Rentenversicherung: Zur Haftung des Anlagevermittlers

published on 16/10/2012 15:41
Rentenversicherung: Zur Haftung des Anlagevermittlers
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Anlagevermittler muss das Anlagekonzept insbesondere auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen-OLG Köln vom 23.08.11-Az:9 U 158/10
Das OLG Köln hat mit dem Urteil vom 23.08.2011 (Az: 9 U 158/10) folgendes entschieden:

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 1) wird das am 27.01.2010 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 464/08 - auf die Berufung des Klägers abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt - unter Abweisung der Klage im Übrigen -, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden, die aus der Zeichnung der sogenannten „Sicherheits-Kompakt-Rente“ (SKR) im Jahr 1999 entstanden sind und noch entstehen, zu ersetzen.

Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Kläger die Gerichtskosten sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu 1/3. Die übrigen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten zu 1) und 2) selbst. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) verbleibt es bei dem Urteil des Landgerichts.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger und den Beklagten zu 1) und 2) wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe

Der Kläger macht mit der Feststellungsklage Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend.

Im Jahr 1999 erwarb der Kläger für sich und seine Ehefrau zum Zweck der Altersvorsorge nach Beratung durch den Beklagten zu 3., den Geschäftsführer der inzwischen gelöschten mav. N GmbH, sogenannte „Sicherheits-Kompakt-Renten“ (SKR). Dieses von dem Beklagten zu 2., dem Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten zu 1., entwickelte Rentenmodell sah vor, dass mittels zweier Darlehen einmalige Einzahlungen jeweils in eine Rentenversicherung sowie eine als „Tilgungsinstrument“ bezeichnete Kapitallebensversicherung erfolgen sollten, deren Ablaufleistung zur Ablösung der bis dahin tilgungsfreien Darlehen verwendet werden sollte; zusätzlich sollte eine Absicherung durch eine Risikolebensversicherung erfolgen.

Als Kapitallebensversicherung war der „Wealthmaster Noble“-Fond des britischen Lebensversicherers Clerical Medical Investment Group Ltd. (CMI) vorgesehen; in einer dem Kläger überlassenen „Musterberechnung“ (GA 19 ff) dieses Fonds wurde die „Angenommene Wertentwicklung“ mit 8,5% angesetzt. Mit Schreiben vom 5.5.1999 (K 2 und 3, GA 28 ff, 40 ff) erhielt der Kläger für sich und seine Ehefrau unter dem Briefkopf der „T“ persönliche Musterberechnungen der SKR. In den als Anlage 1 beigefügten „Berechnungsdaten“ (GA 31 und 43) wurde die Verzinsung des Anlagekapitals der Tilgungsversicherung mit 7,25% angesetzt mit dem Bemerken: „Aus Sicherheitsgründen haben wir die vom Versicherer angesetzte Verzinsung reduziert. Diese Maßnahme dient ausschließlich der Steigerung der Sicherheit des Systems“. Auf demselben Berechnungsbogen heißt es unter „Anmerkung zum Tilgungsinstrument“:

„Die für die Tilgungskomponente vorgesehene Gesellschaft legt für die Aufzinsung des Anlagekapitals (100% der Einzahlungssumme) zur Zeit einen Satz von 8,25% zugrunde.“

Ende des Jahres 1999 schloss der Kläger für sich sowie seine Ehefrau als Versicherte die als Bausteine der SKR dienenden Rentenversicherungs- (Anlagen K 6 und 7, GA 57 ff, 64 ff), Lebensversicherungs- (Anlagen K 8 und 9, GA 67ff, 73 ff) und Darlehensverträge (Anlagen K 11 und 12, GA 85 ff, 91 ff).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands sowie der dort gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil in der Fassung des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 25.3.2010 Bezug genommen.

Mit Urteil vom 1.6.2010 hat das Landgericht die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1. antragsgemäß festgestellt. Die gegen die Beklagten zu 2. und 3. gerichtete Klage hat die Kammer abgewiesen. Das Landgericht hat festgestellt, dass die erhobene Feststellungsklage zulässig sei, da aufgrund der bislang schlechten Rendite der CMI die Gefahr bestehe, dass mit der abgeschlossenen Tilgungsversicherung die Darlehensverbindlichkeiten nicht getilgt werden können, so dass ein Schaden des Klägers wahrscheinlich sei. Die Klage sei jedoch nur gegenüber der Beklagten zu 1. wegen schuldhafter Schlechtberatung begründet. Mit ihr sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen, hinsichtlich dessen die Beklagte zu 1. ihre Pflichten verletzt habe. Der Kläger habe die Schreiben der Beklagten zu 1. vom 5.5.1999 als Angebot zum Abschluss eines Anlageberatungsvertrages mit der Beklagten zu 1. verstehen müssen, die darüber hinaus auch in der Folge ausweislich der mit den Banken und Versicherungen abgeschlossenen Verträge als Anlage- und Kreditvermittler aufgetreten sei. Dass diese Schreiben von der Beklagten zu 1. stammten, sei nach dem zuletzt mit Schriftsatz vom 4.11.2009 erfolgten Vortrag der Beklagten zu 1. und 2. unstreitig, im Übrigen aber auch zuvor schon nicht wirksam bestritten worden. Die Schreiben der Beklagten zu 1. vom 5.5.1999 stellten sich als Werbeschreiben der Beklagten zu 1. dar, die falsche Erwartungen weckten und eine tatsächlich nicht vorhandene Sicherheit suggerierten; schon darin liege ein der Beklagten zu 1. vorzuwerfendes Beratungsverschulden. Als Vermittler habe die Beklagte zu 1. über die Risiken der Anlage umfassend aufklären müssen. Dies sei nicht geschehen. Die Beklagte zu 1. selbst habe in ihren Schreiben weder über die Währungsrisiken noch über die sonstigen Risiken der Anlage, insbesondere das Risiko einer möglichen Unterdeckung, angemessen aufgeklärt. Auch durch den Beklagten zu 3. bzw. die mav. N GmbH sei eine ausreichende Aufklärung nicht erfolgt. Auf die von den Beklagten behauptete Übergabe eines Formblatts mit „wichtigen Hinweisen“ komme es nicht an, denn die Übergabe eines solchen Formblatts reiche zur Aufklärung keinesfalls aus; angesichts der Bezeichnung der Anlage als „mündelsichere, lebenslange und unkündbare Sicherheits-Rente“ habe vielmehr ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass es sich tatsächlich um eine Risikoanlage handelte, erfolgen müssen. Soweit der Kläger bei Abschluss der Darlehensverträge von der Bank aufgeklärt worden sei, sei dies zum Einen im Hinblick auf die schon zuvor abgeschlossenen Versicherungsverträge zu spät gewesen, zum Anderen aber auch inhaltlich nicht ausreichend, da wiederum nur formularmäßig erfolgt. Diese Aufklärungspflichtverletzung habe die Beklagte zu 1. zu vertreten; ihre vom Kläger nachvollziehbar dargelegte Ursächlichkeit für den Vertragsschluss habe die Beklagte zu 1. schon nicht ausreichend bestritten. Eine Gefährdung des Vermögens des Klägers sei angesichts der niedrigen Renditen der CMI zu bejahen. Ein Mitverschulden des Klägers komme nicht in Betracht, denn die Verhütung des Schadens durch ausreichende Aufklärung sei gerade Sache der Beklagten zu 1. gewesen. Daneben hafte die Beklagte zu 1. auch aus § 826 BGB. Die Bezeichnung der Anlage als „mündelsichere, lebenslange und unkündbare Sicherheits-Rente“ stelle eine leichtfertige und gewissenlose Werbung mit nicht einhaltbaren Versprechungen dar, obwohl der Beklagten zu 1. bewusst gewesen sei, dass der Verlust der Anlage drohe; dies genüge für die Bejahung eines Anspruchs gem. § 826 BGB. Der Anspruch des Klägers sei auch nicht verjährt. Kenntnis von der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1. habe der Kläger erst im Jahre 2008 erlangt, denn bis zu diesem Zeitpunkt habe er angesichts des versprochenen Schlussbonus des Versicherers davon ausgehen dürfen, dass sich die Rendite verbessere. Die Beklagten zu 2. und 3. hafteten dem Kläger hingegen nicht auf Schadensersatz. Der Beklagte zu 2. müsse sich das Verhalten der Beklagten zu 1. nicht zurechnen lassen; ein Vertrag mit ihm persönlich sei nicht zustande gekommen. Auch der Beklagte zu 3. hafte nicht; weder sei mit ihm ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen, noch habe der Beklagte zu 3. besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen.

