis aufgehalten habe, habe es sich auch unter Berücksichtigung des angrenzenden Parkplatzes nicht um ein besonders schadensgeneigtes Umfeld gehandelt.
6
Die Beklagte zu 2 habe ihrer Aufsichtspflicht auch in der konkreten Situation genügt. Es sei davon auszugehen, dass sie P. am fraglichen Tag zunächst auf den Spielplatz begleitet und dann den Spielplatz verlassen habe, um in ihrer Wohnung die Toilette aufzusuchen. Vor dem Toilettengang habe sie P. angewiesen , den Spielplatz nicht zu verlassen. Die Behauptung des Klägers, P. sei "nicht nur fünf Minuten", sondern mindestens über einen Zeitraum von 40 Minuten unbeaufsichtigt gewesen, könne als wahr unterstellt werden. Unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes des Kindes sowie der weiteren Umstände sei das unbeaufsichtigte "Spielenlassen" auf einem Spielplatz über einen Zeitraum von bis zu einer Stunde in Verbindung mit der Belehrung, den Spielplatz nicht zu verlassen, nicht zu beanstanden. Eine besondere Belehrung, nicht mit Glasscherben oder anderen Gegenständen fremde PKW zu beschädigen, sei nicht erforderlich gewesen, weil sich dies auch für Kinder im Vorschulalter von selbst verstehe.

II.

7
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
8
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 832 Abs. 1 BGB eine Beweislastumkehr zu Lasten des Aufsichtspflichtigen enthält, wenn - wie hier - der objektive Tatbestand einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB durch den Aufsichtsbedürftigen erfüllt ist. Der Aufsichtspflichtige muss darlegen und beweisen, was er zur Erfüllung der Aufsichtspflicht unternommen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 111, 282, 285; vom 11. Juni 1968 - VI ZR 144/67 - VersR 1968, 903; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 - VersR 1984, 968, 969; vom 1. Juli 1986 - VI ZR 214/84 - VersR 1986, 1210, 1211; vom 7. Juli 1987 - VI ZR 176/86 - VersR 1988, 83, 84; vom 19. Januar 1993 - VI ZR 117/92 - VersR 1993, 485, 486). Entscheidend ist also nicht, ob der Erziehungsberechtigte allgemein seiner Aufsichtspflicht genügt hat, sondern vielmehr, ob dies im konkreten Fall und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände geschehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 111, 282, 285; vom 24. November 1964 - VI ZR 163/63 - VersR 1965, 137, 138; vom 11. Juni 1968 - VI ZR 144/67 - aaO; vom 27. November 1979 - VI ZR 98/78 - VersR 1980, 278, 279).
9
2. Bei der Prüfung, ob die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind, hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zu Recht den Maßstab eines normal entwickelten fast 5 1/2 Jahre alten Kindes zugrunde gelegt. Umstände, die im konkreten Fall zu einer gesteigerten Auf- sichtspflicht der Eltern führen könnten, liegen nach den getroffenen Feststellungen nicht vor. Die Rügen der Revision greifen insoweit nicht durch.
10
a) Bei dieser Würdigung durfte das Berufungsgericht die Bescheinigung der Leiterin des von P. besuchten Kindergartens berücksichtigen, wonach er den Kindergarten von 2001 bis 2004 besuchte und es sich um ein ruhiges und unauffälliges Kind gehandelt habe, das keinerlei Anzeichen für aggressives Verhalten zeigte. Auch eine Privaturkunde im Sinne von § 416 ZPO kann bei der Gesamtwürdigung nach § 286 ZPO berücksichtigt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Bescheinigung nicht auf einer ausreichenden Grundlage beruhte und nicht richtig sei, zeigt die Revision nicht auf.
