Sachverständigenhonorar: Freie Wahl des Gutachters auch auf dem Lande

published on 31/07/2013 14:10
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die dadurch erhöhten Fahrtkosten des Gutachters führen nicht zu einem Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht.
Gibt es am Wohnort des Geschädigten, der auch der Besichtigungsort für den Schadengutachter hinsichtlich des beschädigten Fahrzeugs ist, nur einen Anbieter für Schadengutachten, darf der Geschädigte auch einen Sachverständigen aus der näheren Umgebung beauftragen.

Nach dieser Entscheidung des Landgerichts (LG) Stendal führen die dadurch erhöhten Fahrtkosten des Gutachters nicht zu einem Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Denn sonst würde das Recht auf die freie Wahl des Schadengutachters leerlaufen. Berechnet der Schadengutachter bei den Fahrtkosten neben den klassischen Fahrtkosten je Kilometer einen Betrag für die Fahrzeit in Höhe von 0,50 EUR je Kilometer, ist danach auch dieser Kostenanteil erstattungsfähig (LG Stendal, 22 S 122/12).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

LG Stendal Urteil vom 17.01.2013 (Az: 508 StKV 1258/11)

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Salzwedel vom 24. Juli 2012 - 31 C 509/11 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 501,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von 448,75 Euro seit dem 13. April 2011 sowie auf einen weiteren Betrag von 52,32 Euro seit dem 08. Januar 2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 23% und die Beklagte 77% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen, und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 185,36 Euro festgesetzt.


Gründe:

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO; 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung unzweifelhaft nicht gegeben ist.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). Sie hat auch in der Sache teilweise Erfolg und führt zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Die Beklagte haftet der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 07. März 2011 gemäß § 7 Abs/1, 823 Abs.1 BGB unstreitig dem Grunde nach zu 100%.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung weiterer Kosten in Höhe von 501,07 Euro.

Mietwagenkosten

Die Klägerin kann von der Beklagten weitere Mietwagenkosten in Höhe von 52,32 Euro verlangen. Mietaufwendungen für ein Ersatzfahrzeug bis zur Schadensbehebung sind, wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, für angemessene Zeit zu ersetzen. Die Klägerin hat durch Vorlage einer Mietwagenrechnung des Autohauses Ke. & Se., bei dem das Fahrzeug der Klägerin unstreitig auch repariert worden ist, belegt, dass ihr für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für 6 Tage Mietwagenkosten in Höhe von 357,- Euro brutto entstanden sind. Es handelte sich ausweislich der Rechnung um einen Mietwagen und nicht um einen Werkstattersatz- oder Vorführwagen. Die Beklagte hat die Erforderlichkeit der Mietdauer von 6 Tagen weder vorprozessual noch erstinstanzlich in Abrede gestellt. Das diesbezügliche Bestreiten in zweiter Instanz unterliegt dem sog. Novenausschluss gemäß §§ 529, 531 ZPO.

Die geltend gemachten Kosten sind auch angemessen.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte von Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Aufwand derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Der Richter kann in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den für die Herstellung erforderlichen Betrag schätzen. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht nicht in für die Sachentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche Kenntnisse verzichten. In geeigneten Fällen können Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Sie müssen es aber nicht. Insbesondere wenn das Gericht berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen. Im Rahmen des gemäß § 287 ZPO eigenständig auszuübenden Ermessens hat das Berufungsgericht die Frage der Eignung einer Schätzgrundlage ebenfalls eigenständig zu beurteilen.

Die Kammer legt in ständiger Rechtsprechung ihrer Schätzung den arithmetischen Mittelwert der Schwackeliste und der Internetrecherche des Fraunhofer-Instituts zugrunde.

Dies führt im zu entscheidenden Fall zu folgendem Ergebnis:

Bruttobetrag für Ersatz-Kfz der Fahrzeugsklasse 3 (nach Schwacke Liste, Nutzungsentschädigung, 2011) bzw. Economy (nach Acriss) für 6 Tage im PLZ Gebiet 29(4) nach

Schwacke 2011 Fraunhofer 2011 Summe arithmetisches Mittel

460.50 € 297,58 € 758,08 € 379,04 €

Kosten für eine Vollkaskoabsicherung sind daneben nicht erstattungsfähig, denn insofern mangelt es an Vortrag der Klägerin, ob und in welcher Höhe Vollkaskokosten angefallen sind. Dies lässt sich auch der Rechnung vom 11. März 2011 nicht entnehmen.

Demgegenüber erscheint vorliegend ein Zuschlag von 20% für unfalltypische Risiken, mithin in Höhe von 75,81 Euro gerechtfertigt. Unfalltypische Risiken wie z. B. der Verzieht auf Vorfinanzierung durch den Geschädigten und somit ein erhebliches Ausfallrisiko für den Vermieter können durch einen pauschalen Aufschlag auf den als Mittelwert zugrunde gelegten Normaltarif in Höhe von 20% abgedeckt werden. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung können spezifische Leistungen bei unfallbedingten Vermietungen einen - pauschalen - Aufschlag zu einem Normaltarif rechtfertigen, um mit der Vermietung gerade an Unfallgeschädigte verbundene Mehrleistungen und Risiken abzugelten.