Hinsichtlich der Abweisung der gegen den Beklagten zu 3. gerichteten Klage ist das Urteil rechtskräftig geworden.

Mit seiner Berufung, mit welcher der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt, wendet er sich gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2. Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und meint, dass der Beklagte zu 2. aus § 826 BGB hafte, dessen Voraussetzungen in den Ausführungen des Landgerichts verkannt würden. Der Beklagte zu 2. habe, obwohl er sich des Risikos der Anlage bewusst gewesen sei, in den Musterberechnungen ins Blaue hinein eine von CMI angeblich selbst prognostizierte Rendite von 8,5% behauptet. Tatsächlich habe es eine derartige Verlautbarung des Versicherers nie gegeben. Auch seien die Ertrags-Rechenwerte in der für die Erstellung der Musterberechnungen benutzten CMI-Software von den Anwendern frei wählbar gewesen; insoweit bezieht der Kläger sich auf ein entsprechendes Bestätigungsschreiben von CMI vom 11.6.2009 (GA 768 f). Die maßgeblichen Risiken seien mit der Anmerkung, die durch die endfälligen Darlehen anfallenden Zinsen seien durch die Rentenversicherung gedeckt, man müsse nur lang genug leben, in kaum zu überbietender Weise verharmlost worden. Als Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter habe der Beklagte zu 2. die Geschäfte u. a. der Beklagten zu 1. maßgeblich bestimmt, jedoch nicht in der gebotenen Weise auf diese eingewirkt, insbesondere nicht sichergestellt, dass die prognostizierten Renditen auch erreicht werden können. Noch nachdem erhebliche Bedenken gegen die angebliche Sicherheit des Modells bekannt geworden seien, sei der Geschäftsbetrieb bis 2009 fortgeführt worden. Hieraus folge die Haftung des Beklagten zu 2., für die es weder eines persönlichen Kontakts noch eines Zurechnungstatbestandes bedürfe. Für eine Anlegertäuschung hafte der GmbH-Geschäftsführer nach der Rechtsprechung des BGH auch unabhängig von der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens. Dies gelte auch im vorliegenden Fall, denn dem Beklagten zu 2. sei bekannt gewesen, dass die Erträge aus der Rentenversicherung nicht ausreichend sicher zu prognostizieren gewesen seien, dass es keine Zusage der CMI hinsichtlich der dort zu erwirtschaftenden Renditen gegeben habe, dass Vergangenheitswerte insoweit ohne Aussagekraft seien und dass der Kläger für die Anschlussfinanzierung wegen der Verschlechterung seiner Sicherheiten mit schlechteren Konditionen rechnen musste. Es passe ins Bild, dass später lediglich der Name der Anlage, nicht aber das Konzept geändert worden sei. Im Zuge der Vollstreckung sei bekannt geworden, dass die Gesellschaften der Tes unterlassen hätten, Jahresabschlüsse zum Handelsregister einzureichen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 27.1.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Aktenzeichen 23 O 464/08, festzustellen, dass die Beklagten zu 1. und 2. verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden, die aus der Zeichnung der sogenannten „Sicherheits-Kompakt-Rente“ im Jahr 1999 (SKR) entstanden sind und noch entstehen, zu ersetzen.

Der Beklagte zu 2. beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil gegenüber der Berufung des Klägers unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Das Landgericht habe richtig erkannt, dass die Beklagte zu 1. nicht gem. § 826 BGB hafte; umso weniger könne dies in Bezug auf ihn angenommen werden, der keineswegs verantwortlich gemacht werden könne für das Verhalten kooperierender Unternehmen wie der mav. N GmbH. Eine Haftung scheide aber auch deshalb aus, weil er die prognostizierte Rendite nicht als sicher dargestellt, sondern lediglich eine ex ante vertretbare Prognose angestellt habe, wobei sich die Vertretbarkeit der Prognose insbesondere auch aus dem vom Kläger selbst vorgelegten Artikel „Working the magic numbers“ ergebe. Darüber hinaus habe CMI entsprechende Renditen in der Vergangenheit tatsächlich erwirtschaftet und dies auch so kommuniziert. Auch die Angabe zur Zukunftsprognose des Lebensversicherers in den SKR-Musterberechnungen sei nicht „ins Blaue hinein“, sondern tatsachengestützt erfolgt und baue auf von CMI tatsächlich kommunizierten Zahlen auf. Entsprechende Werbematerialien aus der fraglichen Zeit könnten im Bedarfsfall „in Hülle und Fülle vorgelegt werden“. Der Beklagte zu 2) bringt hierzu - wie auch die Beklagte zu 1) - vor, dass die „WEALTHMASTER NOBLE MUSTERBERECHNUNG“ (GA 19 ff) mit von CMI u. a. auch der Beklagten zu 1. zur Verfügung gestellter Software gefertigt worden sei. Er behauptet, dass die dort, etwa auf den Seiten 1 und 4, angegebene „Angenommene Wertentwicklung“ von 8,5% voreingestellt gewesen sei, so dass der jeweilige Anwender dies nicht habe verändern können; exemplarisch verweist er auf den erstinstanzlich von dem Beklagten zu 3. als Anlage B 5 (GA 302) vorgelegten screenshot des Programms „Sigma“. Warum in den für den Kläger gefertigten SKR-Musterberechnungen ein Wert von 8,25% angegeben sei, könne heute nicht mehr nachvollzogen werden. Dieser aus dem Programm „Sigma“ stammende Wert habe händisch in die SKR-Musterberechnung eingegeben werden müssen. Überdies habe der Master Distributor von CMI, die X2. International Services, der Beklagten zu 1. Prognosen (Anlage BE 1, GA 754 ff) mit einem angenommenen „mid case“ von 8,5% zur Verfügung gestellt. Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsbegründung problematisiere, dass der Bonusanteil der Rentenversicherung nicht garantiert sei, sei er mit diesem Vorbringen gem. § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen; der maßgebliche Sachverhalt sei auch in den Unterlagen adäquat dargestellt und im Übrigen für die Darlehenstilgung nicht von Bedeutung. Zudem habe der Kläger von allen insoweit maßgeblichen Umständen spätestens 2002 Kenntnis gehabt, so dass jedenfalls die erhobene Verjährungseinrede durchgreife. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung passe auf den vorliegenden Fall nicht; die BGH-Rechtsprechung betreffe Optionsgeschäfte, bei denen das Verlustrisiko ein Vielfaches des Einsatzes betragen habe und die Erzielung eines Gewinns praktisch von vornherein ausgeschlossen gewesen sei, die Entscheidung des OLG Hamburg - Az. 11 U 65/99 - sei zu einem Fall ergangen, in dem der Vermittler in die eigene Tasche gewirtschaftet habe, und die Entscheidung des OLG Celle betreffe einen Sachverhalt, in denen den Vermittlern gerade der Vorwurf gemacht worden sei, überhaupt nichts gewusst zu haben. Nur weil die Möglichkeit bestanden habe, dass das Konzept auch scheitern konnte, könne man eine kreditfinanzierte Anlage nicht als deliktisch einstufen. Da der Kläger angesichts der Werbung der CMI auf demselben Informationsstand wie er selbst gewesen sei, fehle es zum einen an einer Informationsasymmetrie zwischen den Parteien, die in den Fällen vorgelegen habe, in denen nach der Rechtsprechung eine Haftung bestimmter natürlicher Personen gem. § 826 BGB bejaht worden sei, zum anderen auch an der Vereinnahmung eigener Provisionen durch ihn.