11
b) Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, das Vorbringen des Klägers, P. habe in der Vergangenheit häufiger die Haustür "offen gestellt" und damit die Hausordnung übertreten, reiche nicht aus, eine erhöhte Aufsichtspflicht zu begründen. Das Berufungsgericht hat sich bei seinen Ausführungen ersichtlich an der Rechtsprechung des erkennenden Senats orientiert, nach der bei Minderjährigen, die zu üblen Streichen oder zu Straftaten neigen, eine erhöhte Aufsicht geboten ist (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1960 - VI ZR 18/59 - VersR 1960, 355, 356 f.; vom 27. November 1979 - VI ZR 98/78 - aaO; vom 10. Oktober 1995 - VI ZR 219/94 - VersR 1996, 65, 66). Wenn es dieses Verhalten sowie dessen Abstreiten nicht als derart gravierend, sondern als nachvollziehbares und typisches Verhalten eines fünfjährigen Kindes einstuft, ist dies als tatrichterliche Würdigung aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
12
c) Soweit sich die Revision schließlich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht nicht aus der streitgegenständlichen Handlung selbst eine erhöhte Aufsichtspflicht ableiten will, sondern dies nur dann für erforderlich hält, wenn der Aufsichtsbedürftige bereits zuvor durch ähnliche Verhaltensweisen in Erscheinung getreten ist, entspricht dies der Rechtsprechung, nach der eine erhöhte Aufsicht geboten ist, wenn Minderjährige zu üblen Streichen oder zu Straftaten neigen. Daraus ergibt sich, dass sie bereits vor der konkret vorgeworfenen Verletzung der Aufsichtspflicht auffällig geworden sein müssen.
13
3. Auch wenn mithin von einem normal entwickelten fast 5 1/2-jährigen Kind auszugehen ist, tragen die Ausführungen des Berufungsgerichts allerdings nicht das Ergebnis, dass die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht genügt hätten.
14
a) Normal entwickelte Kinder im Alter von fast 5 1/2 Jahren können zwar eine gewisse Zeit ohne unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit und Aufsicht gelassen werden. Zu ihrer Entwicklung gehört die Möglichkeit zum Aufenthalt und Spielen im Freien, ohne dass sie auf "Schritt und Tritt" zu beaufsichtigen sind (vgl. Senatsurteile vom 19. März 1957 - VI ZR 29/56 - VersR 1957, 340, 341; vom 19. November 1963 - VI ZR 96/63 - VersR 1964, 313, 314). Daher gesteht die Rechtsprechung Kindern ab einem Alter von vier Jahren einen Freiraum zu, wobei allerdings eine regelmäßige Kontrolle in kurzen Zeitabständen für erforderlich gehalten wird (vgl. Senatsurteile vom 19. März 1957 - VI ZR 29/56 - aaO; vom 19. November 1963 - VI ZR 96/63 - aaO; OLG Karlsruhe VersR 1979, 58; OLG Celle VersR 1988, 1240; OLG Düsseldorf VersR 1996, 710, 711; OLG München OLGR 1997, 17; OLG Hamm OLGR 1997, 49, 50; OLG Hamburg OLGR 1999, 190, 192). Kinder in diesem Alter dürfen also ohne ständige Überwachung im Freien, etwa auf einem Spielplatz oder Sportgelände oder in einer verkehrsarmen Straße auf dem Bürgersteig spielen, und müssen dabei nur gelegentlich beobachtet werden. Dabei wird ein Kontrollabstand von 15 bis 30 Minuten als zulässig angesehen, um das Spiel von bisher unauffälligen fünfjährigen Kindern außerhalb der Wohnung bzw. des elterlichen Hauses zu überwachen (vgl. OLG München, aaO; OLG Hamm aaO; Bernau NZV 2008, 329 f.; Scheffen/Pardey, Schadensersatz bei Unfällen mit Minderjährigen, 2. Aufl., B Rn. 270; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB, Neubearbeitung 2008, § 832 Rn. 61, jeweils m.w.N.).