Die Anmietung des Ersatzfahrzeuges erfolgte hier noch am Tage des Unfalls. Es bestand mithin ein enger zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfall. Dies indiziert eine Not- und Eilsituation, in der prima facie davon auszugehen ist, dass ersatzfähige Mehrkosten angefallen sind. Ein pauschaler Aufschlag ist deshalb wegen der typischerweise bei der Anmietung in einer Not- und Eilsituation anfallenden Mehrkosten sowie der Risikoerhöhung für den Vermieter gerechtfertigt. Dabei muss nach der Rspr. des Bundesgerichtshofs für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines „Unfallersatztarifs'' die Kalkulation des konkreten Unternehmens nicht nachvollzogen werden. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen. Dies ist im Hinblick auf das Betrugsund Forderungsausfallrisiko, das Auslastungsrisiko, die notwendige Vorfinanzierung und die Notdienstkosten grundsätzlich der Fall. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass im vorliegenden Fall solche Mehrkosten ausnahmsweise nicht angefallen sind.

Allerdings ist nach überwiegender Meinung von dem so ermittelten Betrag des gemittelten Normaltarifs ein prozentualer Abschlag in Höhe von 10%, mithin von 37.90 Euro wegen ersparter Aufwendungen vorzunehmen.

Insgesamt ist somit als erforderlicher Herstellungsaufwand folgender Betrag zu ersetzen;

379,04 € gemittelter Normaltarif

+ 75,81 € 20% - Zuschlag für unfalltypische Risiken

- 37,90 € 10%- Abzug für ersparte Aufwendungen

= 416,95 €

Der von der Klägerin geltend gemachte Betrag in Höhe von 357,- Euro ist daher vollumfänglich erstattungsfähig. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 304,68 Euro verbleibt damit der geltend gemachte Differenzbetrag in Höhe von 52,32 Euro. Da die objektiv erforderlichen Mietwagenkosten - unter Berücksichtigung eines Eigenersparnisanteils von 10% - höher sind als die tatsächlich aufgewendeten Kosten, ist von letzteren kein weiterer Abzug im Hinblick auf die von der Beklagten eingewandten Eigenersparnis vorzunehmen. Die Vornahme eines Vorteilsausgleichs ist in einer solchen Konstellation nach Treu und Glauben nicht (mehr) geboten.

Die hierauf geltend gemachten Zinsen rechtfertigen sich aus §§ 288 Abs.1, 291 BGB i. V. m. § 187 Abs.1 BGB analog.

Das amtsgerichtliche Urteil, dass die Klage hinsichtlich der Mietwagenkosten nebst hierauf entfallender Zinsen abgewiesen hatte, war entsprechend abzuändern.

Sachverständigenkosten

Die Klägerin kann von der Beklagten weitere Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 448.75 Euro beanspruchen.

Die Gutachterkosten gehören zum Herstellungsaufwand, wenn aus der Sicht des verständig und wirtschaftlich denkenden Geschädigten ein Bedürfnis für die Einholung eines Gutachtens zur Erreichung des Wiederherstellungszweckes anzuerkennen ist. Bei Bagatellschäden (unter 500.- Euro) ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens in der Regel nicht erforderlich und verstößt gegen die Schadensminderungspflicht. Ein solcher Fall liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor, da die Reparaturkosten fast 4.000,- Euro betrugen.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten. Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z. B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars.

Im Regelfall darf der Geschädigte einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot jedoch gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später Im Prozess als zu teuer erweist. Wenn für den Geschädigten als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten in der Honorarrechnung missachtet, kann er von dem Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung verlangen.

Unter Beachtung dieser Grundsätze steht der Klägerin überwiegend ein Anspruch auf Ersatz der restlichen streitgegenständlichen Sachverständigenkosten zu.

Das geltend gemachte Sachverständigen-Honorar setzt sich hier wie folgt zusammen:

- 445,- Euro Grundhonorar zzgl. Mwst

- 211,80 Euro Nebenkosten zzgl. Mwst.

Das Amtsgericht hat die 445,- Euro Grundhonorar zzgl. Mwst vollständig anerkannt. Da nur die Klägerin Berufung eingelegt hat, stehen diese Kosten mithin nicht im Streit.

Von den Nebenkosten hat das Amtsgericht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken lediglich einen Betrag von 100,- Euro zzgl. Mwst anerkannt, so dass weitere Nebenkosten in Höhe von 111,80 Euro netto, mithin 133,04 Euro brutto, Gegenstand des Berufungsverfahrens sind.

Die Kammer hält eine Übertragung der Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken dergestalt, dass bei der Erstellung eines routinemäßigen Sachverständigengutachtens neben dem Grundhonorar Nebenkosten grundsätzlich nur bis zu einem Betrag von 100,- Euro erstattungsfähig sein sollen, auf den vorliegenden Fall schon deshalb für nicht gangbar, weil das Landgericht Saarbrücken - teilweise nach Beweisaufnahme -auf eigene Erkenntnisse und den örtlichen Markt abgestellt hat. Unabhängig davon teilt die Kammer teilweise die Einschätzung des Landgerichts Saarbrücken hinsichtlich der Frage der Erkennbarkeit der Unangemessenheit der Kosten für den geschädigten Laien - auf die es nach den obigen Ausführungen auch ankommt - nicht. Erforderlich ist hier vielmehr eine Einzelfallprüfung.