Die Beklagte zu 1. wendet sich mit ihrer Berufung gegen die im landgerichtlichen Urteil ausgesprochene Feststellung ihrer Ersatzpflicht. Die Entscheidung des Landgerichts beruhe maßgeblich auf Fehleinschätzungen tatsächlicher und rechtlicher Natur: Zu Unrecht setze das Landgericht die Beklagte zu 1. mit der T gleich, zu Unrecht bejahe das Landgericht eine Parallele zum - ohnehin falsch entschiedenen - Fall OLG Hamm - Az. 4 U 22/06, und zu Unrecht verneine das Landgericht die Voraussetzungen der Verjährung. Unter dem Namen „T-Gruppe“ sei nicht nur die Beklagte zu 1. aufgetreten. Wer hier was getan habe, sei in tatsächlicher Hinsicht nicht streitig; die rechtlichen Folgerungen, die das Landgericht hieraus gezogen habe, seien jedoch falsch, denn der Beklagte zu 3. sei gerade nicht für die Beklagte zu 1. aufgetreten, was für den Kläger auch ohne weiteres erkennbar gewesen sei. Die Provisionen hätten dementsprechend originär dem Beklagten zu 3. bzw. dessen GmbH zugestanden; das spätere Auftreten der Beklagten zu 1. als Kreditvermittler könne ersichtlich keine rückwirkende Bedeutung in Bezug auf den Abschluss eines zeitlich vorgelagerten Anlageberatungsvertrages haben. Insoweit gehe auch der Hinweis auf das Urteil des OLG Hamm fehl, denn den Kreditvermittler könnten keine weiter gehenden Aufklärungspflichten als den Kreditgeber in Bezug auf das kreditierte Geschäft treffen, zumal wenn er wisse, dass der Kreditgeber selbst auch eine entsprechende Belehrung erteile. Entgegen der Ansicht des Landgerichts komme die Aufklärung auch nicht zu spät, denn ohne Abschluss des Kreditgeschäfts könnten die Versicherungsprämien nicht fließen mit der Folge, dass die Versicherungsverträge entweder gar nicht erst policiert oder aber gem. § 38 Abs. 1 VVG sogleich wieder aufgehoben worden wären. Dass die Aufklärung inhaltlich nicht ausreichen solle, sei nicht nachvollziehbar; sie sei verständlich und umfassend, weitergehende Risiken, als sie sich aus der Kreditaufnahme ohnehin schon ergäben, bestünden nicht. Soweit das Landgericht entscheidend auf den Wortbestandteil „Sicher-“ abstelle, der angeblich irreführend sei, verkenne es den Zusammenhang der Verwendung, der sich allein auf die Rente beziehe, die tatsächlich auch sicher sei; im Übrigen stehe dieser Wortbestandteil im Kontext zahlreicher Belehrungen und Einschränkungen, die ausreichend auf die Risiken hinwiesen. Dass der Kläger auch das Formblatt mit den Warnhinweisen erhalten habe, möge streitig sein; durch seine Unterschrift habe der Kläger dessen Erhalt indes bestätigt, so dass die Behauptung der Beklagten insoweit urkundlich bewiesen sei. Dass die Prognose entgegen dem angeblichen Inhalt ihrer Werbeaussagen nicht sicher gewesen sei, habe sich dem Kläger schon deutlich vor 2008 erschlossen, weil die prognostizierte Rendite, wie der Kläger gewusst habe, über Jahre hinweg deutlich unter 8,5% gelegen habe. In diesem Zusammenhang trägt auch die Beklagte zu 1. zu - einer Veränderung durch den Anwender nicht zugänglichen - Voreinstellungen der für die „WEALTHMASTER NOBLE MUSTERBERECHNUNG“ benutzten CMI-Software vor bzw. ihr von dem Master Distributor von CMI zur Verfügung gestellten Prognosen. Die Voraussetzungen einer Haftung gem. § 826 BGB lägen ebenfalls nicht vor. Die von der Beklagten zu 1. erstellte Prognose von 7,25% sei ex ante betrachtet vertretbar gewesen, was sich insbesondere auch aus den vom Kläger selbst vorgelegten Zahlen über die vom Versicherer erzielten Renditen in der Vergangenheit ergebe. Auch lägen die subjektiven Voraussetzungen nicht vor, weil weder die Beklagte zu 1. bewusst falsche Zahlen verwendet habe, noch sicher gewesen sei, dass die prognostizierte Rendite nicht erreicht werden könne. Schließlich greife auch insoweit die erhobene Verjährungseinrede durch.

Die Beklagte zu 1. beantragt, das am 27.1.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 23 O 464/08 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zu 1. zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil gegenüber der Berufung der Beklagten zu 1. unter Wiederholung und Vertiefung seines Sachvortrags. Die Beklagte zu 1. sei mit der Tidentisch; die entsprechende Wort-/Bild-Marke sei zu ihren Gunsten geschützt, ebenso verschiedene Bezeichnungen wie T-Kompakt-Rente etc.. Unabhängig davon, dass auch CMI Software zur Berechnung zur Verfügung gestellt habe, habe die Beklagte zu 1. ihren Beratern andere Software überlassen, ohne die eine Beratung nicht habe erfolgen können. Mit Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 3. sowohl als Berater in eigener Sache als auch für die Beklagte zu 1. tätig geworden sei; ein zwingender Schluss, der Beklagte zu 3. könne bei Wahrnehmung eigener Interessen nicht zugleich auch fremde Interessen wahrgenommen haben, sei nicht möglich, wie schon das „auch-fremde-Geschäft“ im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag zeige. Die Beklagte zu 1. müsse darlegen, dass es weder ein planmäßiges Zusammenwirken zwischen ihr und dem Beklagten zu 3. gegeben habe, noch die Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vorlägen; daran fehle es. Im Übrigen hafte die Beklagte zu 1. auch gem. § 826 BGB. Mit Recht habe das Landgericht die Aufklärung seitens der Bank für verspätet gehalten. Die Haftung ergebe sich auch nicht allein aus der Bezeichnung als „Sicherheits-Kompakt-Rente“, sondern daraus, dass falsche Erwartungen geweckt und eine nicht vorhandene Sicherheit vorgegaukelt werde, so dass eine besondere Klarstellung erforderlich sei. Auch der Hinweis auf die „mündelsichere Rente“ sei irreführend, selbst wenn man dies nur auf den „Rentenbaustein“ beziehe; die Rente fließe voll an die Bank und decke nicht einmal die Darlehenszinsen. Da der Beklagte zu 3. die Anlage ausdrücklich als sicher bezeichnet habe, wie bereits in der Klageschrift vorgetragen und unter Beweis gestellt, komme es auf eine inhaltlich ausreichende Aufklärung über die Risiken mittels Übergabe der von der Beklagten zu 1. entworfenen Formulare nicht an. Richtigerweise habe das Landgericht die - inhaltlich ohnehin unzureichende - Aufklärung durch die Bank auch als verspätet gewürdigt. Da die Beklagte zu 1. dem Kläger selbst als Anlagevermittlerin gegenüber getreten und für die Vertragsvermittlung entlohnt worden sei, habe sie ihn auch umfassend aufklären müssen; er habe Anspruch gehabt auf Informationen über verschiedene Anlagemöglichkeiten. Dabei habe sich die Beklagte zu 1. nicht darauf beschränken dürfen, nicht die Unwahrheit zu sagen, sondern anleger- und objektgerecht beraten und dabei auch etwaige Provisionszahlungen offenbaren müssen. Die Einrede der Verjährung greife nicht durch, denn er habe erst 2008 erfahren, dass die Beklagte zu 1. mit falschen Renditen geworben habe. Die Kenntnis davon, dass die Rendite nach den jährlichen Berichten der CMI geringer ausfiel als prognostiziert, lasse keinen Schluss auf eine Beratungspflichtverletzung zu, denn dies habe unterschiedliche Gründe haben können, etwa den Zusammenbruch des neuen Marktes, die Börsenentwicklung nach den Anschlägen vom 11.9.2001 oder die Bildung eines Puffers für schlechte Zeiten durch CMI. Die Beklagte zu 1. habe auch 2002 noch Kapitallebensversicherungen der CMI mit identischen Prognosen vermittelt. Jedenfalls habe der Kläger erst 2008 Kenntnis davon erlangt, dass er bewusst getäuscht worden sei. Das Landgericht habe eine Haftung der Beklagten zu 1. knapp, aber zutreffend bejaht. Es obliege ihr, darzulegen und zu beweisen, dass auch sämtliche weiteren von ihm angeführten Aspekte unbeachtlich seien; entsprechender Vortrag fehle jedoch in der Berufungsbegründung. Aus dem vorgelegten Artikel aus „Money Management“ ergebe sich, dass in der Vergangenheit nie Renditen über 4,7% - inflations- bzw. wechselkursbereinigt, was berücksichtigt werden müsse - erzielt worden seien; damit sei auch die - ohnehin nicht eigenen werblichen Aussagen von CMI entstammende - Prognose von 8,5% hinfällig. Im Übrigen habe er zahlreiche weitere Ansatzpunkte für eine Haftung genannt. Die subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB seien schon mit leichtfertigen Angaben ins Blaue hinein erfüllt; solche seien hier jedenfalls richtigerweise festgestellt worden.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 30.11.2010 Bezug genommen.

Die Akten der bei dem Senat geführten Parallelverfahren 9 U 159/10 (16 O 444/08) und 9 U 161/10 (27 O 581/08 LG Köln) lagen vor und waren zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Nur das Rechtsmittel des Klägers ist indes auch begründet und führt im Umfang der Anfechtung zur teilweisen Abänderung der Entscheidung des Landgerichts. Der Berufung der Beklagten zu 1. bleibt demgegenüber der Erfolg in der Sache versagt.

