Schadenabwicklung: Versicherer ist trotz fehlender Einsicht in Ermittlungsakte in Verzug

published on 27/01/2014 10:24
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Author’s summary by für Familien- und Erbrecht

Der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer ist spätestens sechs Wochen nach Anspruchsstellung in Verzug.
Dass er die Ermittlungsakte noch nicht einsehen konnte, entlastet ihn nicht. Denn er kann sich ein Bild von der Unfallangelegenheit auch durch Befragung seines Versicherungsnehmers machen.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Das deckt sich mit Urteilen anderer Gerichte. So hat z.B. das OLG Düsseldorf ausdrücklich gesagt, dass der Versicherer auf eigenes Risiko auf die Ermittlungsakte wartet. Wenn sich aus der Ermittlungsakte für den Versicherer „keine Haftung“ ergäbe, muss er für nichts aufkommen. Ergibt sich seine Haftung aber aus der Akte, muss er die Konsequenzen tragen. Im Düsseldorfer Fall waren das weit mehr als 100 Tage Nutzungsausfallentschädigung.

Hinweis: In einem solchen Fall ist ein Warnhinweis an den Versicherer erforderlich, wenn der Geschädigte selbst nicht liquide ist! Dieser Hinweis sollte spätestens nach einer Woche erfolgen. Haftet der Versicherer, muss er u.a. auch in der Werkstatt anfallendes Standgeld bezahlen, sowie Verzugszinsen und gegebenenfalls die Prozesskosten (OLG Stuttgart, 3 W 48/13; OLG Düsseldorf, I-1 U 151/06).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Stuttgart Beschluss vom 10.10.2013 (Az.: 3 W 48/13)

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Ulm vom 12.08.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Mit zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat das Landgericht Ulm mit Beschluss vom 12.08.2013 und mit Nichtabhilfebeschluss vom 11.09.2013 den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen Dipl. Ing. L... R. wegen Besorgnis der Befangenheit sowie den Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens eines anderen Sachverständigen zurückgewiesen bzw. abgelehnt. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung und im Schriftsatz vom 26.09.2013 führen zu keinem anderen Ergebnis.

Die Ablehnung eines Sachverständigen findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich aus der Aktennotiz des Sachverständigen in der ergänzenden Stellungnahme vom 11.06.2013 auch aus vernünftiger Sicht des Antragstellers keine Besorgnis der Befangenheit. Vielmehr ist der Sachverständige als professionell tätiger Gutachter ohne weiteres in der Lage, eine persönliche Verärgerung aufgrund eventueller Beleidigungen des Antragstellers von der fachlichen Beantwortung der Beweisfragen zu trennen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, warum dies hier ausnahmsweise anders sein sollte.

Hinzu kommt, dass der Antragsteller von sich aus in unzulässiger Weise direkten Kontakt mit dem Sachverständigen aufgenommen hat. Gemäß § 404a ZPO obliegt die Leitung des Sachverständigen als weisungsgebundenem Gehilfen dem Gericht. Sollte der Antragsteller oder auch sein Prozessbevollmächtigter Fragen oder Bedenken im Hinblick auf den Sachverständigen haben, hat er sich - über seinen Prozessbevollmächtigten - an das Gericht zu wenden.

Die neu als Befangenheitsgrund genannte Zusammenarbeit des Sachverständigen R. mit dem Vater des Antragsgegners beim Austausch von Ersatzteilen für Traktoren reicht hier vom Standpunkt des Ablehnenden betrachtet nicht aus, um die Befürchtung zu wecken, der Sachverständige könnte nicht mehr im Hinblick auf den Antragsteller unbefangen sein.