Die Geltendmachung von Nebenkosten neben dem Grundhonorar ist nicht von vorneherein ausgeschlossen. Es besteht kein Regelwerk zur Bemessung der Nebenkosten. Die Grenze der Erforderlichkeit ist daher mit sachverständiger Hilfe oder im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu klären. Es sind die Nebenkosten als nicht erstattungsfähig anzusehen, deren Unangemessenheit von dem Geschädigten entweder bei Abschluss der Honorarvereinbarung oder jedenfalls bei Erhalt der Honorarabrechnung erkannt werden konnten.

Im Einzelnen:

Zerlegungsarbeiten, 22,50 Euro netto

Die mit 22,50 Euro netto geltend gemachten Zerlegungskosten sind erstattungsfähig.

Insofern ist in der Honorarvereinbarung bestimmt, das Zerlegungsarbeiten nicht im Grundhonorar enthalten sind und ferner, dass der Stundensatz für Zerlegungsarbeiten 90,-Euro beträgt. Damit ist die Geltendmachung dieser Kosten dem Grunde nach durch die Honorarvereinbarung gedeckt, für den Laien ist etwaige Unangemessenheit auch nicht erkennbar. Die Beklagte vermag auch nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, es sei fraglich, dass diese Arbeiten von dem Sachverständigen durchgeführt worden seien. Es ist nicht ersichtlich, dass für die Geschädigte eine etwaige Nichtdurchführung der Zerlegung durch den Sachverständigen bei Erhalt der Honorarrechnung (diese datiert vom 08. März 2011) erkennbar gewesen wäre. Das Gutachten erhält Fotos von demontierten Teilen, so dass die Geschädigte davon ausgehen konnte, dass der Sachverständige derartige Arbeiten durchgeführt hat. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass entsprechende Zerlegungsarbeiten in der Rechnung des Autohauses Ke. & Se. enthalten gewesen und von der Beklagten erstattet worden seien. Die Reparaturrechnung datiert nach der Honorarabrechnung, so dass für die Geschädigte ersichtlich auch keine Doppelabrechnung vorlag. Unabhängig davon musste ihr selbst bei Kenntnis der Reparaturrechnung vor Bezahlung der Sachverständigenrechnung eine vermeintliche Doppelberechnung nicht ins Auge springen. Die Reparaturrechnung unter diesem Aspekt eingehend zu prüfen kann von einem Laien ohne konkrete Anhaltspunkte nicht verlangt werden.

Fahrtkosten, 51,- Euro netto

Die geltend gemachten Fahrtkosten sind dem Grunde nach erstattungsfähig. Die Beklagte kann hier nicht mit Erfolg einwenden, die Geschädigte habe einen ortsansässigen Sachverständigen beauftragen können. Zwar ist ein Geschädigter grundsätzlich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gehalten, einen ortsansässigen oder jedenfalls ortsnahen Sachverständigen zu beauftragen. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass dem Geschädigten ein gewisses Auswahlermessen zusteht und er im Falle nur eines ortsansässigen Sachverständigen nicht auf diesen verwiesen werden kann, da sonst von dem Auswahlermessen nichts übrig bliebe. In Salzwedel selbst gibt es -soweit ersichtlich - kein Kfz- Sachverständigenbüro, lediglich die Dekra ist vor Ort ansässig. Auf diese kann die Geschädigte nach oben Gesagtem nicht verwiesen werden. Der Sachverständige Lu. liegt mit einer einfachen Fahrtstrecke von 15 km noch im unteren Entfernungsbereich der Sachverständigen im Umfeld von Salzwedel, so dass die Geschädigte ihr Auswahlermessen vorliegend ordnungsgemäß ausgeübt hat.

Da die Fahrtkosten in der Honorarvereinbarung explizit vom Grundhonorar ausgenommen worden sind, sind sie grundsätzlich erstattungsfähig.

Die Kammer erachtet jedoch die geltend gemachten Fahrzeugkosten in Höhe von 1,20 Euro pro km für - auch dem Laien - erkennbar unangemessen.

Einen sachlich begründeten aussagekräftigen Anhaltspunkt für die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten einschließlich der Kosten für Betrieb und Unterhalt kann sich auch der Laie ohne weiteres anhand der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen, etwa der ADAC-Autokostentabelle gewinnen. Wegen der berufsbedingt intensiven Fahrzeugnutzung durch die meisten Sachverständigen dürfen jedenfalls keine höheren Kosten anfallen, als diese Tabellen unter Zugrundelegung einer Nutzungszeit von 4 Jahren und einer jährlichen Laufleistung von 15.000 km ermitteln. Unter Zugrundelegung eines Fahrzeuges der (oberen) Mittelklasse (z. Bsp. A 6 Avant 2.0 TDl (DPF), BMW 520 d (DPF), Ford S Max 2,0 TDCl, Skoda Süperb Combi 2,0 TDI Elegance (DPF), Passat Variant 2,0 TDI BMT Exclusive (DPF)) ergeben sich dann durchschnittliche Fahrtkosten von ca. 0,70 Euro/km. Dieser Ansatz liegt bei dem, doppelten dessen, was als Wegstreckenentschädigung bei dienstlich anerkannten Fahrzeugen im öffentlichen Dienst geltend gemacht werden kann (0,35 Euro). Auch vordem Hintergrund der geringen Kilometerpauschalen, die steuerlich bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten mit einem eigenen Fahrzeug geltend gemacht werden können (derzeit 0,30 Euro/km), ist für einen Laien erkennbar, dass eine Pauschale von 1,20 Euro/km unangemessen hoch ist.