Die erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Der Kläger hat ein Interesse an der begehrten Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten.

Beruhte der Erwerb der Anlage(n) auf einer Aufklärungspflichtverletzung oder auf einer unerlaubten Handlung der Beklagten, so stünde dem Kläger - ungeachtet der Höhe der tatsächlichen Leistungen der Versicherungen und seiner eigenen Aufwendungen bis zum Vertragsende - ein Schadensersatzanspruch zu; die Investitionen des Klägers wären in der Weise rückabzuwickeln, dass die Beklagten den Kläger von Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag freistellten und ihm sein Eigenkapital - vorbehaltlich anzusetzender Abzüge - zurückzahlten, während ihnen wiederum die Leistungen aus den Versicherungsverträgen abzutreten wären. Im Streitfall ist die Rückabwicklung noch nicht vollzogen. Es ist somit offen, ob und in welcher Höhe Kosten bei der Abwicklung entstehen. Die Feststellungsklage ist deshalb trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, weil die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt.

Die Beklagte zu 1. wendet sich ohne Erfolg gegen die Feststellung des Landgerichts, dass sie aufgrund eines zwischen ihr und dem Kläger geschlossenen Anlageberatungs- bzw. Anlagevermittlungsvertrags wegen schuldhafter Schlechtberatung nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) auf Schadensersatz hafte.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. ist im Jahr 1999 ein Anlageberatungs- bzw. Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen, bei welchem die Beklagte zu 1. von dem Beklagten zu 3. vertreten worden ist.

Das Landgericht hat mit der Wirkung des § 314 ZPO als unstreitig festgestellt, dass der Kläger im Zuge des Erwerbs der SKR-Renten von dem Beklagten zu 3. beraten worden ist. Hieran ist der Senat mangels konkreter Einwendungen der Beklagten zu 1. und 2. im Berufungsverfahren gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden.

Durch eine solche tatsächlich durchgeführte Beratung kommt nach ständiger Rechtsprechung des BGH konkludent ein auf Auskunft gerichteter Vertrag zustande, wenn der Interessent deutlich gemacht hat, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Ein solcher Vertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Von dem stillschweigenden Zustandekommen eines Vertrags in diesem Sinne kann im Hinblick auf die Beratungstätigkeit des Beklagten zu 3. ohne weiteres ausgegangen werden.

Im Streitfall steht aufgrund der aktenkundigen Urkundenlage in Verbindung mit den zur Anlageentscheidung des Klägers führenden Gesamtumständen zur Überzeugung des Senats fest, dass dieser Vertrag mit der Beklagten zu 1, vertreten durch den Beklagten zu 3., zustande gekommen ist.

Nach allgemeinen Grundsätzen kann sich das Handeln in fremdem Namen, so ausdrückliche Erklärungen nicht erfolgt sind, aus den Umständen ergeben, § 164 Abs. 1 S. 2 BGB; diese sind auch entscheidend dafür, mit welchem von mehreren von der handelnden Person gegebenenfalls vertretenen Unternehmen der Vertrag zustande kommt. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, wer Vertragspartner sein soll, ist die objektivierte Empfängersicht unter Berücksichtigung aller Umstände, die zum Vertragsschluss geführt haben.

Nach Maßgabe dieser Kriterien ist davon auszugehen, dass der Kläger weder einen Vertrag mit dem Beklagten zu 3. persönlich noch etwa mit der von diesem als Geschäftsführer geleiteten und insoweit vertretenen mav.-GmbH geschlossen hat, sondern mit der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten zu 1., für welche der Beklagte zu 3. in offener Stellvertretung gehandelt hat, § 164 BGB.

Entscheidende Bedeutung kommt hierbei den bei Beginn der Beratung überreichten Unterlagen zu. Dem Kläger wurde in Form der von der Beklagten zu 1. stammenden Schreiben vom 5.5.1999 (GA 28 f, 40 f) jeweils eine „persönliche Berechnung“ der SKR für sich und seine Ehefrau zur Verfügung gestellt. Die Schreiben tragen im Briefkopf das Logo der „T GRUPPE“, untertitelt mit „Serviceleitstelle/Landesdirektion“. Sie sind jeweils gezeichnet mit „T GmbH“ und verweisen als „Ansprechpartner“ auf die „Serviceleitstelle der T-Gruppe/Landesdirektion“. Soweit unterhalb des Briefkopfs rechts mit Logo und Kontaktdaten die mav.-GmbH genannt wird, kann dies mangels sonstiger Anhaltspunkte nur das Verständnis des Empfängers begründen, dass es sich bei dieser um die fragliche „Serviceleitstelle der T-Gruppe/Landesdirektion“ handeln soll.

In vergleichbarer Weise ist jeweils das „Kurzangebot“ vom 5.5.1999 (GA 30, 42) gestaltet: Im Briefkopf mittig befindet sich wiederum das Logo „T GRUPPE“, links davon offenkundig die Unternehmensbezeichnung der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. („… T GmbH“, im Übrigen in der vorgelegten Kopie nicht vollständig lesbar). Daneben befindet sich das Bemerken „Überreicht durch: Serviceleitstelle der T-Gruppe/Landesdirektion“ ohne weitere Zusätze, aber mit den Kontaktdaten, welche denen der „persönlichen Berechnung“ gleichen Datums entsprechen.

Das solcherart geweckte Verständnis des Anlegers, dass der Beklagte zu 3. für die Beklagte zu 1. bzw. deren „Serviceleitstelle/Landesdirektion“ auftrat, wurde durch die Gestaltung der die Bausteine der SKR bildenden Versicherungsverträge bestärkt.

Die bei dem Versicherer Provinzial gestellten Rentenversicherungs-Anträge vom 25.9.1999 (GA 57, 64) wurden ausweislich ihrer Überschrift „vermittelt durch: T-Gruppe“; in dem für den Vermittler vorgesehenen Feld hat offensichtlich der Beklagte zu 3. unterschrieben, und zwar ohne einen auf sein Unternehmen, die mav.-GmbH, hindeutenden Zusatz.

Auch die bei CMI eingereichten Anträge vom 25.9.1999 betreffend die Kapitallebensversicherungen „Wealthmaster Noble“ (GA 67 ff, 72, 73) sind unterschrieben von dem Beklagten zu 3. ohne weitere Zusätze. Zwei der Dokumente (GA 69 und 72) sind überdies im Feld „Stempel des Finanzvermittlers“ mit dem Firmenstempel „T GmbH“, also dem der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1., versehen. Dem Kläger, welcher die fraglichen Unterlagen seiner Klageschrift als Anlagen beigefügt hat, müssen diese zumindest in entsprechend gestempelter Form ausgehändigt worden sein, wenn nicht der Beklagte zu 3. die Stempel sogar in Gegenwart des Klägers verwendet haben sollte. Auch in Ansehung des Zeitabstandes zwischen den ersten Beratungen des Klägers durch den Beklagten zu 3. im Mai 1999 und der Unterzeichnung der fraglichen Versicherungsanträge erst im September 1999 durfte und musste der Kläger den solcherart im Zuge der einheitlichen Beratung bewirkten Verweis auf die Beklagte zu 1. vor dem Hintergrund der ihm bereits am 5.5.1999 überlassenen Musterberechnungen dergestalt verstehen, dass ihm der Beklagte zu 3. - nur - als deren Vertreter entgegentrat.

Soweit die Beklagten zu 1. und 2. vorbringen, die Einreichung der CMI-Anträge mit der Bezeichnung der T GmbH als Vermittlerin habe vor dem Hintergrund erfolgen müssen, dass nur diese entsprechende Kontingente habe abrufen können, bedarf es hierzu keiner weiteren Aufklärung; denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dem Kläger, auf dessen Sicht es ankommt, ein derartiges Verständnis hätte vermitteln können.

Indiziell gestützt wird die Annahme eines Vertragsschlusses zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. auch durch die mit der X1. Landesbank geschlossenen Kreditverträge vom 31.10.1999 (GA 79 ff, 85 ff). Ausweislich Ziffer 3 Abs. 3 der Verträge sind Zahlungen nämlich unmittelbar an die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. geflossen, und zwar als „Kreditvermittlungsgebühr“ und als „Abwicklungs- und Informationshonorar“.