15
b) Nicht zugestimmt werden kann dem Berufungsgericht aber darin, dass P. über einen Zeitraum von mindestens 40 Minuten bis zu einer Stunde - auch in Verbindung mit der von der Mutter erteilten Anweisung, den fraglichen Spielplatz nicht zu verlassen - unbeaufsichtigt bleiben durfte. Das Risiko, das von Kindern für unbeteiligte Dritte ausgeht, soll nach dem Grundgedanken des § 832 BGB von den Eltern getragen werden, denen es eher zuzurechnen ist als dem unbeteiligten Dritten (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 1983 - VI ZR 263/81 - VersR 1983, 734; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 - aaO; vom 1. Juli 1986 - VI ZR 214/84 - aaO; vom 19. Januar 1993 - VI ZR 117/92 - aaO; vom 10. Oktober 1995 - VI ZR 219/94 - aaO; vom 18. März 1997 - VI ZR 91/96 - VersR 1997, 750). Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass ein 5 1/2-jähriges Kind über einen so langen Zeitraum ohne irgendeine Aufsicht auf einem Spielplatz verbleibt.
16
Auch wenn die Beklagte zu 2 nicht voraussehen musste, dass ihr Kind fremde Kraftfahrzeuge mit Glasscherben beschädigen würde, ist bei einem fünfjährigen Kind jedenfalls nicht auszuschließen, dass es sich bei so einer langen Verweildauer ohne Aufsicht von anderen Kindern verleiten lässt oder selbst auf den Gedanken kommt, den Spielplatz zu verlassen und Streiche zu begehen, durch die Dritte geschädigt werden können. Dies muss ein Aufsichtspflichtiger in Betracht ziehen und deswegen dafür sorgen, dass ein Kind im Alter von 5 1/2 Jahren in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert wird. Ein längerer Abstand ist bei Berücksichtigung des kindlichen Spieltriebs und Übermuts sowie des Bewegungs- und Aktionsradius eines fünfjährigen Kindes unter gleichzeitiger Berücksichtigung des in diesem Alter noch gegebenen ge- ringen Verständnisses für das Eigentum Dritter zur Erfüllung der Aufsichtspflicht nicht ausreichend (vgl. Bernau NZV 2008, 329, 331).
17
4. Schließlich hat das Berufungsgericht nicht ausreichend festgestellt, ob und in welcher Weise die Eltern der ihnen obliegenden Belehrungspflicht nachgekommen sind. Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass sich die Anforderungen an die Aufsichtspflicht, insbesondere die Pflicht zur Belehrung und Beaufsichtigung von Kindern, nach der Vorhersehbarkeit eines schädigenden Verhaltens richten (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 1992 - VI ZR 194/91 - r+s 1992, 233). Dabei hängt es insbesondere von den Eigenheiten des Kindes und seinem Befolgen von Erziehungsmaßnahmen ab, in welchem Umfang allgemeine Belehrungen und Verbote ausreichen oder deren Beachtung auch überwacht werden muss (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1963 - VI ZR 96/63 - VersR 1964, 313, 314; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 - aaO). Im Hinblick darauf mag die Beklagte zu 2 nicht vorausgesehen haben, dass ihr Sohn fremde Fahrzeuge mit Glasscherben beschädigte. Dies entbindet sie aber nicht von der Verpflichtung, ein 5 1/2-jähriges Kind regelmäßig anzuhalten , fremde Sachen zu achten und nicht zu beschädigen. Eine solche allgemeine Belehrung ist im Alter von 5 1/2 Jahren in Anbetracht des Spieltriebs, des Erkundungsdrangs und des noch nicht ausgereiften Verständnisses für das Eigentum Dritter erforderlich, um die Schädigung fremden Eigentums möglichst zu vermeiden. Davon wäre auch die konkrete Beschädigung fremder Autos mit umfasst gewesen.

III.