Die Kammer hält die daneben geltend gemachten 0,50 Euro/km für die Fahrzelt jedenfalls derzeit noch für erstattungsfähig. Diese Kosten sind in der Honorarvereinbarung gesondert ausgewiesen. Ob sie neben berechtigten Fahrzeugkosten von 0,70 Euro/km unangemessen sind, kann dahin stehen. Jedenfalls ist eine etwaige Unangemessenheit für den Laien nicht erkennbar. Die 0,50 Euro/km für die Fahrtzeit sind im Grundhonorar, welches sich in Abhängigkeit von der Brutto-Schadenshöhe bemisst, nicht enthalten. Während der Fahrtzeit kann der Sachverständige keinerlei andere produktive Tätigkeiten verrichten. Gerade im ländlichen Raum ist es daher nachvollziehbar, dass ein Kfz-Sachverständiger nicht nur die reinen Fahrzeugkosten berechnet, sondern auch einen Fahrtzeitanteil.

Eine Pauschale von insgesamt 1,20 Euro für Fahrzeugkosten und Fahrzeit steht auch noch annähernd im Einklang mit dem BVSK-Korridor, welcher bei 0,84 Euro bis 1,08 Euro liegt.

Mithin ergibt sich ein gerechtfertigter Betrag von 36,- Euro netto (30 km x 1,20 Euro). 3) Schreibkosten, 42,- Euro netto

Nach der Honorarvereinbarung sind insofern 3,- Euro pro Originalseite geschuldet. Die Anzahl der Schreibseiten soll sich dabei nach der Gesamtgutachtenseitenzahl (incl. der beschrifteten Bildanlagenseitenzahl) richten. Eine für den Laien erkennbare Unangemessenheit liegt hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Kosten, die sich im BVSK-Korridor bewegt (2,14 Euro bis 3,75 Euro), nicht vor. Auch für den Laien in wertender Gesamtschau des Kostengefüges erkennbar unangemessen erscheint jedoch, dass ein Betrag von 3,- Euro pro Originalseite gleichfalls für die Bildanlagen veranschlagt wird. Der diesbezügliche reine Schreibaufwand ist zu vernachlässigen. Die entsprechende Arbeitsleistung des Sachverständigen ist durch das Grundhonorar mit abgegolten. Die Lichtbilder werden mit 2,50 Euro/pro Stück (erster Lichtbildsatz) gesondert vergütet.

Mithin sind lediglich 21,- Euro netto (7 x 3,-Euro) erstattungsfähig.

Die übrigen Kosten, nämlich Lichtbilder, 35,- Euro netto, 28,50 Euro netto für Kopien, Fremdleistung Audatex 12,80 Euro netto, Büromaterial, 5,- Euro netto und Kommunikationskosten 15,- Euro netto sind erstattungsfähig. Sie sind von der Honorarvereinbarung gedeckt. Bereits eine objektive Unangemessenheit ist nicht ersichtlich (zu diesem Ergebnis ist auch ein Gutachten in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Haldensleben, Az: 17 C 750/09, gelangt), erst recht mangelt es an der Erkennbarkeit einer etwaigen Unangemessenheit für den Laien. Erhebliche Einwendungen sind von der Beklagten insofern nicht vorgebracht worden.

Folglich ergeben sich insgesamt erstattungsfähige Nebenkosten in Höhe von 175,80 Euro netto, mithin 209,20 Euro brutto. Es errechnet sich demzufolge ein ersatzfähiges Sachverständigenhonorar von 620,80 Euro netto, mithin 738,75 Euro brutto. Abzüglich der geleisteten Zahlung von 290,- Euro verbleibt ein offener Betrag von 448,75 Euro. Insoweit war das Urteil des Amtsgerichts, durch welches insofern lediglich 358,55 Euro zugesprochen worden sind, abzuändern und der Klage stattzugeben.

Die geltend gemachten Zinsen rechtfertigen sich aus §§ 286, 288 Abs.1 BGB.

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published on 08/05/2013 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Salzwedel vom 24. Juli 2012 - 31 C …/11 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 501,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpu
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21/06/2012 11:17

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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Salzwedel vom 24. Juli 2012 - 31 C …/11 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 501,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von 448,75 Euro seit dem 13. April 2011 sowie auf einen weiteren Betrag von 52,32 Euro seit dem 08. Januar 2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 23 % und die Beklagte 77 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und  b e s c h l o s s e n:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 185,36 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO; 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung unzweifelhaft nicht gegeben ist.

II.

2

A/ Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). Sie hat auch in der Sache teilweise Erfolg und führt zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

3

Die Beklagte haftet der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 07. März 2011 gemäß § 7 Abs.1, 823 Abs.1 BGB unstreitig dem Grunde nach zu 100%.