Sämtliche Versicherungs- und Kreditverträge deuten damit allein auf einen Vertragsschluss des Klägers mit der Beklagten zu 1. Auch wenn die Verträge erst nach Abschluss der eigentlichen, von dem Beklagten zu 3. geleisteten Anlageberatung unterzeichnet worden sind, erlaubten sie vor dem Hintergrund des Inhalts der bereits am 5.5.1999 überlassenen werblichen Schreiben aus Sicht des Klägers nur die Annahme, einen Anlageberatungs- bzw. Anlagevermittlungsvertrag mit der Beklagten zu 1., vertreten durch den Beklagten zu 3., geschlossen zu haben.

Auch wenn der Beklagte zu 3. keine ausdrücklichen Erklärungen gegenüber dem Kläger abgegeben hat, für wen bzw. welches Unternehmen er handele, trat er nach den Gesamtumständen und insbesondere den verwendeten Beratungs- und Vertragsunterlagen, wie ausgeführt, aus der maßgeblichen Sicht des Klägers im Namen der Beklagten zu 1. auf, so dass es auf das Bestreiten der Beklagten zu 1. und 2. zur Vertreterstellung des Beklagten zu 3. mangels hierfür sprechender tatsächlicher Anknüpfungspunkte und deshalb eine (zeugenschaftliche) Vernehmung des Beklagten zu 3. nicht ankommt.

Es kann überdies offen bleiben, ob der Beklagte zu 3. rechtsgeschäftlich zur Vertretung der Beklagten zu 1. bevollmächtigt war. Die Beklagte zu 1. muss sich das Handeln des Beklagten zu 3. jedenfalls nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht zurechnen lassen.

Auch wenn der Beklagte zu 3. nicht sogar im Besitz eines Firmenstempels der Beklagten zu 1. gewesen sein sollte, was die CMI-Vertragsunterlagen nahelegen - die Beklagten zu 1. und 2. haben sich zu den Umständen, unter denen ihr Firmenstempel auf diese gelangt ist, nicht geäußert -, so wurde die mav.-GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3. war, in den von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. gezeichneten Schreiben vom 5.5.1999 ausdrücklich als ihre „Serviceleitstelle“ beschrieben, die als „Ansprechpartner“ fungiere. Dies kann nicht anders verstanden werden denn jedenfalls als Duldung eines solchen Auftretens.

Ist aufgrund der Gesamtumstände festzustellen, dass der Beklagte zu 3. im Namen und mit Vollmacht der Beklagten zu 1. gehandelt hat, so kann unerörtert bleiben, ob die Beklagte zu 1. auch nach den Grundsätzen zur Haftung eines Anlagevermittlers für den Vertrieb von Anlagen im sog. „Strukturvertrieb“ haftete.

Die Beklagte zu 1. hat in zurechenbarer Weise die ihr aus dem Vertrag mit dem Kläger obliegenden Pflichten verletzt.

Als Anlagevermittlerin schuldete die Beklagte zu 1. dem Kläger eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung waren. Der Anlagevermittler muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, insbesondere auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Vertreibt der Vermittler die Anlage anhand eines Prospekts, muss er, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind.

Diesen Anforderungen ist die Beklagte zu 1., die sich das Verhalten des Beklagten zu 3. gemäß § 278 BGB zurechnen zu lassen hat, nicht gerecht geworden. Die dem Kläger übergebenen persönlichen Musterberechnungen der SKR enthalten nämlich die falsche Aussage, dass der Kapitallebensversicherer - CMI - angeblich selbst eine Rendite-Prognose von 8,25% ansetze.

So heißt es in den fraglichen Berechnungsbögen (GA 31, 43) jeweils unter „Anmerkung zum Tilgungsinstrument“:

„Die für die Tilgungskomponente vorgesehene Gesellschaft legt für die Aufzinsung des Anlagekapitals (100% der Einzahlungssumme) zur Zeit einen Satz von 8,25% zugrunde.“

Auch soweit der konkreten Berechnung nicht 8,25%, sondern nur 7,25% zugrunde gelegt worden sind, wird dies erläutert unter Bezugnahme auf angeblich von dem Versicherer stammende Werte („Aus Sicherheitsgründen haben wir die vom Versicherer angesetzte Verzinsung reduziert.“).

Tatsächlich gab es indes keine eigene Prognose der CMI über eine Zukunftsrendite von 8,25%, wie sie in der „Anmerkung zum Tilgungsinstrument“ behauptet wird.

Mit seiner Berufungsbegründung vom 1.6.2010, dort Seite 3 (GA 664), hat der Beklagte zu 2. pauschal vortragen lassen, dass die fragliche Angabe nicht „ins Blaue hinein“ erfolgt sei, sondern auf den von CMI „tatsächlich kommunizierten Zahlen“ beruhe. Ergänzend hat er vorgebracht, dass „eigene [Anm.: der CMI] Werbematerialien aus der fraglichen Zeit im Bedarfsfall in Hülle und Fülle vorgelegt werden“ könnten (GA 665). Mit Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 14.12.2010 (GA 735 f) hat der Senat den Beklagten zu 1. und 2. deshalb aufgegeben, konkret und unter Vorlage geeigneter Unterlagen zu Umständen vorzutragen, welche die fragliche eigene Renditeprognose der CMI stützen. Der Vortrag beider Beklagten auf diesen Hinweis hin entbehrt indes einer schlüssigen Darlegung, erst recht eines urkundlichen Nachweises, dass CMI sich im Jahr 1999 auf eine Zukunftsprognose von 8,25% festgelegt und diese nach außen verlautbart hätte.

Soweit die Beklagten zu 1. und 2. auf ihnen von CMI zur Verfügung gestellte Software abstellen, mit welcher die „WEALTHMASTER NOBLE MUSTERBERECHNUNG“ (GA 19 ff) gefertigt worden ist, ist deren Eignung als werbliche Darstellung einer eigenen bestimmten Renditeerwartung des Versicherers - auf welche die Beklagten ihre Angabe in der SKR-Musterberechnung gestützt haben wollen - bereits nicht ersichtlich. Denn soweit dort auf Seiten 1 und 2 eine „Angenommene Wertentwicklung“ von 8,5% (und nicht 8,25%) genannt wird, verdeutlicht die nachfolgend auf Seite 3 ausdrücklich als „unverbindliches Beispiel“ bezeichnete Beispielsberechnung eines Verlaufs der Wealthmaster-Versicherung bei angenommenen Wertentwicklungen von 5%, 8,5% und 10%, dass es sich bei dem Wert von 8,5% lediglich um eine ungefähr mittlere Rechengröße handelt. In gleicher Weise gilt dies für die von den Beklagten als Anlage BE 1 (GA 754 ff) vorgelegten Unterlagen der X2. International Services, dem „Master Distributor“ der CMI; auch dort erfolgt die exemplarische Darstellung der Entwicklung der Fondswerte auf der Grundlage angenommener Wertentwicklungen von 5%, 8,5% und 10%, ohne dass eine Festlegung des Versicherers auf den Wert von 8,5% erfolgen würde.

Die Richtigkeit der Behauptung, CMI habe eine eigene künftige Verzinsung von 8,5% oder 8,25% angesetzt, wird auch nicht gestützt durch den von den Beklagten zu 1. und 2. vorgetragenen Umstand, dass der Versicherer selbst noch im Zeitpunkt der Zeichnung mit jährlichen Vergangenheitsrenditen von 8,5% geworben habe. Denn es macht einen erheblichen Unterschied, ob der Versicherer bestimmte Erträge für die Zukunft prognostiziert oder ob er lediglich auf - jüngere - Vergangenheitsergebnisse Bezug nimmt. Dies gilt insbesondere in Ansehung des Umstands, dass in den SKR-Musterberechnungen der Beklagten, wiederum in der „Anmerkung zum Tilgungsinstrument“, auf die früheren Ergebnisse Bezug genommen wird, die den Satz von 8,25% „teilweise erheblich überschritten“ haben sollen.

Es kommt auch nicht entscheidend darauf an, ob im Zuge der Beratung des Klägers bzw. im Rahmen der überreichten Unterlagen Aussagen zur Möglichkeit auch geringerer Renditen gemacht, die Prognosen also relativiert worden sind, weil dies ohne Einfluss auf die hiervon zu trennende - unzutreffende - Behauptung einer eigenen bestimmten Renditeerwartung des Versicherers in Höhe von 8,25% ist. Es bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung des Umstands, dass in die im Streitfall maßgeblichen SKR-Musterberechnungen des Klägers aus dem Jahr 1999, anders als in denen späterer Jahre in den beigezogenen Parallelverfahren, kein Hinweis in der „Anmerkung zum Tilgungsinstrument“ auf die Möglichkeit einer geringeren Verzinsung und deren Konsequenz einer möglichen Unterdeckung bei Ablösung der Darlehen aufgenommen worden ist.

