Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH - GmbHG

published on 03/05/2008 13:46
Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH - GmbHG
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Rechtsberatung zum Gesellschaftsrecht - Recht der GmbH - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte

 Verwandte Themenbereiche sind: Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, Insolvenzrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht

Nach einer kurzen allegemeinen Einführung finden Sie in unserer untenstehenden Rechtssprechungsübersicht aktuelle und / oder grundlegende Entscheidungen in der Systematik:

1.1 GmbH - Gründung - Firmierung
1.2 GmbH - Gründung - Stammkapital

2.1 GmbH - Gesellschafter - Stellung & Rechte
2.2 GmbH - Gesellschafter - Haftung

3.1 GmbH - Geschäftsführer - Bestellung

3.2 GmbH - Geschäftsführer - Abberufung
3.3 GmbH - Geschäftsführer - Amtsniederlegung
3.4 GmbH - Geschäftsführer - Vertrag - Arbeitsrecht - Sozialversicherungspflicht
3.5 GmbH - Geschäftsführer - Rechte - Auskunftsrechte - Informationspflichten 
3.6 GmbH - Geschäftsführer - Vertretungsbefugnis (Inhalt & Umfang)
3.7 GmbH - Geschäftsführer - Haftung, allgemeine Haftung, Umfang der Haftung 

4. GmbH - Steuerrecht - verdeckte Gewinnausschüttung, Vorsorgeaufwendungen

Bitte beachten Sie auch unseren Artikel
"Rechtsformwahl für Existenzgründer
"

Das Recht der GmbH findet sich weitestgehend im GmbH-Gesetz. 

Das Gründungsvermögen einer GmbH (Stammkapital) wird von den Gesellschaftern der GmbH in Form einer Stammeinlage zur Verfügung gestellt. Es beträgt mindestens 25.000 EUR und ist bei der Gründung einer Einmann - GmbH in voller Höhe ein zu zahlen. Bei der Gründung einer Mehrpersonen GmbH ist bei Gründung mindestens ein Viertel der Stammeinlage jedes Gesellschafters ein zu zahlen, insgesamt jedoch mindestens 12.500 Euro, der Rest auf Anforderung der Gesellschaft. Zu dem Konfliktfeld zwischen Kapitalerhaltungsvorschriften und der Notwendigkeit Fremdkapital aufnehmen zu müssen, finden Sie eine Darstellung der Gestaltungsmöglichkeiten in dem Artikel "Hybride Finanzinstrumente im deutschen Steuerrecht" und "Liquiditätsmanagement".

Die GmbH ist eine juristische Person, wird also im Rechtsverkehr als eigenständig behandelt. Sie existiert losgelöst vom Gesellschafter, und zwar auch dann, wenn nur ein Gesellschafter vorhanden ist. Sie entsteht erst mit der Eintragung ins Handelsregister (§ 11 Abs. 1 GmbHG). 
Nach erfolgter Eintragung sollte die GmbH ausschließlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Beispiele aus der Rechtssprechung für die Ausnahmen von diesem Grundsatz finden Sie unter 2.2 und 3.7 und in dem Artikel "Persönliche Risken für Organe von Kapitalgesellschaften in der Insolvenz", "Insolvenz aus Gläubigersicht" und Haftungsrechtliche Folgen einer gescheiterten Unternehmenssanierung.

Bis zur Eintragung ins Handelsregister unterscheidet man die Vorgründungsgesellschaft (bis zur notarielle Beurkundung der Satzung) und die Vor - GmbH (nach der Beurkundung). Bei der Vorgründungsgesellschaft haften die Gründer wie bei einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) für alle Verbindlichkeiten uneingeschränkt und gesamtschuldnerisch. Bei der Vor - GmbH haften sie nach neuerer Rechtsprechung bereits beschränkt und vor allem dafür, das bei der Gründung das Stammkapital noch in voller Höhe vorhanden ist.

Die GmbH ist mit selbstständigen Organen ausgestattet, die für sie handeln. Sie besitzt einen oder mehrere Geschäftsführer, eine Gesellschafterversammlung und im Einzelfall eines Aufsichtsrat oder Beirat. In dem Spannungsfeld zwischen Kompetenzen und Pflichten dieser Organe entstehen vielfach rechtliche Konflikte. Einen kurzen Rechtssprechungsüberblick finden Sie hierzu unter 2.1, 3.4 und 3.5.

Eine GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden. Eine Handwerker - GmbH ist gemäß § 7 Abs. 4 Handwerksordnung in die Handwerksrolle als juristische Person ein zu tragen. Dies ist auch möglich, wenn der Geschäftsführer selbst nicht die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllen, sondern nur Betriebsleiter.

Wenn Sie eine bestehende GmbH erwerben wollen beachten Sie bitte auch den Artikel "Unternehmenskauf: Steuerliche Risiken kennen und meiden".

 

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2 Gesetze

{{count_recursive}} Gesetze werden in diesem Text zitiert

(1) Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die

(1) Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht. (2) Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich
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Die Rechtsprechung verschärft die Haftungsregeln für Berater, einschließlich Rechtsanwälte, hauptsächlich im Zusammenhang mit unterlassenen Warnungen vor Insolvenzgründen. Dies betrifft auch faktische Geschäftsleiter, die in den Schutzbereich des Mandatsvertrags einbezogen werden können. Berater müssen Geschäftsführer auf mögliche Insolvenzgründe hinweisen, wenn sie in Krisensituationen mandatiert werden. Die Haftung kann eingeschränkt werden, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Diese Entwicklungen betonen die steigenden Anforderungen an Berater und die Bedeutung der Kenntnis aktueller rechtlicher Vorgaben und Urteile, um Haftungsrisiken zu minimieren und Mandanten bestmöglich zu schützen.
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Artikel zu Wirtschaftsrecht

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(1) Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht.

(2) Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.

(1) Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche zulassungspflichtige Handwerke sich so nahestehen, daß die Beherrschung des einen zulassungspflichtigen Handwerks die fachgerechte Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des anderen zulassungspflichtigen Handwerks ermöglicht (verwandte zulassungspflichtige Handwerke).

(1a) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.

(2) In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Dies gilt auch für Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Dazu gehören auch Prüfungen auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie gleichwertig sind. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens drei Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erteilt wurden; falls neben dem Studium eine Berufsausbildung gefordert wird, ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass diese abgeschlossen ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind, trifft die Handwerkskammer. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zum Zwecke der Eintragung in die Handwerksrolle nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die in Studien- oder Schulschwerpunkten abgelegten Prüfungen nach Satz 1 Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken entsprechen.

(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß in die Handwerksrolle einzutragen ist, wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine der Meisterprüfung für die Ausübung des zu betreibenden Gewerbes oder wesentlicher Tätigkeiten dieses Gewerbes gleichwertige Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes erworben hat.

(3) In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50c für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein diesem verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt.

(4) bis (6) (weggefallen)

(7) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer für das zu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b besitzt.

(8) (weggefallen)

(9) Vertriebene und Spätaussiedler, die vor dem erstmaligen Verlassen ihrer Herkunftsgebiete eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung im Ausland bestanden haben, sind in die Handwerksrolle einzutragen. Satz 1 ist auf Vertriebene, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, anzuwenden.