4

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung weiterer Kosten in Höhe von 501,07 Euro.

5

1. Mietwagenkosten

6

Die Klägerin kann von der Beklagten weitere Mietwagenkosten in Höhe von 52,32 Euro verlangen. Mietaufwendungen für ein Ersatzfahrzeug bis zur Schadensbehebung sind, wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, für angemessene Zeit zu ersetzen (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 41. Aufl., § 12 StVG Rn 33). Die Klägerin hat durch Vorlage einer Mietwagenrechnung des Autohauses K & S, bei dem das Fahrzeug der Klägerin unstreitig auch repariert worden ist, belegt, dass ihr für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für 6 Tage Mietwagenkosten in Höhe von 357,- Euro brutto entstanden sind. Es handelte sich ausweislich der Rechnung um einen Mietwagen und nicht um einen Werkstattersatz- oder Vorführwagen. Die Beklagte hat die Erforderlichkeit der Mietdauer von 6 Tagen weder vorprozessual noch erstinstanzlich in Abrede gestellt. Das diesbezügliche Bestreiten in zweiter Instanz unterliegt dem sog. Novenausschluss gemäß §§ 529, 531 ZPO.

7

Die geltend gemachten Kosten sind auch angemessen.

8

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte von Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Aufwand derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2008, Az.: VI ZR 234/07, zitiert nach Juris). Der Richter kann in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den für die Herstellung erforderlichen Betrag schätzen. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht nicht in für die Sachentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche Kenntnisse verzichten. In geeigneten Fällen können Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Sie müssen es aber nicht. Insbesondere wenn das Gericht berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2010, Az.: VI ZR 293/08 zitiert nach Juris). Im Rahmen des gemäß  § 287 ZPO eigenständig auszuübenden Ermessens hat das Berufungsgericht die Frage der Eignung einer Schätzgrundlage ebenfalls eigenständig zu beurteilen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 9.10.2007, Az 15 U 105/07, zitiert nach Juris).

9

Die Kammer legt in ständiger Rechtsprechung (begründet durch die Entscheidung 22 S 49/10, 43ff; weiterhin auch 22 S 143/11, Urteil vom 06. September 2012 und 22 S 164/11, Urteil vom 11. Oktober 2012) ihrer Schätzung den arithmetischen Mittelwert der Schwackeliste und der Internetrecherche des Fraunhofer-Instituts zugrunde.

10

Dies führt im zu entscheidenden Fall zu folgendem Ergebnis:

11

Bruttobetrag für Ersatz-Kfz der Fahrzeugsklasse 3 (nach Schwacke Liste, Nutzungsentschädigung, 2011) bzw. Economy (nach Acriss) für 6 Tage im PLZ Gebiet 29(4) nach

12

Schwacke 2011

Fraunhofer 2011

Summe 

arithmetisches Mittel

460,50 €

297,58 €

758,08 €

379,04 €

13

Kosten für eine Vollkaskoabsicherung sind daneben nicht erstattungsfähig, denn insofern mangelt es an Vortrag der Klägerin, ob und in welcher Höhe Vollkaskokosten angefallen sind. Dies lässt sich auch der Rechnung vom 11. März 2011 nicht entnehmen.

14

Demgegenüber erscheint vorliegend ein Zuschlag von 20% für unfalltypische Risiken, mithin in Höhe von 75,81 Euro gerechtfertigt. Unfalltypische Risiken wie z. B. der Verzicht auf Vorfinanzierung durch den Geschädigten und somit ein erhebliches Ausfallrisiko für den Vermieter können durch einen pauschalen Aufschlag auf den als Mittelwert zugrunde gelegten Normaltarif in Höhe von 20% abgedeckt werden. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung können spezifische Leistungen bei unfallbedingten Vermietungen einen - pauschalen - Aufschlag zu einem Normaltarif rechtfertigen, um mit der Vermietung gerade an Unfallgeschädigte verbundene Mehrleistungen und Risiken abzugelten (vgl. BGH Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 – zitiert nach Juris).

15

Die Anmietung des Ersatzfahrzeuges erfolgte hier noch am Tage des Unfalls. Es bestand mithin ein enger zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfall. Dies indiziert eine Not- und Eilsituation, in der prima facie davon auszugehen ist, dass ersatzfähige Mehrkosten angefallen sind. Ein pauschaler Aufschlag ist deshalb wegen der typischerweise bei der Anmietung in einer Not- und Eilsituation anfallenden Mehrkosten sowie der Risikoerhöhung für den Vermieter gerechtfertigt. Dabei muss nach der Rspr. des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2008, VI ZR 234/07 – zitiert nach Juris) für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens nicht nachvollzogen werden. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen. Dies ist im Hinblick auf das Betrugs- und Forderungsausfallrisiko, das Auslastungsrisiko, die notwendige Vorfinanzierung und die Notdienstkosten grundsätzlich der Fall. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, dazulegen und ggf. zu beweisen, dass im vorliegenden Fall solche Mehrkosten ausnahmsweise nicht angefallen sind (vgl. auch LG Bonn, Beschluss vom 30. Juli 2012, 5 S 94/12 – zitiert nach Juris).