Allein ein geschäftlicher Kontakt zwischen dem Sachverständigen und einer Partei kann bei der gebotenen vernünftigen Betrachtung noch nicht die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen begründen. Im vorliegenden Fall spricht weiter gegen eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen R., dass die Zusammenarbeit zwischen dem Vater des Antragsgegners, der allerdings die streitgegenständlichen Arbeiten durchgeführt hat, und dem Sachverständigen bereits im August 2003 endete, nachdem der Sachverständige zu diesem Zeitpunkt als Geschäftsführer der R. Landmaschinen GmbH ausschied. Zuvor beschränkte sich der geschäftliche Kontakt auf die gelegentliche gegenseitige Beschaffung von Ersatzteilen für Landmaschinen bestimmter Hersteller. Im Übrigen standen die Fa. R. GmbH und die Fa. des Vaters des Antragsgegners im Wettbewerb. Ferner ist der Sachverständige R. öffentlich bestellt und vereidigt, was die Gewähr dafür bietet, dass er im besonderen Maß seine Pflichten als unparteiischer Sachverständiger kennt und diesen nachkommt. Schließlich hat der Sachverständige R. im Gutachten vom 11.04.2013 Fehler bei den Reparaturen durch den Vater des Antragsgegners und zwei aktuelle Mängel am streitgegenständlichen Traktor festgestellt. Auch das zeigt, dass sich der Sachverständige R. von dem bis 2003 bestehenden geschäftlichen Kontakt mit dem Vater des Antragsgegners nicht in seinem fachlichen Urteil beeinflussen lässt.
Allerdings wäre es sicher sinnvoll und wünschenswert gewesen, wenn der Sachverständige R. bereits vor Übernahme der Begutachtung auf den früheren geschäftlichen Kontakt mit dem Vater des Antragsgegners von sich aus hingewiesen hätte. Vor dem Hintergrund der dargestellten Umstände lässt dieses Versäumnis keine Befangenheit befürchten.

Die vom Antragsteller behaupteten Mängel des Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen sind auch für das Beschwerdegericht nicht ersichtlich. Sein bisheriger Vortrag reicht vor dem Hintergrund der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 11.06.2013 für entsprechende Zweifel seitens des Senats nicht aus. Vielmehr zeigt die Durchsicht der Schriftsätze des Antragstellers, dass er mit dem Ergebnis des Gutachtens nicht zufrieden ist. Das ist aber eine normale Reaktion auf ein nicht im Sinne dieser Partei ausgegangene Begutachtung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

Der Streitwert wurde nach dem derzeitigem Sach- und Streitstand des selbstständigen Beweisverfahrens mit einem Drittel des Wertes der Hauptsache festgesetzt. Der Hauptsachewert ist hier nach den Feststellungen des Sachverständigen einerseits und den behaupteten, aber nicht vom Sachverständigen bestätigten Mängeln des Antragstellers zu bemessen. Der Sachverständige kommt im Gutachten zu voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten von 500,00 € netto. Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 10.05.2013 behaupteten weiteren Mängel werden mit 2.000,00 € netto bewertet, was insgesamt 2.975,00 € brutto ergibt. Daher ist von einem Streitwert von 3.000,00 € für das selbstständige Beweisverfahren auszugehen. Ein Drittel hiervon sind 1.000,00 €.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen. (2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Bew
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published on 10/10/2013 00:00

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Ulm vom 12.08.2013 (6 OH 14/12) wirdz u r ü c k g e w i e s e n.2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.3. Die Rechtsbeschwerd
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Ulm vom 12.08.2013 (6 OH 14/12) wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 1.000,00 EUR.