18
Nach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dies gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, unter Berücksichtigung der Revision und der Revisionserwiderung aufzuklären, wie lange die Beklagte zu 2 ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist und insbesondere, ob sie gemäß ihrem Vorbringen und ihrer Aussage bei ihrer Parteivernehmung nach ca. 10 Minuten wieder zum Spielplatz zurück kam, P. aber dort nicht mehr angetroffen und ihn sodann gesucht hat. Das Berufungsgericht wird auch Gelegenheit haben , ggf. zu prüfen, inwieweit ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1 gegeben ist, zu dessen Aufsichtspflicht es bisher keine Feststellungen getroffen hat. Müller Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 13.03.2007 - 65 C 305/05 -
LG Bochum, Entscheidung vom 29.01.2008 - 9 S 80/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 199/08 Verkündet am:
24. März 2009
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Normal entwickelten Kindern im Alter von 7 ½ Jahren ist im Allgemeinen das Spielen
im Freien auch ohne Aufsicht gestattet, wenn die Eltern sich über das Tun und Treiben
in großen Zügen einen Überblick verschaffen.
BGH, Urteil vom 24. März 2009 - VI ZR 199/08 - LG Bochum
AG Bochum
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. März 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und
Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 25. Juni 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung der Aufsichtspflicht über ihren Sohn M. in Anspruch.
2
Am 9. Juli 2003 zerkratzten der 7 Jahre und 7 Monate alte M. und der 5 Jahre und 4 ½ Monate alte P. insgesamt 17 PKW, die auf einem Parkplatz abgestellt waren, der zu dem Wohnkomplex gehört, in dem die Beklagten und ihr Sohn wohnen. Unter den beschädigten PKW befand sich auch das Fahrzeug der Klägerin. Zu dem Wohnkomplex gehört auch ein Spielplatz, auf dem M. vor dem Schadensereignis u.a. gespielt hatte.
3
Das Amtsgericht hat M. verurteilt, an die Klägerin 678,74 € zu zahlen. Die Klage gegen seine Eltern hat es abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat M.
seine Berufung zurückgenommen; die Berufung der Klägerin gegen das die Klage gegen die Eltern abweisende Urteil wurde zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter, die Eltern des M. (zukünftig: Beklagte) als Gesamtschuldner neben M. zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 678,74 € zu verurteilen.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagten aus § 832 Abs. 1 BGB. Zwar seien die Voraussetzungen des § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt, weil der Sohn der Beklagten das Fahrzeug der Klägerin zerkratzt habe. Die Beklagten hätten aber ihrer Aufsichtspflicht im Sinne des § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt.
5
Bei Kindern bestimme sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter, weiterhin nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an zumutbaren Maßnahmen treffen müssten. Hier habe für die Beklagten eine normale, nicht durch Gefahr erhöhende Umstände gesteigerte Aufsichtspflicht bestanden. Insbesondere sei M. vorher nicht durch ähnliche Taten aufgefallen und habe nicht zu Streichen oder aggressivem Verhalten geneigt. Die Beklagten seien ihrer Aufsichtspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Sie hätten nach ihren Angaben M. stets angehalten, das Eigentum anderer zu achten. Eine besondere Belehrung in Bezug auf die spezifischen Gefahren im Umgang mit Glasscherben sei nicht erforderlich gewesen, weil es sich auch für Kinder im Alter des M. von selbst verstehe, dass damit keine fremden PKW beschädigt werden dürften.
6
Auch die Beaufsichtigung in der konkreten Situation sei ausreichend gewesen. Die Beklagten hätten M. unstreitig angewiesen, den Parkplatz nicht zu betreten. Nach dem Entwicklungsstand eines siebenjährigen Kindes sei es nicht zu beanstanden, dieses auf einem Spielplatz auch über einen Zeitraum von bis zu zwei Stunden in Verbindung mit der Belehrung, den Spielplatz nicht zu verlassen , unbeaufsichtigt spielen zu lassen. Eine Verpflichtung zur lückenlosen Beaufsichtigung habe sich auch nicht aus der konkreten Ausgestaltung der Spielsituation ergeben, weil es sich nicht um ein besonders schadensgeneigtes Umfeld gehandelt habe. Unter diesen Umständen reiche eine stichprobenartige Überwachung aus, wobei zwischen den Stichproben auch bis zu zwei Stunden liegen könnten. Eine Verpflichtung zum besonderen Einschreiten habe auch nicht bestanden, weil M. in einem Gebüsch in der Nähe des Parkplatzes Verstecken gespielt habe, da es sich dabei um ein typisches kindliches Verhalten handle.

