Sachverständigengutachten: Geschädigter darf auch bei vorliegendem Kostenvoranschlag Gutachten erstellen lassen

published on 28/01/2016 17:40
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Author’s summary by für Familien- und Erbrecht

So entschied das Amtsgericht Erkelenz und stärkt damit die Rechte des Geschädigten.
Wenn der Geschädigte einen Kostenvoranschlag einreicht, dem der gegnerische Haftpflichtversicherer offenbar nicht traut, kann der Geschädigte die Entsendung eines Versicherergutachters damit beantworten, dass er nun auch ein Schadengutachten einholt. Die Kosten dafür muss der Versicherer erstatten. 

In dem Fall hatte der Versicherer zunächst vom Geschädigten einen Kostenvoranschlag eingefordert. Dann meinte er, dass es ohne einen Gutachter offenbar doch nicht gehe. Allerdings müsse der Geschädigte den vom Versicherer gestellten Gutachter akzeptieren. Weil er bereits den Kostenvoranschlag eingereicht habe, habe er sein Recht auf einen von ihm ausgewählten Schadengutachter verspielt.

Das sah das Amtsgericht jedoch ganz anders: Waffengleichheit ist das Maß der Dinge. Wenn der Kostenvoranschlag nicht ausreichen soll, hat der Geschädigte sein ursprüngliches Recht durch sein Entgegenkommen, es mit einem Kostenvoranschlag zu versuchen, nicht verspielt. Er könne vielmehr dem Gutachter des Versicherers ein eigenes Sachverständigengutachten entgegensetzen und die Kosten hierfür erstattet bekommen.

Quelle: Amtsgericht Erkelenz, Urteil vom 18.9.2015, (Az.: 14 C 35/13).

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published on 18/09/2015 00:00

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.746,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.348,26 € seit dem 22.08.2012 und aus weiteren 397,82 € seit dem 18.01.2013 zu zahlen. Der Beklagte wird
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21/06/2012 11:17

Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte
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21/01/2009 14:09

Rechtsanwalt für Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.746,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.348,26 € seit dem 22.08.2012 und aus weiteren 397,82 € seit dem 18.01.2013 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte xxx in Höhe von 316,18 € freizustellen.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von weiteren Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte xxx in Höhe weiterer 39,27 € freizustellen.

Im Übrigen werden die Klage und die Wider Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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