16

Allerdings ist nach überwiegender Meinung von dem so ermittelten Betrag des gemittelten Normaltarifs ein prozentualer Abschlag in Höhe von 10%, mithin von 37,90 Euro wegen ersparter Aufwendungen vorzunehmen (vgl. LG Stendal, Urteil vom 10. Februar 2011, 22 S 49/10;  OLG Hamm, Urteil vom 19.02.2010, Az 9 U 147/09 – zitiert nach Juris; Heinrichs in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 249 Rz 36).

17

Insgesamt ist somit als erforderlicher Herstellungsaufwand folgender Betrag zu ersetzen:

18

  379,04 €

gemittelter Normaltarif

+ 75,81 €

20 % - Zuschlag für unfalltypische Risiken

- 37,90 €

10 % - Abzug für ersparte Aufwendungen

= 416,95 €

        

19

Der von der Klägerin geltend gemachte Betrag in Höhe von 357,- Euro ist daher vollumfänglich erstattungsfähig. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 304,68 Euro verbleibt damit der geltend gemachte Differenzbetrag in Höhe von 52,32 Euro. Da die objektiv erforderlichen Mietwagenkosten – unter Berücksichtigung eines Eigenersparnisanteils von 10% - höher sind als die tatsächlich aufgewendeten Kosten, ist von letzteren kein weiterer Abzug im Hinblick auf die von der Beklagten eingewandten Eigenersparnis vorzunehmen. Die Vornahme eines Vorteilsausgleichs ist in einer solchen Konstellation nach Treu und Glauben nicht (mehr) geboten (vgl. auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29. September 2011, 2 S 185/11; Grüneberg in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 249 Rn 36).

20

Die hierauf geltend gemachten Zinsen rechtfertigen sich aus §§ 288 Abs.1, 291 BGB i.V.m. § 187 Abs.1 BGB analog.

21

Das amtsgerichtliche Urteil, dass die Klage hinsichtlich der Mietwagenkosten nebst hierauf entfallender Zinsen abgewiesen hatte, war entsprechend abzuändern.

22

2. Sachverständigenkosten

23

Die Klägerin kann von der Beklagten weitere Sachverständigenkosten in Höhe von  insgesamt 448,75 Euro beanspruchen.

24

a) Die Gutachterkosten gehören zum Herstellungsaufwand, wenn aus der Sicht des verständig und wirtschaftlich denkenden Geschädigten ein Bedürfnis für die Einholung eines Gutachtens zur Erreichung des Wiederherstellungszweckes anzuerkennen ist (vgl. BGH NJW 2005, 356; NJW 2007, 1450). Bei Bagatellschäden (unter 500,- Euro) ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens in der Regel nicht erforderlich und verstößt gegen die Schadensminderungspflicht (vgl. König in Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 12 StVG, Rn 50 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor, da die Reparaturkosten fast 4.000,- Euro betrugen.

25

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. BGHZ 61, 56, 58; 61, 346, 347 f.; 63, 182, 184; BGH NJW 2007, 1450). Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. BGHZ 61, 346, 348; BGH NJW 2007, 1450). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2004, VI ZR 211/03, zitiert nach Juris). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. BGH NJW 2007, 1450).

26

Im Regelfall darf der Geschädigte einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot jedoch gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365; BGH NJW 2007, 1450). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGHZ 163, 362, 367 f.; BGH NJW 2007, 1450). Wenn für den Geschädigten als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten in der Honorarrechnung missachtet, kann er von dem Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung verlangen (vgl. OLG Hamm NZV 2001, 433; DAR 1997, 275; OLG Nürnberg OLGR 2002, 471; LG Berlin NZV 2004, 635 (637); König in Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 12 StVG, Rn 50 m.w.N.).

27

b) Unter Beachtung dieser Grundsätze steht der Klägerin überwiegend ein Anspruch auf Ersatz der restlichen streitgegenständlichen Sachverständigenkosten zu.

28

Das geltend gemachte Sachverständigen-Honorar setzt sich hier wie folgt zusammen:

29

- 445,- Euro Grundhonorar zzgl. Mwst

30

- 211,80 Euro Nebenkosten zzgl. Mwst.

31

Das Amtsgericht hat die 445,- Euro Grundhonorar zzgl. MwSt vollständig anerkannt. Da nur die Klägerin Berufung eingelegt hat, stehen diese Kosten mithin nicht im Streit.

32

Von den Nebenkosten hat das Amtsgericht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken (vgl. Urteil vom 10. Februar 2011, 13 S 26/11 – zitiert nach Juris) lediglich einen Betrag von 100,- Euro zzgl. MwSt anerkannt, so dass weitere Nebenkosten in Höhe von 111,80 Euro netto, mithin 133,04 Euro brutto, Gegenstand des Berufungsverfahrens sind.

33

Die Kammer hält eine Übertragung der Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken  dergestalt, dass bei der Erstellung eines routinemäßigen Sachverständigengutachtens neben dem Grundhonorar Nebenkosten grundsätzlich nur bis zu einem Betrag von 100,- Euro erstattungsfähig sein sollen, auf den vorliegenden Fall schon deshalb für nicht gangbar, weil das Landgericht Saarbrücken – teilweise nach Beweisaufnahme – auf eigene Erkenntnisse und den örtlichen Markt abgestellt hat. Unabhängig davon teilt die Kammer teilweise die Einschätzung des Landgerichts Saarbrücken hinsichtlich der Frage der Erkennbarkeit der Unangemessenheit der Kosten für den geschädigten Laien – auf die es nach den obigen Ausführungen auch ankommt - nicht. Erforderlich ist hier vielmehr eine Einzelfallprüfung (vgl. auch König in Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 12 StVG, Rn 50 m.w.N.).