Das Vorgehen der Beklagten zu 1., ohne entsprechend eindeutige Verlautbarungen des Versicherers dessen angeblich eigene Renditeerwartung von 8,25% zu behaupten, lässt nur den Schluss auf eine vorsätzliche Falschdarstellung zu, aus der auf zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf eine Schädigung künftiger Anleger zu schließen ist.

Unstreitig ist die Wertentwicklung der Wealthmaster-Lebensversicherungen des Klägers und seiner Ehefrau mit entsprechenden Konsequenzen auf die Rentabilität der Anlagen weit unter dem Wert von 8,25% zurückgeblieben.

Die für den Kläger sprechende Vermutung, dass er bei aufklärungsrichtigem Verhaltens von dem Erwerb der SKR-Renten Abstand genommen hätte, hat die Beklagte zu 1. nicht widerlegt.

Auf der fraglichen Falschberatung der Beklagten zu 1. beruhende Schadensersatzansprüche sind nicht verjährt.

Schadensersatzansprüche des Klägers wegen pVV des im Jahr 1999 geschlossenen Anlageberatungs- bzw. Anlagevermittlungsvertrages unterlagen ursprünglich der regelmäßigen 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. Gemäß § 198 Satz 1 BGB a. F. begann die Verjährungsfrist mit der Entstehung des Anspruchs. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH entsteht der auf einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung beruhende Anspruch eines Anlegers bereits mit dem Erwerb der pflichtwidrig empfohlenen Kapitalanlage. Denn wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages verleitet wird, den er ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte, kann sogar bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Der Anleger ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung von diesem Zeitpunkt an nicht lediglich dem Risiko eines Vermögensnachteils ausgesetzt, sondern bereits geschädigt, und zwar selbst dann, wenn sich eine (z. B. spekulative Wertpapier-)Anlage zunächst positiv entwickelt. Bei einer Beratung schuldet das fragliche Dienstleistungsunternehmen eine auf die Anlageziele des Kunden abgestimmte Empfehlung von Produkten, weshalb der Erwerb einer diesen Zielen nicht entsprechenden empfohlenen Kapitalanlage auch bei objektiver Betrachtung bereits den Vertragsschluss den konkreten Vermögensinteressen des Anlegers nicht angemessen und damit als nachteilig erscheinen lässt.

Die Verjährungsfrist begann im Streitfall mithin mit Erwerb der SKR im Jahr 1999; Verjährung wäre nach der vor der Gesetzesnovellierung geltenden Rechtslage im Jahr 2029 eingetreten. Waren also etwaige Schadensersatzansprüche am 1.1.2002 noch nicht verjährt, richtet sich die Verjährung gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach den seit dem 1.1.2002 geltenden Vorschriften. Danach unterliegt der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch nunmehr der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, welche grundsätzlich gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vom 1.1.2002 an zu berechnen ist.

Der Beginn der nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB maßgeblichen Verjährungsfrist ist in Überleitungsfällen der vorliegenden Art allerdings unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen mit der Folge, dass die Frist nur dann am 1.1.2002 beginnt, wenn der Gläubiger zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem ihm zustehenden Anspruch hat.

Im Streitfall hat der Kläger im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vorgetragen, erstmals im Jahr 2008, nämlich in der Zeit nach dem Erhalt des Schreibens der Beklagten zu 1. vom 27.05.2008 betreffend die von dieser geplante Einleitung rechtlicher Schritte gegen CMI, Kenntnis davon erlangt zu haben, dass CMI tatsächlich selbst keine Prognose über eine künftig zu erwartende Rendite von 8,25% abgegeben hatte. Anhaltspunkte dafür, dass er schon früher an entsprechende Erkenntnisse gelangt sein könnte, sind nicht ersichtlich und von der Beklagten zu 1. nicht vorgetragen. Insbesondere ist unschädlich die Kenntnis des Klägers von den in den Jahren bis 2008 tatsächlich deutlich geringer erzielten Renditen. Die bereits am 31.12.2008 anhängige und seit dem 13.02.2009 rechtshängige Klage hat die Verjährung deshalb gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Neben der Beklagten zu 1. und gesamtschuldnerisch mit dieser haftet auch der Beklagte zu 2., zugleich der Geschäftsführer ihrer Komplementärgesellschaft und nach eigenen Verlautbarungen „Erfinder“ des SKR-Modells, persönlich wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung i. S. des § 826 BGB.

Eine Eigenhaftung des Geschäftsführers einer Kapitalanlagevermittlungsgesellschaft nach § 826 BGB kommt in Betracht, wenn er es bewusst unterlässt, einen Anlageinteressenten über Risiken der zu vermittelnden Beteiligung zu unterrichten und hierbei davon ausgehen muss, dass der Anlageinteressent bei gebotener Information die Anlageentscheidung nicht treffen würde. In gleicher Weise führt es zur deliktischen Haftung des Geschäftsführers, wenn ein Anleger mit Hilfe unrichtiger (Prospekt-)Angaben durch arglistige Täuschung zum Vertragsschluss veranlasst werden soll. Ausreichend ist insoweit ein leichtfertiges Verhalten, welches den Schluss erlaubt, dass eine Schädigung der Anleger in Kauf genommen, also - zumindest bedingt - vorsätzlich gehandelt wurde.

Von diesen Voraussetzungen ist auszugehen. Die konkrete Falschaussage in der in die für Anlageinteressenten gefertigten SKR-Musterberechnung aufgenommenen „Anmerkung zum Tilgungsinstrument“, CMI als die „für die Tilgungskomponente vorgesehene Gesellschaft“ lege „für die Aufzinsung des Anlagekapitals ... zur Zeit einen Satz von 8,25% zugrunde“, ist als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB anzusehen. Die Aussage war inhaltlich unzutreffend. Wie oben dargestellt, gab es tatsächlich keine entsprechende eigene Prognose des fraglichen Lebensversicherers; auf die Ausführungen zu Ziffer 2 b) wird Bezug genommen.

Die Behauptung einer angeblich eigenen Renditeerwartung des als Kapitallebensversicherer vorgesehenen Unternehmens in Höhe von 8,25% war in besonders hohem Maße geeignet, den Anlageinteressenten über die Werthaltigkeit und Rentabilität des gesamten Anlagemodells zu täuschen. Bei der als „Tilgungsversicherung“ eingesetzten Kapitallebensversicherung handelte es sich um einen zentralen Baustein der SKR. Das Rentenmodell war ganz überwiegend fremdfinanziert; die Erträge aus der Lebensversicherung sollten der Tilgung der regelmäßig in erheblicher Höhe aufgenommenen Darlehen - der Kläger nahm Kredite in Höhe von insgesamt 1.170.774,80 DM zur Finanzierung der Renten auf - dienen. Entwickelte sich die ausgewählte Wealthmaster Noble-Versicherung der CMI mithin schlechter als in den Musterberechnungen dargestellt, drohte bei Endfälligkeit der Darlehen eine Unterdeckung, welche von dem Anleger aus eigenen, zusätzlichen Mitteln aufzubringen gewesen wäre.

Angesichts der Bedeutung der „Tilgungsversicherung“ für das erwartungsgemäße Funktionieren der SKR stellt es sich als besonders verwerflich dar, dass der Beklagte zu 2., welcher sich als Erfinder der nach ihm benannten „T-Rente“ geriert und als solcher, zugleich auch als Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten zu 1., die Herausgabe der Musterberechnungen an Anlageinteressenten verantwortete, trotz der dem Modell innewohnenden Gefahr einer Unterdeckung bei anderem Renditeverlauf als erwartet durch die - nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers mit seiner Kenntnis erfolgten - Behauptung einer angeblich bestimmten Eigenprognose des Lebensversicherers getäuscht hat.

Unerheblich ist insoweit, ob und welche Informationen der Kläger über von CMI in der Vergangenheit erzielte Renditen verfügte, da es sich bei Vergangenheitswerten um inhaltlich anderes als bei einer angeblichen Zukunftsprognose des Versicherers handelt.

Nach den Gesamtumständen muss von vorsätzlichem Handeln des Beklagten zu 2. ausgegangen werden, wobei er den Eintritt eines Schadens bei den Anlegern zumindest billigend in Kauf genommen hat.