Gründe

 
Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Mit zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat das Landgericht Ulm mit Beschluss vom 12.08.2013 und mit Nichtabhilfebeschluss vom 11.09.2013 den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen Dipl. Ing. L… R… wegen Besorgnis der Befangenheit sowie den Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens eines anderen Sachverständigen zurückgewiesen bzw. abgelehnt. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung und im Schriftsatz vom 26.09.2013 führen zu keinem anderen Ergebnis.
Die Ablehnung eines Sachverständigen findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BGH BauR 2005, 1205 juris RN 12).
1.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich aus der Aktennotiz des Sachverständigen in der ergänzenden Stellungnahme vom 11.06.2013 auch aus vernünftiger Sicht des Antragstellers keine Besorgnis der Befangenheit. Vielmehr ist der Sachverständige als professionell tätiger Gutachter ohne weiteres in der Lage, eine persönliche Verärgerung aufgrund eventueller Beleidigungen des Antragstellers von der fachlichen Beantwortung der Beweisfragen zu trennen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, warum dies hier ausnahmsweise anders sein sollte.
Hinzu kommt, dass der Antragsteller von sich aus in unzulässiger Weise direkten Kontakt mit dem Sachverständigen aufgenommen hat. Gemäß § 404a ZPO obliegt die Leitung des Sachverständigen als weisungsgebundenem Gehilfen (Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 404a Rn. 1) dem Gericht. Sollte der Antragsteller oder auch sein Prozessbevollmächtigter Fragen oder Bedenken im Hinblick auf den Sachverständigen haben, hat er sich - über seinen Prozessbevollmächtigten - an das Gericht zu wenden.
2.
Die neu als Befangenheitsgrund genannte Zusammenarbeit des Sachverständigen R… mit dem Vater des Antragsgegners beim Austausch von Ersatzteilen für Traktoren reicht hier vom Standpunkt des Ablehnenden betrachtet nicht aus, um die Befürchtung zu wecken, der Sachverständige könnte nicht mehr im Hinblick auf den Antragsteller unbefangen sein.
Allein ein geschäftlicher Kontakt zwischen dem Sachverständigen und einer Partei kann bei der gebotenen vernünftigen Betrachtung noch nicht die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen begründen (OLG Hamm, MDR 2012, 118). Im vorliegenden Fall spricht weiter gegen eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen R…, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Vater des Antragsgegners, der allerdings die streitgegenständlichen Arbeiten durchgeführt hat, und dem Sachverständigen bereits im August 2003 endete, nachdem der Sachverständige zu diesem Zeitpunkt als Geschäftsführer der R…Landmaschinen GmbH ausschied. Zuvor beschränkte sich der geschäftliche Kontakt auf die gelegentliche gegenseitige Beschaffung von Ersatzteilen für Landmaschinen bestimmter Hersteller. Im Übrigen standen die Fa. R… GmbH und die Fa. des Vaters des Antragsgegners im Wettbewerb. Ferner ist der Sachverständige R… öffentlich bestellt und vereidigt, was die Gewähr dafür bietet, dass er im besonderen Maß seine Pflichten als unparteiischer Sachverständiger kennt und diesen nachkommt (vgl. OLG München, MDR 1989, 818). Schließlich hat der Sachverständige R… im Gutachten vom 11.04.2013 Fehler bei den Reparaturen durch den Vater des Antragsgegners und zwei aktuelle Mängel am streitgegenständlichen Traktor festgestellt. Auch das zeigt, dass sich der Sachverständige R… von dem bis 2003 bestehenden geschäftlichen Kontakt mit dem Vater des Antragsgegners nicht in seinem fachlichen Urteil beeinflussen lässt.
Allerdings wäre es sicher sinnvoll und wünschenswert gewesen, wenn der Sachverständige R… bereits vor Übernahme der Begutachtung auf den früheren geschäftlichen Kontakt mit dem Vater des Antragsgegners von sich aus hingewiesen hätte. Vor dem Hintergrund der dargestellten Umstände lässt dieses Versäumnis keine Befangenheit befürchten.
3.
Die vom Antragsteller behaupteten Mängel des Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen sind auch für das Beschwerdegericht nicht ersichtlich. Sein bisheriger Vortrag reicht vor dem Hintergrund der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 11.06.2013 für entsprechende Zweifel seitens des Senats nicht aus. Vielmehr zeigt die Durchsicht der Schriftsätze des Antragstellers, dass er mit dem Ergebnis des Gutachtens nicht zufrieden ist. Das ist aber eine normale Reaktion auf ein nicht im Sinne dieser Partei ausgegangene Begutachtung.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.
10 
Der Streitwert wurde nach dem derzeitigem Sach- und Streitstand des selbstständigen Beweisverfahrens mit einem Drittel des Wertes der Hauptsache festgesetzt (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 3 Rn. 16, Stichwort „Ablehnung“). Der Hauptsachewert ist hier nach den Feststellungen des Sachverständigen einerseits und den behaupteten, aber nicht vom Sachverständigen bestätigten Mängeln des Antragstellers zu bemessen (Herget in Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 3 Rn. 16, Stichwort „Selbständiges Beweisverfahren“). Der Sachverständige kommt im Gutachten zu voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten von 500,00 EUR netto. Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 10.05.2013 behaupteten weiteren Mängel werden mit 2.000,00 EUR netto bewertet, was insgesamt 2.975,00 EUR brutto ergibt. Daher ist von einem Streitwert von 3.000,00 EUR für das selbstständige Beweisverfahren auszugehen. Ein Drittel hiervon sind 1.000,00 EUR.

(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.

(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.

(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.

(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.

(5) Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)