II.

7
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
8
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 832 Abs. 1 BGB eine Beweislastumkehr zu Lasten des Aufsichtspflichtigen enthält, wenn - wie hier - der objektive Tatbestand einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB durch den Aufsichtsbedürftigen erfüllt ist. Der Aufsichtspflichtige muss darlegen und beweisen, was er zur Erfüllung der Aufsichtspflicht unternommen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 111, 282, 285; vom 11. Juni 1968 - VI ZR 144/67 - VersR 1968, 903; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 - VersR 1984, 968, 969; vom 1. Juli 1986 - VI ZR 214/84 - VersR 1986, 1210, 1211; vom 7. Juli 1987 - VI ZR 176/86 - VersR 1988, 83, 84; vom 19. Januar 1993 - VI ZR 117/92 - VersR 1993, 485, 486). Entscheidend ist also nicht, ob der Erziehungsberechtigte allgemein seiner Aufsichtspflicht genügt hat; entscheidend ist vielmehr, ob dies im konkreten Fall und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände geschehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 111, 282, 285; vom 24. November 1964 - VI ZR 163/63 - VersR 1965, 137, 138; vom 11. Juni 1968 - VI ZR 144/67 - aaO; vom 27. November 1979 - VI ZR 98/78 - VersR 1980, 278, 279).
9
2. Nach diesen Grundsätzen ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Erfüllung der elterlichen Aufsichtspflicht seitens der Beklagten als ausreichend angesehen hat. Entgegen der Auffassung der Revision hat es sich dabei nicht in zu weitem Umfang nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO als auch an die rechtliche Bewertung des Amtsgerichts gebunden angesehen. Aus seiner ausführlichen Begründung, die weit über die des Amtsrichters hinausgeht, ergibt sich, dass es seiner Entscheidung eine eigene rechtliche Beurteilung zugrunde gelegt hat.
10
a) Bei der Prüfung, ob die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Maßstab eines normal entwickelten Kindes im Alter von 7 Jahren und 7 Monaten anzuwenden. Umstände, die im Hinblick auf die Person des M. zu einer gesteigerten Aufsichtspflicht führen könnten, macht die Revision nicht geltend.
11
b) Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass bei dem zugrunde zu legenden Entwicklungsstand das unbeaufsichtigte Spielenlassen auf einem Spielplatz auch über einen Zeitraum von bis zu zwei Stunden in Verbindung mit der Belehrung, den Spielplatz nicht zu verlassen, unter dem Gesichtspunkt der Aufsichtspflicht grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
12
Der erkennende Senat hat in seiner Parallelentscheidung vom heutigen Tage zu dem Mitschädiger P. (VI ZR 51/08, z.V.b.) ausgeführt, dass bereits Kinder in einem Alter von fünf Jahren ohne ständige Überwachung im Freien, etwa auf einem Spielplatz oder Sportgelände oder in einer verkehrsarmen Straße auf dem Bürgersteig, spielen dürfen und dabei nur gelegentlich beobachtet werden müssen. Dabei ist regelmäßig ein Kontrollabstand von höchstens 30 Minuten ausreichend, um das Spiel von bisher unauffälligen fünfjährigen Kindern außerhalb der Wohnung bzw. des elterlichen Hauses zu überwachen (vgl. auch Senatsurteile vom 19. März 1957 - VI ZR 29/56 - VersR 1957, 340, 341; vom 19. November 1963 - VI ZR 96/63 - VersR 1964, 313, 314; Bernau NZV 2008, 329 f.; Scheffen/Pardey, Schadensersatz bei Unfällen mit Minderjährigen, 2. Aufl., B Rn. 270; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB, Neubearbeitung 2008, § 832 Rn. 61, jeweils m.w.N.).