34

Die Geltendmachung von Nebenkosten neben dem Grundhonorar ist nicht von vorneherein ausgeschlossen (so auch zutreffend das LG Saarbrücken aaO). Es besteht kein Regelwerk zur Bemessung der Nebenkosten. Die Grenze der Erforderlichkeit ist daher mit sachverständiger Hilfe oder im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu klären. Es sind die Nebenkosten als nicht erstattungsfähig anzusehen, deren Unangemessenheit von dem Geschädigten entweder bei Abschluss der Honorarvereinbarung oder jedenfalls bei Erhalt der Honorarabrechnung erkannt werden konnten.

35

Im Einzelnen:

36

1) Zerlegungsarbeiten, 22,50 Euro netto

37

Die mit 22,50 Euro netto geltend gemachten Zerlegungskosten sind erstattungsfähig.

38

Insofern ist in der Honorarvereinbarung bestimmt, das Zerlegungsarbeiten nicht im Grundhonorar enthalten sind und ferner, dass der Stundensatz für Zerlegungsarbeiten 90,-Euro beträgt. Damit ist die Geltendmachung dieser Kosten dem Grunde nach durch die Honorarvereinbarung gedeckt, für den Laien ist etwaige Unangemessenheit auch nicht erkennbar. Die Beklagte vermag auch nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, es sei fraglich, dass diese Arbeiten von dem Sachverständigen durchgeführt worden seien. Es ist nicht ersichtlich, dass für die Geschädigte eine etwaige Nichtdurchführung der Zerlegung durch den Sachverständigen bei Erhalt der Honorarrechnung (diese datiert vom 08. März 2011) erkennbar gewesen wäre. Das Gutachten erhält Fotos von demontierten Teilen, so dass die Geschädigte davon ausgehen konnte, dass der Sachverständige derartige Arbeiten durchgeführt hat. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass entsprechende Zerlegungsarbeiten in der Rechnung des Autohauses K & S enthalten gewesen und von der Beklagten erstattet worden  seien. Die Reparaturrechnung datiert nach der Honorarabrechnung, so dass für die Geschädigte ersichtlich auch keine Doppelabrechnung vorlag. Unabhängig davon musste ihr selbst bei Kenntnis der Reparaturrechnung vor Bezahlung der Sachverständigenrechnung eine vermeintliche Doppelberechnung nicht ins Auge springen. Die Reparaturrechnung unter diesem Aspekt eingehend zu prüfen kann von einem Laien ohne konkrete Anhaltspunkte nicht verlangt werden.

39

2) Fahrtkosten, 51,- Euro netto

40

Die geltend gemachten Fahrtkosten sind dem Grunde nach erstattungsfähig. Die Beklagte kann hier nicht mit Erfolg einwenden, die Geschädigte habe einen ortsansässigen Sachverständigen beauftragen können. Zwar ist ein Geschädigter grundsätzlich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gehalten, einen ortsansässigen oder jedenfalls ortsnahen Sachverständigen zu beauftragen (vgl. auch AG Magdeburg, Urteil vom 28. Januar 2008, 103 C 2302/07 – zitiert nach Juris). Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass dem Geschädigten ein gewisses Auswahlermessen zusteht und er im Falle nur eines ortsansässigen Sachverständigen nicht auf diesen verwiesen werden kann, da sonst von dem Auswahlermessen nichts übrig bliebe. In EE selbst gibt es – soweit ersichtlich - kein Kfz- Sachverständigenbüro, lediglich die Dekra ist vor Ort ansässig. Auf diese kann die Geschädigte nach oben Gesagtem nicht verwiesen werden. Der Sachverständige FF liegt mit einer einfachen Fahrtstrecke von 15 km noch im unteren Entfernungsbereich der Sachverständigen im Umfeld von EE, so dass die Geschädigte ihr Auswahlermessen vorliegend ordnungsgemäß ausgeübt hat.

41

Da die Fahrtkosten in der Honorarvereinbarung explizit vom Grundhonorar ausgenommen worden sind, sind sie grundsätzlich erstattungsfähig.

42

Die Kammer erachtet jedoch die geltend gemachten Fahrzeugkosten in Höhe von 1,20 Euro pro km für – auch dem Laien - erkennbar unangemessen.