Angesichts der Bedeutung, welche dem Beklagten zu 2. als demjenigen, welcher das Konzept der SKR entwickelt und die Geschäfte der Beklagten zu 1. verantwortlich geführt hatte, zukam, kann kein Zweifel daran bestehen, dass er an der inhaltlichen Gestaltung und Verteilung der für die Anlageinteressenten gedachten Musterberechnungen entscheidenden Anteil hatte. Damit traf ihn über die Verpflichtung hinaus, die Anleger über Risiken unmissverständlich aufzuklären, auch die selbstverständliche Pflicht zu einer wahrheitsgemäßen Darstellung der für die Anlageentscheidung relevanten Umstände. Indem er - unbestritten - profunde Kenntnis von den Tatsachen hatte, über die die SKR-Interessenten aufzuklären waren, und dennoch Unterlagen in Form der „persönlichen Musterberechnungen“ entwickeln und verwenden ließ, welche unrichtige Angaben zu angeblich von dem Versicherer angesetzten künftigen Prognosen enthielten, kann nur von vorsätzlichem Handeln ausgegangen werden.

Die - hier nicht entkräftete - Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt auch im Rahmen des § 826 BGB (BGH NJW 1994, 512).

Schadensersatzansprüche des Klägers aus § 826 BGB sind nicht verjährt.

Die dreijährige Verjährungsfrist begann nach § 852 BGB a. F. erst ab Kenntnis des Klägers von den Anspruchsvoraussetzungen des § 826 BGB. Soweit mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz an die Stelle des § 852 BGB a. F. die §§ 195, 199 Abs. 1 BGB getreten sind, wird auf die entsprechend geltenden Erwägungen vorstehend zu Ziffer 2 d) verwiesen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 291.625,60 €.


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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 20.01.2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens auch im Verhältnis zu den Beklagten zu 2
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.01.2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens auch im Verhältnis zu den Beklagten zu 2) - 4).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe

I.

1

Der Kläger, der von Beruf Bau- und Möbeltischler ist, begehrt wegen behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler von den Beklagten gesamtschuldnerisch die Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung der gesamtschuldnerischen Verpflichtung der Beklagten, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen.

2

Am 10.02.2000 erlitt er auf dem Weg zur Arbeit einen Verkehrsunfall und verletzte sich an der linken Schulter. Mit dem Rettungswagen wurde er in das Kreiskrankenhaus H. gebracht, dessen Träger der Beklagte zu 1) ist. Dort versorgte ihn die Beklagte zu 3), damals Assistenzärztin in der chirurgischen Ambulanz. Sie veranlasste Röntgenaufnahmen (ohne Gewichtsbelastung der Schulter), die der Beklagte zu 5) als Radiologe auswertete. Der Beklagte zu 2), Oberarzt der Ambulanz und Vertreter des liquidationsberechtigten Chefarztes dieser Abteilung, des Beklagten zu 4), der zugleich Durchgangsarzt ist, unterzeichnete hierzu den Durchgangsarztbericht. Dort lautete die Diagnose „Prellung li. Schulter“. Des weiteren wurde darin die „Allgemeine Heilbehandlung“ bejaht und als behandelnder Arzt Dr. B. in M. eingetragen. Der Beklagte zu 2) ordnete außerdem die Nachschau für den Fall an, dass am 17.02.2000 noch Arbeitsunfähigkeit vorliegen sollte.

3

Die Krankschreibungen am 10. und 14.02.2000 erfolgten sodann durch den Zeugen Dr. B.. Nachuntersuchungen führte der Beklagte zu 2) am 17.02., 24.02. und 02.03.2000 durch; bei den ersten beiden Terminen stellte der Beklagte zu 2) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Kläger aus. In den Nachschauberichten heißt es unter anderem, dass der Kläger in allgemeiner Heilbehandlung bei Dr. B. verbleibt.

4

Nach einem Arbeitsversuch des Klägers am 06.03.2000 stellte sich dieser wegen Schulterbeschwerden bei dem Zeugen Dr. B. vor, der ihn in die Klinik Dr. W. in H. einwies. Die dortige Röntgenuntersuchung unter Gewichtsbelastung ergab eine vollständige Sprengung des Schultereckgelenks im Sinne einer Verletzung nach Tossy III.

5

Der Kläger hat unter anderem behauptet, es habe schon am 10.02.2000 eine Schulterverletzung dieser Schwere vorgelegen, sie sei den Ärzten im Kreiskrankenhaus Husum auch erkennbar gewesen. Im Falle ordnungsgemäßer Befundung und sofortiger operativer Versorgung wäre diese folgenlos ausgeheilt. Die Beklagten zu 2) - 4) seien außerdem passivlegitimiert, weil sie die allgemeine Heilbehandlung übernommen hätten.

6

Die Klage gegen den Beklagten zu 1) hat der Kläger in erster Instanz zurückgenommen.

7

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Erklärungen in den mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht verwiesen.

8

Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung des Klägers und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst mündlicher Erläuterung des Unfallchirurgen Dr. Z. als unbegründet zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte zu 2) sei nicht passivlegitimiert, weil er als Vertreter des Beklagten zu 4) nur durchgangsärztlich tätig gewesen sei. Auch habe ein grober Behandlungsfehler der Beklagten zu 3) nicht vorgelegen; damit komme dem Kläger eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität nicht zugute. Auch der Beklagte zu 5) hafte nicht, weil ihm ein Fehler bei der Auswertung der Röntgenaufnahme vom 10.02.2000 nicht unterlaufen sei.

9

Wegen des weiteren Inhalts des landgerichtlichen Urteils wird auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen.

10

Mit der Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die Beklagten seien passivlegitimiert, weil sie die Heilbehandlung schon ab dem 10.02.2000 in ihre eigenen Hände genommen hätten. Ihnen seien in der Zeit vom 10.02. bis 02.03.2000 grobe Behandlungsfehler unterlaufen, die für seinen geklagten Gesundheitszustand ursächlich seien, so am 10.02.2000 durch Nichtberücksichtigung des Hochstands des lateralen Claviculaendes, eine fehlerhafte Befundung der Röntgenbilder und die Nichterhebung gebotener weiterer Diagnostik. Er, der Kläger, hätte operativ versorgt werden müssen. Die Beklagten würden schon deshalb haften, weil er nicht auf die Operationsmöglichkeit hingewiesen worden ist.

11

Der Kläger hat die Berufung gegen den Beklagten zu 5) zurückgenommen und beantragt nun,

12

das angefochtene Urteil zu ändern,

13

die Beklagten zu 2) - 4) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, das in der Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 2. November 2000 zu zahlen,

14

festzustellen, dass die Beklagten zu 2) - 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aus der fehlerhaften ärztlichen Versorgung und Behandlung der Unfallverletzung der linken Schulter vom 10. Februar 2000, der ihm seitdem erwächst bzw. noch erwachsen wird, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

15

Die Beklagten beantragen,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Sie halten im Wesentlichen daran fest, durchgangsärztlich gehandelt zu haben und daher nicht passivlegitimiert zu sein. Außerdem hätten sie den Kläger nicht fehlerhaft behandelt. Am 10.02.2000 habe auch keine Schultereckgelenksprengung gemäß Tossy III vorgelegen. Der Kläger habe schließlich nicht bewiesen, dass sein Gesundheitsschaden bei operativer Behandlung nicht eingetreten wäre.

18

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze im zweiten Rechtszug verwiesen.

19

Der Senat hat die Parteien gemäß § 141 ZPO persönlich angehört, die Zeugen Dr. B. und Frau S. vernommen und den Sachverständigen Dr. Z. ergänzend zu seinen erstinstanzlichen gutachterlichen Äußerungen angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 24.01.2007 verwiesen.

II.

20

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Ihm stehen deliktische oder vertragliche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 2) - 4) nicht zu.

21

1. Nach erst- und zweitinstanzlich durchgeführter Beweisaufnahme spricht einiges für das Vorliegen behandlungsfehlerhaften Verhaltens, jedenfalls für die Zeit ab dem 17.02.2000.

22

a) Hinsichtlich der Beklagten zu 3) wird freilich für den 10.02.2000 von einem Behandlungsfehler nicht auszugehen sein. Zum einen war am 10.02.2000 - nach der Behauptung des Klägers - der Beklagte zu 2) als Oberarzt, also ein erfahrener Arzt, hinzugezogen worden. Zum anderen hat der Sachverständige ausgeführt, dass das dokumentierte Beschwerdebild am 10.02.2000 nicht auf die Notwendigkeit einer Belastungsröntgenaufnahme schließen lässt.

23

Im Übrigen ist auch fraglich, ob eine unterlassene Befunderhebung vorliegend zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität geführt hätte, wenn wie hier die Beklagten den Kläger in konservativer Hinsicht auch ohne durchgeführte Belastungsröntgenaufnahme richtig versorgt haben, eine solche unterlassene Befunderhebung möglicherweise lediglich zu einer fehlenden Aufklärung über eine Behandlungsalternative (hier: operatives Vorgehen) geführt hätte.