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Dies gilt erst recht für bereits in größerem Maße in die Selbständigkeit entlassene Kinder im Alter von sieben bis acht Jahren. In diesem Alter ist weder eine Überwachung "auf Schritt und Tritt" noch eine regelmäßige Kontrolle in kurzen, etwa halbstündigen Zeitabständen wie bei kleineren Kindern erforderlich. Grundsätzlich muss Kindern in diesem Alter, wenn sie normal entwickelt sind, das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht in einem räumlichen Bereich gestattet sein, der den Eltern ein sofortiges Eingreifen nicht ermöglicht. Zum Spiel der Kinder gehört auch, Neuland zu entdecken und zu "erobern". Dies kann ihnen, wenn damit nicht besondere Gefahren für das Kind oder für andere verbunden sind, nicht allgemein untersagt werden. Vielmehr muss es bei Kindern dieser Altersstufe, die in der Regel den Schulweg allein zurücklegen, im Allgemeinen genügen, dass die Eltern sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen, sofern nicht konkreter Anlass zu besonderer Aufsicht besteht. Andernfalls würde jede vernünftige Entwicklung des Kindes , insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren, gehemmt (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 - aaO m.w.N.; vom 7. Juli 1987 - VI ZR 176/86 - aaO; vom 18. März 1997 - VI ZR 91/96 - VersR 1997, 750). Von diesen Grundsätzen ist im Streitfall auszugehen, weil keine Umstände vorliegen , die aufgrund der Entwicklung des M. oder der Ausgestaltung des Spielplatzes eine andere Bewertung erfordern würden.
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c) Da es insbesondere von den Eigenheiten des Kindes und seinem Erziehungsstand abhängt, in welchem Umfang allgemeine Belehrungen und Verbote ausreichen oder deren Beachtung auch überwacht werden muss (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1963 - VI ZR 96/63 - aaO; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 - aaO), reichte es für die Erfüllung der elterlichen Aufsichtspflicht insoweit aus, dass die Beklagten ihren Sohn stets angehalten haben, fremdes Eigentum zu achten. Auch nach Auffassung der Revision kann ein Kind, das dahin belehrt wurde, keine fremden Sachen zu beschädigen, auch verstehen, dass es ein Auto nicht mit einer Glasscherbe beschädigen darf. Da die Beklagten über den Aufenthaltsort ihres Kindes jedenfalls im Wesentlichen informiert waren und M. zusätzlich angewiesen haben, den Parkplatz nicht zu betreten, haben sie das getan, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um eine Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Eine darüber hinausgehende Belehrung dahin, dass durch ein Kratzen mit einer Glasscherbe an einem Autoblech regelmäßig ein erheblicher Schaden entsteht und das Kind in der Nähe von Autos nicht mit Bällen, Ästen, Steinen zu spielen und/oder zu werfen und Autos insbesondere nicht zu bemalen oder zu zerkratzen habe, war entgegen der Auffassung der Revision auch in einer größeren Wohnanlage mit einem Parkplatz nicht erforderlich. Bei einem Kind im Alter von 7 oder 8 Jahren kann man jedenfalls nach der hier erfolgten Belehrung die Einsichtsfähigkeit voraussetzen, dass die von der Revision angesprochenen Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen.
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d) Das Berufungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, dass eine Aufsichtspflichtverletzung nicht deswegen vorliegt, weil M. - möglicherweise entgegen einer Anweisung seiner Eltern - in einem Gebüsch in der Nähe des Parkplatzes Verstecken gespielt hat. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen , dass es sich beim Versteckspielen im Gebüsch um ein typisches kindliches Verhalten handelt, das in der Nähe eines Spielplatzes üblich ist und bei dem hier gegebenen Alter kein Eingreifen der Eltern erfordert. Aus diesem typischen kindlichen Verhalten ergibt sich keine erhöhte Gefahrenlage, auch wenn dies in der Nähe eines Parkplatzes erfolgt. Insbesondere muss die Aufsichtsperson nicht damit rechnen, dass in der Folge die hier vorliegenden unerlaubten Handlungen begangen werden.
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3. Nach allem ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Müller Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 13.03.2007 - 83 C 33/07 -
LG Bochum, Entscheidung vom 25.06.2008 - I-9 S 159/07 -