43

Einen sachlich begründeten aussagekräftigen Anhaltspunkt für die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten einschließlich der Kosten für Betrieb und Unterhalt kann sich auch der Laie ohne weiteres anhand der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen, etwa der ADAC-Autokostentabelle gewinnen (vgl. auch LG Saarbrücken aaO). Wegen der berufsbedingt intensiven Fahrzeugnutzung durch die meisten Sachverständigen dürfen jedenfalls keine höheren Kosten anfallen, als diese Tabellen unter Zugrundelegung einer Nutzungszeit von 4 Jahren und einer jährlichen Laufleistung von 15.000 km ermitteln. Unter Zugrundelegung eines Fahrzeuges der (oberen) Mittelklasse (z. Bsp. A 6 Avant 2.0 TDI (DPF), BMW 520 d (DPF), Ford S Max 2,0 TDCI, Skoda Superb Combi 2,0 TDI Elegance (DPF), Passat Variant 2,0 TDI BMT Exclusive (DPF)) ergeben sich dann durchschnittliche Fahrtkosten von ca. 0,70 Euro/km. Dieser Ansatz liegt bei dem doppelten dessen, was als Wegstreckenentschädigung bei dienstlich anerkannten Fahrzeugen im öffentlichen Dienst geltend gemacht werden kann (0,35 Euro). Auch vor dem Hintergrund der geringen Kilometerpauschalen, die steuerlich bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten mit einem eigenen Fahrzeug geltend gemacht werden können (derzeit 0,30 Euro/km), ist für einen Laien erkennbar, dass eine Pauschale von 1,20 Euro/km unangemessen hoch ist.

44

Die Kammer hält die daneben geltend gemachten 0,50 Euro/km für die Fahrzeit jedenfalls derzeit noch für erstattungsfähig. Diese Kosten sind in der Honorarvereinbarung gesondert ausgewiesen. Ob sie neben berechtigten Fahrzeugkosten von 0,70 Euro/km unangemessen sind, kann dahin stehen. Jedenfalls ist eine etwaige Unangemessenheit für den Laien nicht erkennbar. Die 0,50 Euro/km für die Fahrtzeit sind im Grundhonorar, welches sich in Abhängigkeit von der Brutto-Schadenshöhe bemisst, nicht enthalten. Während der Fahrtzeit kann der Sachverständige keinerlei andere produktive Tätigkeiten verrichten. Gerade im ländlichen Raum ist es daher nachvollziehbar, dass ein Kfz-Sachverständiger nicht nur die reinen Fahrzeugkosten berechnet, sondern auch einen Fahrtzeitanteil.

45

Eine Pauschale von insgesamt 1,20 Euro für Fahrzeugkosten und Fahrzeit steht auch noch annähernd im Einklang mit dem BVSK-Korridor, welcher bei 0,84 Euro bis 1,08 Euro liegt.

46

Mithin ergibt sich ein gerechtfertigter Betrag von 36,- Euro netto (30 km x 1,20 Euro).

47

3) Schreibkosten, 42,- Euro netto

48

Nach der Honorarvereinbarung sind insofern 3,- Euro pro Originalseite geschuldet. Die Anzahl der Schreibseiten soll sich dabei nach der Gesamtgutachtenseitenzahl (incl. der beschrifteten Bildanlagenseitenzahl) richten. Eine für den Laien erkennbare Unangemessenheit liegt hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Kosten, die sich im BVSK-Korridor bewegt (2,14 Euro bis 3,75 Euro), nicht vor. Auch für den Laien in wertender Gesamtschau des Kostengefüges erkennbar unangemessen erscheint jedoch, dass ein Betrag von 3,- Euro pro Originalseite gleichfalls für die Bildanlagen veranschlagt wird. Der diesbezügliche reine Schreibaufwand ist zu vernachlässigen. Die entsprechende Arbeitsleistung des Sachverständigen ist durch das Grundhonorar mit abgegolten. Die Lichtbilder werden mit 2,50 Euro/pro Stück (erster Lichtbildsatz) gesondert vergütet.

49

Mithin sind lediglich 21,- Euro netto (7 x 3,-Euro) erstattungsfähig.

50

4) Die übrigen Kosten, nämlich Lichtbilder, 35,- Euro netto, 28,50 Euro netto für Kopien, Fremdleistung Audatex 12,80 Euro netto, Büromaterial, 5,- Euro netto und Kommunikationskosten 15,- Euro netto sind erstattungsfähig. Sie sind von der Honorarvereinbarung gedeckt. Bereits eine objektive Unangemessenheit ist nicht ersichtlich (zu diesem Ergebnis ist auch ein Gutachten in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Haldensleben, Az: 17 C 750/09, gelangt), erst recht mangelt es an der Erkennbarkeit einer etwaigen Unangemessenheit für den Laien. Erhebliche Einwendungen sind von der Beklagten insofern nicht vorgebracht worden.

51

Folglich ergeben sich insgesamt erstattungsfähige Nebenkosten in Höhe von 175,80 Euro netto, mithin 209,20 Euro brutto. Es errechnet sich demzufolge ein ersatzfähiges Sachverständigenhonorar von 620,80 Euro netto, mithin 738,75 Euro brutto. Abzüglich der geleisteten Zahlung von 290,- Euro verbleibt ein offener Betrag von 448,75 Euro. Insoweit war das Urteil des Amtsgerichts, durch welches insofern lediglich 358,55 Euro zugesprochen worden sind, abzuändern und der Klage stattzugeben.

52

Die geltend gemachten Zinsen rechtfertigen sich aus §§ 286, 288 Abs.1 BGB.

53

B/ Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 92 Abs.2 Nr.1, 92 Abs.1 ZPO.

54

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

55

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Diese Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

56

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 43 Abs.1, 47 Abs.1, 48 Abs.1 GKG i.v.m. § 3 ZPO.


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.