Risiko "Strohmann" - Wirkung und Rechtsfolge von Strohmanngeschäften


AoLs
Authors
Nicht selten lassen sich Personen, wie beispielsweise Angehörige, aus Gefälligkeit darauf ein, Geschäfte für Dritte zu erledigen, sich von ihnen als Geschäftsführer einer GmbH einsetzen zu lassen, Bürgschaften einzugehen etc.. Wenigen ist aber bewusst, welches Risiko sie damit eingehen.
In der Juristerei sind solche Personen besser bekannt unter dem Begriff des sog. Strohmanns. Nach einem Urteil des BGH vom 22.10.1981 sind Strohmanngeschäfte grundsätzlich von Scheingeschäften nach §117 BGB zu unterscheiden.
Bei einem Scheingeschäft wollen die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes hervorrufen, die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen sollen dagegen nicht eintreten (BGHZ 36, 84ff). Ein Scheingeschäft ist grundsätzlich gem. §117 Abs.1 BGB von vornherein nichtig.
Ein Strohmanngeschäft liegt dagegen dann vor, wenn bei Vertragsschluss eine Person als Vertragspartner von einem anderen (sog. Hintermann) vorgeschoben wird, der selbst, aus welchen Gründen auch immer, nicht als Berechtigter oder Verpflichteter auftreten will oder kann. Es handelt sich damit um einen Sonderfall des fiduziarischen Rechtsgeschäfts.
Zu unterscheiden ist der Strohmann auch von dem Stellvertreter. Zwar handeln beide im Interesse eines anderen, des Hintermanns bzw. des Vertretenen, doch tritt der Strohmann, anders als bei der Stellvertretung nach § 164 ff BGB, dem Vertragspartner gegenüber nicht im Namen des Vertretenen auf, sondern imeigenen Namen.
Da der Rechtserfolg bei einem Strohmanngeschäft meist von beiden Seiten ernstlich gewollt ist, es damit nicht am Geschäftswillen fehlt (BGHZ 21 378,381), ist ein solches voll wirksam. Die Tatsache, dass der Vertragspartner Kenntnis hat von der Strohmanneigenschaft ändert nichts daran. Einzig entscheidend ist, ob die Parteien die Rechtsfolgen der Vereinbarung wirklich herbeiführen wollen, d.h. ob der Strohmann aus seinem Geschäft persönlich berechtigt und verpflichtet werden oder ob sich der Vertragspartner ausschließlich an den Hintermann halten soll (BGH NJW 1982, 596f).
Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Vertragspartner das Geschäft ausschließlich mit dem Hintermann abschließen will oder es sich um ein personenbezogenes Rechtsgeschäft handelt (OLG Karlsruhe NJW 71, 619). Aber auch wenn der Vertragspartner und der Strohmann einverständlich davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen gerade nicht in der Person des Strohmanns eintreten sollen oder der Strohmann die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Pflichten auch im Außenverhältnis nicht übernehmen will und der Vertragspartner Kenntnis davon hat (BGH NJW 1982, 569), kann ein Scheingeschäft angenommen werden.
In wieweit besteht nun aber ein Risiko für den Strohmann?
Wirkung und Rechtsfolge des Strohmanngeschäfts
Aufgrund der Tatsache, dass der Rechtserfolg bei Vertragsabschluss von beiden Parteien ernsthaft gewollt ist, haben Geschäfte die zwischen einem Dritten und dem Strohmann abgeschlossen werden grundsätzlich nur Wirkung zwischen diesen. Damit begründet das abgeschlossene Rechtsgeschäft ausschließlich Rechte und Pflichten für den Strohmann selbst und nicht für den Hintermann. Er selbst haftet für die Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem geschlossenen Rechtsgeschäft (BGH WM 64, 179), dass er dabei an Weisungen des Hintermanns gebunden ist ändert nichts daran (BGHZ 31, 258ff).
Schutz ?
Einzig in Betracht käme, dass der Strohmann, soweit er für die Verbindlichkeiten einstehen muss, gegenüber seinem Hintermann einen schuldrechtlichen Befreiungsanspruch geltend machen könnte (OLG Celle JW 38, 1551). Auch der Gläubiger könnte dann gegen den Hintermann vorgehen, jedoch erst nachdem er den Befreiungsanspruch des Strohmanns gegen den Hintermann gepfändet hat (BGH NJW 1982, 569f).
Auch könnte geltend gemacht werden, dass es sich bei dem von einem Dritten und einem Strohmann geschlossene Geschäft, aufgrund des verfolgten Zwecks, um eine Umgehung des Gesetztes handelt. Eine solche Gesetzesumgehung kann unter Umständen zur Nichtigkeit des Geschäftes nach §134 BGB führen
Ein Umgehungsgeschäft ist aber nicht gleich negativ zu werten, d.h. aus dem Umgehungsbegriff folgt nichts für die rechtliche Wertung, so dass auch hier auf den Einzelfall, bzw. eine Analyse des Zwecks der umgangenen Norm (JuS 1983, 423), abzustellen ist.
In jedem Fall wird der Strohmann jedoch dann von seiner Haftungspflicht befreit, wenn festgestellt werden kann, dass es sich nicht um ein Strohmanngeschäft handelt, sondern um ein Scheingeschäft nach §117 BGB. Dann nämlich ist das Geschäft nichtig und das verdeckte, in Wahrheit gewollte Geschäft, nach §117 Abs.2 BGB wirksam (OLG Kralsruhe NJW 71, 619).
Abschließend soll jedoch noch einmal darauf hingewiesen werden, dass die Frage ob ein Strohmann eingesetzt wurde, er lediglich als Stellvertreter handelte oder gar ein Scheingeschäft vorliegt nicht pauschal beantwortet werden kann. Entscheidend sind die einzelnen Tatumstände.
Stud. Jur. M. Biko - RA Dirk Streifler
Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit meiner Kanzlei.
Streifler & Kollegen
z.Hd. RA Dirk Streifler
Oranienburger Straße 69
10117 Berlin
Telefon (Durchwahl) 030-278740 30 (40)
Telefax (Durchwahl) 030-278740 59 (42)
e-Mail [email protected]
Vcard Dirk Streifler


moreResultsText


Annotations
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.