24

b) Ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen des Beklagten zu 2) für den Zeitraum ab dem 17.02.2000 kommt jedoch in Betracht. Denn nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. Z. hätte es schon bei der ersten Nachuntersuchung am 17.02.2000 bei fortbestehendem Schmerzbild der Durchführung einer Belastungsröntgenaufnahme bedurft. Es sei - so der Sachverständige - nicht nachvollziehbar, dass an diesem Tag eine genauere Untersuchung nicht stattgefunden habe.

25

2. Ein eventueller Behandlungsfehler bleibt aber gegenüber dem Kläger letztlich ohne haftungsrechtliche Konsequenz für die Beklagten zu 2) und 4). Denn sie handelten in der Zeit vom 10.02. bis 02.03.2000 durchgangsärztlich, mithin in Ausübung eines öffentlichen Amtes. So führte das ärztliche Personal der chirurgischen Ambulanz die Behandlung des Arbeitsunfalls lediglich aufgrund der berufsgenossenschaftlichen Bestellung des Beklagten zu 4) zum Durchgangsarzt durch, die auch eine Vertretung (hier durch den Beklagten zu 2)) und den Einsatz von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (hier durch die Beklagte zu 3)) gestatten (vgl. OLG München AHRS 0180/111, Urteil vom 14.03.1996 - 1 U 4744/95).

26

Dies hat zur Folge, dass möglicherweise bestehende Amtshaftungsansprüche allein gegen den Unfallversicherungsträger zu richten sind.

27

Anderes gilt zwar, wenn der Arzt die allgemeine Heilbehandlung in die eigenen Hände genommen hat, denn diese stellte sich dann nicht als Erfüllung einer der Berufsgenossenschaft obliegenden (öffentlich-rechtlichen) Pflicht dar, und der Arzt übte damit nicht mehr ein öffentliches Amt aus. Vielmehr würde zwischen ihm und dem Patienten ein zivilrechtliches Behandlungsverhältnis begründet (BGH NJW 1994, 2417). Diese Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor.

28

a) Für den 10.02.2000 unterfallen die Untersuchung und Versorgung des Klägers dem durchgangsärztlichen Bereich.

29

Soweit der BGH in 1974 allerdings eine persönliche Haftung des Durchgangsarztes schon unter dem Gesichtspunkt einer doppelten Zielrichtung der Untersuchung des Patienten dahingehend bejaht hat, dass - sofern sich ein Fehler bei der Untersuchung auf die Erstversorgung ausgewirkt hat - die Untersuchung insoweit nicht zur Ausübung eines öffentlichen Amtes zählt (NJW 1975, 589), ist dem nicht zu folgen. Dies würde die Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs bedeuten. Zudem ist dieser gedankliche Ansatz des BGH auch durch seine nachfolgende Rechtsprechung überholt: Erst wenn nämlich die Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der zu gewährenden Heilbehandlung getroffen ist, unterfällt die ärztliche Behandlung dem Privatrecht. Diese Entscheidung des Durchgangsarztes zwischen allgemeiner und besonderer Heilbehandlung bildet eine Zäsur in seiner Pflichtenstellung (BGH NJW 1994, 2417). Besteht also - wie hier - der Fehler in der falschen Diagnose und setzt sich dieser Fehler in der weiteren Behandlung fort, dann stellt er eine Folge der öffentlich-rechtlichen Fehldiagnose dar und bleibt dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen (LG Karlsruhe MedR 2006, 728).

30

Gerade diese Situation lag hier vor. Auch der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung das maßgebende Geschehen nachvollziehbar der Erstdiagnostik zugeordnet, die der Entscheidung zur allgemeinen und berufsgenossenschaftlichen Behandlung vorgelagert ist. Außerdem haben die Beklagten eine Erstversorgung in dem Sinne der Entscheidung des BGH aus 1974 nicht vorgenommen; so lag jenem Urteil eine Wundversorgung mit Sehnennaht und Anlage einer Gipsschiene zugrunde, während der Kläger im vorliegenden Fall lediglich einen Becher mit Salbe erhalten hat und ihm Eiskühlung und Analgetika empfohlen wurde.

31

Das bedeutet für die ärztliche Diagnostik und Versorgung am 10.02.2000, dass die Beklagten zu 2) und 3) ausnahmslos durchgangsärztlich gehandelt haben.

32

b) Auch die nachfolgenden Vorstellungen des Klägers bei dem Beklagten zu 2) sind ausschließlich dem durchgangsärztlichen Bereich zuzuordnen, was lediglich eine Haftung des Unfallversicherungsträgers auszulösen vermag. Denn auch die Überwachung des Heilerfolges zählt zum durchgangsärztlichen Bereich (siehe Leitnr. 35 des bis einschl. 2000 geltenden und u. a. bei Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl., Bd. V, Anh. Nr. 9 abgedruckten Abkommens Ärzte/Unfallversicherungsträger i. d. F. vom 26.03.1992 und § 29 des nachfolgenden, u. a. in Lauterbach, Unfallversicherung, 4. Aufl., Bd. 4, Anh. VI Nr. 1 abgedruckten Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger vom 29.11.2000; vgl. auch Otzen, MedR 2002, 134). Diese Behandlungen sind zudem bei der Holzberufsgenossenschaft abgerechnet worden.

33

Eine andere Zuordnung würde nur gelten, wenn der Beklagte zu 2) als Vertreter des Beklagten zu 4) an dem 17.02.2000 und den nachfolgenden Terminen die Heilbehandlung an sich gezogen hätte. Das war hier aber nicht der Fall.

34

Wenngleich den Angaben des Zeugen Dr. B. über durchgeführte Untersuchungen des Klägers vor dem 06.03.2000 wegen offenbarer Erinnerungslücken und geringer Verlässlichkeit seiner Behandlungsdokumentation keine hinreichende Aussagekraft zukommt und damit möglicherweise zu unterstellen ist, dass der Kläger erstmals am 06.03.2000 von dem Zeugen untersucht worden ist, bedeutet dies für den vorangegangenen Zeitraum nicht zugleich die Übernahme der Heilbehandlung durch den Beklagten zu 4), dieser vertreten durch den Beklagten zu 2). Auch der Umstand, dass der Beklagte zu 2) - nachdem der Zeuge Dr. B. am 10.02. und 14.02. für den Kläger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt hatte - am 17.02. und 24.02.2000 ebenfalls solche Bescheinigungen ausstellte, begründet ebenfalls nicht schon die Übernahme der Heilbehandlung, obwohl die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit Sache des behandelnden Arztes ist (Leitnr. 62 des Abkommens Ärzte/Unfallversicherungsträger und § 47 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger). Denn allein diese Tätigkeit stellt für sich gesehen keine ärztliche Versorgung im Sinne von § 11 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger dar.

35

Maßgebend ist vielmehr, dass der Beklagte zu 2) Nachschauberichte gefertigt hat, es sich also aus seiner Sicht jeweils um eine berufsgenossenschaftliche Nachuntersuchung gehandelt hat. So sind Nachschauen nach Leitnr. 35 Abs. 1 und 2 des Abkommens Ärzte/Unfallversicherungsträger und nach § 29 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger nur dann vorzunehmen, wenn sich der Unfallverletzte gerade nicht in eigener Behandlung des Durchgangsarztes befindet.

36

Es begründet auch keine Übernahme der eigenen Behandlung, wenn der Beklagte - wie der Kläger behauptet - nicht nach der Behandlung durch den Zeugen Dr. B. nachgefragt hat (vgl. § 27 Abs. 1 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger). Denn schließlich ist in den Nachschauberichten jeweils vermerkt, der Kläger verbleibe in allgemeiner Heilbehandlung des Zeugen Dr. B., nachdem schon im Durchgangsarztbericht vom 11.02.2000 dieser als behandelnder Arzt vermerkt ist und der Beklagte zu 2) - so die Behauptung des Klägers - ihn am 10.02.2000 (wenn auch nur zur Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) zu diesem Hausarzt geschickt hatte. Schließlich ist auch von Gewicht, dass sich nach dem Inhalt der Nachschauberichte und der Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Tätigkeit des Beklagten zu 2) darin erschöpfte, Untersuchungen durchzuführen und Empfehlungen zu geben.

37

Für eine privatrechtliche Haftung der Beklagten zu 2) - 4) bleibt nach alledem kein Raum.

38

3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

39

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.


(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.

(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.